Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Magdeburger Session: Gemeinsame Stellungnahme der Kff. von Mainz und Trier: Aufforderung des Ks. an die Magdeburger Gesandten, auf die Teilnahme am RT zu verzichten. Einschaltung Kuradministrator Friedrich Wilhelms von Sachsen. Maßnahmen gegen die Teilnahme am FR durch Salzburg und Würzburg. Vereinbarung vertraulicher Korrespondenz. Session.

Einzelunterredungen

[1] (Vormittag). Kf. Johann von Triererscheint gemäß der Einladung vom Vortag persönlich bei Kf. Wolfgang von Mainzin dessen Quartier1. Mainzer Kanzler schildert die gestrigen Verhandlungen mit den ksl. Geheimen Räten zur Bitte des Ks. um ein Gutachten wegen der befürchteten Teilnahme der Gesandten des Erzstifts Magdeburg an der RT-Eröffnung und am RT insgesamt2. Demnach dann ire kfl. Gn. diese sachen eines solchen praeiuditii befinden und einer solchen wichtigkeit und weitten aussehens, da dißfals in ettwaß den angebnen magdeburgischen soltte gestattet oder nachgeben werden, daß man eben tür und angel zu der so vielmals gesuchten freystellung, welches man bißhero verhütett, wurde uffthon und andern zu einem gleichmessigen ursachen zugeben, derwegen ire kfl. Gn. dißmals gegen den geheimbten räthen sich nit anderst zuresolviren gewust, dann ein solches mitt Trier zucommuniciren. Sie hieltten aber ires teils darfür, daß ire Mt. an deme sich nitt vergriffen, daß sie das dhombcapitel beschrieben. In deme dann ire kfl. Gn. nitt zweiffelten, ire Mt. würden den religion friden vor augen gehabt haben und deßwegen nichts praejudicirlichs wöllen einfüren laßen. Eß hieltten aber ire kfl. Gn. darfür, daß zu verhüttung deß besorgenden publici scandali und deß so hohen praeiuditii, so dannen hero die catholische zugewarten, da sich die magdeburgische in publico consessu eintringen, die andere3 aber sie nitt zulaßen, sonnder ehe vonn dannen sich wider begeben woltten, kein besser mittel, dann daß ire Mt. mitt allem kaiserlichem angelegenem fleiß und vermögen die abgesante brandenburgische4 dahin behandlett hette, sich irer ksl. Mt. zu gehorsamen ehren und der gantzen sachen zum besten der session und stimm zuenthaltten. Ks. wurde daneben die Zurückweisung der Magdeburger RT-Vollmacht durch die Mainzer Kanzlei5erörtert. Eß hetten auch gestrigs tags die brandenburgische bey Meinz sich angeben und umb personliche audientz zugestatten angesucht. Daruff wehren sie yetzo umb neün uhrn bescheiden, vermuttlich, eß werde diese sachen auch belangen6.Kf. Wolfgang bittet um das vertrauliche Gutachten Kf. Johanns dazu und speziell zur Frage, was zu tun ist, falls die Magdeburger Gesandten ihre Vollmacht nochmals übergeben wollen.

