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Abkürzungen und Siglen. Transkriptionsregeln
E) Protokoll des Religionsausschusses
F) Protokoll des Ausschusses zur Prüfung des Reichsabschieds
G) Protokoll für die Versammlungen der CA-Stände
H) Protokoll für die Versammlungen der katholischen und geistlichen Stände
J) Resolutionen, Eingaben, Gutachten
« Nr. 189 1557 Februar 11, Donnerstag »
Textvorlage: Würzburg, fol. 216’–219.
2. HA (Türkenhilfe): Beratung der Quintuplik des Kgs. in Einzelpunkten. Resolution des FR-Ausschusses.
/216’/ (Vormittag) Fürstenrat. Vorlage der Quintuplik des Kgs. zum 2. HA (Türkenhilfe)1.
Beschluss: Weil der puncten vil, das es ennger einzuziehen. Deshalb Übergabe an den Ausschuss des FR zum 2. HA. Abtritt der Stände, die dem Ausschuss nicht angehören.
Ausschuss des FR zum 2. HA (Türkenhilfe) (Salzburg, Würzburg, Eichstätt, Straßburg, Bayern, Jülich, Pommern, Württemberg, Prälaten, schwäbische Gff.). /216’ f./ Beratung der kgl. Quintuplik.
/217/ Beschluss: Die Punkte, in denen Einvernehmen besteht, sowie die Anerbieten des Kgs. beruhen ohne weitere Beratung auf sich.
Strittige Punkte: Forderung des Kgs. an jene Stände im KR, die nur sechs doppelte Römermonate bewilligen, sich der Mehrheit anzuschließen, betrifft nur KR.
ŠForderung des Kgs. bezüglich der Steuerleistung eximierter Stände2 . Beschluss, das undter beruten ausgetzogenen stenden grosse underscheid, dann etliche wurden auszogen cum onere, etliche aber sine onere. Welche cum onere ausgetzogen, derselbigen halber were gar kein abganng. Sovil aber die andern belangen thett, welche gleichwol sine onere wurden /217’/ ausgetzogen, aber die ausziehende nicht in possessione vel quasi libertatis weren, hatt der ausschuß bedacht, das dieselben ausziehende stend aintweder fur die jhenigen, so sie wollen ausziehen, betzalen oder die ausgetzogene ir hilff selbst erlegen lassen sollen; und wo solches nicht geschee, das der fiscal wider dieselbigen solte procediren mogen. Aber furs drit, da etliche stend sine onere werden ausgetzogen und der ausziehendt churfurst, furst oder stannd dessen in possessione vel quasi libertatis were, der solte vermog vorigen Reichs abschiedts dabey gelassen3 und wider innen nitt procediert werden. Und dise nothwendige fursehung also im abschied gescheen, allerhand unrichtigkeit dardurch zuverhueten.
Forderung des Kgs., die achtmonatige Steuer auf sechs Monate zu kumulieren sowie mehr Reiter und dafür weniger Fußvolk zu bestallen4 . Beschluss: Da Kg. der bevelch des obristen vertraut, das irer Mt. auch dise zwen puncten zuvertrauen und haimzustellen, nach gelegenheitt des veindts und mit rath der kriegs herrn jeder zeit das jhenig zubedenckhen und furzunemen, das dem gantzen /218/ werck zu gutem raichen und die hilff one frucht nicht abgeen mochte. Dieweil dann ein solches also irer Mt. vertraut und haimgestellt, so weren demnach die wort, ob die hilff „defensive oder offensive“ solte gebraucht werden5, alß unnotturfftig aussenzulassen.
Antizipierung von Geld durch die Pfennigmeister6: Das wurdt nit fur rathsam angesehen, dann daruff grosses interesse lauffe, und wurde die hilff dardurch geschmelert werden. Dieweil dann der erst termin one das nahent herbey gieng und etliche nechstgesessene stend, sonderlich so sie darumb ersuecht, ir erlegung befurdern und anticipiren wurden, die kgl. Mt. auch von der stattlichen hilff, so derselbigen erbland bewilligt7, sonder zweifel zum anfang wol zu gelt wurden kommen konnen, so were die kgl. Mt. zuersuechen, solche leidenlichere weg fur hand zunemen und der stend mit schwerem interesse zuverschonen.
