Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XI. Band. Der Reichstag zu Regensburg 1541 bearbeitet von Albrecht P. Luttenberger, für den Druck vorbereitet von Christiane Neerfeld

Osnabrück NLA, Rep. 100, Abschnitt 1, Nr. 11 /I, fol. 140r–140v und 148r–148v (Konz.).

Das erste Argument lassen sie nicht gelten. Die Bff. von Münster, Osnabrück und Minden sind in öffentlicher Session immer vor Freising gesessen. Dies wird als bekannt vorausgesetzt wie auch der Sachverhalt, dass Freising der Vorrang nie eingeräumt wurde. Zum zweiten kann sich Freising nicht, wie geschehen, auf die Reichstage von 1526, 1529 und 1530 berufen, weil dort laut der Reichsabschiede keine reguläre Session gehalten wurde und ausdrücklich festgehalten ist, dass dies niemanden in seinen Rechten beeinträchtigen solle. Daran ändert auch der Einwand nichts, dass damals der Ebf. von Salzburg als damaliger Administrator von Passau und Dr. Luchs, damals freisingischer Kanzler, vor dem Bf. von Minden und dem Gesandten des Bf. von Münster gesessen haben sollen. Daraus kann, selbst wenn dies so gewesen sein sollte, was sie nicht glauben, kein rechtmäßiger Anspruch abgeleitet werden. Dass sich der freisingische Gesandte drittens auf die Register des Reichsmarschalls beruft, kommt ihnen sehr gelegen, weil diese, wenn sie vorgelegt werden, bestätigen werden, dass die Suffragane der Kölner Kirchenprovinz stets den Vorrang vor den Suffraganen der Salzburger Kirchenprovinz innehatten. Sie verweisen viertens darauf, dass die Kirchenprovinzen von Trier, Köln und Mainz samt ihren Suffraganen am ältesten sind und nach ältestem Recht außerhalb der Patriarchate dem Hl. Stuhl unmittelbar unterstellt sind. Die Rechtslage spricht eindeutig für ihre Auffassung ebenso wie die Abschiede der genannten Reichstage. Im Übrigen nahmen Bff. von Münster und Osnabrück nie persönlich zusammen mit Bff. von Freising an Reichstagen teil, und ihre Gesandten haben zweifellos stets die Rechte ihrer Herren gewahrt. Wenn dies, was sie nicht glauben, nicht so gewesen sein sollte, so kann aus dem etwaigen Fehlverhalten der Gesandten den Hochstiften kein Nachteil erwachsen. Wiederholen ihre Supplikation und ihre frühere Bitte.