Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Konflikt der protestantischen Reichsstädte mit Augsburg: Erfolglose Verhandlungen einer Abordnung der Reichsstädte mit der ksl. Kommission. 2. HA (Landfriede und Niederlande): Billigung des korrigierten Konzepts für die Resolution des SR.

/72’/ (Vormittag)Abordnung der Reichsstädte im Streit um die Session Augsburgs (Straßburg: Johann Philipp von Kettenheim, Dr. Greiß; Ulm: Servatius Ehinger; Speyer, Nördlingena) und ksl. Kommissare (Gf. Ludwig von Löwenstein, Zdenko Adalbert Popel von Lobkowitz, Eberhard Wambold von Umstatt, Dr. Arnold Bormann).

Von Löwenstein proponiert: Ausstehende Erklärungbder Reichsstädte zum letzten Vorbringen der ksl. Kommissare1.

Straßburg referiert: /72’ f./ Die Gesandten der CA-Reichsstädte haben das vorgestrige Vorbringen der Kommissare beraten. Es befremdet sie, /73/ das durch einbildung deren von Augspurg ein separation und underschiedt zwischen den Reichs- und sonst den stett tägen und -sachen gemacht und firgegeben[!] werden wolt, ob solten solche bey einander nit stehn könden, sonder abgesöndert und underschaiden werden müeßten. Dann sich dieselben zuerinnern, das die stett mit den Reichs sachen ein solche cognation und verwandtnuß miteinander hetten, das dieselben inseperabiliter[!] aneinander haffteten und eine vor[!] der andern nit separiert noch abgesöndert werden köndte. So wurde man auch nit wol sagen könden, das der erbarn[stett] ehr, nutz und wolfarth gefürdert, wann diejenige, so bey Reichs stetten sein, darfur hallten wollten, alls sie nit schuldig, bey denselben zustehn, heben und legen. So hette man biß dahero der stött correspondentz von alters herbracht und dermassen continuiert, auch die wolfarth nit allein irer selbst, sonder auch deß Hl. Reichs daruff bedacht, das solche nit allein den römischen kaiser und königen nit zuwider gewesen, sonder auch zu denselben geschickht und, solche zu befirdern, sich anerbietig gemacht haben. Und solte man nit darfir hallten, wie es auch gemeiner stett mainung nit were, das sie der ksl. Mt. macht und gwalt dardurch disputieren oder dern etwas entziehen wolten, sonder /73’/ dahin gemaint were, wie die stött in irem thun erhallten und der ksl. Mt. reputation, ehr und wolfarth gefirdert und gehandthabt werden möcht.Es steht den Gesandten nicht zu, sich ohne diesbezügliche Befehle ihrer Obrigkeiten und in Abwesenheit vieler anderer Städte auf eine weitere Debatte um die althergebrachte Städtekorrespondenz einzulassen. Deshalb müssen sie es bei ihrer vorherigen Erklärung2, so auch der ksl. Mt. decret nit vast ungemeß,bewenden lassen. /73’ f./ Falls die Kommissare aber beabsichtigen, Augsburg mit den Reichsstädten auszusöhnen und zu veranlassen, sich ihnen wieder gänzlich anzuschließen, ist die Abordnung des SR beauftragt, die Verhandlungen fortzuführen und vorzubringen, /74/ das den erbarn stetten nit lieb, das Augspurg sich von denselben abzusöndern understanden. Darumb sie sich dann durch underschidliche schickhungen und behandlungen kain costen, mueh noch arbait bethaurn lassen, damit dieselben in vorige der erbarn stött guet vertrauen und correspondentz gebracht und darbei erhalten werden mechten3.Wollen die ksl. Kommissare darüber verhandeln, sind die Städteverordneten zu weiteren Ausführungen zum Herkommen und zur Entwicklung der Städtekorrespondenz4, der Augsburg 1591 wieder beigetreten ist5, bereit.

