Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Dank für den Kriegszug des Ks. zur Abwehr der osmanischen Offensive. Bewilligung einer Türkenhilfe von 64 Römermonaten durch KR und FR für die nächsten vier Jahre. Erlegung mit schwerer Reichsmünze (KR) oder auch Landmünzen (FR). Strittiger Erlegungsbeginn: Zahlung ab Frühjahr 1595 (KR) oder ab Jahresende 1594 (FR). Abweichende und nur bedingte Bewilligung durch SR von 50 Römermonaten sowie Einbringung der Restanten früherer Steuern. Verrechnung der vom Ks. antizipierten Gelder mit der neuen Steuer. Zuziehung auswärtiger Potentaten, der Eidgenossenschaft, der Hansestädte und der Reichsritterschaft zur Türkenabwehr. Aufforderung an Tataren, Walachen, Kosaken und das Fst. Moldau, die Türken nicht zu unterstützen. Anregung eines persischen Gegenfeldzugs. Wahrung des inneren Friedens und Beförderung der Justiz im Reich sowie Abhilfe der reichsständischen Gravamina durch den Ks. Umlegung der Steuer auf alle Untertanen ohne Rücksicht auf anderslautende Verträge. Vorgehen gegen säumige Untertanen und Reichsstände. Sammlung von Almosen in Opferstöcken. Beteiligung junger Adeliger am Kriegszug auf eigene Kosten. Verzicht auf reichsständische Kontrolle der Steuerverwendung. Gebetsanordnungen durch Pfarrer und Läuten der Mittagsglocke. Revision der Söldnerbestallung in der Reichskriegsordnung 1570 nach Gutdünken des Ks. Keine Doppelbesteuerung von in Österreich begüterten Reichsständen.
Im RR verlesen und gebilligt am 25. 6., dem Ks. übergeben am 26. 6.1 Von den Reichsständen kopiert vom 27. 6.–29. 6.2.
HHStA Wien, RK RTA 64, fol. 483–501’ (Kop. mit Randvermerken, die den Inhalt zusammenfassen3. Dorsv.:Der stende bedenkckhen uff den ersten puncten kaiserlicher proposition. Von Hd. Hannewald:Des Hl. Reichs stendt bedencken und erste antwortt in puncto der turcken hulff etc. Von 3. Hd.:Praesentatum 28. Junii [!].) = Textvorlage. HHStA Wien, MEA RTA 91, fol. 323–338’ (Kop. Dorsv.:Der stende erst bedenckhen über den ersten puncten propositionis, türckenhelff.) = B. HStA München, KÄA 3230, fol. 62–71 (Kop. Überschr.:Der curfursten, fursten und stende antwortt uber den ersten articul der khayserlichen proposition, die turkhische expedition betreffend.) = C. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 59–80’ (Kop. Aufschr.:Ist der romisch ksl. Mt. ubergeben 16. Junii [26. 6.]anno 94.). HStA Dresden, GA Loc. 10202/6, fol. 132–145’ (Kop.). LAV NRW R, JB II 2344, fol. 323–334’ (Kop.).
Referiert bei Häberlin XVIII, 204–2184. Auszüge und Auswertung: Bagi, Gyűlés, 880–882.
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/438’–486’/ Sie entnehmen der Proposition5, dass der Türke unter Verstoß gegen den Frieden von 1591 in Ungarn und andere angrenzende Gebiete eingefallen ist, viele Menschen entführt, trotz der Friedensbemühungen des Ks. den offenen Krieg erklärt und wichtige Grenzfestungen erobert hat. Der daraufhin eingeleitete Gegenzug des Ks. verläuft erfolgreich, er kann aber nur mit Unterstützung aus dem Reich dauerhaft fortgeführt werden. Deshalb hat der Ks. den RT einberufen, um dort Beratungen der Reichsstände über eine beharrliche Türkenhilfe zu veranlassen.