Darneben were auch die kgl. Mt. underthenigst zubitten, das ir Mt. alle berathschlagungen dermassen befurdern wolten, damit der reichstag dest ehe zu end lauffen und die stend desto furderlich anhaims kommen und sich mit /218’/ irer hilff dermassen gefasst machen, damit sie dieselb zu geburender zeit erlegen mochten.
ŠBesoldung der Musterherren durch die Reichsstände8: Das wurde nit geschehen konnen, dann man must einen sondern anschlag darzu machen, daraus noch vil unrichtigkeiten ervolgen wurden. Dieweil dann die musterherren und kriegs reth ire pferd und diener one das im musterregister und also uff dieselbigen ire geburende besoldung haben, so wurde innen uff ire ainzige personen leichtlich ein statt zu machen sein und daruff kein grosser uncost lauffen.
Instruierung der Musterherren und Pfennigmeister9 : Dazu möge die Mainzer Kanzlei entsprechende frühere Instruktionen vorlegen, die etlichen verstendigen zubevelhen, die, wo vonnoten, nach gelegenheit der zeit zuendern, zubessern und dieselb dann zuverfertigen.
Benennung der Kriegsräte, Musterherren und Pfennigmeister10 : Obliegt dem Plenum des FR.
Beharrliche Hilfe11 : Beschluss: /218’ f./ Wie bisher Ablehnung der Beratung noch auf dem RT, jedoch Festlegung im RAb, /219/ uff nechster zusamenkunfft, davon zureden und zuratschlagen, mit nothwendiger verfassung zuerscheinen etc.12
Doppelt besteuerte Reichsstände13 : Bitte an den Kg., es bei der Regelung gemäß früheren RAbb 14 zu belassen. Da es aber bey irer Mt. zu dissem mal nit zuerhalten, das doch im abschied dise fursehung geschee, damit vorigen abschieden zuwider in kunfftigen fellen dardurch nitt prejudiciert werde.
Die Beschlüsse des Ausschusses werden für das Referat im Plenum des FR schriftlich als Resolution formuliert15.
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« Nr. 189 1557 Februar 11, Donnerstag »
Textvorlage: Würzburg, fol. 216’–219.
2. HA (Türkenhilfe): Beratung der Quintuplik des Kgs. in Einzelpunkten. Resolution des FR-Ausschusses.
/216’/ (Vormittag) Fürstenrat. Vorlage der Quintuplik des Kgs. zum 2. HA (Türkenhilfe)1.
Beschluss: Weil der puncten vil, das es ennger einzuziehen. Deshalb Übergabe an den Ausschuss des FR zum 2. HA. Abtritt der Stände, die dem Ausschuss nicht angehören.
Ausschuss des FR zum 2. HA (Türkenhilfe) (Salzburg, Würzburg, Eichstätt, Straßburg, Bayern, Jülich, Pommern, Württemberg, Prälaten, schwäbische Gff.). /216’ f./ Beratung der kgl. Quintuplik.
/217/ Beschluss: Die Punkte, in denen Einvernehmen besteht, sowie die Anerbieten des Kgs. beruhen ohne weitere Beratung auf sich.
Strittige Punkte: Forderung des Kgs. an jene Stände im KR, die nur sechs doppelte Römermonate bewilligen, sich der Mehrheit anzuschließen, betrifft nur KR.
ŠForderung des Kgs. bezüglich der Steuerleistung eximierter Stände2 . Beschluss, das undter beruten ausgetzogenen stenden grosse underscheid, dann etliche wurden auszogen cum onere, etliche aber sine onere. Welche cum onere ausgetzogen, derselbigen halber were gar kein abganng. Sovil aber die andern belangen thett, welche gleichwol sine onere wurden /217’/ ausgetzogen, aber die ausziehende nicht in possessione vel quasi libertatis weren, hatt der ausschuß bedacht, das dieselben ausziehende stend aintweder fur die jhenigen, so sie wollen ausziehen, betzalen oder die ausgetzogene ir hilff selbst erlegen lassen sollen; und wo solches nicht geschee, das der fiscal wider dieselbigen solte procediren mogen. Aber furs drit, da etliche stend sine onere werden ausgetzogen und der ausziehendt churfurst, furst oder stannd dessen in possessione vel quasi libertatis were, der solte vermog vorigen Reichs abschiedts dabey gelassen3 und wider innen nitt procediert werden. Und dise nothwendige fursehung also im abschied gescheen, allerhand unrichtigkeit dardurch zuverhueten.
