Öffentlicher, notariell abgelegter Protest: Türkenhilfe als freiwillige Leistung der Reichsstände ohne Gültigkeit des Mehrheitsprinzips. Junktim der Steuerbewilligung beim 1. HA (Türkenhilfe) mit der Klärung der protestantischen Gravamina und weiteren Bedingungen; Minderbewilligung einzelner Stände. Billigung des RDT beim 3. HA (Reichsjustiz) durch die protestantischen Stände nur mit paritätischer Besetzung. Minderbewilligung der Reichsstädte beim 1. HA sowie Zusage der Reichshilfe für den Niederrheinisch-Westfälischen Kreis nur auf Ratifikation. Protest gegen die genannten Punkte im RAb, da die Klärung der Gravamina unterblieb. Akzeptanz des RAb nur mit diesem Protest. Instrumentierung des Protests mit Einbeziehung des eigenen Protests einiger Reichsstädte. Notariatsinstrument zur Übergabe des Protests an den Mainzer Kanzler nach der Verlesung des RAb.
Erstes Konz. in der Versammlung der protestantischen Stände bei Kurpfalz verlesen am 6. 8. 1594, in revidierter Form dort beraten am 11. 8. und 12. 8., Schlussfassung gebilligt und unterzeichnet am 13. 8.1 Notariell abgelegt am 13. 8., vom Notar dem Mainzer Kanzler übergeben am 19. 8.
Datum: Regensburg, 13. 8. (3. 8.) 1594.
ISG Frankfurt, RTA 89, fol. 220–237 (Kop. des gesamten Instruments inklusive der ebenfalls instrumentierten Übergabe an den Mainzer Kanzler. Überschr.:Protestatio deren darinn vermelder evangelischer stände wider den Reichs abschiedt, anno 1594 zue Regenspurg uffgericht unnd der mentzischen cantzley insinuirt.) = Textvorlage. HStA München, K. blau 113/4c, unfol. (Konz. nur für den eigentlichen Protest2. Dorsv.:Concept der chur- und fursten gesandten protestation. Bey gemeiner versamblung verlesen samstag, den 27. Julii [6. 8.]94. Relectum donnerstag, den 1. Augusti [11. 8.]anno 94.) = B. StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 636–642’ (notarielle Ausfertigung des gesamten Instruments) = C3. HStA München, K. blau 113/4c, unfol. (Kop. der notariellen Ausfertigung des gesamten Instruments. Dorsv.:Copia instrumenti protestationis et insinuatuonis [!]wider den Reichs abschiedt.). HStA Dresden, GA Loc. 10204/4, fol. 167–177’ (Kop. nur des eigentlichen Protests). NLA Hannover, Celle Br. 1 Nr. 63, fol. 1–10 (Kop. nur des eigentlichen Protests).
Vgl. Janssen, Vorbereitung, 122; Schulze, Reichstage, 454; Schulze, Reich, 161 f.4; Gotthard, Religionsfrieden, 442 f.
/221–222/ a–Im Namen der Heiligen Dreifaltigkeit wird jedermann, der dieses Instrument sieht, liest oder hört, zu Wissen gegeben, dass im Jahr 1594 unter der Regierung Ks. Rudolfs II. am Samstag, 3. 8. nach dem alten oder 13. 8. nach dem neuen Kalender, morgens um 8 Uhr zu Regensburg Am Römling im Haus des Christoph Kohl, Bürger und Beisitzer am Hansgericht, im großen Saal vor ihm, dem Notar, und den Zeugen die Gesandten von Kff., Ff. und Reichsständen, die diese nachfolgende Protestation unterzeichnet haben, erschienen sind. Sie haben zunächst durch Paul Hochfelder, Kurpfälzer Gesandter, eine schriftliche Protestation, in die zwei an den Ks. gerichtete Schriften inseriert sind, öffentlich verlesen lassen und sodann ihn, den Notar, gebeten, den Protest amtsgemäß zu instrumentieren. Die Protestation und die Unterschriften der unterzeichnenden Gesandten lauten /222/ facta collatione et auscultatione, wie von wortt zu wortt hernach volget–a:
Vor euch kayserlichen notario erscheinen wir, der nachbenandten chur-, fursten und andere stendte augspurgischer confession zu gegenwertiger Reichs versamblung abgeordnete räth, podtschafftenb und gesandten, hiemit anzeigendt:
Wiewol c–die zu end diser schrifft benante räth und bodtschafften an statt irer gnedigsten, gnedigen und gunstigen herrschafften und obern aller underthenigster zuversicht, die ksl. Mt. werde der stendt keinen, wider sein vermögen crafft /222’/ dieses alhie gemachten Reichs abschidts zubeschweren, gemaint sein, in allergnedigster erwegung, das nit allein diese Reichs contributionen allein auß mitleidenlicher frei- und guetwilligkheit ervolgen, sondern das auch vermög gemeiner rechten kein standt an des andern–c bewilligung oder votum gebunden, vil weniger der geringer theil, dem grossern und mehrern wider seinen willen zuvolgend und beyfall zuthuen, obligirt und schuldig, sondern einem jeden frei und bevor sein solle, sich disfals nach seiner gelegen- und vermöglichkhait hoch oder nider, pure oder mit gewisser maß und condition zuercleren unnd zuerweisen.
