Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Öffentlicher, notariell abgelegter Protest: Türkenhilfe als freiwillige Leistung der Reichsstände ohne Gültigkeit des Mehrheitsprinzips. Junktim der Steuerbewilligung beim 1. HA (Türkenhilfe) mit der Klärung der protestantischen Gravamina und weiteren Bedingungen; Minderbewilligung einzelner Stände. Billigung des RDT beim 3. HA (Reichsjustiz) durch die protestantischen Stände nur mit paritätischer Besetzung. Minderbewilligung der Reichsstädte beim 1. HA sowie Zusage der Reichshilfe für den Niederrheinisch-Westfälischen Kreis nur auf Ratifikation. Protest gegen die genannten Punkte im RAb, da die Klärung der Gravamina unterblieb. Akzeptanz des RAb nur mit diesem Protest. Instrumentierung des Protests mit Einbeziehung des eigenen Protests einiger Reichsstädte. Notariatsinstrument zur Übergabe des Protests an den Mainzer Kanzler nach der Verlesung des RAb.

Erstes Konz. in der Versammlung der protestantischen Stände bei Kurpfalz verlesen am 6. 8. 1594, in revidierter Form dort beraten am 11. 8. und 12. 8., Schlussfassung gebilligt und unterzeichnet am 13. 8.1 Notariell abgelegt am 13. 8., vom Notar dem Mainzer Kanzler übergeben am 19. 8.

Datum: Regensburg, 13. 8. (3. 8.) 1594.

ISG Frankfurt, RTA 89, fol. 220–237 (Kop. des gesamten Instruments inklusive der ebenfalls instrumentierten Übergabe an den Mainzer Kanzler. Überschr.:Protestatio deren darinn vermelder evangelischer stände wider den Reichs abschiedt, anno 1594 zue Regenspurg uffgericht unnd der mentzischen cantzley insinuirt.) = Textvorlage. HStA München, K. blau 113/4c, unfol. (Konz. nur für den eigentlichen Protest2. Dorsv.:Concept der chur- und fursten gesandten protestation. Bey gemeiner versamblung verlesen samstag, den 27. Julii [6. 8.]94. Relectum donnerstag, den 1. Augusti [11. 8.]anno 94.) = B. StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 636–642’ (notarielle Ausfertigung des gesamten Instruments) = C3. HStA München, K. blau 113/4c, unfol. (Kop. der notariellen Ausfertigung des gesamten Instruments. Dorsv.:Copia instrumenti protestationis et insinuatuonis [!]wider den Reichs abschiedt.). HStA Dresden, GA Loc. 10204/4, fol. 167–177’ (Kop. nur des eigentlichen Protests). NLA Hannover, Celle Br. 1 Nr. 63, fol. 1–10 (Kop. nur des eigentlichen Protests).

Vgl. Janssen, Vorbereitung, 122; Schulze, Reichstage, 454; Schulze, Reich, 161 f.4; Gotthard, Religionsfrieden, 442 f.

/221–222/ aIm Namen der Heiligen Dreifaltigkeit wird jedermann, der dieses Instrument sieht, liest oder hört, zu Wissen gegeben, dass im Jahr 1594 unter der Regierung Ks. Rudolfs II. am Samstag, 3. 8. nach dem alten oder 13. 8. nach dem neuen Kalender, morgens um 8 Uhr zu Regensburg Am Römling im Haus des Christoph Kohl, Bürger und Beisitzer am Hansgericht, im großen Saal vor ihm, dem Notar, und den Zeugen die Gesandten von Kff., Ff. und Reichsständen, die diese nachfolgende Protestation unterzeichnet haben, erschienen sind. Sie haben zunächst durch Paul Hochfelder, Kurpfälzer Gesandter, eine schriftliche Protestation, in die zwei an den Ks. gerichtete Schriften inseriert sind, öffentlich verlesen lassen und sodann ihn, den Notar, gebeten, den Protest amtsgemäß zu instrumentieren. Die Protestation und die Unterschriften der unterzeichnenden Gesandten lauten /222/ facta collatione et auscultatione, wie von wortt zu wortt hernach volget–a:

Vor euch kayserlichen notario erscheinen wir, der nachbenandten chur-, fursten und andere stendte augspurgischer confession zu gegenwertiger Reichs versamblung abgeordnete räth, podtschafftenb und gesandten, hiemit anzeigendt:

