Schnittstellen | Quellen | Formalia |
---|---|---|
BEACON METS XSLT eXist-DB |
jQuery-Layout Nominatim OpenLayers GND |
Impressum Datenschutzerklärung Kontakt |
Abkürzungen und Siglen. Transkriptionsregeln
E) Protokoll des Religionsausschusses
F) Protokoll des Ausschusses zur Prüfung des Reichsabschieds
G) Protokoll für die Versammlungen der CA-Stände
H) Protokoll für die Versammlungen der katholischen und geistlichen Stände
J) Resolutionen, Eingaben, Gutachten
« Nr. 519 Koadjutorfehde in Livland: Instruktion König Ferdinands I. vom 16. Januar 1557 für die Vermittlungskommissare in Livland »
Sofortige Abordnung einer Friedensvermittlungsgesandtschaft nach Livland: Einstellung der Kampfhandlungen, geregelter Abzug der Söldner. Freilassung Ebf. Wilhelms von Riga und des Koadjutors Christoph von Mecklenburg gegen Kautionsleistung. Möglichst Beilegung des Konflikts und Restituierung Ebf. Wilhelms durch die Gesandtschaft, andernfalls Verweisung der Konfliktparteien an eine reichsständische Vermittlungskommission oder an das RKG.
ŠErste Verlesung des Konz. im RR am 31. 12. 15561. Konz. mit veränderter Besetzung der Gesandtschaft im RR am 9. 1. und vom Kg. am 12. 1. 1557 gebilligt2.
StA Wolfenbüttel, 1 Alt 1A Fb. 1 Nr. 20/II, fol. 108–112’ (datierte Kop.) = Textvorlage. HASt Köln, K+R 122, fol. 254–259’ (undatierte Kop. Dorsv.: Concept der kgl. Mt. instruction, weß ir Mt. commissarien und verordente auß den Reichs stenden bei den strittigen partheyen in der lyfflendischen sachen zuwerben. Hatt man sich mith der kgl. Mt. dißes concepts halben, dz eß also außgehen soll, verglichen den 12. Januarii anno 1557.) = [B]. HHStA Wien, MEA Zollsachen 1 Fasz. 3, fol. 146–151 (Konz. Hd. Bagen) = [C]. StA Marburg, Best. 3 Nr. 1400, fol. 35–40’ (datierte Kop.). DOZA Wien, Liv 7, fol. 27–33’ (Kop.). HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 115–119’ (undatierte Kop., abweichend ausgestellt für Kf. August von Sachsen [!] und die Hgg. von Pommern). Regest: Hartmann, Herzog I, Nr. 1971 S. 441 f.
/108/ Instruktion, ausgestellt für Hg. Heinrich II. von Braunschweig, die Hgg. Barnim und Philipp von Pommern, Lgf. Philipp von Hessen3 sowie die kgl. Räte Wenzel Wrzesowicz von Neuschloss, Kämmerer Ehg. Ferdinands, und Dr. Adolf Grueb4 , als Gesandte im Auftrag Ks. Karls V., Kg. Ferdinands I. und der Reichsstände zur Vermittlung zwischen Ebf. Wilhelm von Riga und Heinrich von Galen, Landmeister des Deutschen Ordens in Livland.
/108–109’/ Die Verordneten sollen sich unverzüglich entweder persönlich zu den Konfliktparteien begeben oder verordnete Räte schicken, dort ihre Vollmacht5 vorlegen und vortragen: Kg. Ferdinand I. hat Kg. Sigismund II. August von Polen sowie Kf. Joachim und Mgf. Johann von Brandenburg ermahnt, Mittel und Wege einzuleiten, um den Konflikt beizulegen und ein weiteres Ausgreifen der Unruhen zu unterbinden6 . ŠAuch die Hgg. von Pommern haben eine Vermittlungsgesandtschaft nach Livland geschickt, die aber lediglich einen Waffenstillstand erreicht hat, der zudem nicht gänzlich ratifiziert worden ist7.