Forderung des Kgs., die achtmonatige Steuer auf sechs Monate zu kumulieren sowie mehr Reiter und dafür weniger Fußvolk zu bestallen4 . Beschluss: Da Kg. der bevelch des obristen vertraut, das irer Mt. auch dise zwen puncten zuvertrauen und haimzustellen, nach gelegenheitt des veindts und mit rath der kriegs herrn jeder zeit das jhenig zubedenckhen und furzunemen, das dem gantzen /218/ werck zu gutem raichen und die hilff one frucht nicht abgeen mochte. Dieweil dann ein solches also irer Mt. vertraut und haimgestellt, so weren demnach die wort, ob die hilff „defensive oder offensive“ solte gebraucht werden5, alß unnotturfftig aussenzulassen.
Antizipierung von Geld durch die Pfennigmeister6: Das wurdt nit fur rathsam angesehen, dann daruff grosses interesse lauffe, und wurde die hilff dardurch geschmelert werden. Dieweil dann der erst termin one das nahent herbey gieng und etliche nechstgesessene stend, sonderlich so sie darumb ersuecht, ir erlegung befurdern und anticipiren wurden, die kgl. Mt. auch von der stattlichen hilff, so derselbigen erbland bewilligt7, sonder zweifel zum anfang wol zu gelt wurden kommen konnen, so were die kgl. Mt. zuersuechen, solche leidenlichere weg fur hand zunemen und der stend mit schwerem interesse zuverschonen.
Darneben were auch die kgl. Mt. underthenigst zubitten, das ir Mt. alle berathschlagungen dermassen befurdern wolten, damit der reichstag dest ehe zu end lauffen und die stend desto furderlich anhaims kommen und sich mit /218’/ irer hilff dermassen gefasst machen, damit sie dieselb zu geburender zeit erlegen mochten.
ŠBesoldung der Musterherren durch die Reichsstände8: Das wurde nit geschehen konnen, dann man must einen sondern anschlag darzu machen, daraus noch vil unrichtigkeiten ervolgen wurden. Dieweil dann die musterherren und kriegs reth ire pferd und diener one das im musterregister und also uff dieselbigen ire geburende besoldung haben, so wurde innen uff ire ainzige personen leichtlich ein statt zu machen sein und daruff kein grosser uncost lauffen.
Instruierung der Musterherren und Pfennigmeister9 : Dazu möge die Mainzer Kanzlei entsprechende frühere Instruktionen vorlegen, die etlichen verstendigen zubevelhen, die, wo vonnoten, nach gelegenheit der zeit zuendern, zubessern und dieselb dann zuverfertigen.
Benennung der Kriegsräte, Musterherren und Pfennigmeister10 : Obliegt dem Plenum des FR.
Beharrliche Hilfe11 : Beschluss: /218’ f./ Wie bisher Ablehnung der Beratung noch auf dem RT, jedoch Festlegung im RAb, /219/ uff nechster zusamenkunfft, davon zureden und zuratschlagen, mit nothwendiger verfassung zuerscheinen etc.12
Doppelt besteuerte Reichsstände13 : Bitte an den Kg., es bei der Regelung gemäß früheren RAbb 14 zu belassen. Da es aber bey irer Mt. zu dissem mal nit zuerhalten, das doch im abschied dise fursehung geschee, damit vorigen abschieden zuwider in kunfftigen fellen dardurch nitt prejudiciert werde.
Die Beschlüsse des Ausschusses werden für das Referat im Plenum des FR schriftlich als Resolution formuliert15.