Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Dank für den Kriegszug des Ks. zur Abwehr der osmanischen Offensive. Bewilligung einer Türkenhilfe von 64 Römermonaten durch KR und FR für die nächsten vier Jahre. Erlegung mit schwerer Reichsmünze (KR) oder auch Landmünzen (FR). Strittiger Erlegungsbeginn: Zahlung ab Frühjahr 1595 (KR) oder ab Jahresende 1594 (FR). Abweichende und nur bedingte Bewilligung durch SR von 50 Römermonaten sowie Einbringung der Restanten früherer Steuern. Verrechnung der vom Ks. antizipierten Gelder mit der neuen Steuer. Zuziehung auswärtiger Potentaten, der Eidgenossenschaft, der Hansestädte und der Reichsritterschaft zur Türkenabwehr. Aufforderung an Tataren, Walachen, Kosaken und das Fst. Moldau, die Türken nicht zu unterstützen. Anregung eines persischen Gegenfeldzugs. Wahrung des inneren Friedens und Beförderung der Justiz im Reich sowie Abhilfe der reichsständischen Gravamina durch den Ks. Umlegung der Steuer auf alle Untertanen ohne Rücksicht auf anderslautende Verträge. Vorgehen gegen säumige Untertanen und Reichsstände. Sammlung von Almosen in Opferstöcken. Beteiligung junger Adeliger am Kriegszug auf eigene Kosten. Verzicht auf reichsständische Kontrolle der Steuerverwendung. Gebetsanordnungen durch Pfarrer und Läuten der Mittagsglocke. Revision der Söldnerbestallung in der Reichskriegsordnung 1570 nach Gutdünken des Ks. Keine Doppelbesteuerung von in Österreich begüterten Reichsständen.

Im RR verlesen und gebilligt am 25. 6., dem Ks. übergeben am 26. 6.1 Von den Reichsständen kopiert vom 27. 6.–29. 6.2.

HHStA Wien, RK RTA 64, fol. 483–501’ (Kop. mit Randvermerken, die den Inhalt zusammenfassen3. Dorsv.:Der stende bedenkckhen uff den ersten puncten kaiserlicher proposition. Von Hd. Hannewald:Des Hl. Reichs stendt bedencken und erste antwortt in puncto der turcken hulff etc. Von 3. Hd.:Praesentatum 28. Junii [!].) = Textvorlage. HHStA Wien, MEA RTA 91, fol. 323–338’ (Kop. Dorsv.:Der stende erst bedenckhen über den ersten puncten propositionis, türckenhelff.) = B. HStA München, KÄA 3230, fol. 62–71 (Kop. Überschr.:Der curfursten, fursten und stende antwortt uber den ersten articul der khayserlichen proposition, die turkhische expedition betreffend.) = C. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 59–80’ (Kop. Aufschr.:Ist der romisch ksl. Mt. ubergeben 16. Junii [26. 6.]anno 94.). HStA Dresden, GA Loc. 10202/6, fol. 132–145’ (Kop.). LAV NRW R, JB II 2344, fol. 323–334’ (Kop.).

Referiert bei Häberlin XVIII, 204–2184. Auszüge und Auswertung: Bagi, Gyűlés, 880–882.

/483/ Die Reichsstände haben den 1. HA (Türkenhilfe) der Proposition vernommen und ihrem erbietten nach nitt underlaßen, so baldt es immer geschehen können, in allen dreyen Reichs räthen dem löblichen herkommen nach sich zusammen zuverfuegen undt vorermeltte kayserliche proposition undt auß deroselben den ersten articull, die turckische expedition und kriegswesen betreffendt, als darahn dieser zeitt /483’/ ahm allermaisten und höchsten gelegen, fur und ahn die handt zunehmen, in bedechtliche deliberation und berathschlagung zutziehen und ihre bedencklich guettachten zusammen zutragen, zuconferirn und zuvergleichen.

/438’–486’/ Sie entnehmen der Proposition5, dass der Türke unter Verstoß gegen den Frieden von 1591 in Ungarn und andere angrenzende Gebiete eingefallen ist, viele Menschen entführt, trotz der Friedensbemühungen des Ks. den offenen Krieg erklärt und wichtige Grenzfestungen erobert hat. Der daraufhin eingeleitete Gegenzug des Ks. verläuft erfolgreich, er kann aber nur mit Unterstützung aus dem Reich dauerhaft fortgeführt werden. Deshalb hat der Ks. den RT einberufen, um dort Beratungen der Reichsstände über eine beharrliche Türkenhilfe zu veranlassen.