/109’–111/ Da der Konflikt nicht nur benachbarte Territorien, sondern das gesamte Reich schädigt, haben Kg. und Reichsstände auf dem RT über Abhilfemaßnahmen beraten und beschlossen: Abordnung Hg. Heinrichs d. J. von Braunschweig, der Hgg. von Pommern und Lgf. Philipps von Hessen, denen der Kg. seine Räte Wenzel Wrzesowicz und Dr. Adolf Grueb beiordnet8 , als Unterhändler zwischen den Konfliktparteien und gegebenenfalls deren Adhärenten. Die Kommissare sollen veranlassen: 1) Einstellung der Kampfhandlungen und Beurlaubung der Söldner; Abzug der Söldner nicht regimentsweise, sondern in kleinen Gruppen, damit Reichsstände und Untertanen nicht geschädigt werden. 2) Freilassung des Ebf. von Riga und Hg. Christophs von Mecklenburg mit Räten, Dienern und Untertanen, sofern diese sich in Gefangenschaft befinden, gegen die Leistung einer Kaution für sich und den am Konflikt beteiligten Hg. Johann Albrecht von Mecklenburg9 zur Gewährleistung des Friedens gegenüber dem Landmeister und Deutschen Orden sowie deren Adhärenten. 3) Anhörung der Parteien vor der Kommission, um den Konflikt beizulegen und dabei die Restitution des Ebf. von Riga auf ‚ehrbare, ziemliche und trägliche‘ Weise10 in die Wege zu leiten. Die Kommissare sollen dabei auf die negativen Konsequenzen des Konflikts für die Sicherheit im gesamten Reich und für die Türkenabwehr hinweisen.
Š /111 f./ Falls die sofortige Friedensvermittlung in Livland scheitert, sollen die Verordneten beide Parteien dahin weisen, die Beilegung des Konflikts vor den Kff. von Köln und Sachsen, den Bff. von Münster und Paderborn, den Hgg. von Jülich und Pommern sowie der Stadt Goslar oder auch vor weiteren Ständen als Friedenskommission zu bewilligen. Lehnen die Parteien dies ab, ist der Streit am RKG auszutragen.
/111’/ Unverzügliche Durchführung der Gesandtschaft nach Livland und Berichterstattung über den Fortgang an den Kg. 11
Regensburg, 16. 1. 1557.
Faksimiles der Druckfassung der Edition.
Anmerkungen
Anmerkungen
Faksimiles der Druckseiten: Durch Verschieben der Spaltenteiler wird das Faksimile vergrößert. Durch einen Klick öffnet sich die seitenweise Blätterfunktion.
Verweise auf Dokumente der Edition sowie weitere Ressourcen im Web.
Registereinträge, die auf die Seite(n) dieses Dokuments verweisen.
Erneute Fassung des Dokuments zum parallelen Lesen.
« Nr. 519 Koadjutorfehde in Livland: Instruktion König Ferdinands I. vom 16. Januar 1557 für die Vermittlungskommissare in Livland »
Sofortige Abordnung einer Friedensvermittlungsgesandtschaft nach Livland: Einstellung der Kampfhandlungen, geregelter Abzug der Söldner. Freilassung Ebf. Wilhelms von Riga und des Koadjutors Christoph von Mecklenburg gegen Kautionsleistung. Möglichst Beilegung des Konflikts und Restituierung Ebf. Wilhelms durch die Gesandtschaft, andernfalls Verweisung der Konfliktparteien an eine reichsständische Vermittlungskommission oder an das RKG.
ŠErste Verlesung des Konz. im RR am 31. 12. 15561. Konz. mit veränderter Besetzung der Gesandtschaft im RR am 9. 1. und vom Kg. am 12. 1. 1557 gebilligt2.
StA Wolfenbüttel, 1 Alt 1A Fb. 1 Nr. 20/II, fol. 108–112’ (datierte Kop.) = Textvorlage. HASt Köln, K+R 122, fol. 254–259’ (undatierte Kop. Dorsv.: Concept der kgl. Mt. instruction, weß ir Mt. commissarien und verordente auß den Reichs stenden bei den strittigen partheyen in der lyfflendischen sachen zuwerben. Hatt man sich mith der kgl. Mt. dißes concepts halben, dz eß also außgehen soll, verglichen den 12. Januarii anno 1557.) = [B]. HHStA Wien, MEA Zollsachen 1 Fasz. 3, fol. 146–151 (Konz. Hd. Bagen) = [C]. StA Marburg, Best. 3 Nr. 1400, fol. 35–40’ (datierte Kop.). DOZA Wien, Liv 7, fol. 27–33’ (Kop.). HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 115–119’ (undatierte Kop., abweichend ausgestellt für Kf. August von Sachsen [!] und die Hgg. von Pommern). Regest: Hartmann, Herzog I, Nr. 1971 S. 441 f.