/74 f./ Separate Beratung der ksl. Kommissare, für die von Löwenstein anschließend vorbringt: Haben vernommen, dass die Städte auf ihrer Erklärung an den Ks. beharren. Nun haben sie, die Kommissare, zuvor wiederholt ausgeführt, dass Reichs- und Städtebelange nicht untrennbar verbunden sind, auch haben sie die Hintergründe der freiwilligen Städtekorrespondenz erläutert und deshalb erwartet, /74’/ die stett wurden sich anderer gebur haben vernemmen lassen und sonderlich erwogen haben, das die correspondentz nit lang geweret, nit verbriefft noch dermassen beschaffen, das sie nit solte solvirt werden könden und einer jeden statt freystehn, bei derselben zuverharren oder nit; item das dieselb zu erhaltung der pollicey nit nöttig seye6. Dieweil dann solche nit nöttig, sonder ein freywillig ding were und ertzhertzog Ferdinandt (alls statthalter im Reich) dieselb anno 25 improbiert und pro conventiculis gehalten7, und obwol keißer Maximilian dieselb adprobiert8, so were es doch nit dahin gemaint, das ein statt zu solcher genöttigt und darumb, das sie sich an solche correspondentz nit binden lassen wolte, irer session und stim entsetzt werden sollte und müeßte, so versehen sie sich, do sie, die stett, mehr oder weiter zu erhaltung ires intents nit anzuzaigen hetten, /75/ sie wurden nochmals die von Augspurg zur stim und session zulassen und sich hierinn ksl. decreto nit widersetzen. Allsdann weren sie, die commissarii, urbittig, die mittel zuversuchen, damit dieselben von Augspurg zu den stetten gar widerumb tretten mechten.Falls die Städte dazu nicht verhandeln wollen, werden die Kommissare sich an den Ks. wenden.

Gesonderte Beratung der Städteabordnung und anschließend Vortrag vor den Kommissaren: /75 f./ Haben deren Stellungnahme vernommen und müssen nochmals erklären, keine hauptsächlichen Verhandlungen führen zu können. Sie erwidern aber soviel: Können nicht nachvollziehen, wie Reichs- und Städtebelange /75’/ separabilia seyen. Dann es hette[n] je und allwegen diejenigen, so den stöttagen beygewonth, diß unzweifenlich für die correspondentz gehalten, das nemblich bey inen vertrauliche zusamensetzung sein und dahin gesehen werden sollt, wie der stett ehr, nutz und wolfarth erhalten werden mecht. Und hetten inen nit einbilden könden, was fur Reichs sachen furfielen, das die nit auch sie, die erbarn stett, in specie mit beriern sollte[n]./75’ f./ Aufgrund der Absonderung vom Städtetag müsste Augsburg von der RKG-Visitation, an der es namens der Städte teilnimmt, vom Deputationsstädtetag und von KTT, die es wegen der Städte besucht, ausgeschlossen werden. In einem Verfahren am RKG, das die Reichsstädte insgesamt betrifft, hat neben anderen Städten auch Augsburg kürzlich eine Vollmacht besiegelt. Im Konflikt Augsburgs mit Reichserbmarschall von Pappenheim9geht es auch um die Interessen der Städte insgesamt. Zum Herkommen der Städtekorrespondenz: Sie können nicht exakt sagen, /76/ wie lang dieselb geweret. Dessen köndte mann sich aber uß der erbarn stett registratur berichten, das solche vor hundert und mehr jaren und weit vor mentschen gedenckhen iren anfang bekommen10, biß daher loblich continuiert und erhallten. Und ob schon solche nit sonderlich verbriefft noch becrefftigt worden, so hielten doch der stött potschafften darfür, das dieselbig eben ipsa societas und das vinculum der stett vertreulichait were.

