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Abkürzungen und Siglen. Transkriptionsregeln
E) Protokoll des Religionsausschusses
F) Protokoll des Ausschusses zur Prüfung des Reichsabschieds
G) Protokoll für die Versammlungen der CA-Stände
H) Protokoll für die Versammlungen der katholischen und geistlichen Stände
J) Resolutionen, Eingaben, Gutachten
« Nr. 525 Hg. Erich II. von Braunschweig-Calenberg »
Landsässigkeit der Stadt Göttingen. Klage gegen deren Veranlagung zu Reichssteuern durch den Reichsfiskal. An Kg. und Reichsstände.
Supplikation an Kg. und Reichsstände (präs. im RR am 20. 2. 1557, kopiert am 25. 2.)1 , unterzeichnet von Theodor Ludeck, Gesandter des Hg.; mit 2 Belegdokumenten2 (Urkunden von 1420 als Beleg der Landsässigkeit Göttingens): Unter Verstoß gegen die Vorgaben der RAbb zum Verfahren bei eximierten und eximierenden Ständen zieht der Reichsfiskal die Stadt Göttingen, mit der Hg. E. vom Ks. belehnt worden und die ihm mit allen Rechten und Gerechtigkeiten als landsässige Stadt unmittelbar untertan ist, die auch seit jeher keine Abgaben an das Reich leistet, zu Reichssteuern heran. Fiskal hat deshalb einen Prozess am RKG eingeleitet. Bittet namens des Hg. um Veranlassung beim RKG oder um direkte Anweisung an den Fiskal, den Prozess einzustellen und Göttingen nicht weiter mit Reichssteuern zu belegen.
Beratung im Supplikationsrat am 26. 2. 15573 mit Beschluss des Dekrets4 , das am 1. 3. im RR als Ständedekret gebilligt wurde (dem Kg. übergeben am 4. 3.)5 : Anforderung von Bericht des Reichsfiskals.
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« Nr. 525 Hg. Erich II. von Braunschweig-Calenberg »
Landsässigkeit der Stadt Göttingen. Klage gegen deren Veranlagung zu Reichssteuern durch den Reichsfiskal. An Kg. und Reichsstände.
Supplikation an Kg. und Reichsstände (präs. im RR am 20. 2. 1557, kopiert am 25. 2.)1 , unterzeichnet von Theodor Ludeck, Gesandter des Hg.; mit 2 Belegdokumenten2 (Urkunden von 1420 als Beleg der Landsässigkeit Göttingens): Unter Verstoß gegen die Vorgaben der RAbb zum Verfahren bei eximierten und eximierenden Ständen zieht der Reichsfiskal die Stadt Göttingen, mit der Hg. E. vom Ks. belehnt worden und die ihm mit allen Rechten und Gerechtigkeiten als landsässige Stadt unmittelbar untertan ist, die auch seit jeher keine Abgaben an das Reich leistet, zu Reichssteuern heran. Fiskal hat deshalb einen Prozess am RKG eingeleitet. Bittet namens des Hg. um Veranlassung beim RKG oder um direkte Anweisung an den Fiskal, den Prozess einzustellen und Göttingen nicht weiter mit Reichssteuern zu belegen.
Beratung im Supplikationsrat am 26. 2. 15573 mit Beschluss des Dekrets4 , das am 1. 3. im RR als Ständedekret gebilligt wurde (dem Kg. übergeben am 4. 3.)5 : Anforderung von Bericht des Reichsfiskals.