Wiewol cdie zu end diser schrifft benante räth und bodtschafften an statt irer gnedigsten, gnedigen und gunstigen herrschafften und obern aller underthenigster zuversicht, die ksl. Mt. werde der stendt keinen, wider sein vermögen crafft /222’/ dieses alhie gemachten Reichs abschidts zubeschweren, gemaint sein, in allergnedigster erwegung, das nit allein diese Reichs contributionen allein auß mitleidenlicher frei- und guetwilligkheit ervolgen, sondern das auch vermög gemeiner rechten kein standt an des andern–c bewilligung oder votum gebunden, vil weniger der geringer theil, dem grossern und mehrern wider seinen willen zuvolgend und beyfall zuthuen, obligirt und schuldig, sondern einem jeden frei und bevor sein solle, sich disfals nach seiner gelegen- und vermöglichkhait hoch oder nider, pure oder mit gewisser maß und condition zuercleren unnd zuerweisen.

Wiewol auch wir an statt und von wegen unserer fgnedigsten, gnedigen und gunstigen herrschafften und obern–f aus sondern habenden bevelchen bey gegenwertiger Reichs versamblung in die von der röm. ksl. Mt., unserm allergnedigsten herrng, bei den stendten zu dem ungarischen kriegs wesen gesuchte freiwillige, mitleidenliche gelthülff, alß deßwegen hin denn unter- /223/ schidlichen Reichs räthen–h unterschiedene deliberationes furgangen iund durch unterschiedtliche vota–i anders nit dann mit denn austruckhlichen conditionen verwilligt, woverr ihre ksl. Mt. die zuvor vilmalß unnd jetzo widerumb geclagte und in schrifften ubergebene der evangelischen stendt gravamina5 noch bei wehrendem reichstag allergnedigst erledigen unnd abschaffen, jsonderlich aber den stifft Straßburg gegen Lothringen in fridlichem wesen erhalten, deßgleichen die statt Aach ausser der gefahr der betrawten execution setzen–j wurden, unnd dann, das die contribution lenger nicht alß der offene krieg wider den türckhen wehren, auch die erlegung kin groben sortten anderst nit dann nach eines jeden orts gemeinem landtleuffigen wert–k geschehen und angenommen, wie nicht weniger in einbringung der restandten ein gleichheit gehalten werden soll6.

Darzue auch von etlichen die summa der achtzig monat7 nit beliebt, sondern lzu guetem theil uff geringere anzall monat–l geschlossen, von /223’/ etlichen auch die verwilligung allein indefinite nach der armen underthanen vermögen, doch alles mit angezogenen underschiedlichen conditionen, gerichtet worden8. Inmassen dann allerhöchst gedachte ksl. Mt. von solchen eventual- und limitirten verwilligungen in zweyen underschiedenen schrifften aller underthenigster bericht geschehen, welche ire[r] ksl. Mt. vice cantzlern, herrn doctorn Johann Wolph Freymon, mdenn 26. unnd 30. Junii[6. 7., 10. 7.] jungsthin insinuirt und–m uberantworttet worden und von wortten zu wortten also lautten:

[/223’–226’/ nWörtliche Wiedergabe der Replik der protestantischen Stände zu den Gravamina: Nr. 404.]

[/227–228/ Wörtliche Wiedergabe des Memoriales der protestantischen Stände des FR zur Duplik der Reichsstände beim 1. HA (Türkenhilfe): Nr. 272, Fassung B.–n,o]

