Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Sessionsstreit mit den Häusern Württemberg, Pommern, Hessen und Baden. An den Ks.
Den Ausgangspunkt für die spätere Supplikation vom 3. 8. bildete der Streit um den Vorrang mit den Häusern Württemberg, Pommern, Hessen und Baden bei der ersten Teilnahme der Gesandten M.s [Kling und Grassus] im FR am 14. 6.1Dies veranlasste noch am 14. 6. Beratungen der ksl. Geheimen Räte, weil der Streit den Fortgang des RT und damit die Verhandlungen zur Türkenhilfe zu gefährden schien. Deshalb ließ der Ks. zum einen die Gesandten M.s bitten, bis zur Klärung auf die Teilnahme am FR zu verzichten, um den dortigen Verhandlungsfortgang zu ermöglichen2; zum anderen setzte er wie im Streit M.s mit Jülich, der ebenfalls noch nicht beigelegt war3, eine Kommission zur Vermittlung ein, mit der er am 17. 6. Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen und Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg beauftragte4.
Erste Verhandlung vor der Kommission (hier und bei den folgenden Sitzungen als subdelegierte Kommissare für Kursachsen Peiffer, für Pfalz-Neuburg Roth von Schreckenstein und Zöschlin) in der kursächsischen Herberge am 19. 6. (9. 6.)5: Unterrichtung der Kommission durch die Jülicher Gesandten zum Stand ihres Streits mit M. Die sodann vorgeladenen Gesandten Württembergs, Pommern-Stettins und Hessens verweigern Verhandlungen, weil Pommern-Wolgast und das Haus Baden nicht vertreten sind, geben aber zu erkennen, dass sie zu keinen Zugeständnissen an M. bereit sind. Die separat angehörten Gesandten M.s legen die Argumente für den Vorrang sowie die Debatte darum auf früheren RTT dar, beharren auf dem Vorsitz und lehnen Verhandlungen mit Württemberg, Pommern, Hessen und Baden strikt ab.
Verhandlung vor der Kommission am 22. 6.6: Die Kommissare tragen den Gesandten der 4 Häuser vor: Es geht nicht um eine grundsätzliche Entscheidung des Vorrangstreits, sondern um eine interimistische Lösung nur für den RT, damit dessen Verhandlungen nicht aufgehalten werden. Da sich M. und Jülich inzwischen geeinigt haben7, schlägt die Kommission vor, M. nur für diesen RT die Session nach Jülich [und damit vor den 4 Häusern] einzuräumen. Andernfalls könnte der Ks. veranlasst werden, eine Entscheidung ex officio zugunsten M.s, das viele, hier dokumentierte Belege für den Vorrang vorgelegt hat, zu treffen. Die Gesandten der 4 Häuser können dies unter Berufung auf ihre Instruktionen nicht bewilligen, wollen aber Weisung anfordern und weisen die vorgebrachten Argumente für den Vorrang M.s zurück. Baden-Durlach kann zudem aufgrund der Abwesenheit der Gesandten Baden-Badens nichts zugestehen. Die Württemberger Räte fordern Aufschub bis zur persönlichen Ankunft Hg. Friedrichs. Der Rat Lgf. Georgs von Hessen-Darmstadt, J. Strupp, erklärt informell gegenüber Pfalz-Neuburg, er sei instruiert, keine Türkenhilfe zu bewilligen, falls ihm die Session vor M. verweigert werde. Bekanntgabe der Erklärungen an die Gesandten M.s, die auf ihrer Position beharren und bitten, es dem Ks. zur Entscheidung vorzubringen.