/76 f./ Da zu belegen ist, dass die von Städtetagen an Kff. und Ff. wie auch an die Kss. in Privatbelangen der Städte gerichteten Schreiben gutwillig angenommen und die Städtetage demnach nicht als /76’/ conventiculabetrachtet worden sind, werden die Kommissare keine Einwände dagegen haben, wenn die Städtekorrespondenz künftig fortgeführt werden soll. Auch bestreitet man, dass die Städtetage verboten worden seien, vielmehr hat Ehg. Ferdinand sie 1525 als Reichsstatthalter befürwortet und angeboten, die Einrichtung zu befördern. Dies belegt der damalige Städtetagsabschied11, den sie der Kommission hiermit ebenso übergeben wie den Abschied des Städtetags zu Ulm 1591, dem zu entnehmen ist, dass Augsburg zu den stetten widerumb integraliter gedretten12. /77/ Die Reichsstädte sind deshalb über die neuerliche unbegründete Absonderung Augsburgs höchst befremdet. Da dem Ks. mer an der erbarn stett vertraulichen zusamensetzung und correspondentz dann an der ainigen statt Augspurg gelegen sein wurde, hoffen sie, er werde verstehen, dass die Reichsstädte davon nicht abgehen können. Falls Augsburg aber zum Anschluss an die Städtekorrespondenz veranlasst werden kann, werden die Städte /77’/ sich gegen inen dermaßen erweisen, dz sie zuclagen nit ursach haben sollten.

Erwiderung der ksl. Kommissare: Haben die neuerliche Antwort vernommen und stellen dazu fest: Sind vom Ks. beauftragt, die mittell und wege zusuchen, damit Augspurg widerumb restituiert werden möcht. Wo es nun bey den stetten zuerhallten, sehen sie es gern; wo nit, müeßten sie allßdan, waß fürgangen, der ksl. Mt. aller underthenigst referieren.Entnehmen dem vorgelegten Städtetagsabschied [1525], dass Ehg. Ferdinand den Städtekonvent nur mit solcher maß guet geheißen, wover solche andern stenden unvergrifflich, inen selbst und dem Reich erlich, nutzlich und fürderlich sein würdt13./77’ f./ Sie können auch belegen, dass die Kss. /78/ jederzeit nit allein der stett, sonder auch der chur- und fürsten conventen und zusamenkunfften bedenckens und bey denselben actionibus ire commissarios geren darbey gehabt hetten.Stellen klar, dass die Städtekorrespondenz 1471 als Zusammenschluss einiger Städte gegen Angriffe des Gf. von Württemberg begann14, doch tue dies nichts zur Sache. Vielmehr fordern sie die Städte nochmals auf, dem ksl. Dekret nachzukommen und Augsburg zur Session zuzulassen. Im Anschluss daran wollen sie, die Kommissare, beim Ks. daran sein, dz ir Mt. die mittell finden sollen und werden, damit /78’/ Augspurg zu den stetten wider integraliter tretten und allso der sachen entlich abgeholffen werden möchte.

Gesonderte Beratung der Städteabordnung, anschließend erneut Vortrag vor den Kommissaren: Die mündlichen und schriftlichen Erklärungen der Reichsstädte sind dahin gemeint, dz sie dem ksl. decret nit zuwider gehandlet, dann je daßelbig im buchstaben dahin lautet, dz sie, von Augspurg, wie bißhero zur session zugelaßen werden sollten15. Welches dann die stett inen nie, auch vor gegebenem decret, zuwider sein laßen. Und do sie, von Augspurg, nochmalls wie von allters zu den stetten tretten wurden, soll es den stetten lieb und erwinscht sein./78’ f./ Sie bezweifeln, ob die Augsburger Gesandten von der Stadtobrigkeit für die jetzige Absonderung beauftragt sind, legen daneben die Korrespondenz Augsburgs mit Nürnberg vor, um die unbegründete und eigenmächtige Separation zu belegen16, und bitten um Verständnis dafür, /79/ dz sie bey den jhenigen nit sitzen noch participieren konden, so der stett trennung suchten. So könnten sie, die stett, nit befinden, wann Augspurg allein bey Reichs- und creißtägen und geschefften sitzen, wie sie bey den stett handlungen, die den andern dermaßen anhengig, dz die nit separiert noch fruchtbarlich davon tractiert werden könndte, zugedullden sein sollten. Und do sie allso bey den stetten sitzen sollten, wurde sich mancher erlicher mann scheuen, sich zu den tagen schickhen und gebrauchen zulaßen. Es dörffte auch keiner libere votieren, sonder jederzeit in den sorgen stehen, es möchte sein votum außgetragen werden. Und wurden die von Augspurg bey den stetten anderst nit dann allß todte glider sitzen und wohnen./79 f./ Sind beauftragt, allein zur Aussöhnung mit Augsburg zu verhandeln, erklären sich aber bereit, weitere Akten zur Beschaffenheit der Städtekorrespondenz vorzulegen.

