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Abkürzungen und Siglen. Transkriptionsregeln
E) Protokoll des Religionsausschusses
F) Protokoll des Ausschusses zur Prüfung des Reichsabschieds
G) Protokoll für die Versammlungen der CA-Stände
H) Protokoll für die Versammlungen der katholischen und geistlichen Stände
J) Resolutionen, Eingaben, Gutachten
« ŠNr. 548 Legstätten Köln, Nürnberg und Speyer »
Entgegennahme der Abrechnungen zum Reichsvorrat 1548/51. Gratifikation für Einnahme und Verwaltung. An die Reichsstände.
Supplikation an die Reichsstände (im RR verlesen und kopiert am 5. 3. 1557)1 , unterzeichnet von den Gesandten der drei Städte: Haben als Legstätten des Reichsvorrats 1548 und dessen Ergänzung 1551 trotz wiederholter Anfragen ihre Abrechnung bisher nicht vorlegen können. Da die Erlegungszeit längst abgelaufen ist und die Legstätten die entrichteten Beiträge befehlsgemäß bis auf geringe Restbeträge ausgezahlt haben, bitten sie darum, die Entgegennahme ihrer Abrechnungen und deren Quittierung zu veranlassen, damit die Städte von Amt und Bürde entbunden werden. Daneben bitten sie um eine Gratifikation für das städtische Personal, das mit der Einnahme und Verwaltung des Vorrats befasst war.
Die Beschlussfassung erfolgte im Zusammenhang mit der Supplikation von Reichsfiskal J. Huckel [Nr. 541]: Beratung im Supplikationsrat am 6. 3. 15572 mit Beschluss des Dekrets, sodann gebilligt als Ständedekret (kopiert am 19. 3. 1557)3 : Rechnungslegung und Entbindung der Legstätten von ihrem Amt sind nicht möglich, da noch viele Restanten einzubringen sind. Deshalb Aufforderung an die Legstätten, die Rechnungsvorlage bis zum Abschluss der fiskalischen Prozesse oder bis zum nächsten RT aufzuschieben4 und den Fiskal über etwaige zwischenzeitliche Einzahlungen säumiger Stände zu unterrichten. Gratifikation für die Einnehmer wird befürwortet. Sie soll zunächst von den Legstätten vorgenommen und in der Schlussabrechnung ihrer Ausgaben geltend gemacht werden.
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Anmerkungen
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Entgegennahme der Abrechnungen zum Reichsvorrat 1548/51. Gratifikation für Einnahme und Verwaltung. An die Reichsstände.
Supplikation an die Reichsstände (im RR verlesen und kopiert am 5. 3. 1557)1 , unterzeichnet von den Gesandten der drei Städte: Haben als Legstätten des Reichsvorrats 1548 und dessen Ergänzung 1551 trotz wiederholter Anfragen ihre Abrechnung bisher nicht vorlegen können. Da die Erlegungszeit längst abgelaufen ist und die Legstätten die entrichteten Beiträge befehlsgemäß bis auf geringe Restbeträge ausgezahlt haben, bitten sie darum, die Entgegennahme ihrer Abrechnungen und deren Quittierung zu veranlassen, damit die Städte von Amt und Bürde entbunden werden. Daneben bitten sie um eine Gratifikation für das städtische Personal, das mit der Einnahme und Verwaltung des Vorrats befasst war.
Die Beschlussfassung erfolgte im Zusammenhang mit der Supplikation von Reichsfiskal J. Huckel [Nr. 541]: Beratung im Supplikationsrat am 6. 3. 15572 mit Beschluss des Dekrets, sodann gebilligt als Ständedekret (kopiert am 19. 3. 1557)3 : Rechnungslegung und Entbindung der Legstätten von ihrem Amt sind nicht möglich, da noch viele Restanten einzubringen sind. Deshalb Aufforderung an die Legstätten, die Rechnungsvorlage bis zum Abschluss der fiskalischen Prozesse oder bis zum nächsten RT aufzuschieben4 und den Fiskal über etwaige zwischenzeitliche Einzahlungen säumiger Stände zu unterrichten. Gratifikation für die Einnehmer wird befürwortet. Sie soll zunächst von den Legstätten vorgenommen und in der Schlussabrechnung ihrer Ausgaben geltend gemacht werden.