Die Reichsstände haben daraufhin diesen HA beraten und erklären: /486’/ Nachdem dan anfengcklichs auß obeingefürter erzehlung befunden würdet, wie ihre ksl. Mt. uber obberürtten gemachten, ratificirten und achtjährigen angenommenen fridtstandt vom turckischen erbfeindt seiner bekandten treulosen unart nach ihre ksl. Mt. zur gegenwehr genottrengt unnd sich darzue gefasst zumachen, zum eussersten getrieben worden: Ab dem können churfursten, fursten und stende, auch der abwesenden räthe, pottschafften und gesandten nit anderst spüeren, abnehmen oder erkennen, dan es ihre ksl. Mt. mit der gantzen christenhaitt allergnedigist gantz vatterlich, treueyfferig und sehr guet gemainen. Darvor dan irer ksl. Mt. churfursten, fursten und stende sambt der abwesenden räthen, pottschafften und gesandten hohen underthenigisten danckh haben und sagen; mit angehefftem gehorsambisten bitten, ire ksl. Mt. wöllen nit weniger, als biß anhero mit /487/ hochlöblichstem rhum beschehen, ihr die gemaine wolfahrt unsers geliebtten vatterlandts teutscher nation mit gnedigistem vatterlichen treuen angelegen sein laßen, damit dem bluetdurstigen turckischen tyrannischen gewaltt abgewehret und mit verleyhung gottlichen gnadenreichen segens und siglichen beystandts sein feindtlich vorhaben gebrochen und gesturtzt, so wol auch die cron Ungern als die liebe christenhaitt von verderblichem undergangck errettet werden möge.

Was unnd sovil dan ihrea ksl. Mt. haubtsachlich suchen und begern der mittleidentlichen turcken hülff anlangen und betreffen mag, hat man sich zwar bey furgehabtter consultation nottwendiglich erinnern sollen und muessen, in was ubellstandt die sachen jetziger zeitt bey den underthanen unndt sonst allenthalben hin und wieder im Reich gestallt sein und befunden werden6, nitt allein inn was unvermögen dieselben durch viel nacheinander vorgehende wie auch dieses gegenwerttigen eingefallenen mißrathenen jahrs7, sonder auch ander /487’/ langgewehrte krieg, unruwig wesen undt andere mehrfelttige ufsatzungen und mehrmals williglich gelaiste exactionen hin unndt wieder in chur- und furstenthumben vast in eusserister armueth schweben und gesetzt sein. Daneben auch die handthierungen, commertia und gewerb gesperrt und dahero fernnere unträgliche beschwerungen entsprungen und ervolgt. So ist bey solcher scheinlicher unvermöglichen armueth unnd hochbeschwerlichen zustenden nit wol erschwinglich, sonder zum höchsten zu wunschen, das man der begerten hülfflaistung geubrigt und entledigtt bleiben möchte.

Hergegen aber und do erwogen und zu bedachtlichem gemueth geführt würdet8, wie der grausamb erbfeindt nit allein den eingangenen, angenommenen und ratificirten friedtstandt vergessentlich hindangesetzt, violirt, gebrochen und under desselben wehrenden zeitten mit straiffen, plundern, hergen und verderben die cron Ungern und anrainende christliche lande feindtlich /488/ angriffen, etliche grenitz ortter mitt gewalttigem uberfall erobert unndt eingenommen, alles erinnern, anhaltten, suchen und begern zu steiffer halttung des eingewilligten fridtstandts allerdings vergeblich gewesen und zu brechung deß friedtstandts einiche ursach nit geben worden9; ja auch do die hochverursachte gegen abwendung eusserster erhaischender notturfft nach furgenommen werden müessen, nichts anderst, dan das man gegen ihrer ksl. Mt., die cron Ungern und anstoßende christliche lande den offenen krieg und feindtlich absagung im werckh erfahren, wie dan alberait der erbfeindt mit aller gewaldt unnd kriegsberaitschafft sich im velldt offentlich sehen und finden last. Dabey dan verstendiglich erwogen, wan einmal die cron Ungern under das turckisch unmenschlich joch, das der allmechtig milltiglich abwenden und verhüetten wölle, gebracht, daß es umb die negst angelegene österreichische unnd andere benachbartte christliche lande allerdings gethan und dem erbfeindt ein frey offen landt in seinen handen stunde, /488’/ in die nechst angelegene ortter und hernach ins hertz teutscher nation penetrirn und einreissen, den christlichen nahmen und glauben zugrundt außroden und abtilgen, hergegen sein abgettisch machometischemb reich und betrüglichenn verfuhrischen aberglauben einpflantzen und, wie mit andern großen, mechtigen orientalischen imperiis, königreichen und provincien beschehen, die christliche lande under das dinstbarlich joch der turckischen immanitet bringen und ihme underwurffig machen würde.

Derohalben haben churfursten, fursten undt stende, auch der abwesenden räthe, pottschafften und gesandten nach erwogenen sachen den weg ahn die handt genommen und sich dahin entschlossen, daß dißmals hindangesetzt obgerurtter erregter difficulteten des unvermöglichen zustandts der underthanen zue vorbauung der großen, ubermeßigen besorgnus, undergangs und grundtlichen verderbens, darahn der gemainen christenhait hayl und sicherhait und eins jeden, insonderhaitt auch desselben leib, haab, guetter, weib und kinder wolfahrt ahm höchsten hangckt und gelegen ist, dißmals ein mittleidentliche, freywillige, unverbundene hülff und handtbiettung, /489/ wie schwer es auch immer fallen thuet, zulaisten seie. Wie dan in allen dreyen Reichs räthen solche hulff auß bedechtlichen, wolerwogenen ursachen uf kainen andern, dan denen biß anhero gebreuchlichen weg des rhömerzugs die hülff zulaisten und zurichten, gangen und einmütiglich10 geschlossenn worden.