/228’/ Wiewol auchp die bei dem vierdten puncten, das justici wesen betreffendt, vorgeschlagene deputationq,9 bei denn evangelischen stendten ins gemein und einhellig kein andern verstandt oder meinung jemals gehabt oder noch hatt, alß das solche deputation von baiden religion stendten in gleicher anzall und dignitetr erkieset und genommen werden solle, sie auch anderer gestaltt darinn nit consentirt und bewilligt haben wolten, sso haben doch der unterschribenen stendt abgesandte, denen, ire instructionen und gemeßene bevelch zu uberschreitten, nit gebüren wöllen, nit unterlassen können, derwegen sich notturfftig zuverwahren10, damitt ire gnedigste, gnedige und gunstige herrschafften und obern in einem oder dem andern mit dem uberstimmen wider ir vermögen nicht beschwerdt werden. Unnd insonderheit, dieweil die–s ubergebene gravamina, auch der geringste punct unter den- /229/ selben biß uff diese zeit noch nicht erledigt noch unsern ugnedigsten, gnedigen und gunstigen herrn und obern–u deßwegen solche versicherung geschehen, das sie damit gesettigt sein köndten. vZudem auch uber oben gesetzte puncten die unterschribene erbarn frei- und reichsstett insonderheit inen vorbehalten und sich dessen erclert, das sie bei dem puncto contributionis mehr nit dann 68 monat und die stätt reinischer panckh die erlegung derselben anderst nit dann in den groben muntz sorten, wie die in iren kraisen geng und gäb; alles vernern inhalts ihrer der ksl. Mt. aller underthenigst ubergebenen quadruplic11; in puncto aber der dreien monat, so den bedrangten stendten deß westphalischen kraiß zu guetem bewilligt, deßgleichen deß halben monats legation costens zu der niderlendischen pacification12 dieselb verwilligung auß mangel bevelchs anderst nit dann uf ratification ihrer obern auff sich nehmen können–v,13:

/229’/ Alß ercleren wir unnß in nahmen, alß obsteht, crafft habenden instructionen und bevelchen hiemit offentlich, das wir sambt und sonderw in den jetzigenx abschiedt, sovil jetzerzelte puncten betrifft, mit nichten gewilligt noch unserm zuvor specificirten, zum offtermal in puncto contributionis mundtlich und schrifftlich beschehen conditionirten und modificirten erclerungen zuwider approbirt oder angenohmen noch von denselben conditionibus und anhengen sampt unnd sondery in geringsten nit abgewichen sein wöllen, sondern protestiren disfals zund sonsten in allen andern puncten–z, so hierin vermeldet, wider angeregten abschiedt hiemit offentlich14 unnd thuen unsern aagnedigsten, gnedigen und gunstigen herrschafften und obern–aa deßwegen wider aller meniglich ire notturfft außtruckhlich vorbehalten: dergestaltt, das sie durch siglung, subscription unnd publication desselben anderer gestalt nit, /230/ alß wie obstett, obligirt und verpunden sein sollen.

Requiriren und ersuechen euch15 hierauf ampts halben, diese widerholte erclerung unnd protestation der churfurstlichen meintzischen cantzlei, auch an andern ortten, da es von nöten und begert worden möchte, geburlich zu insinuiren, daneben denn herrn meintzischen cantzler von unsertwegen zuersuechen, solche protestation bei den actis comitiorum zuverwaren, auch unnß sambt unnd sonder daruber wie auch der verrichten insinuation halben ein oder mehr offne instrumenta und urkhundten, sovil wir jederzeit begeren werden, ufzurichten und mitzutheilen, damit unsere abgnedigste, gnedige und gonstige herrschafften unnd obern–ab sampt und sonder sich derselben /230’/ zue irer notturfft inn- und ausserhalb rechtens jederzeit haben zuegebrauchenac.

Actum sambstag, den dritten Augusti[13. 8.] anno 94.

Unterzeichnet von16: Churfurstlich pfaltzgravische verordnete räth; furstlicher magdeburgischer brandenburgischer substituirter gevolmechtigter17 etc.; furstlicher straßburgischer brandenburgischer abgesandter; furstliche braunschweigische halberstettische abgesandte; pfaltzgraf Johannsen etc. räth und gesandten; furstlicher brandenburgischer durchleuchtigkeit18 abgesandte; furstlicher braunschweigischer grubenhagischer abgesandten; furstliche braunschweigische wulffenbüttlische abgesandte; furstliche braunschweigische calenbergische abgesandte; marggraf Ernst Friderichen zu Baden unnd Hochburg etc. räth und abgesandte; in vormundtschafft marggraff Görgen Friderichs zu Baden und Hochberg rath und abgesandter; der wetterauischen grafen abgesandte; Regenspurg fur sich selbst und inn nahmen nachvolgender stett: Straßburg, Lübeckh, Wormbs, Speyr, Franckhfurth, Northausen, Nörlingen, Memmingen, und dann Hagenau und Colmar im nahmen der zehen stett, in die landtvogtey Hagenau gehörig.

