Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Okkupierung der Magdeburger Session im FR für Mgf. Joachim Friedrich von Brandenburg durch dessen Gesandte. Freiwilliger Verzicht der Gesandten auf die Session bei diesem RT auf Ratifikation ihres Herren zu Ehren des Ks. und in Anbetracht des RT-Fortgangs wegen der Türkengefahr. Verzicht ohne Präjudizierung der Reichsstandschaft und Rechte des Erzstifts Magdeburg sowie der zu klärenden Ansprüche Joachim Friedrichs.

Datum: Regensburg, 15. 7. 1594. Den Gesandten des Hauses Brandenburg übergeben am Nachmittag des 22. 7.1 Das Dekret wurde nicht zur allgemeinen Abschrift freigegeben2.

Zur Genese3: Nachdem die ksl. Geheimen Räte am 15. 7. einen an die katholischen Stände gerichteten Vorentwurf nur mündlich referiert hatten4, übergaben sie am 17. 7. in den Verhandlungen mit den Verordneten des Hauses Brandenburg einen ersten Entwurf, den diese nicht akzeptieren konnten und deshalb einen Gegenentwurf vorlegten5. Beide Fassungen weichen inhaltlich beträchtlich von der Endfassung ab. Da die ksl. Räte den Gegenentwurf ablehnten, formulierten sie noch am 17. 7. ein weiteres Konzept, das bereits weitgehend der Endfassung entspricht und deshalb nicht eigenständig dokumentiert, sondern mit der Sigle „Fassung A“ in den abweichenden Passagen hier im Anmerkungsapparat erfasst wird. Gleiches gilt für den ebenfalls noch am 17. 7. vorgelegten, neuerlichen Gegenentwurf der Verordneten des Hauses Brandenburg. Die Abweichungen darin werden mit der Sigle „Fassung B“ erfasst. Die ksl. Räte reagierten darauf mit einem weiteren Konzept, das sie den Gesandten des Hauses Brandenburg am 18. 7. vorlegten6, das ansonsten aber niemandem bekanntgemacht wurde. Die Abweichungen in diesem Entwurf, der am 20. 7. im protestantischen Religionskonvent zur Vorlage kam7, werden mit der Sigle „Fassung C“ erfasst.

Im Anschluss an diese Verhandlungen, die sich auf die ksl. Räte und die Verordneten des Hauses Brandenburg beschränkten, wurde den katholischen Ständen namens des Ks. am 19. 7. der Entwurf für ein Dekret vorgebracht(„Fassung D“). Er lag am 20. 7. in der Versammlung der katholischen Stände des FR zur Beratung vor und wurde grundsätzlich abgelehnt8.

Aufgrund der Ablehnung erging auch die Endfassung des Dekrets ohne Billigung durch die katholischen Stände, sondern die ksl. Räte verglichen sich am Nachmittag des 21. 7. mit den Gesandten von Kurbrandenburg, Magdeburg und Brandenburg-Ansbachuff lang gewerte handtlung darüber9: Der Schlussberatung lag ein neuerlich revidiertes Konzept von ksl. Seite zugrunde (Sigle „Fassung E“), das neben anderen Änderungen nunmehr auch den Rechtsvorbehalt des Religionsfriedens ansprach10. Da die Gesandten des Hauses Brandenburg diese Fassung ablehnten, einigte man sich ohne dessen Berücksichtigung auf der Grundlage der vorherigen Konzepte auf die Endfassung, die gegenüber den Vorentwürfen nur im 1. Abschnitt mit der jetzt ausgedrückten ‚Okkupation‘ der Session durch Magdeburg entscheidend verschärft wurde.