Und diesem nach im chur- und fursten rath verglichen, das zue vorberürtter turckischen freywilligen, mittleidenlichen hülff sechtzig vier monat nach dem einfachen rhömerzug ahn gellt zubewilligen seye, also und dergestaltt, das dieselben innerhalb vier, den negst volgenden jahrn, und jedes jahrs zu zwayen zielen sechtzehen monat, das ist jedes ziel acht monat, entricht und in den gewöhnlichen legstetten, als Franckfurth, Nurmberg, Regenspurg, Augspurgh oder Leiptzig11, ohne abgang, und des churfursten raths schließlicher maynung nach ahn guter, grober, gangbarer Reichs muntz12, aber uff des fursten raths bedencken ahn gangbarer landtsmüntz, wie dieselb jedes kraises gebreuchlich ist, erlegt und betzahlt werden solle.

/489’/ Was aber die termin, uf welche die richtige erlegung beschehen sol, berürt, hat man sich in allen dreyen Reichs rethen nit durchaus derselben einhellig vergleichen mögen. Dan es ist im churfursten rath darfur gehaltten worden, das von wegen unvermögenhait der underthanen solche termin nit weniger oder enger eingetzogen oder bequemblicher gesetzt werden können, dan das zur erlegung dieser bewilligten hülff kunfftig Laetare des funffundneuntzigisten jahrs der erst termin und Nativitatis Mariae13 der ander, und also zue jedem termin acht monat einfach, und in nachvolgenden jahren wieder zue negst gemeltten zweyen zielen Laetare unnd Nativitatis eben soviel biß zue endlicher betzahlung der vierunndtsechtzig monat in mehr benentten legstetten betzahlt und richtig gemacht werden solte. Dagegen im fursten rath erwogen worden, das die ziel propter periculum morae who nit negst kunfftig Nativitatis Mariae, jedoch uf Nativitatis Christi dieses vierundtneüntzigisten jahrs14 zu setzen und also das ander uff Joannis Baptistae und furtters jedes /490/ jahrs zwey ziel uf negst vorbemeltte frist Nativitatis Christi oder Joannis Evangelistae und das ander uf Joannis Baptistae anno neüntzigfunff zuerlegen15 seye.

Der erbarn frey- und Reichs stett bedencken16 aber ist dahin gerichtet gewesen, das man zu errettung der betrangten christen ahn statt der begertten anticipation17 zwantzig monat dergestaltt uf den einfachen rhömerzug bewilligen wolte, das das erst ziel uff Laurentii, das ander uf Omnium Sanctorum dieses noch wehrenden vierundneüntzigisten jahrs18 entricht und betzahlt, zur beharlichen hülff aber, und wan ihren gravaminibus noch bey dieser wehrenden Reichs versamblung wurcklich abgeholffen werde19, noch dreyssig monat, in dreyen jahren nacheinander volgendt, uf zwey ziel Laetare und Nativitatis Mariae20 des sechsundneuntzigisten, siebenundneüntzigisten und achtundneüntzigisten jahrs ahn guetten, groben müntz sorten und in dem werth, wie diese yedes orts gangkbar, richtig gemacht werden soltten.

Dabey theten sich die erbarn frey- und reichstett gleichwol erinnern, das ahn den /490’/ vorigen bewilligten hülffen ein ansehenliche summa der restanten noch uneingebracht vorhanden; dahero man auch niemals mit den bewilligten summen zuraichen können. Damit dan keiner fur dem andern beschwerdt und solche bürden den jenigen, so sich in der erlegung gehorsamblich erwiesen, nit zuwachßen, so wurden die ksl. Mt. die anstellung zuthun wissen, das bemeltte hinderstendige angebuernussen eingebracht und bey den höhernc und niedern stenden eine durchgehende gleichait gehaltten werde.

Dieweil dan der stende vorgesetzte bewilligte hülff uf ein so große summa hinaus laufft, so soltte die in der ksl. Mt. haubt proposition bey diesem puncten angeregte anticipirte hulff21 mit eingetzogen und begriffen sein, auch deßwegen ein sonderer anschlag oder belegung nit angestelt noch gemacht werden22. Was aber deßfals von einem oder mehr stende zu solcher anticipirten summen guethertziglich dargestreckt und vorgesetzt haben möchte[!], den oder dieselben werden ihre ksl. Mt. mit kayserlichen gnaden also zubedencken wissen, daß /491/ ahn der jetzigen bewilligten hülfflaistung jedes angebuernus der vorgestreckten summen abgekurtzt unnd einbehaltten werden möge. Wie man dan gleichermaaßen nit zweifelt, ire ksl. Mt. werden von wegen vieler erlittenen und noch nit uffhörenden beschwernussen der niederlandischen westpfalischen23 und anderer stende mit gnaden eingedenck sein, damit sie uber ihr vermögen in dieser bewilligten hülfflaistung nitt getrieben werden mögen; in gleichem uber die hieoben benentte summa der bewilligten vierundsechtzig monat churfurstend und stenden mit fernnerer zumuetung allergnedigist zuverschonen.