/231/ Nach der Verlesung ist er, der Notar, namens der unterzeichnenden Reichsstände von [Paul] Hochfelder unter Berufung auf sein öffentliches Amt als Notar aufgefordert worden, über die Protestation für die Gesandten der unterzeichnenden Reichsstände (doch ausser den sonsten niemandten) ein oder mehr instrumenta hierüber in gewönliche formam zubringen, denn noch anwesenden churfurstlichen meintzischen herrn cantzler nach publicirung deß zukunfftigen Reichs abschidts uff ir verner erinnern gebürlichen zu insinuiren und zubitten, das er, herr cantzler, unbeschwerdt sein wolt, solch ir notwendig und zu verwarung irer person gemelte protestation zu andern dieses Reichs tags /231’/ acten zu protocolliren und einzutragen, ich19 alßdann die unterschribne protestation widerumb zu der churfürstlichen Pfaltz zulifern, nit weniger auch uber berurten actum insinuationis instrumenta, sie, die räth, podtschafften und gesandten, fur ire person so wol auch ire gnedigste, gnedige und gonstige herrschafften und obern sich deren zu irer notturfft zugebrauchen hetten, umb die gebür uffzurichten und zu ferttigen; mit dem anhang, das ire gnedigste, gnedige und gonstige herrn und obern mich dißvals allerdings und gentzlichen zu meinem gueten benuegen allenthalben so woll inner alß ausser rechtens vertretten und ohne schaden halten solten und woltten.

/231’ f./ Er, der Notar, ist der Forderung in Anbetracht der zugesicherten Indemnität und Schadloshaltung amtsgemäß nachgekommen und hat als Zeugen für den gesamten Akt berufen: Christoph Kohl, Beisitzer am Hansgericht und Bürger zu Regensburg, Mag. Nikolaus Rhegius, Protokollant der Reichsstädte bei diesem RT, und David Frecht, Kanzlist der Stadt Nürnberg. Im Beisein der Zeugen ist daraufhin die /232/ abgelesne schrifft zu handten genohmen, die subscription, von einem jeden beschehen, in sonderheit zu recognosciren begert.

Welches nit allein alsopalden beschehen, sondern auch im nahmen der erbarn freien Reichß stedt ein fast dergleichen inhalts protestation20 mit dieser unterschrifft (/232 f./ Gesandte der Städte Straßburg: Johann Philipp von Kettenheim, Dr. Georg Christoph Greiß; Nürnberg: Joachim Nützel, Christoph Fürer; Lübeck: Dr. Calixt Schein; Memmingen: Dr. Nikolaus Varnbühler d. J.; Frankfurt: Hieronymus zum Jungen, Dr. Christoph Kellner; für die zehn Städte der Landvogtei Hagenau bewilligt der Hagenauer Gesandte Lic. Johannes Ruoff /232’/ in diese protestation quo ad quantitatem et quo ad qualitatem, sovil gemeine erbarn frey- und Reichs stett berühren thuet; Andreas Beck, der statt Colmar vogt zum Heiligen Creutz und alß mit verordneter, unterschriebten dise protestation mit allem irem inhalt; /233/ Regensburg für sich und in Vertretung der Gesandten von Worms, Speyer, Nördlingen und anderer etc.: Jonas Paul Wolf, Hans Nikolaus Flettacher, Dr. Kaspar Stemper) furgelegt und, derselben in meinen instrumenten ingedenckh zu sein, begehrt worden. Welches ich dann billich thuen sollen und hiemit gethan haben will etc.

Geschehen zu Regensburg; Datum, Zeit und Ort wie [oben] inseriert.

/233 f./ Da die Protestation vor ihm, Martin Maull aus Amberg, vereidigter Notar des Bistums Regensburg und Syndikus der Stadt Regensburg, durch Paul Hochfelder verlesen und vor ihm sowie den Zeugen verrichtet worden ist, hat er diese angenommen, davon dieses offene Instrument gefertigt, es ingrossieren lassen, eigenhändig unterzeichnet, sein Notariatssignetaddazu gezeichnet, das Libell mit einer rot-weißen Schnur durchzogen und sein Siegel daran gehängt.

/233’/ Unterzeichnet von Martin Maull, Notar.

