Sessionsstreit zwischen dem Ebf. von Salzburg und den Gesandten des Erzstifts Magdeburg. Sessionsverzicht der Magdeburger Gesandten auf die Bitte des Ks. hin allein zu dessen Ehre, um die Türkenhilfe nicht zu verzögern. Erklärung des Ks. mit Vorwissen der katholischen und evangelischen Stände: Verzicht ohne Beeinträchtigung der Reichsstandschaft und Rechte Administrator Joachim Friedrichs und des Erzstifts. Klärung des Streits durch den Ks. möglichst noch beim RT. Vorbehalt der Magdeburger Teilnahme an der nächsten Visitation des RKG sowie des Sessionsrechts bei einem künftigen RT.
Den ksl. Verordneten von Hornstein, Freymon und Hannewald übergeben im Rahmen der Verhandlungen am 17. 7. 15941.
StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 522–523 (Kop. Überschr.:Magdenburgisch.) = Textvorlage. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Yy2, fol. 392–393’ (Kop. Aufschr. Hd. Barth:Diß concept haben die furstlichen magdeburgischen und wihr begriffen, es hatt aber nicht gehen konnen.) = B.
/522/ Alß hier im werendem reichstage zwischen dem ertzbischove zu Saltzburg und den magdenburgischen abgesandten stritt und irrung sich deßelbigen primatsa und ertzstiffts session halb erhoben, da dann sie, die abgesante, so wol schrifftlich als mündtlich die notturfft von wegen ires gnst. fursten und herrn und berurts ertzstiffts eingewendt, damit aber allerhandt weiterung vermitten und in vorstehender großen ungerischen türcken gefhar ann der contribution irer ksl. Mt. kheine ungelegenheit zugezogen werden möge, wo dises striets halb die sachen gestutzt und uffgehalten werden sollen:
So haben uff allergnst. bescheene erinnerung /522’/ und gleichmeßiges erbietten, so durch ihre ksl. Mt. den magdenburgischen gesandten gescheen, wie auch vermittels embsiger behandtlung, nachdem die gesandten stracks auff iren bevelchen bestanden, dieselb umb deßwillen allein und irer ksl. Mt. zu allen[!] underthenigsten ehren und gehorsamb, insonderheit auch uff die underthenigste gute affection, so das chur- und furstlich hauß Brandenburg zu irer Mt. alwegen getragen und noch, doch vor dißmahl allein und uff ratification irer gnst. herrschafft sich der session zuenthalten gewilligt. Hingegen aberb ire Mt. mit vorwißen und beliebung der catholischen und evangelischen stendt sich allergnst. erclert, das dadurch irer f. Gn. und berurtem ertzstifft an deßen standt, rechten, possess und gerechtigkeit weder in petitorio noch possessorio nichts begeben, sondern sich durchauß deßen vorbehalten.
Und wöllen ihre ksl. Mt. vorigem erbietten nach die furderliche und kurtzlichec guttliche mittel darnechst und, wo müglich, noch bey disem werendem reichstage, damit einmals dißer striet zu gewünschter d–richtigkait gebracht und zu ende gebracht–d werde, vor die handt nemen.
/523/ Solte aber über verhoffen vor angehender erster cammergerichts visitation oder kunfftiger neüen Reichs versamblung solches nicht zu werck gesetzt oder verglichen werden, sollen ire f. Gn. oder deren nachkhommen im ertzstifft alsdan der visitation von dißes primate ertzstiffts wegen nach ordtnung, so gleich diser zeit ire f. Gn. dahero berurth3, beyzuwohnen und im Reichs rhat ire session und stimme einzunemmen und zugebrauchen ungehindert bleibenf. Dabei ire ksl. Mt. sie auch jeder zeit gegen meniglich schutzen und handthaben wöllen.