Gleichwol und im fall, do mit verleyhung gottlicher mildtraichen gnaden innerhalb obgesetzter zeitt die gefahrlichkaitt des turckischenn gewaldts abgewendet würde, so soltte auch die bewilligte hülff nit weiter gegeben, sonder der stende und underthanen mit fernnerer belegung oder erhebung verschonet bleiben.

/491’/ Das Angebot des Ks., mit ausländischen Potentaten wegen deren Beitrags zum Türkenfeldzug zu verhandeln sowie Kraft und Vermögen seiner eigenen Kgrr. und Erblande einzusetzen24, nehmen die Reichsstände mit Dank an, verbunden mit der Bitte, dies nicht nur bey allen christlichen königen undt potentaten zu effectuirn, sondern auch daneben die venetianer, aidtgenossen, hain-[!] und sehestett wie auch die gefreitte Reichs ritterschafft und andere hiertzu zuersuchen und antzulangen, damit solcher /492/ mercklicher schwerer lasst der freywilligen hülff dem Reich nit allein uf dem halß liege, das ihrig guettwilliglich zu rettung, eheren, wolfarth und erhalttung des christlichen nahmens und glaubens gegen dem gemeinen erbfeindt dartzuthun und zutzusetzen.

Nachdem auf das Engagement Kf. Johann Georgs von Brandenburg hin sich die cron Poln so guetwillig ertzaigt, das die feindtliche eruption und furbrechung der unmenschlichen tartarn, dahero dan denen daselbst anstoßenden landen höchste verderblich gefahr zugetzogen hette werden können, verhuettet25 unnd ihnen der durchtzug oder pass durch die polnische landt abgewehret unndt nit gestattet worden26, so haben ihre ksl. Mt. churfursten, fursten unndt stende zusambt der abwesenden räthe, pottschafften und gesandten gehorsamblich erinnern und zugleich dabey underthenigist bitten /492’/ wöllen, das ihre ksl. Mt. solche der cron Poln gegen dem Reich tragende guete affection nit auß handen laßen, sondern dieselb im bessten erhaltten, continuirn unndt bey höchstermelter cron Poln die hochnutzliche mittel suchen und erlangen, damit dergleichen feindtliche eruptiones und understandene durchbrechung nit gestattet und die benachbarte christliche landtschafften fur verderblichen verwüstungene und undergang verhuettet werden möchte. Dartzue dan nit wenig dhienlich zu sein erachtet würdet, wan mit den tartarn, wallachern, moldauern, cosacken undt andern der verstandt gemacht, wie ihre Mt. dasselb zum bessten ohne zweiffell zuwegen zubringen und zubedenckhen wissen würdet, das dieselben uf des erbfeindts anlangen wieder die christenheit sich nitt gebrauchen laßen wolten; dergleichen auch, das durch mittel des konigs auß Hispania der könig in Persia, den turcken in seinen landen antzugreiffen, bewegt werden möchte. Dardurch solchem ubermechtigen /493/ feindt allerorts zuschaffen gemacht und von gemainer christenheit abgewendet oder je seine ubermeßige crefften sovil desto mehr debilitirt, gebrochen und distrahirt werden konten. Wie solches alles ihrer ksl. Mt., und was zu solchem effect notwendig undt ersprießlich sein kan, ihrer vatterlicher gnedigisten sorgfellttigkait haimbgegeben würdet.

Darbey und neben bitten und ersuchen ihre ksl. Mt. churfursten, fursten undt stend und der abwesenden räthe, pottschafften und gesandten gantz gehorsamblich undt mit höchstem vleiß, nachdemmal die obgesetzte freywillige mitleidenliche hülff gelaist und zugesagt würdet, ire ksl. Mt. wolten die allergnedigiste furwendung verordnen und anschaffen, damit im Heyligen Reich alles friedtlich geliebt wesen gepflantzt und erhaltten, die hochgelobtef iusticia, ohne welche kein Reich bestendig sein kan, zugleich befurdert und administrirt, der religion- und prophan frieden unzerrüttet gehaltten, auch die stende in ihren beschwerlichen /493’/ obliegen gehört und zu fruchtbarlicher erledigung derselben unwaigerliche gnedigiste hülff und erleuchterung finden und erlangen mögen.