[Notariatsinstrument für die Übergabe des Protests an den Mainzer Kanzler am 19. 8. 1594:] /234–235/ Im Namen der Heiligen Dreifaltigkeit wird jedermann, der dieses Instrument sieht, liest oder hört, zu Wissen gegeben, dass im Jahr 1594 unter der Regierung Ks. Rudolfs II. am Freitag, 9. 8. nach dem alten oder 19. 8. nach dem neuen Kalender, nachdem morgens der RAb verlesen worden war, nachmittags zwischen 2 und 3 Uhr im Haus der Kassandra Pürckel zu Regensburg „Hinter der Flasche“ er, der unterzeichnende Notar, in Anwesenheit der im Notariatsinstrument vom 3. 8. s. v. genannten Zeugen obige Protestation an Herrn Dr. Philipp [Wolf von] Rosenbach, Mainzer Kanzler, in Form eines auf Pergament gefertigten, als Libell verfassten Instruments insinuiert und urkundlich übergeben hat.

/235/ Do mir dann uff solches ermelter herr cantzler zugesprochen, obwoln er keines wegs gedacht noch schuldig, etwas, so zu der kfl. meintzischen cantzlei nit gehörig oder immediate die ksl. Mt. angehen unnd beruren möchten, anzunemmen noch auch im gegenspil jemandten sein recht zuwaigern oder etwas, das billich zur kfl. cantzlei solt gezogen werden, abzeschlagen, alß wolte er solche protestation und instrumentum angenohmen haben, doch in alle weg anderer gestalt und meinung nit dann in quantum et quatenus, das hierdurch keinem theil an seinem rechten etwas praejudicirt und nachtheiligs gehandlet sein solte; auch sich versehen haben, do man etwan dem heutigen abschidt zuentgegen was furzubringen gehabt, inmassen er auß meinem vortrag zuer- /235’/ achten und abzunemmen hette, das man solches, zuvor und ehe derselb publicirt, an ir Mt. hat gelangen lassen. Uff denn vall und do auch die protestation wider allerhöchstgedachte röm. ksl. Mt. sein solte und ich auß deroselben privilegio zu notario, wie er verstundte, creirt worden, hette ich mich ditsfals[!] meiner pflicht und aides wol zuerinnern, mit solchem und andern gewarsamb zuhandlen etc.

Darauf ich21 dann geantworttet, ich hielte darfur, das die instrumentirte protestation dermassen werde beschaffen sein, das die herrn requirendten solche wie auch mich selbsten, welcher anders nichts thette, dann so weit ich requirirt und sich mein ambt erstreckhen wolte, gegen irer Mt. solten und wurden verantwortten können; inmassen mir dann von denn herrn protestanten schadloßhaltung undt indemnitet zugesagt und versprochen worden etc. Liesse aber denn handl und negocium uff ime beruehen und wolten mich verners nichts dann allein erforderter massen /236/ der insinuation gebrauchen: Bäte, der herr cantzler wolte das instrumentum protestationis gunstig annehmen und ad acta comitiorum registrirn lassen etc.

Also und uff solches herr cantzler entlichen verfahren, unnd nachdem auch der herr domdechant von Maintz22 herbei kommen, von ime, doch mit widerholung obangeregter protestation, das solches keinem theil praejudicirlich, auch anderer gestaltt nit dann in quantum et quatenus wolte bewilligt und angenommen haben; mit angeheffter pitt, ich, der notarius, wolte solcher seiner erclerung, reservation oder protestation in meinem instrument auch ingedenckh sein und demselben einverleiben. Inmassen ich solches hiemit und obverstandtner gestaltt will verricht und gethon haben. Hat darauf das instrumentum auß meiner in seine handt empfangen, mit demselben sich in eine stuben gethan und unnß abziehen lassen etc.

/236 f./ Geschehen zu Regensburg in Anwesenheit von Michael Dreher, Gerichtsschreiber, und Andreas Portenburger, Ungeldschreiber, als eigens angeforderte Zeugen. Datum, Zeit und Ort wie [oben] inseriert.

/236’ f./ Da er, Martin Maull aus Amberg, vereidigter Notar des Bistums Regensburg und Syndikus der Stadt Regensburg, die Übergabe und Insinuation vollzogen und die geschilderten Verhandlungen im Beisein der genannten Zeugen selbst geführt hat, hat er darüber auf Wunsch der Protestierenden dieses Instrument ausfertigen lassen, es eigenhändig unterzeichnet, sein Notariatssignetaedazu gezeichnet und es dem Libell mit dem Protestationsinstrument anheften sowie beide Instrumente mit einer durchgezogenen rot-weißen Schnur und angehängtem Siegel zusammenbinden lassen, so wie er dazu von den im Protestationsinstrument genannten protestierenden Ständen aufgefordert worden ist.

