Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Sofortige Erlaubnis zur Einberufung einer neuerlichen RV. Aufruf an die gesamte Bevölkerung sowie an Stifte, Pfarreien und Kirchen zu freiwilligen Geld- und sonstigen Spenden für die Finanzierung des Türkenkriegs. Aufforderung an SR, sich der höheren Bewilligung von KR und FR anzuschließen. Münzsorten für die Steuererlegung: Baldige Beratung einer neuen RMO. Bis dahin Erlegung mit den in den Legstätten gängigen Münzen. Keine Begrenzung der Hilfe auf die Dauer des Kriegs. Andere Erlegungstermine mit Rücksicht auf die Frankfurter Messen.

[Zu vgl. ist die Ausfertigung der Schlussschrift des Ks.: Nr. 254].

HKA Wien, RA 76.3, fol. 198–203’ (Or. Dorsv.:Zacharias Geitzkhofflers bedenkhen auff ier Mt. triplic und der stendte darauff gegebnen antwortt etc.) = Textvorlage. HHStA Wien, RK RTA 65 Fasz. 2, fol. 129–132’ (Kop. mit Randvermerken der ksl. Kanzlei, die den Inhalt zusammenfassen. Dorsv.:Herrn Geizkoflers, pfennigmaisters, bedencken super quadruplicam der türcken hilff.) = B.

/198/ An die ksl. Hofkammer: Er, Geizkofler, hat auftragsgemäß die Triplik des Ks. und die Quadruplik der Reichsstände1[zum 1. HA (Türkenhilfe)] eingesehen. Er schließt sich der Hofkammer darin an, die Verhandlungen mit SR, der sich von KR und FR absondert, getrennt zu führen2, damit die mit KR und FR albereith verglichene puncten nit widerumb in weiterung gezogen und dardurch ein neues disputat erweckhet werde.

Doch ist unumgänglich, sich mit KR und FR zuvergleichen, das irer ksl. Mt. an jezo durch sie frey heimgestellt werde, nach gelegenheit künftiger leuff und fürfallender sachen /198’/ auf zeit und orth, wo sy es am füeglichisten zusein befinden, ain Reichs versamlung aintweder persohnlich oder durch ire deputirte, wie zuvor mehrmaln beschehen, außtzuschreiben und zu halten. Bei welchem allßdann aintweder die restriction der terminen oder ein mehrere hülff zu praetendirn und zu begeren sein möcht.

Allein weil leuchtlich zuerachten, das die chur- und fürsten von den angebottenen zihlen nit weichen werden und darumben vergebenlich, in sy weiter zutringen, sihe ich nit, was man für weeg und mitl habe, daß kriegs volckh biß dahin zu erhalltenn. Dann gesetzt, es geben die stötta an jezo auf Laurentii3 10 monat, so treffen sy doch in gelt mehr nit allß ungefehrlich 150 000 fl., und gehet dannocht an der müntz vil ab. Auf die anticipationes bevorab so großer summen ist /199/ durchauß kein rechnung zumachen, dann neben dem die leuth gar mißtrauig, so ist auch kein gelt verhanden. Welches ich an jetzo mehr alls zuvor erfahren hab.Deshalb Empfehlung, die Hofkammer möge dem Ks. vorschlagen, in seinen Kgrr. und Erblanden, unangesehen dieselben zuvor mit beharrlichen und gleichsamb unträglichenb hülflaistungen beschwerth, in yetzigem eußeristen nothfall alles volckh, reich und arm, weib und mann, cherrn und knecht, frauen und megt4, niemandt außgenommen, insonderheit aber die vermögliche stifft, pfarren und kirchen, dergleichen die heiligen[!] pfläger oder zech propst–c,5 durch die gaistliche in der kürchen und sonnsten durch die nachgesetzte oberkaiten starckh ermanen zu laßen, das ein jeder pro suo erga christianitatem et patriam communem zelo etwaß an gelt, gelts werth, volckh, proviant, munition und annderm dargeben und contribuirn und /199’/ dardurch sich, die seinigen und das seinig retten und erhalten helffen wollt. Darzu möcht ein monat termin constituirt und bei jeder obrigkeit sonderbare truehenn und örter angeordnet werden, darein ein jeder, er seye hohen oder nidern standts, vil oder wenig nach gelegenheit seines vermögens oder willens einschüttenn, und doch niemandt, was oder wievil es seye, wißen solle.Empfiehlt eine entsprechende Bitte an die Reichsstände und ‑städte, dass sie dies auch in ihren Territorien allso anstellen und, was es ertragt, den legstetten ordenlich uberraichen, damit es allßdann auf das dürfftige kriegs volckh und zu abwenndung /200/ des ubermächtigen feindts verwendet werde. An welchem ihnen, den stenden, gar nichts abgehet, seitemal ein yeder dise freywillige gaab trachten würdt, in ander weeg, allß durch eingezogener haußhaltung oder abstellung unnothwendiger außgaben, widerumb herein zu bringen. Und weil zweifels one coniunctae preces und suspiria ad deum pro liberatione afflictae patriae darbei sein werden, so ist auch zuhoffen, der allmechtig werde umb sovil mehr glückh und gnad darzu geben. Dises wurde verhoffentlich ein namhaftes ausstragen und meniglich, reich und arm, bevorab do die gemaine noth durch die pfarrer und prediger dem volckh recht eingebildet und daßelbig eufrig vermanet wurde, darzu willig sein6. Und kundt noch bei wehrendem Reichs tag dessen ein anfang gemacht werden.