Antwort Kf. Johanns von Trier: Erinnert den diesbezüglichen Streit beim RT 1582, als der Administrator von Magdeburg trotz Vermittlungsbemühungen aufgrund des katholischen Widerstands vom reichstag abgezogen und eß also dabey verplieben7. Wie sie auch wol wisten, waß anno 70 und 76 fürgangen und Magdeburg den reichstägen nitt beygewohnett8. Soltte nun den räthen yetzo waß gestattett werden, so dem hern selbst anno 82 nitt wöllen passirt werden, daß würde nitt allein ein gros praeiuditium einfüren, sonnder eß würden eß auch die catholische stende darumben nitt gestatten. Daß aber eß yetzo vonn den brandenburgischen wider gesuchett, werde nitt on ursach geschehen, auch deßwegen wol ettwa einen ruckhen wissen9. Wie aber diß disturbium zuvermeiden, wisten ire kfl. Gn. Meinz bedenckhen nitt zuverbessern, sonndern laßen eß ir wolgefallen, daß ire Mt. erinnert werden, ire autoritet zu interponiren und den räthen nitt zugestatten, waß man irem herrn selbst nitt wöllen laßen gut sein, und darumb sie vonn dieser handlung abzuweisen und dahin zuerinnern, dz sie gemeiner christenheit wolstandt woltten vor augen haben. Dann da sie sich über diß woltten eintringen, die catholische stende aber daßelb nit gestatten und ehe davon wider wöllen abweichen alß dabey sein, were zuerachten, da der turckh eines solchen zwispalts solte innen werden, welcher gestaltt er sich desto mehr sterckhen und gemeiner christenheit zusetzen werde. Welches und waß dergleichen mehr ist, ir ksl. Mt. mitt allem embsigen fleiß inen10 fürzubilden, ob sie eß ettwa mögten wolfeiler geben[?]. Soltte aber daßelb bey inen nitt wollen verfangen, hetten ire Mt. der Chur Sachsen administratorn und andere fridliebende stende hierzu zuvermögen, daß beste dabey einzuwenden, damitt die brandenburgische von irem ohnfugsamen fürhaben und beginnen möchten abgewiesen werden. Und zum fall, diß auch vergeblich abgehen soltte, diese ding Salzburg und Würzburg zu avisirn und uff solche mittel und weg zugedenckhen, wie in dem fürstenrath diesen dingen auch vorgebauett, damitt also die consilia mögten zusammengetragen werden.Zurückweisung der Magdeburger RT-Vollmacht durch die Mainzer Kanzlei erfolgte zu Recht, weil nicht der Administrator, sondern das Domkapitel zum RT beschrieben wurde.

Kf. Wolfgang von Mainz: Vergleicht sich mitt Trier. Sey auch der meinung, daß ir Mt. Sachsen und andere fridliebende stendt der augspurgischen confeßion ersuchen soltten, in eventum der sachen bey den brandenburgischen auch sich anzunemmen.

Vereinbarung beider Kff., das gemeinsame Gutachten den ksl. Geheimen Räten vorzubringen sowie mit Salzburg und Würzburg darüber zu beraten.

Vortrag der gemeinsamen Stellungnahme durch Verordnete beider Kff. vor den ksl. Räten von Hornstein und Freymon. Diese wollen sie dem Ks. referieren. Daneben wird den ksl. Räten mitgeteilt, die Magdeburger Gesandten hätten behauptet, alß ob irem hern vonn der ksl. Mt. selbst der titul eines administrators zu Magdeburg wie auch[von] andern catholischen stenden mehr gegeben.Dazu stellt von Hornstein conversandofest, der Ks. sei entschlossen, persönlich mit dem Kuradministrator von Sachsen hierauß zuhandlen, der sachen zum besten sich zuunderfangen. So hett sich Würzburg hierinnen albereit gegen irer Mt. resolvirt, und werde man bey Salzburg auch ettwaß finden. Daß aber ire Mt. Brandenburg den titul selbst geben haben soll, könten sie bey inen nitt finden noch auch glauben. Eß möchte wol auß der cammer11 daßelb geschehen sein, aber auß der Reichs hoffcantzley nimmer nitt. So könte auch so hoch nitt praejudicirn, waß auß der cammer geschehen wehre, dann ire Mt. hetten durch nitt verleyhung der regalien possessionem facti nie approbirt noch gut gehaißen, wie auch noch. Allein würden ire Mt. gern noch ein ander mittel wissen, zum fall ye die brandenburgische nitt woltten abweichen, wie doch daß gemein scandalum und disturbium möchte vermitten pleiben, wann ire Mt. zur proposition schreitten. Wollen aber doch diß bedenckhen irer Mt. referirn, one zweiffel, ire Mt. werden an irem eüssersten vermögen und fleiß nichts underlaßen.

[2] /419/ (Vormittag). Vorsprache der burgundischen Gesandtenim Auftrag Ehg. Ernsts als Generalstatthalter der Niederlande bei den österreichischen Verordneten12. Die burgundischen Gesandten bitten, falls beim RT etwas wider den künig der Niderlanden halben fürkhomen wurde, das wir die sachen dahin, damit sy darüber gehört werden, dirigieren, auch sonsten in allem andern mit inen vertreuliche correspondenz halten und zu fürfallender gelegenhait verhelffen wöllen, damit den Niderlanden und gehorsamen stenden der langkwürigen, hochbeschwerlichen kriegs leuffen durch gleiche mitl abgeholffen werden müge.Die österreichischen Gesandten sagen dies zu.

