Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Einstellung fiskalischer Prozesse gegen das Domkapitel. Sicherung des Wahlrechts des Domkapitels gegen die Praxis der Kurie. An die Reichsstände.

Supplikation an die Reichsstände (der Mainzer Kanzlei übergeben am 20. 6.; von den Reichsständen kopiert am 7. 7.)1, unterzeichnet von den Gesandten des Kapitels: Schildern die seit 1576 andauernden Konflikte wegen der durch Provision der Kurie unter Verstoß gegen die Konkordate der Deutschen Nation berufenen Bff. einerseits und der vom Domkapitel gewählten Bff. andererseits2. Zuletzt wählte das Domkapitel 1593 Jean de Rambervillers, während der Papst [Hg.] Erich von Lothringen als Bf. providierte. Dieser ergriff, unterstützt vom Bf. von Toul [Christophe de la Vallée], dem Rat der Stadt V. und bfl. Räten gegen den Widerspruch des Kapitels und ungeachtet des ksl. Verbots Besitz vom Hst. und stützte sich dabei auf für das Reich sehr präjudizierende Entscheidungen der Rota Romana, wonach zum einen V. und darüber hinaus alle Hstt. jenseits des Rheins nicht zum Reich gehörten und zum anderen das Kapitel demnach wegen der Rückstände an Reichssteuern und am Kammerzieler nicht vom Reichsfiskal belangt werden könne. Dennoch hat der Reichsfiskal ein Mandat des RKG gegen das Domkapitel wegen der Einforderung der Ausstände unter der Strafe des Entzugs der Regalien und des Widerrufs der Privilegien erwirkt. Er betreibt die Exekution des Urteils so, als verfüge das Kapitel über das Hst. und dessen Regierung. Bitten um Interzession beim Ks., dass entweder dem Reichsfiskal die Einstellung der Prozesse gegen das Kapitel unbeschadet von Maßnahmen gegen jene, die sich die Regierung anmaßen, befohlen wird, oder dem Kapitel die freie Wahl im Hst. und dessen Verwaltung gänzlich überlassen werden, bis der Streit des Ks. mit der Kurie um die Konkordate der Deutschen Nation beigelegt worden ist.

Verlesung im Supplikationsrat am 6. 7.3Beschluss: Zunächst Abschrift.

Beratung im Supplikationsrat am 8. 7. Beschluss: Verweisung wegen der fiskalischen Prozesse an den Ks. sowie Verweis des Ks. auf das Ständedekret beim RT 1582 zur damaligen Supplikation wegen der Richtigstellung der Wahl im Hst. und der Verständigung mit der Kurie.

Am 11. 7. Verlesung der Dekrete von 1582 und Billigung des Konz. für die Resolution des Supplikationsrats4, die am 22. 7. im RR verlesen wurde5. Billigung durch FR und SR; KR: weitere Beratung. Nochmalige Verlesung im KR am 29. 7.6und Billigung als Dekret der Reichsstände (kopiert [als Resolution des Supplikationsrats] am 23. 7.)7: Übergeben dem Ks. die Supplikation mit der Bitte, er möge darauf bedacht sein, dass das Hst. gemäß dem Dekret von 1582 beim Reich erhalten und der Streit um die Konkordate der Deutschen Nation mit der Kurie beigelegt wird, um damit diesen und anderen Missverständnissen abzuhelfen. Bis dahin soll im Vollzug der Konkordate der vom Domkapitel gewählte Bf. belehnt oder das Kapitel, falls es nicht über die Administration des Hst. verfügt, zu keinen Reichssteuern herangezogen werden.

Anmerkungen

1
 HHStA Wien, MEA RTA 93, fol. 106–107’. Lat. Or. HStA München, KÄA 3231, fol. 68–69. HStA Dresden, GA Loc. 10202/6, fol. 424–425’. Lat. Kopp.
2
 Vgl. die diesbezügliche Supplikation beim RT 1582: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 447 S. 1397 f. Zum Wahlkonflikt 1593/94: Gatz, Bischöfe, 158 (Lit.).
3
 HHStA Wien, MEA RTA 92, Fasz. ‚Protokoll‘, fol. 23.
4
 Ebd., fol. 27 f., fol. 30. Die Dekrete des Ks. vom 20. 8. und der Stände vom 31. 8. 1582 liegen in der Mainzer Überlieferung nochmals bei der aktuellen Supplikation (HHStA Wien, MEA RTA 93, fol. 469–472’. Kopp.). Vgl. dazu Anm. 2.
5
 Kurmainz, unfol.; Kursachsen, fol. 315’ (Verlesung), 316’ f. (Beschluss).
6
 Kurpfalz, fol. 208’ f., 210’; Kursachsen, fol. 418–419, 421.
7
 HHStA Wien, MEA RTA 93, fol. 474–475’. Konz. HStA Dresden, GA Loc. 10203/5, fol. 74–74a’. HStA München, KÄA 3231, fol. 70 f. Kopp. als Resolution des Supplikationsrats. Referiert bei Häberlin XVIII, 664 f.