Verhandlung vor der Kommission am 6. 7.8, zu der die Gesandten Württembergs, beider Pommern, Hessens und Baden-Durlachs erscheinen (Baden-Baden fehlt): Die Kommissare haben den Ks. über die bisherigen Verhandlungen informiert. Dieser wünscht eine Vergleichung ohne ksl. Dekret und fordert nochmals, dass M. als interimistische Lösung nur für diesen RT den Vorrang vor den 4 Häusern erhält. Der Vergleich M.s mit Jülich beeinträchtigt die Rechte der 4 Häuser nicht, da Jülich ohnehin den Vorrang vor ihnen hat. Zudem kann M. mit Beispielen für seinen Vorrang argumentieren, von denen Ks. die Sessionsfolge beim RT 1566 sowie die 1566 verglichene Abfolge der Berufung zur RKG-Visitation anführen lässt. Fordert nochmals den Vorrang für M., das andernfalls die Türkensteuer verweigern will. Die Gesandten der 4 Häuser beharren darauf, sich vor dem Vorliegen von Weisungen ihrer Herren nicht erklären zu können. Auch wird Hg. Friedrich von Württemberg in Kürze persönlich ankommen und sich dazu äußern. Sollte im Streit M.s mit Jülich ein ksl. Dekret den alternierenden Vorrang vorgeben, können sie dies keinesfalls billigen. Die Verweigerung der Türkensteuer durch M. betrifft sie nicht. Andere Stände, denen man die Session gänzlich untersagt, wie Magdeburg, Halberstadt, Bremen, Lübeck oder Walkenried, müssen dennoch kontribuieren. Die Kommissare referieren die Erklärung den Gesandten M.s und fordern beide Seiten auf, schriftliche Stellungnahmen abzugeben. M. will dies tun, während die Gesandten der anderen 4 Häuser es ablehnen, da sie weisungsgemäß keine schriftlichen Verhandlungen zur Session führen sollen.
Schriftliche Erklärung der Gesandten M.s an die Vermittlungskommission (Regensburg, 7. 7. {27. 6.} 1594)9, unterzeichnet von den Gesandten: Da sie bisher gemäß Wunsch des Ks. auf die Session im FR verzichten, geben sie die Erklärung unter Protest mit dem Vorbehalt ab, dass sie die Possession der Session nicht beeinträchtigt. Der temporäre Vergleich M.s mit Jülich betrifft die 4 nachsitzenden Häuser nicht und kann von diesen deshalb nicht angefochten werden. Belegen den faktischen Vorrang M.s anhand von Reichsordnungen sowie bei den RVV 1495, 1500, 1521, 1530, 1542, 1544, 1552 (Passau), 1559, 1566 und 1582 sowie der Visitationsabfolge gemäß RT 1566. Gegen die irrtümliche Setzung nach Württemberg im RAb 1582 hat Hg. Ulrich protestiert10. Demnach ist die Possession des Vorrangs unbestreitbar, während die Gegenseite nichts Begründetes vorbringen kann, sondern nur Ausflüchte sucht, um M. aus dem FR fernzuhalten. Hoffen, der Ks. werde dies nicht gestatten und ihnen die zustehende Session überlassen, bis die Gegenseite ihre Ansprüche begründet darlegen kann.
Bericht der Kommission an R. Coraduz, ksl. Geheimer Rat (Regensburg, 12. 7. {2. 7.} 1594)11, unterzeichnet von den subdelegierten Kommissaren Peiffer und Mosbach für Kursachsen sowie Roth von Schreckenstein und Zöschlin für Pfalz-Neuburg: Referieren die ergebnislosen Verhandlungen am 6. 7. Da sich die Gesandten der 4 Häuser auf fehlende Weisung berufen, können sie, die Kommissare, vorerst weiter nichts tun. Übergeben die Erklärung der Gesandten M.s, die Stellungnahmen der anderen Häuser stehen noch aus. Stellen dem Ks. anheim, nach der Ankunft Hg. Friedrichs von Württemberg mit diesem zu verhandeln.
Vorbringen im Auftrag Hg. Friedrichs von Württemberg bei Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg am 19. 7. (9. 7.)12: Hg. wollte auf ein Gespräch mit dem Pfgf. hin Zugeständnisse machen, da aber Pommern entschlossen ist, trotzdem auf dem Vorrang vor M. zu beharren, kann der Hg. nichts tun, sondern muss seinerseits auf seinem Recht bestehen, um den Vorrang gegenüber Pommern zu wahren. Stellt Entgegenkommen in Aussicht, falls die Kommissare zwischen M. und Pommern etwas erreichen, und regt den alternierenden Vorrang an.