/237/ Unterzeichnet von Martin Maull, Notar.

Anmerkungen

1
 Nr. 220–223.
2
 Vgl. auch Abschriften des Konz. in der noch nicht korrigierten Form: StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 601–604’ (Kop. Dorsv.: Concept der chur- und fürstlichen gesanten protestation, bey gemeiner versamblung verlesen samstags, den 27. Julii[6. 8.] anno 94. Relectum denn 1. Augusti[11. 8.]). NLA Hannover, Cal. Br. 11 Nr. 194/IV, fol. 489–492’ (Kop. Dorsv. wie in ARTA). In den Kurpfälzer Akten (HStA München, K. blau 113/4c, unfol.) ist als Zwischenstufe eine weitere Konzeptkop. überliefert: Abschrift des korrigierten Konz. mit den hier bereits inserierten beiden Aktenstücken und einigen zusätzlichen Korrekturen.
3
 Im Gegensatz zum sonstigen Verfahren werden hier Abweichungen von C gegenüber der Textvorlage für die Passagen, die in Nachweis B fehlen, ausgewiesen.
4
 Erörterung im Zusammenhang mit dem Problemfeld „Türkensteuern und Majoritätsprinzip“: Mit diesem Instrument (und dem inserierten Memoriale der protestantischen Stände des FR) wurde „zum erstenmal auf einem Reichstag in einer öffentlichen Erklärung das bislang in Bewilligungsfragen allseits akzeptierte Majoritätsprinzip in Frage gestellt“ (Schulze, Reich, 161).
a
–a Im … volget] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
b
 podtschafften] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
c
–c die … andern] In B Hinzufügung am Rand und korr. aus: nicht alleinn ann sich selbst rechtmessig unndt pillich, sondernn auch im Heiligenn Römischenn Reich also ublich herkommen, so offt die gemeine stennde desselbenn zur defension der ungarischenn unndt andern anreinendenn landenn unndt grentzen umb hulff unndt contribution ersucht unndt angelangt wordenn, daß solche niemals anderer gestalt dann auß mitleidenlicher frey- unndt guettwilligkeit unndt keines wegs auß einicher schuldt erfolgt, also dz keinn stanndt inn dergleichenn contributions sachenn jemals ahn des andernn.
d
 zuvolgen] In B: nachzuefolgenn. C wie Textvorlage.
e
 bevor sein soll] In B korr. aus: bevor gestandenn wie noch.
f
–f gnedigsten … obern] In B korr. aus: gnedigstenn unndt gnedigenn furstenn unndt herrenn.
g
 unserm allergnedigsten herrn] In B Hinzufügung am Rand.
h
–h in … räthen] In B korr. aus: im hochlöblichenn fürstlichenn collegio.
i
–i und … vota] In B Hinzufügung am Rand.
5
 Nr. 390, Nr. 405.
j
–j sonderlich … setzen] In B Hinzufügung am Rand.
k
–k in … wert] In B korr. aus: nit inn grobenn Reichs sortenn, sondernn inn jeden ortts gemeiner lanndtleüffiger müntz unndt werth.
6
 Vgl. neben der Anmahnung zu den Gravamina [Nr. 405] die nachfolgend in den Protest inserierten Aktenstücke [Nr. 404, Nr. 272] sowie zu den Münzsorten die Antwort der Reichsstände [Nr. 249], fol. 489 [Und diesem nach … betzahlt werden solle], fol. 489’ [Der erbarn frey … gemacht werden soltten].
7
 Vgl. RAb [Nr. 511], § 6.
l
–l zu … monat] In B korr. aus: alleinn uf 50 oder 64 monat.
8
 Vgl. das inserierte Memoriale [Nr. 272].
m
–m denn … und] In B Hinzufügung am Rand.
n
–n Wörtliche … Fassung B] Beide Aktenstücke fehlen in B. Hier nur der Hinweis: Inserantur etc. C wie Textvorlage.
o
