Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Datum: Gröningen, 6. 7. (26. 6.) 1594.

HStA Dresden, GA Loc. 10204/4, fol. 160’–166’ (Kop.) = Textvorlage. NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/1, fol. 499–502 (Kop.) = [B]. StA Marburg, 81 Nr. A/72/12, unfol. (Kop.) = [C]. HStA Wiesbaden, Abt. 171 R 652, unfol. (Kop.).

/160’–162’/ Hg. hat aus der Werbung vernommen1, dass die Gesandten für das Hst. Halberstadt beim RT gegen seine Instruktion, auf der Teilnahme am RR zu beharren, in den Verhandlungen mit dem Ks. unter Vorbehalt aller Rechte bis auf seine, des Hg., weitere Resolution auf die Session verzichtet haben. Nunmehr bittet Ks. durch von Schleinitz, er möge die Sessionsfrage, deren Klärung nicht allein im Ermessen des Ks. liege und viel Zeit erfordere, in Anbetracht der höchsten Türkengefahr beim RT nicht weiterverfolgen, sondern die Erledigung der HAA unterstützen.

/162’ f./ Hg. erwidert das Erbieten, wünscht dem Ks. den Sieg im Türkenkrieg und einen erfolgreichen Verlauf des RT.

/163–165/ Hat die Einwände gegen die Session für das Hst. Halberstadt in keiner Weise erwartet und kann dem Ks. nicht entgegenkommen, da er nach dem Tod Bf. Sigismunds vom Domkapitel rechtmäßig zum Bf. gewählt wurde2, sich der Administration und Possession des Hst. nicht eigenmächtig, sondern auf ‚Anordnung‘ Ks. Maximilians II. und seiner, des Ks., Person hin angenommen hat3, am RKG als Bf. von Halberstadt immatrikuliert ist, ihm der Titel dort sowie von der ksl. Hofkanzlei gegeben wird, er zum RT 1582 von ihm, dem Ks., als regierender Bf. geladen und dort mit der Einnahme der Session im FR ohne jeden Widerspruch vom Ks. und allen Reichsständen als Bf. anerkannt wurde, wie auch der RAb belegt4. Es widerspricht dem Recht und dem Herkommen im Reich, einem Reichsstand die Possession ohne rechtliche Erörterung de facto abzuerkennen.

/165–166’/ Ks. möge bedenken, welches Präjudiz ein Sessions- und damit Possessionsverzicht für ihn sowie alle CA-Stände bedeuten und welche Konsequenz von den katholischen Ständen daraus abgeleitet werden würde. Ks. möge deshalb zum einen billigen, dass auf seine, des Hg., Anordnung hin5die Gesandten beim RT künftig die Session für das Hst. Halberstadt einnehmen, und zum anderen etwaige Widerstände seitens der katholischen Stände an den Rechtsweg verweisen. Zusage des Hg., die Erledigung der HAA zu fördern, in der Erwartung, dass Ks. seinerseits den Gravamina der CA-Stände abhilft.

Gröningen, 6. 7. (26. 6.) 1594. Unterzeichnet von Heinrich Julius.

Anmerkungen

1
 Hg. Heinrich Julius war über die Werbung bezüglich der Magdeburger Session von Administrator Joachim Friedrich bereits am 24. 6. 1594 (14. 6.; Jena) informiert worden, indem dieser die Antwort des Kf. von Brandenburg schickte und betonte, er selbst werde seinen Gesandten auftragen, sich /154/ ohne ordenlich erkandtnusnicht von der Session abweisen zu lassen (NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/1, fol. 492. Kop.). Hg. Heinrich Julius versicherte daraufhin noch vor der Vorsprache Schleinitz’ bei ihm, er sei entschlossen, sich der Session für Halberstadt /156/ keines wegs zubegeben, sondern den unsern nochmals zubevehlen, sich derselben anzumaßen und im geringsten sich davon nicht /156’/ entsetzen zulaßen.Er werde Schleinitz seinen Unmut wegen der Forderung des Sessionsverzichts /157/ clar zuverstehenn gebenn, und daß von der ksl. Mt. wir nit in mehr, jedoch auch nit inn geringer acht alß die unruige papstische stende pillich genommen werden sollen, erinnern(an Administrator Joachim Friedrich; Erichsburg, 2. 7. {22. 6.} 1594: Ebd., fol. 494–495. Kop.).
2
 Postulation 1566 im Alter von 2 Jahren durch das mehrheitlich noch katholisch besetzte Halberstädter Domkapitel zum Bf. u. a. mit Bedingung der Erhaltung der katholischen Religion und der Erlangung der päpstlichen Konfirmation. Wiederholte Konfirmationsgesuche wurden an der Kurie abgelehnt (Wolgast, Hochstift, 268, 276, 278; Krasenbrink, Congregatio, 157–166; Langenbeck, Geschichte, 45–56).
3
 Bezugnahme auf die von den Kss. Maximilian II. (1576) und Rudolf II. (1578, 1580) verliehenen Lehnsindulte (Wolgast, Hochstift, 280; Langenbeck, Geschichte, 56 f., 60; Gruttmann, Grenzen, 8–10).
4
 RT-Ausschreiben vom 1. 1. 1582, gerichtet an Heinrich Julius als Administrator von Halberstadt (Leeb, RTA RV 1582, Einleitung, 107 mit Anm. 150; Teilnahme der Gesandten am FR (ebd., Nr. 57–108 S. 434–587 passim [FR-Protokoll]), Aufnahme in die Subskription des RAb (ebd., Nr. 457 S. 1443).
5
 Bezugnahme auf die Weisung an die Gesandten vom 2. 7. (22. 6.) 1594. Vgl. Anm. 20 bei Nr. 83 sowie die dort erstmals protokollierte Wiederholung des Wolfenbütteler Votums für das Hst. Halberstadt (ohne Einnahme der Session). Die Aussage bei Lietzmann, Herzog, 30, der Hg. persönlich habe sich Anfang Juni 1594 incognito „als halberstädtischer Rat verkleidet in Regensburg aufgehalten“, um dort das Sessionsrecht für Halberstadt zu sichern, stützt sich einzig auf die Aussage Hg. Wilhelms V. von Bayern im Schreiben an Hg. Maximilian vom 7. 6. 1594, ihm sei /178/ für gwiß bericht worden,Heinrich Julius sei vor wenigen Tagen in München gewesen, habe sich wie seine Begleiter als Halberstädter Rat ausgegeben und wolle sich nach Regensburg begeben (HStA München, KÄA 3232, fol. 178–180’, hier 178. Or.; vgl. Stieve, Politik I, 264, Anm. 2). Einem Aufenthalt des Hg. am RT widerspricht, dass die Braunschweiger Gesandten im Zeitraum 4. 6. (25. 5.) und 6. 6. (27. 5.) vom RT an den Hg. berichteten (NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/1, fol. 294–296a. Or.) und weder hier noch in späteren Berichten dessen Anwesenheit ansprachen. Auch der Hg. bezog sich in der Weisung vom 2. 7. (22. 6.: Ebd., fol. 503–504’. Or.) auf den Bericht vom 4. 6. (25. 5.) und kritisierte darin, dass die Gesandten die Session für Halberstadt nicht eingenommen hatten. Wäre er persönlich in Regensburg gewesen, hätte er dies sicherlich direkt veranlasst. Auch in Berichten der Gesandten anderer Stände wird ein Aufenthalt nicht erwähnt.