Nachweise:Fassung A (zweiter Entwurf der ksl. Geheimen Räte): StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 523–524 (Kop. Überschr.:Kayserlichen gehaime reth haben daruff volgende mittel ubergeben uff vorgehabtes gesprech.) = Textvorlage. HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 387–388’ (Kop. von Fassung A, die korr. und in der Korrektur zu Fassung D umformuliert wird. Dorsv. Hd. Hannewald:Ein ander concept, dorauff die magdeburgischen zu beruhen sich angeben, und doch hernach widerumb nova auff die bahn bracht, auch haben wollen, wan ihre Mt. die sach nit enzwischen hier und kunfftiger visitation zue richtigkeit bringen wurde, sollten sy sich alsdan bei kunfftigen gemainen versamblungen selbst derselben [Session]zuhalten befugt und unverhindert sein. Non processit.).

Fassung B (zweiter Entwurf der Gesandten des Hauses Brandenburg): StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 524–525 (Kop. Überschr.:Magdenburgisch. Schlussvermerk:In ubergebung diser schrifft ist dabei angezeigt, dz solches den gemeinen evangelischen stendten müsste angezeigt [werden], und khonte man ihnen solches nit verhalten.) = Textvorlage.

Fassung C (dritter Entwurf der ksl. Geheimen Räte): StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 525–526 (Kop. Überschr.:Darauff haben die ksl. gehaimen ein weiter und entliche erclärung gethon, wie volgt.) = Textvorlage. HStA München, K. blau 275/3, fol. 256–257’ (Kop. Dorsv.:Copia concepts, wie es den magdenburgischen gesandten durch die ksl. geheime räthe zugestellt worden. Praesentirt Regenspurg, den 10. Julii [20. 7.]11anno 94.).

Fassung D (ksl. Entwurf als Vorlage vor den katholischen Ständen): StA Würzburg, WRTA 86, unfol. (Kop.) = Textvorlage. LA Salzburg, GA IV/1, fol. 275–276 (spätere Kop. Vermerk:Dem herrn salzburgischen canzlern Dr. Meyern fürderlichst zuezustellen. Darunter:Decretum imperatoris in puncto sessionis magdenburgensis secundum ad declarationem catholicorum.). HStA München, K. blau 307/9, unfol. (Kop. Überschr.:Copia deß kayerlichen scheins, den ir Mt. bedacht gewesen, den brandenburgischen räthen in der magdenburgischen angemassten session zu ir abferttigung mitteilen zulassen. Ist den 20. Julii anno 94 bey Saltzburg von den catholischen stenden consultirt worden.). HStA München, KÄA 3229, fol. 364–365’ (Kop. Dorsv.:Schrifftlicher schein, so ir Mt. den magdenburgischen gesandten wegen der praetendirten session und stimb im Reichs fürsten rath zugeben gedechten. Von anderer Hd.:Exhibitum dem churfursten zu Meintz durch irer ksl. Mt. geheime räthe.). HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 383–384’ (Kop. Dorsv. Hd. Hannewald:Concept der magdeburgischen session halb, so den brandenburgischen abgesanten12[!]auch nit annemblich gewesen.).

Fassung E (ksl. Entwurf als Grundlage der Beratung mit den Gesandten des Hauses Brandenburg am 21. 7.): HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 381–382’ (Kop. Dorsv. Hd. Hannewald:Diß concept hat den brandenburgischen auch nitt gefallen, und ist die handlung noch etlich tag erweitert [?]worden.).

Endfassung: LA Magdeburg, Rep. A 1 Nr. 495, fol. 249–250’ (Kop. Dorsv.:Revers.) = Textvorlage. HStA Dresden, GA Loc. 10204/4, fol. 148’ [!]-149’ (Kop. Überschr.:Copia der ksl. Mt. reverß, so sie den magdenburgischen gesandten von wegen ires hern session im Reichs rhat herauß gegebenn unnd zugesteltt.) = B. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Yy, fol. 414’–415’ (Abschrift als Eintrag im Protokoll von Hd. Barth. Aufschr. Hd. Barth:Nota: Diß ist daß rechte exemplar des recesses, dabey es zu Regenspurgk ihm reichstag anno 94 der furstlichen magdeburgischen session halben nach vielfeltigk gepflogener handlunge vorbliben ist.) = C. HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 235 f. (Kop.). StadtA Augsburg, RTA 58, fol. 374’–376 (Kop.). HStA München, K. blau 131/1–2, unfol. (Kop.).