Nachdem dan die vorgesetzte freywillige hülfflaistung zu trost und wolfarth der gemainen christenhait, hohes und niedern standts, und zu wiederstandt des ubermechtigen feindts und abwendung seines tyrannischen gewalts beschicht und es nit müglich, ein solche große bewilligte summen aus den cammergefellen und aignen einkommen (als die hievor mercklich und kündlich beschweret) zuerlegen und zubezahlen, so soltte einer jeden obrigkaitt, wie rechtmeßig herkommen und recht ist, daruber dan niemandt mitt der that zu beschweren, frey stehen und zugelaßen sein, ihre underthanen, gaistlich undt welttliche, die seyen exempt oder nit exempt, gefreyet oder nit gefreyet27, niemand außgenommen, mit steuer zubelegen, doch hoher und weiter nit, dan so fer sich einer jeden obrigkeit gebuerende anlag erstrecken wurdt. Und dan, das den underthanen zuvorderst aigenlich und außtrucklich diese bewilligte hülff /494/ kundtbar gemacht, in dem auch ein jede obrigkait die erarmbte und erschöpffte underthanen mit abforderung solcher contribution, sovil müglich und sich thuen laßen kan, zu bedencken wissen würdet.

Demnach sollen die underthanen auf vorbemelte ersuchung ihrer obrigkait jeder sein gebuernus und uferlegte steuer unwaigerlich dartzuegeben und zubetzahlen schuldig sein, daneben auch die capitul bey den hohen stiftten wie auch deroselben underthanen ihren ertzbischoffen und bischoffen, deßgleichen die stätte und ihre eingesessene burger, auch die vermögliche hospitalien und dergleichen, so churfursten, fursten und andern stenden ohne mittel underworffen, denselben in dieser hülff auch zu steuer kommen, unverhindert aller verträge, obligationen, statuten, gebreuchen, gewohnhaiten und herkommen, so ainig stifft oder statt mit ihren ertzbischoffen, bischoffen, fursten und obrigkaitten in diesen fällen haben, antziehen und furwenden mochten.

Und damit sich niemandt von dieser hülff zuendtschütten, sondern unwaigerlich einer /494’/ jeden obrigkaitt erlegt und unseumblich bezahlt und endricht werde, so sollten die underthanen, wie in jüngsten Reichs verabschiedungen notwendige versehung geschehen28, uff den fall ihrer in stetten und dorffen befundenen ungehorsamber wiedersetzigkeit und do sie ihre geburende und ufgesetzte anlage zu angesteltten und bestimbten terminen und verzielungen nit lieffern würden, sie in poenam dupli mit der that unwiedersprechlich gefallen und derohalben ihre gebuerende und gesetzte anlag ihrer obrigkait geduppelt zubetzahlen schuldig sein, auch dartzue von ihrer obrigkeit durch gebürliche mittel und weg vermögt und angehaltten werden sollen.

Darwieder auch solchen wiedersetzigen, ungehorsamen underthanen oder seumigen gegen ihrer obrigkait ahm ksl. cammergericht keine process erkandt werden. Dagegen aber solle churfursten, fursten und stenden vorgesetzter ihrer underthanen verwaigerung oder wiedersetzlichen ungehorsambs halben gegen denselben ahn gedachtem /495/ cammergericht zu einbringung der ufferlegten und gesetzten anlag und verwurckter poen dupli mandata poenalia ad solvendum etc. mit angehenckter ladung, wie recht, dartzuthun, das sie ihre schuldigkeit, wie negst gemelt, ihrer obrigkait selbst erlegt, oder zusehen und hören, in die cominirte poen gefallen zu sein zuercleren, zuerlangen. Darumb cammerrichter und beysitzer den obrigkaitten uf ihr ansuchen gebuerliche process erkennen, darauf furderlich mit abkurtzung aller vertzuglichkait verfahren und, was recht ist, ergehen laßen sollen.

Do aber ainicher standt, wer der auch seye, seine gebür auf angesetzte ziel nit erlegen, sonder sich seumig und ungehorsamb ertzaigen würde, soll derselb, inmaßen wie zuvor mehrmals statuirt, gesetzt und verordnet29, in die poen der aacht oder privation gefallen sein. Wie dan der cammer procurator fiscal gegen denselben ladung zu sehen und hören, sich in die verwürckte poen gefallen zu sein zuercleren etc., außbringen und daruf gantz schleunig verfahren[soll]. Darumb /495’/ cammerrichter und beysitzern zubevelhen sein solte, in solchem furderlich zu procedirn undt keine vertzuglichkaitt zugestatten dieser bewilligten hülffs erlegung. Und damit nit nöttig, gegen den seumigen auf alle und jede verfallene ziel durch den fiscal neue process außzubringen und mit neuem uncossten verkundigen zulaßen, wehre zuverordtnen30, das der fißcal in dieser Reichs steuer in der ersten ladung die gantze eingewilligte hülff und alle ziel außtrücklich benennen und setzen ließ. Wo dan solche ladung einmahl gegen den seumigen verkundigt und reproducirt, hette er dieselbig zu allen volgenden erscheinenden zielen zue repetirn und also ferner daruf der gebuer zu procedirn. Es soltte auch cammerrichter und beysitzern macht und gewaltt zugeben sein, nach gelegenhait der umbstende und zu richtiger einbringung der anlagen die seumige ahnstatt verwürckter aacht oder privation allein in ansehenliche gellt poen, wie dem /496/ landtfrieden ipso iure einverleibt, zu declarirn und daruf zu schleuniger execution, wie zuvor im speyrischen Reichs abschiedt anno 70 und zu Augspurg anno 82 statuirt und versehen31, mit recht zuverfahren.