Die Reichsstände haben daraufhin diesen HA beraten und erklären: /
Was unnd sovil dan ihrea ksl. Mt. haubtsachlich suchen und begern der mittleidentlichen turcken hülff anlangen und betreffen mag, hat man sich zwar bey furgehabtter consultation nottwendiglich erinnern sollen und muessen, in was ubellstandt die sachen jetziger zeitt bey den underthanen unndt sonst allenthalben hin und wieder im Reich gestallt sein und befunden werden6, nitt allein inn was unvermögen dieselben durch viel nacheinander vorgehende wie auch dieses gegenwerttigen eingefallenen mißrathenen jahrs7, sonder auch ander /
Hergegen aber und do erwogen und zu bedachtlichem gemueth geführt würdet8, wie der grausamb erbfeindt nit allein den eingangenen, angenommenen und ratificirten friedtstandt vergessentlich hindangesetzt, violirt, gebrochen und under desselben wehrenden zeitten mit straiffen, plundern, hergen und verderben die cron Ungern und anrainende christliche lande feindtlich /
Derohalben haben churfursten, fursten undt stende, auch der abwesenden räthe, pottschafften und gesandten nach erwogenen sachen den weg ahn die handt genommen und sich dahin entschlossen, daß dißmals hindangesetzt obgerurtter erregter difficulteten des unvermöglichen zustandts der underthanen zue vorbauung der großen, ubermeßigen besorgnus, undergangs und grundtlichen verderbens, darahn der gemainen christenhait hayl und sicherhait und eins jeden, insonderhaitt auch desselben leib, haab, guetter, weib und kinder wolfahrt ahm höchsten hangckt und gelegen ist, dißmals ein mittleidentliche, freywillige, unverbundene hülff und handtbiettung, /
Und diesem nach im chur- und fursten rath verglichen, das zue vorberürtter turckischen freywilligen, mittleidenlichen hülff sechtzig vier monat nach dem einfachen rhömerzug ahn gellt zubewilligen seye, also und dergestaltt, das dieselben innerhalb vier, den negst volgenden jahrn, und jedes jahrs zu zwayen zielen sechtzehen monat, das ist jedes ziel acht monat, entricht und in den gewöhnlichen legstetten, als Franckfurth, Nurmberg, Regenspurg, Augspurgh oder Leiptzig11, ohne abgang, und des churfursten raths schließlicher maynung nach ahn guter, grober, gangbarer Reichs muntz12, aber uff des fursten raths bedencken ahn gangbarer landtsmüntz, wie dieselb jedes kraises gebreuchlich ist, erlegt und betzahlt werden solle.
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Der erbarn frey- und Reichs stett bedencken16 aber ist dahin gerichtet gewesen, das man zu errettung der betrangten christen ahn statt der begertten anticipation17 zwantzig monat dergestaltt uf den einfachen rhömerzug bewilligen wolte, das das erst ziel uff Laurentii, das ander uf Omnium Sanctorum dieses noch wehrenden vierundneüntzigisten jahrs18 entricht und betzahlt, zur beharlichen hülff aber, und wan ihren gravaminibus noch bey dieser wehrenden Reichs versamblung wurcklich abgeholffen werde19, noch dreyssig monat, in dreyen jahren nacheinander volgendt, uf zwey ziel Laetare und Nativitatis Mariae20 des sechsundneuntzigisten, siebenundneüntzigisten und achtundneüntzigisten jahrs ahn guetten, groben müntz sorten und in dem werth, wie diese yedes orts gangkbar, richtig gemacht werden soltten.
Dabey theten sich die erbarn frey- und reichstett gleichwol erinnern, das ahn den /
Dieweil dan der stende vorgesetzte bewilligte hülff uf ein so große summa hinaus laufft, so soltte die in der ksl. Mt. haubt proposition bey diesem puncten angeregte anticipirte hulff21 mit eingetzogen und begriffen sein, auch deßwegen ein sonderer anschlag oder belegung nit angestelt noch gemacht werden22. Was aber deßfals von einem oder mehr stende zu solcher anticipirten summen guethertziglich dargestreckt und vorgesetzt haben möchte[!], den oder dieselben werden ihre ksl. Mt. mit kayserlichen gnaden also zubedencken wissen, daß /
Gleichwol und im fall, do mit verleyhung gottlicher mildtraichen gnaden innerhalb obgesetzter zeitt die gefahrlichkaitt des turckischenn gewaldts abgewendet würde, so soltte auch die bewilligte hülff nit weiter gegeben, sonder der stende und underthanen mit fernnerer belegung oder erhebung verschonet bleiben.