Wiewol auch wir an statt und von wegen unserer f–gnedigsten, gnedigen und gunstigen herrschafften und obern–f aus sondern habenden bevelchen bey gegenwertiger Reichs versamblung in die von der röm. ksl. Mt., unserm allergnedigsten herrng, bei den stendten zu dem ungarischen kriegs wesen gesuchte freiwillige, mitleidenliche gelthülff, alß deßwegen h–in denn unter- /223/ schidlichen Reichs räthen–h unterschiedene deliberationes furgangen i–und durch unterschiedtliche vota–i anders nit dann mit denn austruckhlichen conditionen verwilligt, woverr ihre ksl. Mt. die zuvor vilmalß unnd jetzo widerumb geclagte und in schrifften ubergebene der evangelischen stendt gravamina5 noch bei wehrendem reichstag allergnedigst erledigen unnd abschaffen, j–sonderlich aber den stifft Straßburg gegen Lothringen in fridlichem wesen erhalten, deßgleichen die statt Aach ausser der gefahr der betrawten execution setzen–j wurden, unnd dann, das die contribution lenger nicht alß der offene krieg wider den türckhen wehren, auch die erlegung k–in groben sortten anderst nit dann nach eines jeden orts gemeinem landtleuffigen wert–k geschehen und angenommen, wie nicht weniger in einbringung der restandten ein gleichheit gehalten werden soll6.
Darzue auch von etlichen die summa der achtzig monat7 nit beliebt, sondern l–zu guetem theil uff geringere anzall monat–l geschlossen, von /223’/ etlichen auch die verwilligung allein indefinite nach der armen underthanen vermögen, doch alles mit angezogenen underschiedlichen conditionen, gerichtet worden8. Inmassen dann allerhöchst gedachte ksl. Mt. von solchen eventual- und limitirten verwilligungen in zweyen underschiedenen schrifften aller underthenigster bericht geschehen, welche ire[r] ksl. Mt. vice cantzlern, herrn doctorn Johann Wolph Freymon, m–denn 26. unnd 30. Junii[6. 7., 10. 7.] jungsthin insinuirt und–m uberantworttet worden und von wortten zu wortten also lautten:
[/223’–226’/ n–Wörtliche Wiedergabe der Replik der protestantischen Stände zu den Gravamina: Nr. 404.]