 Fassung B] In B danach gestrichen: Wenngleich beim 2. HA (Landfriede und Niederlande) sie, die unterzeichnenden Gesandten, die Resolution des FR zur Friedensvermittlung [Nr. 292], die neben jener des KR vorgelegt worden ist, nicht durchaus bewilligt, bevorab inn dem, daß denn deputirtenn underhändlern volkommener gewaltt zuegebenn sein soltte, sich under einander endlich zueresolvirenn unndt zuentschliessen, waß fur mittell unndt wege wieder daß theill, so zue der gesuchtenn friedens hanndlung unndt suspension armorum nicht verstehenn noch darin verwilligenn woltte, im nahmenn deß gantzenn Reichs furzunehmen und zuegeprauchenn, daß auch ihr entschlus nicht weniger geltenn und von meniglich volzogenn werdenn soltte, alß wann es einn gemeiner reichsbeschluß wehre, dieweill sich dieses kriegs wesens de facto theillhafftig zumachenn unndt denn last directe oder per obliquum dem Hl. Reich uff denn hals zueziehenn, bey allenn vorigenn Reichs versamblungen fur unrathsam und hoch schädlich ermessenn wordenn; desgleichen daß inn solchem bedenckhenn angezogenn, daß die in eventum dem westphalischenn craiß bewilligte defensiff hulff unndt wie die anzuewendenn, auch biß zue bestendigem friedenn zue continuiren, ihrer ksl. Mt. commissariis unndt den deputirten absolute heimzustellen unndt zuvertrauen, da doch das mehrern theill der weltlichenn stende im fürstenrhat solches austrucklich wiederrhaten unndt deß hochlöblichen kfl. collegii meinung deswegen beyfall gethann.
p
 auch] In B danach gestrichen: letztlich.
q
 deputation] In B danach zusätzlich: im hochlöblichenn furstenrhatt. C wie Textvorlage.
9
 Antwort der Reichsstände zum 3. HA [Nr. 259], fol. 134–135 [Die andern obgesetzte … bringen möge.].
r
 und dignitet] In B Hinzufügung am Rand.
s
–s so … die] In B Hinzufügung auf einem beigelegten Blatt und korr. aus dem gestrichenen Text: so hatt sich doch wieder zuversicht befundenn, daß solches alles weder in relationibus noch inn denn keyserlichenn resolutionibus, viel weniger inn verfassung des abschiedts inn acht genommen oder angeregtt, sondern gentzlich praeterirt unndt umbgangen, auch die verwilligung der contribution als einn gemeiner, einhelliger beschluß fur pure unnd ohne einiche condition oder maß acceptirt unndt dem abschiedt einverleibt wordenn. Derhalben und insonderheitt, weil die […]
10
 Vgl. Nr. 405, fol. 182’ [Da der Ks. nicht zubefahren haben.].
t
 damit] In B: und[!].C wie Textvorlage.
u
–u gnedigsten … obern] In B korr. aus: gnedigstenn unnd gnedigenn herren.
v
–v Zudem … können] In B Hinzufügung auf einem beigelegten Blatt.
11
 Nr. 275. Der entsprechende Protest der Reichsstädte [Nr. 509] wurde hier [Anm. v-v] übernommen.
12
 Vgl. RAb [Nr. 511], §§ 47, 49.
13
 Erklärung des SR zur Reichshilfe: Kursachsen, fol. 397 [Nr. 38]; zu den Legationskosten: Ebd., fol. 488’ [Nr. 47]. Vgl. auch Nr. 509, unfol. [Beim 2. HAendtlich verbleiben.].
w
 sonder] In B danach zunächst am Rand hinzugefügt, dann wieder gestrichen: mit austruckenlicher wiederholung hievor bey underschiedlichen Reichs versamblungen durch die ständ augspurgischer confession fürgebrachten protestationen des geistlichen vorbehalts.
x
 in den jetzigen] In B korr. aus: in berurtenn.
y
 sampt unnd sonder] In B Hinzufügung am Rand.
z
–z und … puncten] In B korr. aus: unnd allenn andernn.
14