Und damit der procurator fiscalis wissen möchte, welche stende ihre gebuernus zue jedem ziel erlegt oder dahrahn[!] seumig worden, solten die verordnete legstett schuldig sein, nach außgang eines jeden termins innerhalb dreyer oder vier wochen dem kayserlichen fiscal ein vertzaichnus, was ein jeder standt bey ihnen erlegt, unsaumblich zutzuferttigen, gdarnach er sich seines tragenden–g ambts wegenh gegen den seumigen der gebuer zugebrauchen.

Es solten auch, dieweil in diesem hochnotwendigen werckh niemandt gefreyhet sein kan, die jenigen stende, so durch andere außgetzogen und nit in possessione vel quasi libertatis sein, ain jeder seine gebuerende anlag neben andern stenden vermög des Hl. Reichs anschläge entweder selbst oder die außziehende stende fur sie zubetzahlen schuldig /496’/ sein, doch den eximenten oder außziehenden stenden in andern fellen ahn ihrer gerechtigkeit nichts benommen.

Demnach auch etliche stende baides, gaistlichs und welttlichs standts, so hiebevor ihre anlagen gehabt und contribuirt haben, numehr in abgang kommen, gleichwol derselben landt, leuth und guetter, vom Reich herrürende und demselben underworffen, von andern stenden besitzlich eingenommen worden, soltten die jetzige inhaber davon die gebuerende anlagen zur jetzigen steuer ohnwaigerlich, als wie von andern stenden gesagt worden, abrichten und betzahlen.

Es ließen auch ihnen die churfursten, fursten und stende, auch der abwesenden räthe, pottschafften und gesandten nit mißfallen, das in allen landen und ortten der teutschen nation fur den pfarrkirchen in stätten und auf dem landt besondere stöckh, kasten oder truhen aufgesetzt und das volckh alle son-, feyr- und andere täg durch die pfarrherr und prediger ermahnet würden, ihre hülff und almoßen zu besserer underhaltung /497/ der verwundten, krancken und spitaler, so sich fur die gemaine christenhait in stürmb, velldtlegern und schlachten und sonsten redlich gebrauchen laßen, auß christlicher lieb und geuttem eyffer etwas, wie ihnen der allmechtig ermahnen möchte, zu raichen. Welche truhe oder stöckhe durch die obrigkaitt und ambtleuth in beysein etlicher erbarer personen aufgethan und die gefelle der obrigkaitt alle drey monat und in die verordnete legstett absonderlich geschickt und denen dartzue deputirten eingehendigt und ordenliche rechnung daruber gethan werden solle.

So würdt auch nit gezweifelt, das die jenigen furstliche, gräfliche, adenliche und andere personen, so frembden kriegen nachzuziehen gefallen haben, mehr dahin genaigt sein, fur das vatterlandt wieder den erbfeindt manlich zu streitten und den costen ihrem vermögen nach daselbsthin dan sonsten zuerwenden. Waß man dessen halben fur nutzliche erinnerung solcher ortten thuen und furwenden könte, ahn dem wurdet nichts ermangeln.

/497’/ Bezüglich der Anregung des Ks., reichsständische Aufsichtspersonen zu verordnen, um die rechtmäßige Verwendung der Hilfe zu kontrollieren32, erklären die Stände, sie trügen zum Ks. das underthenigist vertrauen, ihre ksl. Mt. werden als ein hochlöblichster ruemblicher kayser diese freywillige, mitleidenliche hülff eintzig zu wiederstandt des tyrannischen turckischen wütens und feindtlichen furnehmens anwenden und die unzweifenliche versehung thuen, damit das geworben teutsch kriegsvolckh von solcher hülfflaistung seine verdiente besoldung ohne uffenthalt und zu rechter zeitt ahn guetem gellt erlangt und deßwegen einige beschwerden nitt ervolgen oder entstehen mögen, oder zu andern sachen gewendet werde, in dem ihr ksl. Mt. nothwendige, unclagbare versehung wol zu thun undt /498/ allergnedigist zuverordnen würdett wissen.

Dieweil auch der allmechtig ohne zweiffell unserer vielfalttigen sündtlichen ubertretung halben diesen grausamen und mechtigen feindt furbrechen last, so würdet fur gut geachtet, das alle obrigkaitten in ihren gebietten den pfarrherrn und predicanten auflegen und bevelhen soltten, die underthanen zur bueß, besserung ihres sündthafftigen lebens und innerlichem gebett treulich zuverwarnen und ahnzuweisen. Das auch derohalben täglich in stetten, flecken, marckten und dorffern zue mittags zeitten ein glocken geleuttet und das volckh von den cantzln underwiesen werde, den almechtigen, von dem alles siglich obliegen herkombt, umb gluckliche uberwindung gegen dem erbfeindt unndt abwendung seines gerechten zorns undt vorstehender bestrafung mit innerlicher andacht getreulich anzurueffen undt zuebitten33.