[/227–228/ Wörtliche Wiedergabe des Memoriales der protestantischen Stände des FR zur Duplik der Reichsstände beim 1. HA (Türkenhilfe): Nr. 272, Fassung B.–n,o]
/228’/ Wiewol auchp die bei dem vierdten puncten, das justici wesen betreffendt, vorgeschlagene deputationq,9 bei denn evangelischen stendten ins gemein und einhellig kein andern verstandt oder meinung jemals gehabt oder noch hatt, alß das solche deputation von baiden religion stendten in gleicher anzall und dignitetr erkieset und genommen werden solle, sie auch anderer gestaltt darinn nit consentirt und bewilligt haben wolten, s–so haben doch der unterschribenen stendt abgesandte, denen, ire instructionen und gemeßene bevelch zu uberschreitten, nit gebüren wöllen, nit unterlassen können, derwegen sich notturfftig zuverwahren10, damitt ire gnedigste, gnedige und gunstige herrschafften und obern in einem oder dem andern mit dem uberstimmen wider ir vermögen nicht beschwerdt werden. Unnd insonderheit, dieweil die–s ubergebene gravamina, auch der geringste punct unter den- /229/ selben biß uff diese zeit noch nicht erledigt noch unsern u–gnedigsten, gnedigen und gunstigen herrn und obern–u deßwegen solche versicherung geschehen, das sie damit gesettigt sein köndten. v–Zudem auch uber oben gesetzte puncten die unterschribene erbarn frei- und reichsstett insonderheit inen vorbehalten und sich dessen erclert, das sie bei dem puncto contributionis mehr nit dann 68 monat und die stätt reinischer panckh die erlegung derselben anderst nit dann in den groben muntz sorten, wie die in iren kraisen geng und gäb; alles vernern inhalts ihrer der ksl. Mt. aller underthenigst ubergebenen quadruplic11; in puncto aber der dreien monat, so den bedrangten stendten deß westphalischen kraiß zu guetem bewilligt, deßgleichen deß halben monats legation costens zu der niderlendischen pacification12 dieselb verwilligung auß mangel bevelchs anderst nit dann uf ratification ihrer obern auff sich nehmen können–v,13:
/229’/ Alß ercleren wir unnß in nahmen, alß obsteht, crafft habenden instructionen und bevelchen hiemit offentlich, das wir sambt und sonderw in den jetzigenx abschiedt, sovil jetzerzelte puncten betrifft, mit nichten gewilligt noch unserm zuvor specificirten, zum offtermal in puncto contributionis mundtlich und schrifftlich beschehen conditionirten und modificirten erclerungen zuwider approbirt oder angenohmen noch von denselben conditionibus und anhengen sampt unnd sondery in geringsten nit abgewichen sein wöllen, sondern protestiren disfals z–und sonsten in allen andern puncten–z, so hierin vermeldet, wider angeregten abschiedt hiemit offentlich14 unnd thuen unsern aa–gnedigsten, gnedigen und gunstigen herrschafften und obern–aa deßwegen wider aller meniglich ire notturfft außtruckhlich vorbehalten: dergestaltt, das sie durch siglung, subscription unnd publication desselben anderer gestalt nit, /230/ alß wie obstett, obligirt und verpunden sein sollen.
Requiriren und ersuechen euch15 hierauf ampts halben, diese widerholte erclerung unnd protestation der churfurstlichen meintzischen cantzlei, auch an andern ortten, da es von nöten und begert worden möchte, geburlich zu insinuiren, daneben denn herrn meintzischen cantzler von unsertwegen zuersuechen, solche protestation bei den actis comitiorum zuverwaren, auch unnß sambt unnd sonder daruber wie auch der verrichten insinuation halben ein oder mehr offne instrumenta und urkhundten, sovil wir jederzeit begeren werden, ufzurichten und mitzutheilen, damit unsere ab–gnedigste, gnedige und gonstige herrschafften unnd obern–ab sampt und sonder sich derselben /230’/ zue irer notturfft inn- und ausserhalb rechtens jederzeit haben zuegebrauchenac.
Actum sambstag, den dritten Augusti[13. 8.] anno 94.
Unterzeichnet von16: Churfurstlich pfaltzgravische verordnete räth; furstlicher magdeburgischer brandenburgischer substituirter gevolmechtigter17 etc.; furstlicher straßburgischer brandenburgischer abgesandter; furstliche braunschweigische halberstettische abgesandte; pfaltzgraf Johannsen etc. räth und gesandten; furstlicher brandenburgischer durchleuchtigkeit18 abgesandte; furstlicher braunschweigischer grubenhagischer abgesandten; furstliche braunschweigische wulffenbüttlische abgesandte; furstliche braunschweigische calenbergische abgesandte; marggraf Ernst Friderichen zu Baden unnd Hochburg etc. räth und abgesandte; in vormundtschafft marggraff Görgen Friderichs zu Baden und Hochberg rath und abgesandter; der wetterauischen grafen abgesandte; Regenspurg fur sich selbst und inn nahmen nachvolgender stett: Straßburg, Lübeckh, Wormbs, Speyr, Franckhfurth, Northausen, Nörlingen, Memmingen, und dann Hagenau und Colmar im nahmen der zehen stett, in die landtvogtey Hagenau gehörig.