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Nachdem auf das Engagement Kf. Johann Georgs von Brandenburg hin sich die cron Poln so guetwillig ertzaigt, das die feindtliche eruption und furbrechung der unmenschlichen tartarn, dahero dan denen daselbst anstoßenden landen höchste verderblich gefahr zugetzogen hette werden können, verhuettet25 unnd ihnen der durchtzug oder pass durch die polnische landt abgewehret unndt nit gestattet worden26, so haben ihre ksl. Mt. churfursten, fursten unndt stende zusambt der abwesenden räthe, pottschafften und gesandten gehorsamblich erinnern und zugleich dabey underthenigist bitten /
Darbey und neben bitten und ersuchen ihre ksl. Mt. churfursten, fursten undt stend und der abwesenden räthe, pottschafften und gesandten gantz gehorsamblich undt mit höchstem vleiß, nachdemmal die obgesetzte freywillige mitleidenliche hülff gelaist und zugesagt würdet, ire ksl. Mt. wolten die allergnedigiste furwendung verordnen und anschaffen, damit im Heyligen Reich alles friedtlich geliebt wesen gepflantzt und erhaltten, die hochgelobtef iusticia, ohne welche kein Reich bestendig sein kan, zugleich befurdert und administrirt, der religion- und prophan frieden unzerrüttet gehaltten, auch die stende in ihren beschwerlichen /
Nachdem dan die vorgesetzte freywillige hülfflaistung zu trost und wolfarth der gemainen christenhait, hohes und niedern standts, und zu wiederstandt des ubermechtigen feindts und abwendung seines tyrannischen gewalts beschicht und es nit müglich, ein solche große bewilligte summen aus den cammergefellen und aignen einkommen (als die hievor mercklich und kündlich beschweret) zuerlegen und zubezahlen, so soltte einer jeden obrigkaitt, wie rechtmeßig herkommen und recht ist, daruber dan niemandt mitt der that zu beschweren, frey stehen und zugelaßen sein, ihre underthanen, gaistlich undt welttliche, die seyen exempt oder nit exempt, gefreyet oder nit gefreyet27, niemand außgenommen, mit steuer zubelegen, doch hoher und weiter nit, dan so fer sich einer jeden obrigkeit gebuerende anlag erstrecken wurdt. Und dan, das den underthanen zuvorderst aigenlich und außtrucklich diese bewilligte hülff /
Demnach sollen die underthanen auf vorbemelte ersuchung ihrer obrigkait jeder sein gebuernus und uferlegte steuer unwaigerlich dartzuegeben und zubetzahlen schuldig sein, daneben auch die capitul bey den hohen stiftten wie auch deroselben underthanen ihren ertzbischoffen und bischoffen, deßgleichen die stätte und ihre eingesessene burger, auch die vermögliche hospitalien und dergleichen, so churfursten, fursten und andern stenden ohne mittel underworffen, denselben in dieser hülff auch zu steuer kommen, unverhindert aller verträge, obligationen, statuten, gebreuchen, gewohnhaiten und herkommen, so ainig stifft oder statt mit ihren ertzbischoffen, bischoffen, fursten und obrigkaitten in diesen fällen haben, antziehen und furwenden mochten.
