Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Ankündigung der Einnahme der Magdeburger Session gemäß Beantwortung des ksl. Gesandten von Schleinitz durch den Kf. von Brandenburg und einer Weisung Administrator Joachim Friedrichs.

Datum: Regensburg, 2. 7. (22. 6.) 1594. Obersthofmeister Rumpf übergeben mit einer Eingabe vom 4. 7. (24. 6.) 15941.

HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 321–324’ (Or. Dorsv.:Fiat copia per cancellariam moguntinam furderlich. Von anderer Hd.:Auff diese schrifft hat hernach 14. Julii2[!]Dr. Meckbach, non attento, dz ihre ksl. Mt. dero reichshoffrath, herrn Christoffen von Schleinitz, freiherrn, zum churfursten von Brandenburg, auch seinem sohn gehn Hall geschicket, item unangesehen seiner, Dr. Meckbachs, undt seiner mitgesantten uber diser session sach eingebene deduction schrifft den catholischen churfursten, fursten undt stenden sampt einem ksl. decret de dato 6. Julii ad respondendum zugestellt3, dessen alles ungeacht undt unerwartet der catholischen beantwortung sich aigentlich zur session uffm rathauß gedrungen. Es seindt aber die catholische all uffgestanden, undt ist verner kein Reichs rath gehalten, biß ihre Mt. den lermen gestilltt undt den brandenburgischen ein decret zustellen lassen, wie bei den actis zufinden.) = Textvorlage.

/321 f./ An den Ks.: Auf die Anzeige am vorgestrigen Freitag4durch den Reichsvizekanzleramtsverwalter und den Reichshofsekretär hin wollten sie, die Gesandten, dem Ks. Gehorsam leisten und die Rückkehr des ksl. Gesandten, Reichshofrat Christoph von Schleinitz5, abwarten. Doch haben sie an diesem Freitag eine Weisung des Administrators mit einer Abschrift der Antwort des Kf. von Brandenburg an von Schleinitz erhalten6, wonach auch er, der Administrator, sich gegenüber dessen Werbung in diesem Sinn erklären werde. Da deshalb keine weitere Antwort abzuwarten ist, /321’/ sondern nochmals darauf bestanden und bevohlen wirt, ihrer f. Gn. session in acht zuhaben und zuhalten, so haben euer Mt. allergnedigst zuerachten, ob uns auch als getreuen dienern anders gebüren wölle, dann demselbigen also gebürlich und gehorsamblich nachzusetzen, zuforderst weil wir uns dahin ercleret haben, nachdem euer Mt. sich allergnedigst erboten, denen sachen abzuhelfen7. Zue dem ende wir auch die deduction schrift8 ihrer f. Gn. rechtens unnd gerechtigkeit aller underthenigst uberreicht, /322/ und auch nicht anders noch zur zeit gesucht wirt, dann ihre f. Gn. dabei allergnedigst gestalten sachen und allen umbstenden nach bleiben und bis uf der jenigen, so sich etwas darwieder anzumaßen vermeinen, rechtliche ausführung und ördentlich erkentnis nicht entsetzen zulassen.

So leben wir der gentzlichen und vertröstlichen hofnung, das recht, so allen gemein unnd im Heyligen Reich deutscher nation herkommen ist, werde auch ihr f. Gn. billich wiederfaren und dem jegentheil[!], wehr die auch sein mögen, ein mehrers nicht nachgelassen werden, zuegleich part unnd richter unnd vor ördentlicher erkentnis executor zu sein.

/322 f./ Haben in der Unterredung am Freitag daneben ausgeführt, dass auf einem künftigen niedersächsischen KT /322’/ allerhand ohngelegenheit mit einfallen werde, indem andere mehr stende darinne begrieffen, welche zur session unnd Reichs rath nicht zuegelaßen9, unnd also schwerlich das jenige würden vortsetzen oder bey jedes landes underthanen anstellen können, dabey sie nicht gewesen weder darzue gerahten oder schließen helfen, sondern andern, wilche[!] doch weit weniger thun oder vermügen, aber gleichwol dießen vornemen stenden vorgezogen, gleich ex praescripto abwarten sollen.