/79’/ Neuerliche Erwiderung der ksl. Kommissare: Verweisen nochmals darauf, dass es den Städten ebenso wie Kff. und Ff. ohne der ksl. Mt. erlaubnus nit gebüren wölle, sondere conventus anzustellen und zuhallten. Daß man nit libere solt reden dörffen, dessen hat man exempell im fürsten rath: Obwol dieselbe auch ire correspondentz, daß doch ein jeder, er seie geistlich oder welltlich, libere votiere; allso köndt es bey den stetten auch sein./80/ Zur Korrespondenz Augsburgs mit Nürnberg haben die Augsburger Gesandten den Kommissaren erklärt, es gehe dabei lediglich um Partikularbelange der beiden Städte und nicht um die Städtekorrespondenz allgemein. Da die Städteabordnung zur Hauptsache nicht verhandeln kann, wollen die Kommissare den bisherigen Verlauf ihrer Vermittlung dem Ks. vortragen.

/80’/ Die Abordnung des SR dankt den Kommissaren für die Vermittlung und rechtfertigt ihr Vorbringen mit dem ihr erteilten Auftragc.

(Nachmittag, 15 Uhr). Städterat, der einberufen wird, dnachdem eine Sitzung des RR anberaumt worden ist–d[Regensburg, Köln, Nürnberg, Straßburg, Ulm, Worms, Nördlingen, Speyer, Überlingen, Frankfurt, Rottweil, Hagenau, Memmingen, Colmar, Pfullendorf17].

Regensburg verliest das korrigierte Konz. für die Resolution des SR beim 2. HA (Landfriede und Niederlande)18.

/80’ f./ eUmfrage: Beschluss: Billigung mit einigen weiteren Korrekturen–e.

/81/ Köln: Bemängelt, dz die stett uf kein hilff für den westphalischen craiß geschlossen und darfür geacht hetten, das derselbe noch so starckh und vermöglich, das er der gesuchten hilff nit bedörffte. Dann do dem allso, were es unvonnötten gewesen, darumb bey den stenden anzusuchen. Und ob wol die stend und stett sonst die mittell, wie dem creiß der beschwerden abzuhelffen, der ksl. Mt. hergegeben19, so were doch ungewiß, was noch künfftig ervollgen möchte. Ebener gestallt were auch der brabandischen proceß und evocationen wie auch der unzimblichen licenten halb in dem bedenckhen kein anregung beschehen./81 f./ Ein Provisionaldekret von Generalstatthalter Ehg. Ernst suspendiert die brabantischen Prozesse lediglich bis auf weitere Befehle des Ks. und des Kgs. von Spanien. Auch wurden in der Vergangenheit die Prozesse ungeachtet von derlei Provisionaldekreten fortgeführt. Noch während des RT wurden Kölner und andere Reichsuntertanen vor das Gericht in Brabant zitiert. Deshalb nochmalige Forderung, die Resolution des SR um die Bitte an den Ks. zu ergänzen, /81’/ die auream bullam zu cassieren und die repressalia im Reich fürgehen zulaßen20.Daneben wird in der Resolution die Beschwerde gegen die Lizenten21nicht erwähnt, obwohl umb der gemeinen commercien willen allen erbarn frey- und Reichs stetten hieran mercklich und vil gelegen.Bitten deshalb nochmals um Berücksichtigung.