Was die bey diesem ersten articull /498’/ kayserlicher proposition der reutter- und knecht bestallung und derselben angetzogene meßigung belangt34, waiß man sich zwar zuerinnern, was deßhalben fur ein sondere ordnung uff negst gehalttenem speyrischen Reichs tag auß wol erwogenen ursachen bedacht, auch daruf statuirt und verordnet35. Es würdet aber erachtet, das ihrer Mt. gehorsamblich haimbzugeben, diesen puncten mit zutziehung etlicher kriegs erfahrnen und verstendigen, was nach gestaltten sachen sich thun laßen wol, furnehmen und bedencken zu laßen.

Alß sich dan schließlich etliche stende, so in ober- und nieder österreichischen landen begüttet sein, sich ab dem beschweren36, nachdem sie ihre bewilligte steuer nach des Reichs anschlägen bezahlen undt erlegen, das sie desto weniger nit berürter ihrer guetter halben auch in den österreichischen landen und also mit dopleter steuer ahn baiden ortten belegt werden: So wurdet /499/ die ksl. Mt. underthenigist gebetten, in diesem gnedigist einsehens zu haben, damit dieselbige stende nitt mit zwifachen beschwerungen belegt und uber altt herkommen unbeschwerdt bleiben mögen.

Schlussformel.