/322’ f./ Da nun die Weisungen des Kf. von Brandenburg und ihres Herren, des Administrators, bereits vorliegen und keine anderweitigen Befehle zu erwarten sind als die Vorgabe, /323/ lenger mit der session nicht ufzuhalten, wie uns auch insonderheit von unserm gnedigsten heren bevolen, dießelbige mit besche[i]denheit einsmals einzunemen unnd alßdann in possessione euer ksl. Mt. gnedigstes erbieten zue genzlicher abhelfung des movirten streits gehorsamblich zuerwarten, aber in einigen process extra possessionem uns nicht einzulaßen; wie dann eintzig euer ksl. Mt. zue aller underthenigsten ehren, gehorsamb und gefallen unsers hochermeltts gnedigsten heren administratoren zustehenden session anfangs bei der proposition unnd seither bis zue ihrer kfl. unnd f. Gnn.10 resolution, welche numher /323’/ von ihr kfl. unndt f. Gnn. selbst uberschickt, suspendiret worden:

Also getrösten wir uns aller underthenigst, es werden euer ksl. Mt. uns nicht allein nicht verdenken, daß wir numehr entfangenem befhel, so uf unser eidtspflicht gerichtet, nachgehen müßen, sondern vielmehr ihre f. Gn. bei dero gerechtigkeit bis ans recht schützen unnd handthaben und, was allen stenden in gemein billich unnd recht, ihr f. Gn. als dero getreuen Reichs furstenn auch genießen laßen11.

Schlussformel. Regensburg, 2. 7. (22. 6.) 1594. Unterzeichnet von den Magdeburger Gesandten und namentlich eigenhd. von Dr. Henning Hamel.

Anmerkungen

1
 In der Eingabe verwiesen die Magdeburger Gesandten darauf, Rumpf habe sie vor 8 Tagen auf die ksl. Resolution zur Sessionsfrage vertrösten lassen. Aufgrund der in beigelegter Erklärung an den Ks. angesprochenen Beantwortung des ksl. Gesandten durch Kurbrandenburg und einer Weisung Joachim Friedrichs mit dem Befehl, sie sollten sie sich /325’/ die session von keinem der widertheil, so sichs anmaßen möchte, abdringen laßenn,müssen sie dies dem Ks. vorbringen und zugleich den Befehl ihres Herren vollziehen. Werden dies aber nicht sofort tun, weil er, Meckbach, für einige Tage nach Ansbach verreist und er, Hamel, etwas ohnpeßlich./326/ Erwarten, dass der Ks. Widerstände gegen die Wahrnehmung der Rechte ihres Herren nicht duldet, und bitten Rumpf um die Vorlage der Erklärung beim Ks. Signatum Regensburg, 4. 7. (24. 6.) 1594. Unterzeichnet von den Magdeburger Gesandten, namentlich eigenhd. von Dr. Wilhelm Rudolf Meckbach und Dr. Henning Hamel (HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 325–326’. Or.).
2
 Nicht korrekt: Einnahme der Magdeburger Session durch Meckbach im RR am 13. 7. [Nr. 29].
3
 Nr. 336, Nr. 340.
4
Die Datumsangaben widersprechen sich: 2. 7. (22. 6.) 1594 war ein Samstag, „vorgestern“ somit Donnerstag. Die erwähnten Verhandlungen mit Vizekanzleramtsverwalter Freymon und Sekretär Hannewald fanden am Freitag, 1. 7., statt. Vgl. die dabei vorgebrachte Erklärung für Magdeburg [Nr. 322].
5
 Vgl. die Akten zur Gesandtschaft von Schleinitz [Nr. 338].
6
 Zur Antwort des Kf. vgl. Anm. 5. Die angesprochene Weisung liegt nicht vor.
7
 Vgl. die Erklärung des Ks. [Nr. 335] sowie die Verhandlungen am 31. 5. [Nr. 320, Absatz 1 und 5].
8
 Nr. 329.
9
 Erzstift Bremen, Hstt. Halberstadt, Lübeck und Ratzeburg.
10
 = Kf. Johann Georg und Administrator Joachim Friedrich.
11
 Eine undatierte, wohl dieser Erklärung und den Verhandlungen am 1. 7. [Nr. 322] zuzuordnende Erwiderung im Auftrag des Ks. an die Magdeburger Gesandten betont, Ks. habe mit der Mission Schleinitz seine Zusage eingehalten. Erwartet demnach, dass sie, die Gesandten, /403/ noch die überig zeit,bis er auf den täglich erwarteten Bericht von Schleinitz’ hin einen Entschluss fassen kann, der session halben nichts attenirn. Ks. hat seinerseits die ihm zuvor übergebene Erklärung [Nr. 336] an gehörige ortweitergereicht und damit alles getan, was zue befürderung gehörig(HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 403, 403’. Konz., o. D. Dorsv.: Magdenburgische session betreffend.).