Verhandlungen der neu eingesetzten ksl. Kommissare Haug Dietrich von Hohenlandenberg und Rudolf Coraduz am 23. 7.13: Verhandeln zunächst jeweils separat mit den Gesandten Württembergs und Pommerns, die nach eigener Aussage [ohne Absprache mit den anderen betroffenen Häusern] keine Zugeständnisse machen. Anschließend Verhandlungen mit den Gesandten Badens und Hessens gemeinsam. Die Kommissare verweisen auf die gescheiterte Vermittlung durch Kursachsen und Pfalz-Neuburg. Der Ks. hat deshalb sie eingesetzt, um wegen der Türkengefahr und der Drohung M.s, ohne Zulassung zur vorrangigen Session nichts zu kontribuieren, einen weiteren Einigungsversuch zu unternehmen. M. hat seine Rechte schriftlich dargelegt; sie, die anderen Gesandten, haben dies trotz der Aufforderung der Kommissare unterlassen. Sie erkennen die Argumente M.s für den Vorrang als weitgehend fundiert an und bitten, M. dem Ks. zu Ehren und dem gemeinen Wesen zum Besten nur für diesen RT die Session nach Jülich und vor ihnen zu überlassen. Die Verweigerung der Türkenhilfe wegen dieser ‚geringen Sache‘ könne der Ks. nicht hinnehmen. Antwort Hessens: Können nur zugestehen, dass M. im Vorrang mit den 4 Häusern alterniert, aber in der Subskription des RAb an letzter Stelle nach diesen gesetzt wird. Baden: Beharren auf gemeinsamen Verhandlungen in Anwesenheit aller betroffenen Stände und weisen die Argumentation mit der Türkenhilfe zurück, weil andere Stände, denen die Session verweigert wird, dennoch kontribuieren.
In den Verhandlungen mit den ksl. Kommissaren von Hohenlandenberg und Coraduz am 29. 7.14bieten die Gesandten Württembergs und Hessens den alternierenden Vorrang M.s mit den 4 Häusern an, falls M. bereit ist, am 1. Tag die unterste Session nach Baden einzunehmen.
Protest der Gesandten M.s, gerichtet an den Ks. (Regensburg, 28. 7. {18. 7.} 1594)15, unterzeichnet von den Gesandten: Ks. hat sie infolge des Sessionsstreits mit Württemberg, Pommern, Hessen und Baden im FR am 13. 6. [!]16am 15. 6. bitten lassen, ihm zu Ehren für einige Tage auf die Teilnahme am FR zu verzichten, verbunden mit der Zusage, dass dies Session, Rechte und Gerechtigkeiten der Hgg. nicht beeinträchtige. Sie haben dies unter Vorbehalt der Rechte bewilligt in der Erwartung, er, der Ks., werde sie bei der Session gemäß der Vergleichung mit Jülich belassen. Vor den ksl. Kommissaren verweigern die Gesandten der 4 Häuser jegliches Zugeständnis, können aber ihre Ansprüche nicht beweisen, während sie für M. die faktische Possession des Vorrangs deduziert haben. Haben deshalb erwartet, er, der Ks., hätte das Recht M.s mit Amt und Autorität geschützt. Da sie jedoch weder einen Bescheid noch die ihnen gebührende Session erhalten, aber nicht einräumen können, dass die Hgg. de facto davon verdrängt werden, und zudem keine Verpflichtung sehen, die Reichssteuer zu bewilligen oder zu erlegen, bis sie zugelassen werden, protestieren sie namens der Hgg. unter Vorbehalt aller Rechte sowie der Possession des Vorrangs für das Haus M.: Verweigern die Hgg. die Türkenhilfe, werden sie dazu veranlasst, weil ihre Präeminenz und Dignität nicht gehandhabt und geschützt wird. Ihre, der Gesandten, Anwesenheit beim RT kann dies nicht präjudizieren, weil sie an den Beratungen des FR nicht teilgenommen haben.