Dagegen erklärt der SR-Ausschuss zum 2. HA: Da der Supplikationsrat bezüglich der brabantischen Prozesse die Bitte an den Ks. beschlossen hat, bey den ußlendischen potentaten oder zum wenigsten bei den fürsten deß Reichs solche abzuschaffen, und im fall kein gehorsam ervollgte, dz allßdan /82/ ir Mt. cum cassastione aureae bullae die repressalien und confiscation der frembden güeter gestatten sollten22, daß sie es für unnöttig erachtet, solcher neben puncten in specie im bedenckhen anregung zuthun.

SR belässt es dabei.

Die anberaumte Sitzung des RR zum 2. HA (Landfriede und Niederlande) muss verschoben werden, weil zwischen KR und FR noch kein Einvernehmen besteht.

Anmerkungen

a
 Nördlingen] Augsburg B (fol. 67’) zusätzlich: und Regensburg. Die Augsburger Gesandten sind zunächst anwesend, treten aber vor den folgenden Verhandlungen der Kommissare mit der Städteabordnung ab.
b
 Ausstehende Erklärung] Augsburg B (fol. 67 f.) differenzierter: Die Einberufung der Städte vor die Kommission erfolgt, weil die für den Vortag zugesagte Erklärung im Anschluss an die Verhandlungen am 25. 7. noch nicht übergeben worden ist.
1
 Vgl. Ulm, fol. 69–71’ [Nr. 130].
2
 Nr. 367.
3
 Bezugnahme auf die wiederholten Vermittlungsversuche von Gesandten Straßburgs und Nördlingens im Auftrag der Reichsstädte in Augsburg. Vgl. die Erklärung der protestantischen Reichsstädte an den Ks. [Nr. 363 mit Anm. 9] sowie Anm. 23 bei Nr. 369.
4
 Vgl. Nr. 369 mit Anm. zur Erläuterung.
5
 Vgl. Anm. 5 bei Nr. 104.
6
 Vgl. die Argumentation der Kommissare am 25. 7. (wie Anm. 1).
7
 Bezugnahme auf die Gesandtschaft Ehg. Ferdinands zum Städtetag in Speyer 1525. Vgl. Anm. 17 bei Nr. 369.
8
 Die Bezugnahme konnte nicht geklärt werden.
9
Vgl. Anm. 3 bei Nr. 98.
10
 Vgl. unten, Anm. 14.
11
 Vgl. dagegen unten, Anm. 13.
12
 Vgl. Anm. 5 bei Nr. 104 und Anm. 10 bei Nr. 105.
13
 Formulierung weitgehend wie in der Städteregistratur für den Städtetag Speyer 1525 (Fels, Zweyter Beytrag, 207). Ferdinand bot den Städten Unterstützung gegen andere Reichsstände an, doch sollten sie nichts beschließen, was Ks. und Reich nicht zu eeren, wolfart, fride und eynigkaitdiene (Abschied zit. bei Schmidt, Städtetag, 157). Vgl. auch Anm. 17 bei Nr. 369.
14
 = Angriffe auf Reutlingen und Esslingen durch Gf. Ulrich V. von Württemberg (vgl. Aussage der ksl. Kommissare am 25. 7.: Ulm, fol. 70’ [Nr. 130]). Konflikt Gf. Ulrichs V. mit Esslingen um 1470 erwähnt bei Pfaff, Geschichte, 354. Vgl. dagegen zu den Hintergründen der Einberufung des ersten allgemeinen Städtetags 1471: Anm. 15 bei Nr. 369.
15
 Vgl. Nr. 360.
16
