Schnittstellen | Quellen | Formalia |
---|---|---|
BEACON METS XSLT eXist-DB |
jQuery-Layout Nominatim OpenLayers GND |
Impressum Datenschutzerklärung Kontakt |
Abkürzungen und Siglen. Transkriptionsregeln
E) Protokoll des Religionsausschusses
F) Protokoll des Ausschusses zur Prüfung des Reichsabschieds
G) Protokoll für die Versammlungen der CA-Stände
H) Protokoll für die Versammlungen der katholischen und geistlichen Stände
J) Resolutionen, Eingaben, Gutachten
« Nr. 535 Wolf Haller von Hallerstein, Reichspfennigmeister »
Rechnungslegung zu den Magdeburger Exekutionskosten. Übernahme des Pfennigmeisteramtes für die neue Türkenhilfe. An die Reichsstände.
Supplikation an die Reichsstände (präs. im RR am 1. 3. 1557, kopiert am 4. 3.)1 , unterzeichnet von H.: 1) Hat bereits an den RT 1555 suppliziert, seine Abrechnung der Entnahmen aus dem Reichsvorrat und der Ausgaben für die Exekution gegen die Stadt Magdeburg 1551 entgegenzunehmen und zu quittieren2 . Da die Supplikation nicht erledigt, sondern er, H., damit auf andere Gelegenheit vertröstet wurde, wiederholt er nunmehr seine Bitte um Prüfung und Quittierung der Abrechnung. 2) Für die von den Reichsständen jetzt bewilligte Türkenhilfe ist ein Pfennigmeister erforderlich, der das Geld von den Legstätten in Empfang nimmt, es gemäß Befehl der Kriegskommissare ausgibt und gegebenenfalls Geld von Kaufleuten aufnimmt, bis die Steuer entrichtet ist. Bittet unter Hinweis auf seine 12-jährige Erfahrung als Pfennigmeister im ksl. Dienst, ihm das Pfennigmeisteramt gegen entsprechende Besoldung anzuvertrauen.
Dekret des Supplikationsrats (o. D.)3 : Da der RT bereits zu Ende geht, kann die Abrechnung nicht mehr angenommen werden. H. möge sie bei anderer Gelegenheit vorlegen4 . Die Festlegung der Pfennigmeister für die Türkenhilfe erfolgt in den Kurien5.
Faksimiles der Druckfassung der Edition.
Anmerkungen
Anmerkungen
Faksimiles der Druckseiten: Durch Verschieben der Spaltenteiler wird das Faksimile vergrößert. Durch einen Klick öffnet sich die seitenweise Blätterfunktion.
Verweise auf Dokumente der Edition sowie weitere Ressourcen im Web.
Registereinträge, die auf die Seite(n) dieses Dokuments verweisen.
Erneute Fassung des Dokuments zum parallelen Lesen.
« Nr. 535 Wolf Haller von Hallerstein, Reichspfennigmeister »
Rechnungslegung zu den Magdeburger Exekutionskosten. Übernahme des Pfennigmeisteramtes für die neue Türkenhilfe. An die Reichsstände.
Supplikation an die Reichsstände (präs. im RR am 1. 3. 1557, kopiert am 4. 3.)1 , unterzeichnet von H.: 1) Hat bereits an den RT 1555 suppliziert, seine Abrechnung der Entnahmen aus dem Reichsvorrat und der Ausgaben für die Exekution gegen die Stadt Magdeburg 1551 entgegenzunehmen und zu quittieren2 . Da die Supplikation nicht erledigt, sondern er, H., damit auf andere Gelegenheit vertröstet wurde, wiederholt er nunmehr seine Bitte um Prüfung und Quittierung der Abrechnung. 2) Für die von den Reichsständen jetzt bewilligte Türkenhilfe ist ein Pfennigmeister erforderlich, der das Geld von den Legstätten in Empfang nimmt, es gemäß Befehl der Kriegskommissare ausgibt und gegebenenfalls Geld von Kaufleuten aufnimmt, bis die Steuer entrichtet ist. Bittet unter Hinweis auf seine 12-jährige Erfahrung als Pfennigmeister im ksl. Dienst, ihm das Pfennigmeisteramt gegen entsprechende Besoldung anzuvertrauen.
Dekret des Supplikationsrats (o. D.)3 : Da der RT bereits zu Ende geht, kann die Abrechnung nicht mehr angenommen werden. H. möge sie bei anderer Gelegenheit vorlegen4 . Die Festlegung der Pfennigmeister für die Türkenhilfe erfolgt in den Kurien5.