/231/ Nach der Verlesung ist er, der Notar, namens der unterzeichnenden Reichsstände von [Paul] Hochfelder unter Berufung auf sein öffentliches Amt als Notar aufgefordert worden, über die Protestation für die Gesandten der unterzeichnenden Reichsstände (doch ausser den sonsten niemandten) ein oder mehr instrumenta hierüber in gewönliche formam zubringen, denn noch anwesenden churfurstlichen meintzischen herrn cantzler nach publicirung deß zukunfftigen Reichs abschidts uff ir verner erinnern gebürlichen zu insinuiren und zubitten, das er, herr cantzler, unbeschwerdt sein wolt, solch ir notwendig und zu verwarung irer person gemelte protestation zu andern dieses Reichs tags /231’/ acten zu protocolliren und einzutragen, ich19 alßdann die unterschribne protestation widerumb zu der churfürstlichen Pfaltz zulifern, nit weniger auch uber berurten actum insinuationis instrumenta, sie, die räth, podtschafften und gesandten, fur ire person so wol auch ire gnedigste, gnedige und gonstige herrschafften und obern sich deren zu irer notturfft zugebrauchen hetten, umb die gebür uffzurichten und zu ferttigen; mit dem anhang, das ire gnedigste, gnedige und gonstige herrn und obern mich dißvals allerdings und gentzlichen zu meinem gueten benuegen allenthalben so woll inner alß ausser rechtens vertretten und ohne schaden halten solten und woltten.
/231’ f./ Er, der Notar, ist der Forderung in Anbetracht der zugesicherten Indemnität und Schadloshaltung amtsgemäß nachgekommen und hat als Zeugen für den gesamten Akt berufen: Christoph Kohl, Beisitzer am Hansgericht und Bürger zu Regensburg, Mag. Nikolaus Rhegius, Protokollant der Reichsstädte bei diesem RT, und David Frecht, Kanzlist der Stadt Nürnberg. Im Beisein der Zeugen ist daraufhin die /232/ abgelesne schrifft zu handten genohmen, die subscription, von einem jeden beschehen, in sonderheit zu recognosciren begert.
Welches nit allein alsopalden beschehen, sondern auch im nahmen der erbarn freien Reichß stedt ein fast dergleichen inhalts protestation20 mit dieser unterschrifft (/232 f./ Gesandte der Städte Straßburg: Johann Philipp von Kettenheim, Dr. Georg Christoph Greiß; Nürnberg: Joachim Nützel, Christoph Fürer; Lübeck: Dr. Calixt Schein; Memmingen: Dr. Nikolaus Varnbühler d. J.; Frankfurt: Hieronymus zum Jungen, Dr. Christoph Kellner; für die zehn Städte der Landvogtei Hagenau bewilligt der Hagenauer Gesandte Lic. Johannes Ruoff /232’/ in diese protestation quo ad quantitatem et quo ad qualitatem, sovil gemeine erbarn frey- und Reichs stett berühren thuet; Andreas Beck, der statt Colmar vogt zum Heiligen Creutz und alß mit verordneter, unterschriebten dise protestation mit allem irem inhalt; /233/ Regensburg für sich und in Vertretung der Gesandten von Worms, Speyer, Nördlingen und anderer etc.: Jonas Paul Wolf, Hans Nikolaus Flettacher, Dr. Kaspar Stemper) furgelegt und, derselben in meinen instrumenten ingedenckh zu sein, begehrt worden. Welches ich dann billich thuen sollen und hiemit gethan haben will etc.
Geschehen zu Regensburg; Datum, Zeit und Ort wie [oben] inseriert.
/233 f./ Da die Protestation vor ihm, Martin Maull aus Amberg, vereidigter Notar des Bistums Regensburg und Syndikus der Stadt Regensburg, durch Paul Hochfelder verlesen und vor ihm sowie den Zeugen verrichtet worden ist, hat er diese angenommen, davon dieses offene Instrument gefertigt, es ingrossieren lassen, eigenhändig unterzeichnet, sein Notariatssignetaddazu gezeichnet, das Libell mit einer rot-weißen Schnur durchzogen und sein Siegel daran gehängt.
/233’/ Unterzeichnet von Martin Maull, Notar.