Und damit sich niemandt von dieser hülff zuendtschütten, sondern unwaigerlich einer /
Darwieder auch solchen wiedersetzigen, ungehorsamen underthanen oder seumigen gegen ihrer obrigkait ahm ksl. cammergericht keine process erkandt werden. Dagegen aber solle churfursten, fursten und stenden vorgesetzter ihrer underthanen verwaigerung oder wiedersetzlichen ungehorsambs halben gegen denselben ahn gedachtem /
Do aber ainicher standt, wer der auch seye, seine gebür auf angesetzte ziel nit erlegen, sonder sich seumig und ungehorsamb ertzaigen würde, soll derselb, inmaßen wie zuvor mehrmals statuirt, gesetzt und verordnet29, in die poen der aacht oder privation gefallen sein. Wie dan der cammer procurator fiscal gegen denselben ladung zu sehen und hören, sich in die verwürckte poen gefallen zu sein zuercleren etc., außbringen und daruf gantz schleunig verfahren[soll]. Darumb /
Und damit der procurator fiscalis wissen möchte, welche stende ihre gebuernus zue jedem ziel erlegt oder dahrahn[!] seumig worden, solten die verordnete legstett schuldig sein, nach außgang eines jeden termins innerhalb dreyer oder vier wochen dem kayserlichen fiscal ein vertzaichnus, was ein jeder standt bey ihnen erlegt, unsaumblich zutzuferttigen, g–darnach er sich seines tragenden–g ambts wegenh gegen den seumigen der gebuer zugebrauchen.
Es solten auch, dieweil in diesem hochnotwendigen werckh niemandt gefreyhet sein kan, die jenigen stende, so durch andere außgetzogen und nit in possessione vel quasi libertatis sein, ain jeder seine gebuerende anlag neben andern stenden vermög des Hl. Reichs anschläge entweder selbst oder die außziehende stende fur sie zubetzahlen schuldig /
Demnach auch etliche stende baides, gaistlichs und welttlichs standts, so hiebevor ihre anlagen gehabt und contribuirt haben, numehr in abgang kommen, gleichwol derselben landt, leuth und guetter, vom Reich herrürende und demselben underworffen, von andern stenden besitzlich eingenommen worden, soltten die jetzige inhaber davon die gebuerende anlagen zur jetzigen steuer ohnwaigerlich, als wie von andern stenden gesagt worden, abrichten und betzahlen.
Es ließen auch ihnen die churfursten, fursten und stende, auch der abwesenden räthe, pottschafften und gesandten nit mißfallen, das in allen landen und ortten der teutschen nation fur den pfarrkirchen in stätten und auf dem landt besondere stöckh, kasten oder truhen aufgesetzt und das volckh alle son-, feyr- und andere täg durch die pfarrherr und prediger ermahnet würden, ihre hülff und almoßen zu besserer underhaltung /
So würdt auch nit gezweifelt, das die jenigen furstliche, gräfliche, adenliche und andere personen, so frembden kriegen nachzuziehen gefallen haben, mehr dahin genaigt sein, fur das vatterlandt wieder den erbfeindt manlich zu streitten und den costen ihrem vermögen nach daselbsthin dan sonsten zuerwenden. Waß man dessen halben fur nutzliche erinnerung solcher ortten thuen und furwenden könte, ahn dem wurdet nichts ermangeln.
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Dieweil auch der allmechtig ohne zweiffell unserer vielfalttigen sündtlichen ubertretung halben diesen grausamen und mechtigen feindt furbrechen last, so würdet fur gut geachtet, das alle obrigkaitten in ihren gebietten den pfarrherrn und predicanten auflegen und bevelhen soltten, die underthanen zur bueß, besserung ihres sündthafftigen lebens und innerlichem gebett treulich zuverwarnen und ahnzuweisen. Das auch derohalben täglich in stetten, flecken, marckten und dorffern zue mittags zeitten ein glocken geleuttet und das volckh von den cantzln underwiesen werde, den almechtigen, von dem alles siglich obliegen herkombt, umb gluckliche uberwindung gegen dem erbfeindt unndt abwendung seines gerechten zorns undt vorstehender bestrafung mit innerlicher andacht getreulich anzurueffen undt zuebitten33.
Was die bey diesem ersten articull /
Alß sich dan schließlich etliche stende, so in ober- und nieder österreichischen landen begüttet sein, sich ab dem beschweren36, nachdem sie ihre bewilligte steuer nach des Reichs anschlägen bezahlen undt erlegen, das sie desto weniger nit berürter ihrer guetter halben auch in den österreichischen landen und also mit dopleter steuer ahn baiden ortten belegt werden: So wurdet /
Schlussformel.