Druck: Ranke, Geschichte, Anhang Nr. II S. 272 f. Auswertung: Ebd., 133–135; Korrekturen und Ergänzungen dazu: Stieve, Politik I, 240–242, Anm. 2. Vgl. Droysen, Geschichte, 393 f.; Ritter, Gründung, 69; Ritter, Geschichte II, 121; Foerster, Sessionsstreit, 63–65; Wolgast, Hochstift, 283; Leeb, Sessionsstreit, 56 f.

/249/ 13Als in gegenwerttiger Reichs versamblung der durchleuchtig hochgeborne furst, herr Joachim Friederich, marggraf zu Brandenburgk etc., des primats und ertzstiffts Magdeburgk session im Reichs fursten raht als inhaber deßelben stiffts durch seiner f. Gn. räth und gesantte (wie ihre ksl. Mt. etzlicher maßen vorkommen) occupirn laßenn, daruber sich streit und irrungen zugetragen, habenn hiraufa die röm. ksl. Mt., unser aller gnedigster herr, berurte ihrer f. Gn. gesantte dieses streits gelegenheitt und woran derselbig beruhe, zwar notturftig erindert und sie, bis die sache zu richtigkeit gebracht werden kontte, gedultt zu haben ermanett–13.

Dieweil aber die gesantte ihre einwendungen urgiret und bey angetzogenen gemeßenen /249’/ instructionen unnd bevehlichen starck bestandenn, ist nach lang gewertter tractation zuletzt vormittels embsiger behandlung die sache dohin gerichtett, das die abgesantte mehr angeregter session sich ihrer ksl. Mt. zu underthenigsten ehren und gefallen, auch domit in vorstehender großer turggen gefahr dem gemeinen wesen und Reichs versamblung keine ungelegenheit voruhrsacht wurde, 14bei diesem wehrendem reichstagk, doch auf ratification–14, zuenthaltten bewilligtt.

Dakegen ihr ksl. Mt. sich gnediglich dohin erclerett, 15das solches alles niemandemb, sonderlich aber dem primat und ertzbistumb Magdeburgk, an seinem stand, rechtten und gerechtigkeitten, deßgleichen ihrer f. Gn., was dieselbe deßwegen tam /250/ in petitorio quamc possessorio befuegt, unnachtheilig sein solle–15.

16Und nachdem ihr ksl. Mt. albereit mehrernantter ihrer f. Gn. notturfftd, in schrifften verfast, zu mehrerm bericht der sachenn aller underthenigst uberreicht worden17, so seien ihr ksl. Mt. urbietigk, mit allem vleis daran zu sein, auf das dies wesenn unverlengerlich zu entlicher richtigkeitt gebracht werden möge–16.

Signatum unter ihrer ksl. Mt. ufgedruckten secret insigell zue Regenspurgk, den funfzehenden Julii anno im vierundneuntzigsten.

Unterzeichnet von J. W. Freymon und A. Hannewald.