/200’/ Antizipationen im Gutachten der Hofkammer7: Keine Einwände. Bezahlung der Söldner im Gutachten der Hofkammer8: Ergänzung um das Erbieten, das ire ksl. Mt. disfahls irer aigenen cammer geföll und einkomen von den landen nit verschonen wollten.Die Revision der Söldnerbestallung ist gemäß Gutachten der Hofkammer9in allweg vonnötten.

Daneben Empfehlung, man möge KR und FR ersuchen, dass sie SR zu einwilligung der 80 monat nochmaln guethertzig vermanen und bewegen helffen sollten.

/200’ f./ Zur abweichenden Resolution des SR10: Das Angebot der 20 Römermonate [eilender Hilfe] mit den genannten Terminen ist /201/ mit danckh anzunemen, und sy darneben zuersuchen, das sy sich in der anzal monaten, weil es nur umb 12 zu thun, mit den höhern stennden an yetzo vergleichen wolten. Do es aber ye nit zu erhalten, so wellen ire Mt. auf dißmal dieselben gleichwol annemen, jedoch verhoffen, sy werden sich in künftig eines mehrern entschließen.

Der müntz halber11 were gueth, das allspald oder doch auf künftiger deputations versamlung ein bestendige ordnung angericht werden kundt. Biß aber daßelbig geschicht, so ist in allweg rathsamb, mit denen am Rehind [!] und Oberland gesessenen und zu Franckhfurth erlegenden stötten dahin zuhandlen, das sy ire anlagen zum wenigisten in der daselbsten gengbarer grober, jedoch wixelwehrung12 richtig machen. Dann sonnsten ist der verlust je gar zu hoch.

/201’/ Die Forderung, die Laufzeit der Steuer auf die Dauer des Kriegs zu beschränken13, kann mit dem Argument abgelehnt werden, es habe sich laider bißhero im werckh befunden, was sich auf des erbfeindts zuegesagten fridstandt zuverlaßen. Darumben dann ire Mt. je und allwegen zu zeit des anstandts zum wenigisten N. hundert tausent gulden järlich haben mießen, welches ir aber beneben andern obligenden beschwerden allein zu tragen jhe unmöglich seie.

Die Zahltermine Nativitatis Christi und Johann Baptist14sind der franckhfurterischen erlegung halber etwas unbequem, dann zwischen den messen würdt selten etwas bezalt, und do es schon einkombt, so seind die daselbsten gengbare sorten ohne großen verlust par nit herauf zu bringen. Allso das /202/ meines erachtens vil besser were, do sy kunten eder beharrlichen hilff halber–e auf die alte und biß anhero gebreuchige zil Laetare und Nativitatis Mariae15 gerichtet fund damit anno 95 auf Nativitatis Mariae angefangen werden. Do es aber je nit zuerhalten und dises bei den andern legstatten khein mangl mit bringt, so mag es darbei bewenden–f.

Ansonsten bleibt es beim Gutachten der Hofkammer.

Unterzeichnet von Zacharias Geizkofler.

Anmerkungen

1
 Nr. 252, 253.
2
 Vgl. das Gutachten der Hofkammer [Nr. 277], fol. 124’–125’.
a
 stött] In B: stend.
3
 = 10. 8. 1594.
b
 und gleichsamb unträglichen] Fehlt in B.
c
–c herrn … propst] In der Textvorlage Hinzufügung am Rand.
4
 = ‚Mägde‘.
5
 Zechpfleger oder Zechprobst: Einnehmer von Kirchenabgaben und Spenden oder Almosen (Grimm, Wörterbuch XXXI, 431).
6
 Geizkofler hatte sich in diesem Sinn schon zuvor direkt an den Ks. gewandt und ihm dringend empfohlen, wegen der Verzögerungen bei der Aufbringung der Reichstürkensteuer die Geistlichkeit im gesamten Reich zur Ermahnung an das Volk zu veranlassen, alsbald eine eilende Hilfe /260/ nach eines jeden affection unnd vermögen und so weit einen jeden sein /260’/ christlichs gewissen unnd die liebe des vatterlandts ermanet,zu entrichten. Dies werde ein mörcklichs ertragen(Schreiben an den Ks.; Augsburg, 4. 7. 1594: HKA Wien, RA 85.1.19, fol. 260–261’. Or.).
7
 Nr. 277, fol. 122 f.
8
 Nr. 277, fol. 123 f.
9
 Nr. 277, fol. 124 f.
10
 Nr. 275.
11
 Bezugnahme auf die letzte Resolution des SR [Nr. 275], fol. 446–447’ [Obwol auch … protestirt worden.].
d
 Rehin] In B: Rhein.
12
 = Frankfurter Wechselwährung. Vgl. Anm. 12 bei Nr. 268.
13
 Bezugnahme auf die Resolution des SR [Nr. 275], fol. 448 [wie auch bei diesem vorbehalt …]. Vgl. zuvor in der Antwort der Reichsstände [Nr. 249], fol. 491 [Gleichwol und im fall … verschonet bleiben.].
14
 Bezugnahme auf die Quadruplik der Reichsstände [KR und FR] [Nr. 253], fol. 79’ f. [Aber die begertte … betzahlt werden sollen.].
e
–e der … halber] In der Textvorlage Hinzufügung am Rand.
15
 = 4. Fastensonntag und 8. 9. (statt 25. 12. und 24. 6.).
f
–f und … bewenden] In der Textvorlage Hinzufügung am Rand; korr. aus: werden.