Textvorlage: , fol. 172a’–177’.
Vergleich über die Antwort der Reichsstände zum 3. HA (Reichsjustiz), 4. HA (Reichsmünzwesen), 5. HA (Reichsmatrikel) und 6. HA (Session). Strittige Konstituierung des künftigen RDT. Schlussschrift des Ks. zum 1. HA (Türkenhilfe) und Replik des Ks. zum 2. HA (Landfriede und Niederlande).
/172a’/ (Vormittag) Kurfürstenrat und Fürstenrat. /173/ Mainzer Kanzler verliest die Resolution des KR zum 3. HA (Reichsjustiz): Nachdem khain reich sine iustitia bestehn khan, hette man sich zu berichten, was in anno 86 jüngst verschinen zu Wormbs derhalben berathschlagdt und verabschiedet worden1. Und obwol punctus iurisdictionis camerae wie auch punctus mutui vel interesse und mit der landtsesserey von etlichen stenden alß bald hernacher contradicirt worden und darwider sie sich beschwerdt2, were demnach solcher abschiedt also und bißhero in suspenso verblieben unnd nicht publicirt worden3. Wan sich aber in berürdtem abschiedt andere mehr puncten befinden, so in khainen zweyffel gezogen: Damit die iusticia nicht verhindert, hielt ein kfl. collegium darfür, daß dieselbe nicht solten lenger ufgezogen, sonder dem abschiedt inserirt werden; dieselbe man also zupublicirn hette./173 f./ Dagegen werden die zweifelhaften und widersprochenen Punkte ebenso wie die vom RKG an den RT gereichten Dubia4einem RDT aufgetragen, der am 13. 7. (3. 7.) 1595 in Speyer zusammenkommen soll. Bis dahin soll das RKG ein Gutachten anfertigen, wie den Dubia abzuhelfen ist. Auch sind die Reichsstände angehalten, die Dubia von ihren Rechtsgelehrten beraten zu lassen, damit man auf dem RDT /173’/ mit genugsamen und notturfftigen bedenckhen allerseits gefast seye und man fürderlichen in dem werckh vortfahren khinde. Es söllen auch durch dise deputirte chur-, fürsten und stende ein extraordinaria visitatio deß cammergerichts fürgenommen werden, darzu inen von der röm. ksl. Mt., chur-, fürsten und stenden volkhomenliche macht und gewaldt gegeben werden, derer sich auch die camerales gehorsamblichen underwerffen söllen; doch wie herkhommen und gebreuchlich, von jedem stand mehr nicht alß ein person darzu gezogen werde.
/173’ f./ Österreich referiert den Beschluss des FR5zum 3. HA.
/174/ Aufgrund der divergierenden Punkte zwischen KR und FR tritt Letzterer zur gesonderten Beratung ab.
Fürstenrata. Umfrage. Österreich: Votieren, das man sich in allen puncten mit dem churfürsten rath zuvergleichen hette, auß ursachen, dieweil von dem maintzischen cantzlern angezaigt worden, welches die contradicirende puncten seyen, derwegen der abschied, in anno 86 verferttigdt, bißhero in suspenso verblieben.
Pfalz-Neuburg: Belässt es beim Beschluss des KR, doch das die deputation in gleicher antzalb angesteldt und gehaltten, auch die visitationes cameraec järlichen wiederumb in gang gebracht werden6.
Burgund: Wie Österreich etc.
Württemberg: Wie KR und Pfalz-Neuburg, doch soll der RDT bereits im März 1595 stattfinden.
/174’/ Im Folgenden schließen sich alle katholischen StändedÖsterreich an, die protestantischen Stände votieren wie Pfalz-Neuburg7.
Der Gesandte Braunschweig-Wolfenbüttels wiederholt das Votum für das Hst. Halberstadt, was ime alßbald durch die österreichische alß directores nomine omnium catholicorum widersprochen wordene.
/174’ f./ Erneut Kurfürstenrat und Fürstenrat. [Zunächst entsprechend Protokoll des KR, 438’–439’. Sodann differenzierter:] /175/ Mainzer Kanzler verliest die Resolution des KR zum 4. HA (Reichsmünzwesen): Man habe jetziger zeyt sovil befunden, das man gleich nicht woll sehe, wie uf dißmal solcher beschwehrnuß und unordnung möchte und khindte abgeholffen werden. Derhalben eines hochlöblichen churfürsten raths bedenckhen were, solchen puncten auf den deputations tag zuverschieben etc. In /175’/ mittelst nichts desto weniger die müntz ordnung und derwegen außgangene edicta in ire[n] cröfften verbleiben söllen, und den stenden, so ire müntz regalia andern verlihen, sub poena suspensionis ac privationis derselben zu mandieren, dieselbe widerumb zu sich zunemmen etc.f Daß man auch die halbe patzeng zu müntzen sölle abschaffen, und die darwider thun, der ksl. fiscalis in camera wieder dieselbe macht haben sölle, rechtlicher ordnung zu procediren. Item[diejenigen], so die groben sorten aus dem Reich verführen und ander beß geldt und müntz ahn statt derselben darein bringen, söll man dieselbe neben der confiscation solches geldts mit allem ernst straffen. Deßgleichen jede obrigkhayt sölle macht haben, edicta und[!] so nicht wider die müntz ordnung seindt, in irer obrigkhayt derwegen anzuschlagen.
Mainzer Kanzler verliest die Resolution des KR zum 5. HA (Reichsmatrikel): Da der RAb 1582 hierzu noch nicht vollzogen worden ist und in mangel deß be- richtsh in disem puncten nichts khindte fürgenommen werden, daß ein hochlöblich churfürstlich collegium /176/ vermaindt, ahm thunlichsten zusein, solchen puncten auch uf den deputation tag gehn Speyr zuremittiren seye.
Resolution des KR zum 6. HA (Session): Belässt es bei der Erklärung des Ks. in der Proposition und bei der Regelung gemäß RAb 15768.
/176 f./ Die Beschlüsse des FR verlesen der Salzburger Kanzler als Direktor beim 4. HA (Reichsmünzwesen), Österreich als Direktor beim 5. HA (Reichsmatrikel) und erneut Salzburg als Direktor beim 6. HA (Session)9: Anschluss an KR. /176’/ Allain da in einem oder dem andern puncten in beeden chur- und fürstlichen räthen waß ausführlicher were angemeldet worden, das solches, in welches raths underlassen, dem andern inserirt werde.
Mainzer Kanzler konstatiert Einvernehmen von KR und FR zu diesen HAA.
/176’ f./ Reichsrat. [Entsprechend Protokoll des KR, 442’ f.]
/177/ (Nachmittag, 14 Uhr) Reichsrat. /177’/ Verlesung der Schlussschrift des Ks. zum 1. HA (Türkenhilfe)10und der Replik des Ks. zum 2. HA (Landfriede und Niederlande)11.