Erklärung der Gesandten Pommerns vom 30. 7. (20. 7.) 159417, unterzeichnet von den Gesandten für Pommern-Stettin und ‑Wolgast: Gestehen dem Ks. zu Ehren zu, dass M. nur bei diesem RT mit Pommern im Vorrang alterniert, falls dem auch Württemberg, Hessen und Baden zustimmen. Pommern behält sich den Vorrang am ersten Tag vor, ist aber, falls man sich darüber nicht einigen kann, bereit, das Los entscheiden zu lassen. Machen dieses Zugeständnis nur unter Protest mit Vorbehalt jeglicher Possession und Petition in der Hauptsache.
Supplikation der Gesandten M.s an den Ks. (Regensburg, 3. 8. {24. 7.} 1594)18, unterzeichnet von den Gesandten: Verzicht M.s auf die Teilnahme am FR gemäß der Bitte des Ks., Verhandlungen vor der ksl. Kommission mit Begründung des Vorrangs [Schilderung wie im Protest vom 28. 7.]. Da niemand ohne rechtliche Erörterung seiner Possession entsetzt werden kann und es gegen das Herkommen verstößt, wenn ein F. auf diese Weise de facto in seiner Hoheit und Präeminenz beeinträchtigt wird, bitten sie, der Ks. möge in Anbetracht dessen veranlassen, dass sie die Session wie bei früheren RTT wahrnehmen können, so lange die nachsitzenden Stände ihre Ansprüche nicht begründen. Stellen dem Ks. anheim, dazu eine Resolution der Reichsstände anzufordern.
Dekret des Ks. an KR und FR (2. 8. 1594 [!]19; der Mainzer Kanzlei übergeben am 5. 8.; von den Reichsständen kopiert am 15. 8.)20: Ks. übergibt den Reichsständen die Klage der Gesandten M.s zum Sessionsstreit mit Württemberg, Pommern, Hessen und Baden sowie die Akten der bisherigen Verhandlungen. Da M. ihm anheimstellt, die Reichsstände einzubeziehen, und er dies befürwortet, bittet Ks. um eine Stellungnahme von KR und FR, wie dem Streit abzuhelfen ist.
Verlesung des Dekrets im RR am 9. 8.21Anschließend protestieren die Gesandten Württembergs, Pommerns, Hessens und Badens: Beharren auf der Possession des Vorrangs und können sich davon ohne rechtliche Erörterung nicht verdrängen lassen. Erwarten, dass die Reichsstände nichts beschließen, was ihre Herren präjudizieren könnte, und bitten um Abschrift des Dekrets.
Beratung im KR am 12. 8.22mit Beschluss: Remittierung an den Ks. mit Verweis auf den Protest von Pommern, Hessen, Württemberg und Baden im RR, jedoch verbunden mit der Andeutung an den Ks., die Rechte M.s. zu berücksichtigen. Pfalz, Sachsen, Brandenburg und Mainz bestätigen bzw. bezeugen den faktischen Vorrang M.s vor den 4 anderen Häusern aufgrund eigener Erfahrungen auf RVV.
Beratung im FR am 12. 8.23, an der Württemberg, Hessen, Pommern und Baden nicht teilnehmen. Einhelliger Beschluss: Remittierung an den Ks. und gütliche oder rechtliche Entscheidung.
KR am 16. 8.24: Billigung des Konz. für die Resolution an den Ks., wenngleich Pfalz und Brandenburg befürworten, M. den Vorrang vor den anderen 4 Häusern noch bei der Publikation des RAb zuzugestehen und dies auch in der Resolution anzudeuten. Anschließend Billigung der Resolution in KR/FR am 16. 8., indem FR sich anschließt25.
