Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Konflikt der protestantischen Reichsstädte mit Augsburg: Weigerung Augsburgs, an der Beratung spezifischer Themen nur des Städtekorpus mitzuwirken. Vorlage von Partikularbeschwerden der Städte Köln, Lübeck und Reutlingen. Einsetzung eines Beratungsausschusses für die Gravamina. Weigerung von Köln und Überlingen, an der Beratung von Religionsgravamina mitzuwirken.
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Die Einberufungcerfolgt zur Vorlage von Partikularbeschwerden und zur Beratung bereits übergebener Gravamina.
Obwohl auch den Augsburger Gesandten angesagt worden ist, haben diese sich beim Regensburger Kämmerer entschuldigen /
1. Umfrage. Köln: Ihre Herren wünschten nichts lieber, als dass Augsburg in der stött correspondentz widerumb gebracht und andern zu ebenmessiger absönderung nit ursach gegeben werden möchte. Darumb alle ursachen zur trennung auß den wegen zuraumen, sie, von Augspurg, widerumb in der stött consortio zu bringen, damit derselben obligende nothurfft mit mehrer vertreulicheit tractiert werden möcht.Eigene Kölner Gravamina, die mündlich vorgebracht werden: [1] Obwohl der Ks. auf eine Kölner Beschwerde gegen den brabantischen Gerichtszwang hin eine Gesandtschaft und Mandate an die Regierung in Brüssel und an [Anton von] Harff veranlasst hat, werden die Prozesse fortgesetzt und Kölner Bürger mit ihrem Hab und Gut arrestiert2. Der Kölner Rat hat sich deshalb bereits an die ausschreibenden Städte um Hilfe gewandt. [2] Kölner Bürger werden von der Stadt ´s-Hertogenbosch wegen ihrer dortigen Zinsen und Gülten, von anderen niederländischen Ständen, vom Hg. von Jülich wegen des Hauses Montjoie jenseits des Rheins sowie vom Hst. Lüttich unter Berufung auf eine Goldene Bulle vor fremde Gerichte zitiert3. /17 f./ [3] Beschwerde gegen die vom Kf. von Köln und dem Hg. von Jülich ausgebrachten Lizenten und Ungelder4. Da dies alle Stände, besonders aber Wirtschaft und Handel der Städte beeinträchtigt, bittet Köln, die Beschwerden beim Ks. und den Reichsständen zu unterstützend.
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Reutlingen: Wiederholen die Beschwerde wegen der Provisioner6und bitten um Erklärung des SR, ob diese so schwerwiegend ist, dass sie in die allgemeinen Gravamina aufgenommen werden soll; falls nicht, wollen sie auf das Vorbringen beim RT verzichtene.
Beschluss [nach 2. Umfragef]: Alle Gravamina sollen schriftlich vorgelegt und in einem Ausschuss geprüft werden. In diesen Ausschuss werden berufen: Von der rheinischen Bank Köln, Straßburg, Lübeck und Speyer; von der schwäbischen Bank Regensburg, Nürnberg, Ulm und Nördlingen. /
Beschluss [nach 2. Umfrageh] bezüglich der Augsburger Absonderung: Wiewol es den erbarn stetten frembdt fürkomen, nachdem sich dieselben hiebevor durch Straßburg und Nördlingen sover behandlen lassen, das sie anno 92[!] widerumb zu den stetten gedretten7, das sie sich jetzt von neuem und kainer andern bewüßten ursach willen, dann das sie seidhero in den schwebischen craißtägen in dem usschuß umbgangen worden, abtrennen, und etliche darfür gehallten, das zwo stett zu inen zu schicken und sie darunder zu hörn sein sollten, so hat es doch andere, dieweil es bey den stetten nit herkommen, nit fur rathsam angesehen werden wöllen, sonder das mehrer worden, das man sie, von Augspurg, zu erhaltung der stett reputation fur den stett rath beschickheni, inen die absönderung und trennung fürhalten undt ursach derselben von inen vernemmen, alls dann pro re nata und nachdem sie sich erclern wurden, verrer handlen sollt etc.
Welches aber vielleicht auß vergess der herrn directorn verbliben ist.
In der 2. Umfrage, die zu dieser Beschlussfassung führt, bringen die Kölner Gesandten vor, das sie den lauttern bevelch hetten, sich in religions sachen nit einzulassen, aber sonst in politicis alles das beratschlagen zu helffen, was zu der erbarn stött uffnemmen und wolfarth geraichen thete; de super protestandoj.
Überlingen protestando[Gleiches] auch gethon8, und solche protestationes prothocollo zu inseriern gebettenk.
Weil der Stadt: Obwol ire herrn /
Umfragemzur Beschwerde Reutlingens wegen der Provisioner. Beschluss: Zunächst wird befürwortet, vom Reutlinger Gesandten das ksl. Reskript anzufordern, um daraus die Motive des Ks. und daneben in Erfahrung zu bringen, ob dieser dergleichen Rechte in allen Reichsstädten beansprucht. Da der Gesandte die Klausel mit dem Wortlaut „angesehen unserer habenden gerechtsame gegen euch und auch zugleich gegen etlichen andern stetten“aus dem Reskript sogleich vorträgt und es mehr Städte gibtn, in denen der Ks. über die primarias precesbezüglich der Provisioner verfügt, diese sich aber einer Aufnahme nicht widersetzen würden, o–beschließt man, sollich gravamen gar umbzugehn–o.
Bekanntgabe des Beschlusses an den Reutlinger Gesandten, der ihn mit Dank annimmt.