 Nach dem RT verglich sich nicht nur Württemberg mit dem Ks. über die Bezahlung der Türkensteuer, sondern auch die beim RT in der Konfrontation mit dem Ks. führenden Stände um Kurpfalz beschlossen im Juni 1595 in Anbetracht der Lage in Ungarn, ungeachtet des Protests Zahlungen zu leisten. Nach der Absonderung Württembergs (und anderer Stände) war dieser Beschluss „nicht mehr als die feierliche Bestätigung des Zerfalls auch der harten protestantischen Minderheit“ (Schulze, Reich, 228–231, Zitat 229). Das dort erwähnte Ausscheren Württembergs ist insofern zu relativieren, als Hg. Friedrich I. den Protest nicht unterzeichnete (ebd., 109) und sich zudem schon zuvor im internen Streit auf protestantischer Seite von den Ständen um Kurpfalz abgesondert und den von Kursachsen initiierten Widerspruch gegen die von Kurpfalz formulierten Gravamina [Nr. 398] unterstützt hatte. Kf. Friedrich IV. von der Pfalz hatte bereits im Oktober 1594 als Reaktion auf eine Gesandtschaft Rudolfs II. mit der Bitte um eine Soforthilfe wegen der osmanischen Belagerung Raabs [Győr] und des möglichen Vordringens bis Wien zugesagt, die eilende Hilfe von 20 Römermonaten zu antizipieren und zum Teil möglichst noch vor Weihnachten zu erlegen. Indem er dies den Lgff. von Hessen mitteilte, betonte er, er sei damit, aus der beim RT beschehenen general einwilligung undt denen angehengkten und furgangenen protestationen zuschreytten, nit gemeinet(an die Lgff. Moritz, Ludwig und Georg; Heidelberg, 13. 10. {3. 10.} 1594: StA Marburg, 4e Nr. 330, unfol. Or.).
aa
–aa gnedigsten … obern] In B korr. aus: gnedigstenn undt gnedigenn herrn principaln.
15
 = den Notar.
ab
–ab gnedigste … obern] In B korr. aus: gnedigste unndt gnedige herren.
ac
 zuegebrauchen] B [das Konz.] endet an dieser Stelle.C umfasst wie die Textvorlage auch das Folgende.
16
 Die kursächsischen Gesandten wurden gemäß Bericht an den Kuradministrator vom 18. 8. (8. 8.) 1594 /182/ eusserlich berichtet, das bey der ksl. Mt. etliche evangelische stende wegen berurtes abschiedes[RAb] albereit eine schrifftliche protestation eingewendet und vor etlichen tagen ubergeben haben sollen.Sie kannten zwar den ungefähren Inhalt des Protests, wer unnd welche aber solcher protestation anhenngen, können wir nicht wissen, dann sie sich nicht mit namen underschriben, sonndern allein underzeichnet „etliche der augspurgischen confessions verwanndter churfursten, fursten unnd stennde abgesanndte räthe unnd bottschafften“. Wie wir vermercken, so sollen sich ihr wenigk dartzu bekennen wollen, auch die schrifft nurt[!] mit drey sigeln, so fast nit zuerkennen, bedruckht unnd von einem unbekanndten secretarien sein eingeben worden(HStA Dresden, GA Loc. 10203/1, fol. 163–182’, hier 182. Or.). Während der Inhalt des Protests im Bericht korrekt referiert wird, trifft die Information zur Unterzeichnungsform offensichtlich nicht zu. Unter Umständen liegt eine Verwechslung mit der Unterzeichnung der Triplik zu den Gravamina [Nr. 407] vor.
17
 Gemäß der Votenabgabe in den letzten Sitzungen des Religionskonvents bei Kurpfalz vertrat der Gesandte Mgf. Johann Georgs von Brandenburg als Administrator von Straßburg [S. Berchtold] das Erzstift Magdeburg.
18
 = Mgf. Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach.
19
 = der Notar.
20
 Nr. 509.
ad
 sein Notariatssignet] Das Notariatssignet fehlt in der Textvorlage, ist aber in C (sowie in der ebenfalls notariellen Ausfertigung in HStA München, K. blau 113/4c, unfol.) neben diesem Absatz enthalten.
21
 = der Notar.
22
 Philipp Cratz von Scharfenstein, Domdekan zu Mainz und Dompropst zu Worms.
ae
 sein Notariatssignet] Das Notariatssignet fehlt in der Textvorlage, ist aber in C (sowie in der ebenfalls notariellen Ausfertigung in HStA München, K. blau 113/4c, unfol.) neben diesem Absatz enthalten.