Resolution von KR und FR (Regensburg, 16. 8. 1594; von den Reichsständen kopiert am 16. 8.)26, unterzeichnet für die Mainzer Kanzlei von Sekretär Jakob Hensel: Nachdem die Gesandten in KR und FR über die Hintergründe nicht ausreichend informiert sind und Württemberg, Pommern, Hessen und Baden bei der Verlesung des ksl. Dekrets protestiert haben, kann der Streit nicht geklärt werden, sondern der Ks. möge zu anderer Gelegenheit gütliche Verhandlungen, wie sie in den Akten beim Dekret angedeutet werden, anordnen. Dabei wird gleichwohl ‚erachtet‘, dass aufgrund des Sessionsrangs bei mehreren RVV und in der Designation für die RKG-Visitation [1566] das Haus M. ‚in gebührendem Respekt gehalten werden kann‘.
Erklärung und Supplikation der Gesandten M.s an den Ks. (Regensburg, 17. 8. {7. 8.} 1594)27, unterzeichnet von den Gesandten: Aufgrund der faktischen Possession der Session, wie sie der ksl. Kommission dargelegt worden ist, halten KR und FR in ihrer Resolution fest, Ks. möge das Haus M. respektieren und bis zur grundsätzlichen Entscheidung bei seiner Possession belassen28. Sie hoffen, der Ks. werde diese ‚Andeutung‘ von KR und FR berücksichtigen und M. den Vorrang so lange überlassen, bis die Gegenseite ihren Anspruch begründen kann. Haben dem Wunsch des Ks. entsprechend auf die Session im FR verzichtet und dabei auf die Zusage vertraut, dies werde die Rechte und die Session der Hgg. nicht präjudizieren. Bitten, der Ks. möge dekretieren, dass sie für ihre Herren in der Subskription des RAb gemäß der Vergleichung mit Jülich unmittelbar nach Jülich [und damit vor den 4 nachgeordneten Häusern] geführt werden.
Dekret des Ks. an die Mainzer Kanzlei (17. 8. 1594; übergeben am 18. 8.)29, unterzeichnet von Freymon und Hannewald: Übergibt die Erklärung der Gesandten M.s. Die Mainzer Kanzlei wird sich zur Bitte der Gesandten bezüglich der Subskription des RAb nach ‚aller Gebühr zu erzeigen wissen.‘
Protest der Gesandten M.s, gerichtet an den Mainzer Kanzler und die hinterlassenen Mainzer Räte (Regensburg, 19. 8. {9. 8.} 1594)30, unterzeichnet von den Gesandten: Haben aufgrund des Sessionsstreits gemäß Wunsch des Ks. auf die Teilnahme am FR verzichtet, nun aber erfahren, dass sich in ihrer Abwesenheit die 4 nachgeordneten Stände im FR in der Subskription des RAb den Hgg. von M. vorgesetzt haben31. Da dies der bisherigen Sessionsfolge sowie den Reichsordnungen widerspricht und die Rechte, Präeminenz und Possession der Hgg. bezüglich der Session präjudiziert, müssen sie dem widersprechen. Bitten die Kurmainzer Räte um Veranlassung beim Kf., dass die Hgg. von M. entweder gemäß dem ksl. Vertrag beim RT unmittelbar nach Jülich gesetzt oder gänzlich aus der Subskription gelassen werden. Sollte dies wider Erwarten nicht erfolgen, haben sie bereits vor Notar und Zeugen einen Protest abgelegt. Sie bedingen sich hiermit aus, dass sie eine derart präjudizierende Subskription nicht bewilligen können und den Hgg. im Hinblick auf Session und Subskription alle Rechte vorbehalten.
[M. ist nur im handschr. Or. des RAb in der Subskription an letzter Stelle der rivalisierenden Häuser, also nach Baden, enthalten, dagegen fehlt es im zeitgenössischen Druck des RAb32, der allgemein im Reich verbreiteten Form, wohl aufgrund des Einspruchs im Protest vom 19. 8.33].