/108/ Instruktion, ausgestellt für Hg. Heinrich II. von Braunschweig, die Hgg. Barnim und Philipp von Pommern, Lgf. Philipp von Hessen3 sowie die kgl. Räte Wenzel Wrzesowicz von Neuschloss, Kämmerer Ehg. Ferdinands, und Dr. Adolf Grueb4 , als Gesandte im Auftrag Ks. Karls V., Kg. Ferdinands I. und der Reichsstände zur Vermittlung zwischen Ebf. Wilhelm von Riga und Heinrich von Galen, Landmeister des Deutschen Ordens in Livland.
/108–109’/ Die Verordneten sollen sich unverzüglich entweder persönlich zu den Konfliktparteien begeben oder verordnete Räte schicken, dort ihre Vollmacht5 vorlegen und vortragen: Kg. Ferdinand I. hat Kg. Sigismund II. August von Polen sowie Kf. Joachim und Mgf. Johann von Brandenburg ermahnt, Mittel und Wege einzuleiten, um den Konflikt beizulegen und ein weiteres Ausgreifen der Unruhen zu unterbinden6 . ŠAuch die Hgg. von Pommern haben eine Vermittlungsgesandtschaft nach Livland geschickt, die aber lediglich einen Waffenstillstand erreicht hat, der zudem nicht gänzlich ratifiziert worden ist7.
/109’–111/ Da der Konflikt nicht nur benachbarte Territorien, sondern das gesamte Reich schädigt, haben Kg. und Reichsstände auf dem RT über Abhilfemaßnahmen beraten und beschlossen: Abordnung Hg. Heinrichs d. J. von Braunschweig, der Hgg. von Pommern und Lgf. Philipps von Hessen, denen der Kg. seine Räte Wenzel Wrzesowicz und Dr. Adolf Grueb beiordnet8 , als Unterhändler zwischen den Konfliktparteien und gegebenenfalls deren Adhärenten. Die Kommissare sollen veranlassen: 1) Einstellung der Kampfhandlungen und Beurlaubung der Söldner; Abzug der Söldner nicht regimentsweise, sondern in kleinen Gruppen, damit Reichsstände und Untertanen nicht geschädigt werden. 2) Freilassung des Ebf. von Riga und Hg. Christophs von Mecklenburg mit Räten, Dienern und Untertanen, sofern diese sich in Gefangenschaft befinden, gegen die Leistung einer Kaution für sich und den am Konflikt beteiligten Hg. Johann Albrecht von Mecklenburg9 zur Gewährleistung des Friedens gegenüber dem Landmeister und Deutschen Orden sowie deren Adhärenten. 3) Anhörung der Parteien vor der Kommission, um den Konflikt beizulegen und dabei die Restitution des Ebf. von Riga auf ‚ehrbare, ziemliche und trägliche‘ Weise10 in die Wege zu leiten. Die Kommissare sollen dabei auf die negativen Konsequenzen des Konflikts für die Sicherheit im gesamten Reich und für die Türkenabwehr hinweisen.
Š /111 f./ Falls die sofortige Friedensvermittlung in Livland scheitert, sollen die Verordneten beide Parteien dahin weisen, die Beilegung des Konflikts vor den Kff. von Köln und Sachsen, den Bff. von Münster und Paderborn, den Hgg. von Jülich und Pommern sowie der Stadt Goslar oder auch vor weiteren Ständen als Friedenskommission zu bewilligen. Lehnen die Parteien dies ab, ist der Streit am RKG auszutragen.
/111’/ Unverzügliche Durchführung der Gesandtschaft nach Livland und Berichterstattung über den Fortgang an den Kg. 11
Regensburg, 16. 1. 1557.