Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XI. Band. Der Reichstag zu Regensburg 1541 bearbeitet von Albrecht P. Luttenberger, für den Druck vorbereitet von Christiane Neerfeld

Ludwigsburg StA, B 189 II Bü. 41, unfol. 1

Waß mitlerzeit durch ksl. Mt., unsern allergnedigsten hern und die stend, solang ich hie uff dem reichstag gewest, furtr[agen] und gehandlet worden, sovil ich desse [sic!] abschrift bekhomen mogen, ubersend ich euerer fursichtigen W. hiebei verschlossen, anfangs der ksl. Mt. furhalten allen stenden mit 1 signiert, dabei euerer fursichtige W. zu end vernemen, waß hernach Pfgf. Friderich der turckhenhulf halb von wegen ksl. Mt. ferrers furpracht hat, und dan der protestierenden anthwurt daruff mit 2, item, der osterreichischen gsanten furpringen mit 3, item, etlich beschwerung der protestierenden einigungverwanten mit 4 und etlich artickel in der religion mit 5 gemerckt, darauß euere fursichtige W. vermerckhen, das man gern dem bapstum noch wolt hofieren. Doch seind sie nit bewilligt. Und dieweil ich derhalb khain außtruckten bevelch halb [sic!], auch, weß euerer fursichtige W. der turckenhulf gelegen sein wöll, so ist mein dienstlich bit, euere fursichtige W. wollen mir furderlich hierin bevelch zukomen lassen. On das wird ich mich von andern stenden nit sonderen, besonder von den stetten der vereinigung. Die stett der alten religion, wie mans nent, haben uff meynung vast wie die protestierenden der turckhenhulf anthwurt gegeben [Nr. 175]. Und wie ich höre, so haben die fursten, hern und stend derselben religion ein eilende hulf bewilligt, doch des halb thail der vorgelaistnen eylenden hulf. Was ksl. Mt. den protestierenden weyter werd furhalten lassen, ist man noch gewertig.

Erst heute hat Dr. Hartmanni ihm mitgeteilt, dass er die Statuten eingesehen habe. Anderer Geschäfte wegen habe er es nicht eher tun können. Dr. Hartmanni sieht keine Schwierigkeiten mit Ausnahme des Artikels, dass die Appellation nur in solchen Angelegenheiten zugelassen sein soll, deren Streitwert mehr als 100 fl. ausmacht. Solche Regelung müsse als besondere Freiheit erlangt werden. Und wie ich von im vermerck, so gibt eß nit so gmein. Zudem hat Granvelle auf diesem Reichstag die Siegelführung inne und nimmt hohe Gebühren, insbesondere von den Städten. Es sind deshalb große Unkosten zu befürchten. Stellt deshalb Bürgermeister und Rat anheim, ob man diese Unkosten sparen möchte. Bei Granvelle gilt nämlich nicht mehr die alte Taxe, die sich etwa auf 50 fl. belief. Es kostet jetzt 200 fl. Erwartet in diesem Punkt weitere Anweisung. Will inzwischen um Förderung des andre anhalten.

Und dieweil die tax so groß, so stell ich es auch in euerer fursichtigen W. bedencken der freihait halb gegen den Juden, davon ich nehermal geschriben hab. Auch mogen euere fursichtige W. die lateinischen artickel, mit 6, 7, 8 signiert, meister Menrathen zustellen und sie verteuschen lassen. Sie seind eil halb hie nit verteuscht. [...]. Datum Regenspurg, Sampstag, den 18. Junij anno etc. 412.

Anmerkungen

1
 Zu diesem Schreiben könnte folgender Zettel gehört haben, Ludwigsburg StA, B 189 II Bü. 40, unfol. (Ausf.?): Da er zur Zahlung von Kanzleigebühren Geld braucht, hat er von dem Gesandten Esslingens 39 fl. rheinisch in Gold und 10 Sonnenkronen geliehen. Sollen diese Summe dem Rat von Esslingen erstatten. Sollen den Botenlohn von Esslingen aus zahlen. Datum ut in litteris. Zur Rückzahlung der genannten Summe vgl. Bgm. und Rat von Heilbronn an Bgm. und Rat von Esslingen, [Heilbronn], 1541 Juli 2, Esslingen, StadtA, RTA 5 (1539–1545), unfol. (Ausf.).
2
 Vgl. Bgm. und Rat von Heilbronn an Dr. Jakob Ehinger, Heilbronn, 1541 Juli 1, Ludwigsburg StA, B 189 II Bü. 41, unfol. (Konz.): Schicken ihm das Urteil des Kammergerichts in Sachen Stadt Heilbronn gegen Andreas Wertz und seine Frau. Zwar hat das Kammergericht der Stadt recht geben müssen, zugleich aber durch ainen sondern list dem Andreas Wertz einen erheblichen finanziellen Vorteil verschafft. Soll das Urteil den Ständen unserer partmitteilen, damit sie sehen, was vom Kammergericht Gutes zu hoffen ist. Am andern haben wir eur schreyben mit uberschickten schriften alles inhalts zusampt dem begern, euch zu verstendigen, weß ir euch uff die uberschickten artikel der religion halben, auch der turckhenhilf, deß puncten in unsern statuten, der appellation und dan der Juden halb halten sollend vernomen. Und ist unser mainung, daß ir der ubergebnen puncten halb, dweil uns dieselbigen als dem babstumb gleichmessig gericht und uns zu bewilligen unser gewißen halb hochbeschwerlich und, wir gedencken, den gelerten und andern unsern mitstenden nit annemlich sein werden, achtung uff die gelerten theologen und andere stend habend und euch denselbigen gleichmessig haltend. Der turckhenhilf halb, daß ir euch von unsertwegen auch seer beclagend, uff andere unß glichmessige achtung habend, denselbigen gleich erzaigend. Was die Appellation angeht, soll er es bei der ksl. Reformation bleiben lassen. Soll nicht um besondere Privilegierung ansuchen, sonst aber um Förderung der Angelegenheit anhalten. Der Juden wegen haben sie ihm neulich mit Zusendung von Geld geschrieben. Erwarten noch seinen Bericht darauf. Wenn dieser ihnen zugeht, wollen sie ihm ihre Auffassung in diesem Punkt mitteilen. Soll sonst allenthalben fleißig sein, wie sie ihm neulich geschrieben haben. Soll berichten, wie die Sachen Leonhard Müllers stehen. [...]. Datum Freitags, den 1. Julij anno etc. 41.