 A) Schreiben des Augsburger Rates an die Herren Älteren der Stadt Nürnberg (5. 7. 1594): Beklagen die prononcierten Aktivitäten des Nürnberger Gesandten Herel beim Ausschluss Augsburgs aus dem SR und bieten dabei die Fortsetzung der althergebrachten vertraulichen Korrespondenz an. B) Nürnberger Antwort (16. 7. {6. 7.} 1594): Ihre Gesandten konnten sich von den anderen evangelischen Städten nicht absondern. Bitte an Augsburg, sich beim RT den Städten in allen Belangen wieder /668’/ zuadjungiren, deren ohne ainige /669/ unns bewuste erhebliche ursach unterfangenen separation und trennung abzustehen und zu der erbarn freyen Reichs stetten correspondentz in solidum et integraliter wider zutretten(StA Nürnberg, NRTA 112, A) fol. 666–667’; B) fol. 668–669’. Kopp. StadtA Augsburg, RTA, unverz. Akten, Kart. 1591–1640, Fasz. 1590–98, unfol. Konz. für A) und Or. von B). StadtA Ulm, A 28, A) Prod. 195; B) Prod. 196. Kopp.).
c
 Auftrag] Augsburg B (fol. 67’–68’) zusätzlich: Nach dem Abtritt der Städteabordnung werden die Augsburger Gesandten von der Kommission über den Standpunkt der Städte informiert: Diese beharren auf ihrer bisherigen Haltung, insbesondere auf der Untrennbarkeit von Reichs- und Städtebelangen, und haben auf ein Augsburger Schreiben vom 6. 7. 1594 [!] an Nürnberg sowie die Antwort verwiesen. Verlesung beider Schreiben [vgl. Anm. 16]. Die Augsburger Gesandten stellen dazu klar, dass die im Schreiben an Nürnberg angebotene Fortsetzung der Korrespondenz sich lediglich auf das Verhältnis zu Nürnberg bezieht. Sie bitten die Kommission, die unfruchtbaren Verhandlungen abzubrechen und den Ks. zu ersuchen, ihre Session /68’/ propria authoritate unverlengtzu restituieren. /68’ f./ Die Kommissare referieren die weiteren vergeblichen Verhandlungen mit der Städteabordnung, die Augsburger Gesandten bitten nochmals um eine Kopie der zuletzt von den Reichsstädten vorgelegten Erklärung [Nr. 367] und die Bekanntgabe der Städte, die diese befürwortet haben. Es erfolgt jedoch kein Bescheid der Kommission.
d
–d nachdem … ist] Speyer (fol. 80) differenzierter: Einberufung des RR wegen des Korreferats zum 2. HA. SR wartet von 15 bis 17 Uhr ab und wird sodann vom Mainzer Sekretär unterrichtet, dass KR und FR sich noch nicht geeinigt hätten. Die Sitzung des RR werde deshalb bis morgen, 7 Uhr, aufgeschoben.
17
 Teilnehmer gemäß Umfrageliste in Speyer A, fol. 386’ f.
18
 Vgl. die Ausfertigung [Nr. 291]. Letzte Beratung dazu am 8. 7.: Ulm, fol. 57’–58’ [Nr. 122].
e
–e Umfrage … Korrekturen] Speyer A (fol. 386’ f.) differenzierter mit Einzelvoten: Einwände Köln wie oben. Billigung mit den Korrekturen, die Straßburg und Ulm vorbringen.
19
 Verschrieben für „heimgegeben“unter Bezugnahme auf die Überlassung weiterer Maßnahmen im niederländischen Krieg an den Ks. in der Resolution des SR [Nr. 291, fol. 441’ f.] oder Bezugnahme auf das Gutachten der Stände des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises [Nr. 290].
20
 Vgl. zum Zusammenhang die Supplikation mit den Beilagen [Nr. 467].
21
 Vgl. die Kölner Supplikation [Nr. 450].
22
 Vgl. die Resolution des Supplikationsrats bei der Supplikation [Nr. 467].