[3] /419’/ (Nachmittag). Vorsprache des Salzburger Kanzlersbei den österreichischen Gesandten13. Bietet im Auftrag des Ebf. vertrauliche Korrespondenz mit Österreich an und erwartet, nachdem der Ebf. persönlich beim RT anwesend ist, sie, die Gesandten, werden sich der session unnd praecedenz halben der gebür verhalten und irer f. Gn. sonderlich bei dem hochambt wie auch bei der proposition die praecedenz lassen. Was dann die raths actus belangt, da werden sich ire f. Gn. also erzaigen, darob das hochloblich hauß Össterreich ain freundtlichs gefallen tragen solle.Die österreichischen Gesandten lehnen die Forderung unter Verweis auf den Vertrag von 1535, der die Alternierung des Vorrangs ohne Rücksicht auf die persönliche Anwesenheit sowie die Präzedenz des Hauses Österreich bei dem ersten actuvorgibt14, ab. Replik des Salzburger Kanzlers: Der Vertrag ist vom Domkapitel niemals akzeptiert worden, auch beweist das Verfahren beim RT 1566 das Gegenteil15. Die österreichischen Gesandten weisen dies zurück und sagen eine spätere Erklärung zu.

Anmerkungen

1
 Textvorlage: Kurmainz A, unfol.
2
 Vgl. Nr. 228, Absatz 1.
3
 = die katholischen bzw. geistlichen Stände.
4
 = die Magdeburger Gesandten.
5
 Vgl. Nr. 313.
6
 Vgl. Nr. 314.
7
 Vgl. Nr. 329 mit Anm. 17, 23.
8
 Vgl. Anm. 4 bei Nr. 333.
9
 = einen Rückhalt haben.
10
 = den Magdeburger Gesandten.
11
 = der ksl. Hofkammer.
12
 Textvorlage: Bericht B. Laymann an Ehg. Ferdinand vom 21. 5. 1594: HHStA Wien, RK RTA 66a, fol. 418–423’, hier 419. Or.
13
 Textvorlage: Wie Anm. 12, hier fol. 419’.
14
 Der von Kg. Ferdinand I. mit Ebf. Matthäus Lang von Salzburg 1535 abgeschlossene Vertrag garantierte dem regierenden Ehg. bzw. dessen Gesandtschaft prinzipiell der 1. Rang nach den Kff. und demnach den Vorsitz im FR. Falls der Ebf. von Salzburg persönlich am RT teilnahm, sollte der Vorsitz täglich alternieren, doch hatte Österreich stets den Vorrang am 1. Tag bzw. bei den ersten zeremoniellen Akten. War für Österreich nur eine Gesandtschaft anwesend, hatte der persönlich teilnehmende Ebf. zwar stets den Vorrang, jedoch nicht am 1. Tag (Willich, Rangstreit, 106 f.; Schulze, Haus, 126). Vgl. auch den österreichischen Protest im Zusammenhang mit dem Anspruch auf 3 Stimmen in Anm. 32 bei Nr. 56.
15
 Bestätigung des Vertrags von 1535 im Schreiben des Ebf. von Salzburg an Kg. Ferdinand vom 10. 12. 1537, jedoch mit Beschränkung der Gültigkeit auf seine Regierungszeit, da das Domkapitel dessen Ratifizierung „in der ursprünglichen Form verweigerte“ und die genannte Limitierung einforderte (Willich, Rangstreit, 107). Beim RT 1566 wurde zunächst keine Einigung über den Vorrang bei der RT-Eröffnung im Hinblick auf die persönliche Anwesenheit des Ebf. erzielt. Nach Unterredungen mit Ks. Maximilian II. und Kf. Daniel von Mainz wurde Ebf. Johann Jakob letztlich der Vorrang bei der Eröffnung zugestanden (Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 397 S. 1426, Anm. 1; zum weiteren Verlauf des Streits: Ebd., Nr. 70 S. 538 f.; Nr. 77 S. 559 f., Anm. b).