Datum: Gröningen, 6. 7. (26. 6.) 1594.
HStA Dresden, GA Loc. 10204/4, fol. 160’–166’ (Kop.) = Textvorlage. NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/1, fol. 499–502 (Kop.) = [B]. StA Marburg, 81 Nr. A/72/12, unfol. (Kop.) = [C]. HStA Wiesbaden, Abt. 171 R 652, unfol. (Kop.).
/160’–162’/ Hg. hat aus der Werbung vernommen1, dass die Gesandten für das Hst. Halberstadt beim RT gegen seine Instruktion, auf der Teilnahme am RR zu beharren, in den Verhandlungen mit dem Ks. unter Vorbehalt aller Rechte bis auf seine, des Hg., weitere Resolution auf die Session verzichtet haben. Nunmehr bittet Ks. durch von Schleinitz, er möge die Sessionsfrage, deren Klärung nicht allein im Ermessen des Ks. liege und viel Zeit erfordere, in Anbetracht der höchsten Türkengefahr beim RT nicht weiterverfolgen, sondern die Erledigung der HAA unterstützen.
/162’ f./ Hg. erwidert das Erbieten, wünscht dem Ks. den Sieg im Türkenkrieg und einen erfolgreichen Verlauf des RT.
/163–165/ Hat die Einwände gegen die Session für das Hst. Halberstadt in keiner Weise erwartet und kann dem Ks. nicht entgegenkommen, da er nach dem Tod Bf. Sigismunds vom Domkapitel rechtmäßig zum Bf. gewählt wurde2, sich der Administration und Possession des Hst. nicht eigenmächtig, sondern auf ‚Anordnung‘ Ks. Maximilians II. und seiner, des Ks., Person hin angenommen hat3, am RKG als Bf. von Halberstadt immatrikuliert ist, ihm der Titel dort sowie von der ksl. Hofkanzlei gegeben wird, er zum RT 1582 von ihm, dem Ks., als regierender Bf. geladen und dort mit der Einnahme der Session im FR ohne jeden Widerspruch vom Ks. und allen Reichsständen als Bf. anerkannt wurde, wie auch der RAb belegt4. Es widerspricht dem Recht und dem Herkommen im Reich, einem Reichsstand die Possession ohne rechtliche Erörterung de facto abzuerkennen.
/165–166’/ Ks. möge bedenken, welches Präjudiz ein Sessions- und damit Possessionsverzicht für ihn sowie alle CA-Stände bedeuten und welche Konsequenz von den katholischen Ständen daraus abgeleitet werden würde. Ks. möge deshalb zum einen billigen, dass auf seine, des Hg., Anordnung hin5die Gesandten beim RT künftig die Session für das Hst. Halberstadt einnehmen, und zum anderen etwaige Widerstände seitens der katholischen Stände an den Rechtsweg verweisen. Zusage des Hg., die Erledigung der HAA zu fördern, in der Erwartung, dass Ks. seinerseits den Gravamina der CA-Stände abhilft.
Gröningen, 6. 7. (26. 6.) 1594. Unterzeichnet von Heinrich Julius.