Anmerkungen

1
 Vgl. Kurbrandenburg (fol. 414’): Den 12. Julii[22. 7.] nach mittage ist unß das keiserliche decret zukommen, wie es entlich bliben ist.Zur Annahme des Dekrets durch die Gesandten des Hauses Brandenburg vgl. zusammenfassend den Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 27. 7. (17. 7.) 1594: Verweisen darauf, dass die ksl. Geheimen Räte mit ihnen und den Magdeburger Gesandten sowie mit den geistlichen Reichsständen /202’/ viel und manigfaltige handlung, jedoch alles ad partem, gepflogen, und seindt wohl viel und mannigfeltige vorschlege, wie den sachen zu helffen sein soltte, geschehen.Letztlich wurde die Sessionsfrage gemäß diesem Rezess gelöst, mit dem die magdeburgischen endtlichen zufrieden haben sein mußen, weil es weiter nicht zu bringen gewesen und es die geistlichen, eh dann sie hierinnen hetten weichen wollen, auf das eusserste gesetzet, derselben auch ettliche sich haben vornehmen laßen, das sie eh alles bleiben laßen und von hinnen ziehen, eh sie in dieser session sache in etwas weichen wolten(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. XX, fol. 202–204’, hier 202 f. Or.; präs. Himmelstädt, 4. 8. {25. 7.}).
2
 Vermerk in Nürnberg, fol. 109. Hg. Maximilian von Bayern berichtete am 25. 7. 1594 an Hg. Wilhelm V., dem Vernehmen nach solle der Ks. den Magdeburgern /466’/ ain decret ertheilt haben, damit sy herumben prangen unnd es, als ob sy gewunnen hetten, darfür halten sollen.Er wollte sich um eine Abschrift bemühen (HStA München, KÄA 3232, fol. 466–468’, hier 466’. Or.). Am 2. 8. 1594 berichteten die bayerischen Gesandten, weder sie noch andere könnten von diesem ksl. /478/ scheineine Abschrift erhalten. Kanzler Hörwarth hatte dazu mit [dem ksl. Sekretär] Barvitius /478’/ privatim unnd starckh gehandlet. Er hats aber aufs höchst genommen, das er es nit thon khönde etc.Hören aber, dass der Inhalt dem früher vorgelegten Konzept [wohl Fassung D, von den katholischen Ständen beraten am 20. 7.: Nr. 242, Abschnitt A] durchaus gleichformig, allain das dannoch die wort „eingenommener session“ außgelaßen und an dero statt „occupirter session“ gemeldet worden(ebd., fol. 477–480’, hier 478 f. Or. Vgl. Stieve, Politik I, 239, Anm. 4). Vgl. auch Nr. 216, Anm. o.
3
 Zusammenfassung der Genese anhand des Berichts der Brandenburg-Ansbacher Gesandten an Mgf. Georg Friedrich vom 21. 7. (11. 7.) 1594: StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 513–520’, hier 513–514’. Or.; präs. Ansbach, 23. 7. (13. 7.). Vgl. auch Nr. 325, 326.
4
 Entwurf: Nr. 344; Referat: Nr. 237, Abschnitt B.
5
 Vgl. Nr. 345, 346. Verhandlungen am 17. 7.: Nr. 325.
6
 Nr. 326.
7
 Nr. 215.
8
 Vgl. Nr. 242, Abschnitt A. Zur Ablehnung eines Dekrets durch die katholischen Stände insgesamt vgl. deren Protest an den Ks. [Nr. 348].
9
 Nachschrift vom 22. 7. (12. 7.) zum Bericht der Brandenburg-Ansbacher Gesandten an Mgf. Georg Friedrich 21. 7. (11. 7.) 1594: Wie Anm. 3, hier fol. 519. Vgl. zu den Verhandlungen am 21. 7. das Protokoll [Nr. 328].
10
 Zu den Änderungen vgl. auch das Protokoll der Beratung [Nr. 328], fol. 411’ [Sie stellen im Konzept als Änderungen fest …].
11
 = Vorlage vor den protestantischen Ständen [Nr. 215].
12
 Diese Fassung lag jedoch den katholischen Ständen vor.
13
