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Abkürzungen und Siglen. Transkriptionsregeln
E) Protokoll des Religionsausschusses
F) Protokoll des Ausschusses zur Prüfung des Reichsabschieds
G) Protokoll für die Versammlungen der CA-Stände
H) Protokoll für die Versammlungen der katholischen und geistlichen Stände
J) Resolutionen, Eingaben, Gutachten
« Nr. 521 Propst Wolfgang von Berchtesgaden »
Gültigkeit der Moderation des Reichsanschlags auch für den Kammerzieler. An die Reichsstände.
Supplikation an die Reichsstände (präs. im RR am 8. 1. 1557, kopiert am 12. 1.)1 , unterzeichnet vom Propst; mit 3 Belegdokumenten2 (Bekanntgabe der Moderation von 1551, Quittungen): Der Reichsanschlag der Propstei wurde auf dem Moderationstag [1551] von 2 zu Ross und 34 zu Fuß auf 2 zu Ross und 20 zu Fuß ermäßigt. Propst W. ging von der Gültigkeit der Moderation auch für den Kammerzieler aus, der aber weiterhin in der alten Höhe von jährlich 48 fl. erhoben wird. Bittet, die Moderation auch auf den Kammerzieler anzuwenden, der laut Quittungen [von 1516/17] früher 14 fl. betrug.
Beratung im Supplikationsrat am 1. 2. 15573 mit Beschluss des Dekrets (o. D.)4 , das am 13. 2. im RR gebilligt wurde5 : Anforderung von Bericht des Reichsfiskals [da aufgrund eines Einwands der Stadt Straßburg im Supplikationsrat nicht gesichert festzustellen ist, ob die Matrikelmoderation stets auch für den Kammerzieler gilt].
Schreiben der Reichsstände an Reichsfiskal J. Huckel (Regensburg, 24. 2. 1557; im RR gebilligt am 2. 3. [!])6 : Schicken die Supplikation und fordern Stellungnahme dazu an.
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« Nr. 521 Propst Wolfgang von Berchtesgaden »
Gültigkeit der Moderation des Reichsanschlags auch für den Kammerzieler. An die Reichsstände.
Supplikation an die Reichsstände (präs. im RR am 8. 1. 1557, kopiert am 12. 1.)1 , unterzeichnet vom Propst; mit 3 Belegdokumenten2 (Bekanntgabe der Moderation von 1551, Quittungen): Der Reichsanschlag der Propstei wurde auf dem Moderationstag [1551] von 2 zu Ross und 34 zu Fuß auf 2 zu Ross und 20 zu Fuß ermäßigt. Propst W. ging von der Gültigkeit der Moderation auch für den Kammerzieler aus, der aber weiterhin in der alten Höhe von jährlich 48 fl. erhoben wird. Bittet, die Moderation auch auf den Kammerzieler anzuwenden, der laut Quittungen [von 1516/17] früher 14 fl. betrug.
Beratung im Supplikationsrat am 1. 2. 15573 mit Beschluss des Dekrets (o. D.)4 , das am 13. 2. im RR gebilligt wurde5 : Anforderung von Bericht des Reichsfiskals [da aufgrund eines Einwands der Stadt Straßburg im Supplikationsrat nicht gesichert festzustellen ist, ob die Matrikelmoderation stets auch für den Kammerzieler gilt].
Schreiben der Reichsstände an Reichsfiskal J. Huckel (Regensburg, 24. 2. 1557; im RR gebilligt am 2. 3. [!])6 : Schicken die Supplikation und fordern Stellungnahme dazu an.