[Notariatsinstrument für die Übergabe des Protests an den Mainzer Kanzler am 19. 8. 1594:] /234–235/ Im Namen der Heiligen Dreifaltigkeit wird jedermann, der dieses Instrument sieht, liest oder hört, zu Wissen gegeben, dass im Jahr 1594 unter der Regierung Ks. Rudolfs II. am Freitag, 9. 8. nach dem alten oder 19. 8. nach dem neuen Kalender, nachdem morgens der RAb verlesen worden war, nachmittags zwischen 2 und 3 Uhr im Haus der Kassandra Pürckel zu Regensburg „Hinter der Flasche“ er, der unterzeichnende Notar, in Anwesenheit der im Notariatsinstrument vom 3. 8. s. v. genannten Zeugen obige Protestation an Herrn Dr. Philipp [Wolf von] Rosenbach, Mainzer Kanzler, in Form eines auf Pergament gefertigten, als Libell verfassten Instruments insinuiert und urkundlich übergeben hat.
/235/ Do mir dann uff solches ermelter herr cantzler zugesprochen, obwoln er keines wegs gedacht noch schuldig, etwas, so zu der kfl. meintzischen cantzlei nit gehörig oder immediate die ksl. Mt. angehen unnd beruren möchten, anzunemmen noch auch im gegenspil jemandten sein recht zuwaigern oder etwas, das billich zur kfl. cantzlei solt gezogen werden, abzeschlagen, alß wolte er solche protestation und instrumentum angenohmen haben, doch in alle weg anderer gestalt und meinung nit dann in quantum et quatenus, das hierdurch keinem theil an seinem rechten etwas praejudicirt und nachtheiligs gehandlet sein solte; auch sich versehen haben, do man etwan dem heutigen abschidt zuentgegen was furzubringen gehabt, inmassen er auß meinem vortrag zuer- /235’/ achten und abzunemmen hette, das man solches, zuvor und ehe derselb publicirt, an ir Mt. hat gelangen lassen. Uff denn vall und do auch die protestation wider allerhöchstgedachte röm. ksl. Mt. sein solte und ich auß deroselben privilegio zu notario, wie er verstundte, creirt worden, hette ich mich ditsfals[!] meiner pflicht und aides wol zuerinnern, mit solchem und andern gewarsamb zuhandlen etc.
Darauf ich21 dann geantworttet, ich hielte darfur, das die instrumentirte protestation dermassen werde beschaffen sein, das die herrn requirendten solche wie auch mich selbsten, welcher anders nichts thette, dann so weit ich requirirt und sich mein ambt erstreckhen wolte, gegen irer Mt. solten und wurden verantwortten können; inmassen mir dann von denn herrn protestanten schadloßhaltung undt indemnitet zugesagt und versprochen worden etc. Liesse aber denn handl und negocium uff ime beruehen und wolten mich verners nichts dann allein erforderter massen /236/ der insinuation gebrauchen: Bäte, der herr cantzler wolte das instrumentum protestationis gunstig annehmen und ad acta comitiorum registrirn lassen etc.
Also und uff solches herr cantzler entlichen verfahren, unnd nachdem auch der herr domdechant von Maintz22 herbei kommen, von ime, doch mit widerholung obangeregter protestation, das solches keinem theil praejudicirlich, auch anderer gestaltt nit dann in quantum et quatenus wolte bewilligt und angenommen haben; mit angeheffter pitt, ich, der notarius, wolte solcher seiner erclerung, reservation oder protestation in meinem instrument auch ingedenckh sein und demselben einverleiben. Inmassen ich solches hiemit und obverstandtner gestaltt will verricht und gethon haben. Hat darauf das instrumentum auß meiner in seine handt empfangen, mit demselben sich in eine stuben gethan und unnß abziehen lassen etc.
/236 f./ Geschehen zu Regensburg in Anwesenheit von Michael Dreher, Gerichtsschreiber, und Andreas Portenburger, Ungeldschreiber, als eigens angeforderte Zeugen. Datum, Zeit und Ort wie [oben] inseriert.
/236’ f./ Da er, Martin Maull aus Amberg, vereidigter Notar des Bistums Regensburg und Syndikus der Stadt Regensburg, die Übergabe und Insinuation vollzogen und die geschilderten Verhandlungen im Beisein der genannten Zeugen selbst geführt hat, hat er darüber auf Wunsch der Protestierenden dieses Instrument ausfertigen lassen, es eigenhändig unterzeichnet, sein Notariatssignetaedazu gezeichnet und es dem Libell mit dem Protestationsinstrument anheften sowie beide Instrumente mit einer durchgezogenen rot-weißen Schnur und angehängtem Siegel zusammenbinden lassen, so wie er dazu von den im Protestationsinstrument genannten protestierenden Ständen aufgefordert worden ist.
/237/ Unterzeichnet von Martin Maull, Notar.