–13 Als … ermanett] Abweichend in Fassung D: Alß sich in gegenwerttiger allgemeiner Reichs versamblung von wegen deß primats und ertzstiffts Magdenburg durch den durchleüchtigen, hochgebornen fürsten, herrn Joachim Friderich, marggraffen zu Brandenburg, alß innhabern deßelben stiffts eingenommenen session und stim im[Reichs] fürsten rath stritt und irrungen zugetragen, haben darauff die römische ksl. Mt., unser aller gnedigister herr, ihrer f. Gn. abgesandten dises stritts gelegenheit und woran derselbe beruhe, zwar notturfftig erinnert und sie, biß die sach zur richtigkeit gebracht werden könt, geduldt zuhaben ermahnet.Die Formulierung in Fassung C entspricht dem [D] wörtlich, ebenso lauten die beiden vorausgehenden Fassungen A und B wörtlich wie C und D, abgesehen nur von einer Ausnahme: Joachim Friedrich wird in A und B jeweils bezeichnet als /524/ jetzigen inhaber deßelben stiffts.Demnach wird „jetzigen“in Fassung C gestrichen. Abweichend in Fassung E: Als sich in gegenwerttiger Reichs versamblung von wegen des primats und ertzstiffts Magdenburg session unnd stimm im Reichs fursten rath, welche der durchleuchtig, hochgebornne furst, herr Joachim Fridrich, marggrave zue Brandenburg, als innhaber desselben stiffts zu haltten seine räth unnd gesandte abgeordnet gehabt, stritt unnd irrungen zuegetragen, haben hierauf die röm. ksl. Mt. […].
a
 hirauf] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
14
–14 bei … ratification] Leicht abweichend in Fassung D und E: auff ratification bei disem wehrendem reichstag.Die Formulierung in Fassung C entspricht dagegen der Endfassung. Wortlaut in Fassung B: /524’/ uff ditsmal, doch uf ratification.In Fassung A nur: /523’/ auf dißmal.
15
–15 das … solle] Fassungen D und C entsprechen dem wörtlich. Dagegen abweichend in Fassung E: das solches alles dem aufgerichten religion friden und niemanden, sonderlich aber dem […].Zuvor abweichend in Fassung B: /524’/ dz solches alles ihrer f. Gn. und dem privat[!] und ertzbistumb Magdenburg an irem standt, rechten und gerechtigkheit tam in petitorio quam possessorio unabbrüchig sein solle.Abweichend in Fassung A: /523’/ das solches alles niemandten, sonderlich aber dem privat[!] und ertzbistumb Magdenburg an seinem standt, rechten und gerechtigkheiten, desgleichen irer f. Gn. vorwendung, deren ire f. Gn. tam in petitorio /524/ quam possessorio befugt sein möcht, unnachtheilich sein solle.
b
 niemandem] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
c
 quam] In B: quam in. C wie Textvorlage.
16
–16 Und … möge] Fassungen D und E entsprechen dem wörtlich. Abweichend in Fassung C: /526/ Und nachdem ire ksl. Mt. zu endtscheidtung dises session strits albereüth mehr ernanter irer f. Gn. notturfft zu mehrerm bericht der sachen underthenig uberraicht, so seihen ire ksl. Mt. urbüttig, mit allem vleiß daran zu sein, auf das dits wesen unverlengerlichen vortgesetzt unnd zu obangedeüter richtigkeit gebracht werde.Formulierung in Fassung B zunächst wie in Fassung C, dann zusätzlich: /525/ […] richtigkeit gebracht werde oder man sich künfftig der session und ires habenden rechtens gebrauchen möge.Dagegen abweichend in Fassung A: /524/ Und nachdem ihr ksl. Mt. zu endtschiedtung[!] dises session strits algereith[!] mehr ernanter irer f. Gn. deduction, in schrifften verfast, bekhomen, auch den interessirenden zu einbringung derselben gegenotturfft[!] zugestelt, so seihen ire ksl. Mt. urbiettig, mit allem vleiß daran zu sein, auff dz dits weßen unverlengerlichen vortgesetzt und zu obangedeüter richtigheit gebracht werde.
d
 notturfft] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
17
 Nr. 336.