Anmerkungen

1
 Kursachsen, fol. 183 f. [Nr. 17] (Billigung); zur Übergabe am 26. 6. Hinweis in der Beratung am 27. 6. (ebd., fol. 183’ f. [Nr. 18]). Vgl. zur Übergabe die Aufzeichnung des Gesandten der Wetterauer Gff., Christiani: Kommt zusammen mit dem Kurpfälzer Vizekanzler Culmann kurz nach 13 Uhr ins ksl. Quartier, um dort erst im Anschluss an die Übergabe der Antwort zum 1. HA nur an der Überreichung der evangelischen Gravamina [Nr. 390] an den Ks. mitzuwirken (vgl. Nr. 201). Anwesend sind daneben Kurmainzer Delegierte, der bayerische Rat von Helfenstein für die weltlichen Ff. und die Gesandten der schwäbischen Prälaten. Zuletzt kommen der Salzburger Kanzler für die geistlichen Ff., der Syndikus der schwäbischen Gff. sowie die Verordneten der Städte Regensburg und Straßburg. Der Gesandte der schwäbischen Gff. beschwert sich gegen die Anwesenheit Christianis, da bei diesem RT seine Herren am Übergabeausschuss mitwirken. Christiani räumt ein, er sei nur anwesend, um sich zusammen mit Kurpfalz erst nach der Übergabe der Antwort zum 1. HA ad parteman den Ks. zu wenden. Während die Ständedelegation von W. Rumpf aus der Ritterstube vor den Ks. erfordert wird, wiederholt im Vorgemach der schwäbische Gesandte seine Einwände gegen Christianis Anwesenheit, der zuletzt aber gegen die Versicherung geduldet wird, er beabsichtige nicht, das Recht der schwäbischen Gff. zu präjudizieren. Demnach begibt er sich zusammen mit den anderen Delegierten in das Gemach des Ks. Dieser steht vor einem Tisch, zu seiner Rechten stehen die Räte Rumpf, Trautson und von Hornstein sowie Vizekanzleramtsverwalter Freymon. Der Mainzer Kanzler kündigt die folgende Resolution an und bittet den Ks., er möge damitt allergnedigst zufrieden sein.Nach einem kurzen Gespräch mit seinen Räten lässt der Ks. von Freymon antworten: Nimmt die Resolution mit Dank an, will sich dazu erklären und erwartet, dass die Reichsstände ihr Erbieten vollziehen (Wett. Gff., unfol.).
2
 So die Angaben auf der Kop. in HStA München, K. blau 274/9, fol. 73–90’. Aufschr. zu Beginn: Lectum 27. 6. (17. 6.), sodann im Stück folgend: Lectum 28. 6. (18. 6.), lectum 29. 6. (19. 6.).
3
 Die Vermerke werden nur ausgewählt dokumentiert.
4
 Vgl. auch die knappe Zusammenfassung der Antwort sowie der folgenden Aktenstücke bis zur Quadruplik bei Moser, Reichs-Tags-Geschäfften, 1117–1119.
5
 Es folgt ein längeres Referat des 1. HA aus der Proposition [Nr. 1], fol. 23’–32 [Erindern derwegen hiemit … zu spat komme.]. Vgl. auch Randvermerk in der Textvorlage (fol. 483’): Reasumptio propositionis caesareae.
a
 ihre] In B, C: ihrer.
6
 Vgl. Randvermerk: Obstacula et difficultates, so dz Reich a contributione abwenden könten.
7
 = Missernten in diesem und in den vergangenen Jahren.
8
 Vgl. Randvermerk: Considerationes der Reichs stendt, warumb sy wider den türcken zuhelffen sich nitt verweigern mögen.
9
 Vgl. dazu und zum Folgenden erläuternd die Hinweise in der Proposition [Nr. 1], Anm. 6–18.
b
 machometischem] In B, C: mahomatisch.
10
 Vgl. dagegen die kontroverse Debatte im KR: Kursachsen, fol. 33–42, fol. 45–57 [Nr. 5, 6].
11
 Zur Bedeutung der Legstätte Leipzig für die Finanzverwaltung des Reichs vgl. Ludwig, Rolle.
12
 Randvermerk: Churfursten wöllen grobe, der fursten ratt landtsmüntz erlegen.
13
 = 5. 3. (23. 2.) und 8. 9. 1595.
14
 = 8. 9. oder 25.12.1594.
15
 = 24. 6. (Johann Baptist) und 25.12. oder 27.12. (Johannes Evangelist) 1595.
16
 Vgl. auch die Resolution des SR [Nr. 267]. Randvermerk: Der stett bedencken ratione des zaltermins. Item bewilligen mehr nitt als 50 monat.
17
 Bezugnahme auf die Forderung in der Nebenproposition des Ks. [Nr. 263].
18
 = 10. 8. und 1.11.1594.
19
 Teilsatz in der Textvorlage unterstrichen und mit Randvermerk versehen: Vorbehalt der stett in puncto gravaminum.
20
 = 4. Fastensonntag und 8. 9.
c
 höhern] In B, C: hohen.
21
 Vgl. Proposition [Nr. 1], fol. 35’ f. [Es können aber … betzahlt werden kondten.].
22
 Teilsatz in der Textvorlage unterstrichen und mit Randvermerk versehen: Der ksl. Mt. anticipationes sollen mitt eingezogen werden.
23
 Vgl. die Supplikationen des Kreises [Nr. 288, Nr. 467].
d
 churfursten] In B, C: churfursten, fursten.
24
 Vgl. Proposition [Nr. 1], fol. 34’–35’ [Damit aber diß werck … beschulden unnd erkennen.].
25
 Randvermerk: Nota bene: Polen hatt auff ersuchung des von Brandenburg bewilligt, die tartarn abzuhalten.
26
 Zwar fand kein Einfall der Tataren nach Brandenburg bzw. ins Reich statt, doch konnte Polen deren Durchmarsch nach Ungarn nicht verhindern (vgl. Anm. 24 bei Nr. 4).
e
 verderblichen verwüstungen] In B, C: verderblicher verwüstung.
f
 hochgelobte] In B, C: hochgeliebte.
27
 Randvermerk: Von diser anlag sol nymandt exempt sein.
28
 Maßnahmen gegen säumige Untertanen gemäß RAb 1576, §§ 13–15 (Neue Sammlung III, 356) und wie im RAb 1582, §§ 12–14 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1414 f.).
29
 Folgende Maßnahmen gegen säumige Stände wie im RAb 1576, §§ 16–19 (Neue Sammlung III, 356 f.); RAb 1582, §§ 15–18 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457, hier S. 1415 f.).
30
 Dazu Kommentar als Randvermerk: Nota: Disen modum hete kayser Maximilian der ander anno 76 selbst begert undt vorgeschlagen. Videatur triplica in articulo turcico.(Bezugnahme wohl auf die Schlussschrift des Ks. vom 5. 10. 1576. Vgl. Edel, Kaiser, 438 mit Anm. 296; Häberlin X, 61 f.).
31
RAb 1570, § 34 (Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 567, hier S. 1218); RAb 1582, § 17 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457, hier S. 1416). Exekution gemäß RKGO, 3. Teil, Tit. XLVIII, § 5 (Laufs, RKGO, 266).
g
–g darnach … tragenden] In der Textvorlage Hinzufügung am Rand. In B und C im Text enthalten.
h
 wegen] Fehlt in B und C.
32
 Vgl. Proposition [Nr. 1], fol. 33’ [Daneben mögen ir ksl. Mt. … unnd verordnen.].
33
 Vgl. zur Anordnung der „Türkenglocke“ beim RT 1594 und der diesbezüglichen Praxis bis dahin: Grimmsmann, Krieg, 27–36; zur Praxis der Türkengebete: Ebd., 36–66. Vgl. auch Anm. 21 bei Nr. 511.
34
 Vgl. Proposition [Nr. 1], fol. 36 f. [Alß dann auch aufm …].
35
 Reichskriegsordnung 1570, Art. I-CXI (Reiterbestallung), Art. CXXXXII-CCXV (Bestallung der Fußknechte): Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 566, hier S. 1145–1173, 1182–1197.
36
 Vgl. insbesondere die Beschwerden für das Hst. Freising: Bayern, fol. 54’–55’ [Nr. 59].