Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Freistellung aus ksl. Haft und Zulassung zum RT. Auszahlung von 20 000 fl. durch die ksl. Hofkammer. An KR, FR und SR sowie die Reichsstände insgesamt.

Separate Supplikationen an Kff., Ff. und Reichsstädte (Tübingen, 29. 4./19. 4. 1594; der Mainzer Kanzlei übergeben am 17. 6.; von den Reichsständen ebenso wie alle folgenden Supplikationen und Anmahnungen nicht kopiert)1, unterzeichnet von P.; mit 1 Belegdokument2(Auszug aus der Supplikation an den Ks.: 1. und 4. Bitte) und einer umfangreichen Beilage (vollständiger Gegenbericht an den Ks.): In einer Anklageschrift vom Juni 1591 an die Kff.3bezichtigt Ks. ihn, P., der Rebellion und Majestätsbeleidigung. Konnte sich aufgrund der strengen Haft in der Festung Hohentübingen nicht dagegen rechtfertigen, bis nunmehr Hg. Friedrich von Württemberg die Umstände gemildert hat und er in der Stadt Tübingen - gleichwohl inhaftiert - wohnen und Besuch empfangen kann. Hat mit Unterstützung von Beratern seinen Gegenbericht verfasst und dem Ks. übergeben lassen. Reicht eine Abschrift davon mit allen Beilagen4hiermit an den Empfänger der Supplikation und bittet, beim Ks. dafür zu interzedieren, dass den 9 an diesen gerichteten Petitionen stattgegeben werde. Da die meisten davon nicht beim RT, sondern wohl vor einer Kommission erörtert werden müssen, möge man beim RT vorrangig zur 1. und 4. Bitte interzedieren, die im Auszug beiliegen: Seine, P.s, Freilassung aus der Haft gegen Leistung einer Kaution und die Erlaubnis, sich nach Regensburg zum RT zu begeben, um sich dort rechtfertigen zu können, sowie Auszahlung von 20 000 fl. aus den bei der ksl. Hofkammer liegenden 80 000 fl., die ihm zustehen, nachdem die gemäß Lehnsexspektanz zugesagten 5000 fl. jährlichen Nutzungen seit Jahren ausstehen.

Übergabe der Supplikation an die Kff. mit den beigebundenen Akten am 17. 6.5durch Maximilian von P., den 14-jährigen Sohn P.s. Öffnung im KR am 20. 6.6Beschluss: Da die Beilagen sehr umfangreich sind, sollen entweder Räte sie prüfen und den Inhalt später referieren, oder die Supplikation wird insgesamt an den Supplikationsrat verwiesen.

Verlesung der Supplikation an die Stände des FR, die am Vortag Salzburg übergeben worden war, und Vorlage der Beilagen im FR ohne weitere Beratung am 22. 6.7

Verlesung der Supplikation an die Reichsstädte, übergeben von P.s Sohn Maximilian, im SR am 23. 6.8Beschluss: Aufgrund des Umfangs der Akten wird Regensburg beauftragt, einen Auszug anzufertigen und SR vorzulegen9. Da eine entsprechende Bitte auch an KR und FR gerichtet wurde, will SR sich künftig an deren Beschlussfassung orientieren.

Weitere Supplikation an Kff. und Ff. [sowie an SR] (Tübingen, 30. 5./20. 5. 1594; der Mainzer Kanzlei übergeben am 27. 6.)10, unterzeichnet von P.; mit 1 Beilage11(Supplikation an Ks.): Schickt als Beilage seine Anmahnungssupplikation an den Ks. und bittet um deren Unterstützung mit einer Interzession beim Ks.

Beilage: Anmahnungssupplikation an den Ks.: Hat Ks. von seinem Sohn Gegenbericht und Supplikation übergeben lassen und bittet in Anbetracht der seit fast 12 Jahren ihm vorenthaltenen Gefälle und Einkünfte sowie der im 4. Jahr andauernden Haft, Ks. möge sich zur 1. und 4. Petition, seiner Freilassung und der Teilauszahlung des ihm zustehenden Gelds, bald und willfährig erklären.

Verlesung der Anmahnungssupplikation im KR am 27. 6.12: Trier und Köln haben die Akten noch nicht eingesehen. Mainz konstatiert die Übereinstimmung der ersten Vorlage bei KR mit der Eingabe P.s an den Ks. Die Bitte an KR beschränkt sich auf eine Interzession zu den 2 angesprochenen Punkten. Pfalz, Sachsen (als Erzmarschall für P. als Reichserbmarschall) und Brandenburg befürworten schon jetzt die Interzession. Beschluss: Übergabe des gesamten Vorgangs an den Supplikationsrat.

Verlesung der Anmahnungssupplikation im SR ebenfalls am 27. 6.13

Verlesung im FR am 28. 6.14Beschluss gemäß Votum Österreich: Vertagung, bis KR mitteilt, ob die Supplikation in den Kurien oder im Supplikationsrat beschieden werden soll.

Beratung im Supplikationsrat am 7. 7.15mit Vorlage der Supplikation an KR. Beschluss: Da aufgrund des Umfangs der Akten kein Verlesung möglich ist, wird beim Advokaten P.s, [Nikolaus] Varnbühler, ein Auszug beauftragt. Kurpfalz, die Wetterauer Gff. und die Stadt Ulm wollen die Interzession zu beiden Punkten sofort zugestehen, weil die Masse der Akten die Klärung des Hauptkonflikts betrifft, der hier aber nicht zur Debatte steht. Dagegen lehnen Konstanz und Regensburg (Bf.) eine Interzession ab und verweisen P. direkt an den Ks. oder die private Fürsprache einzelner Kff. und Ff.

Weitere Anmahnung an die Kff. (Tübingen, 24. 6. {14. 6.} 1594; der Mainzer Kanzlei übergeben am 22. 7.; im Supplikationsrat verlesen am 26. 7.)16, unterzeichnet von P.; mit 3 Belegdokumenten17(Auszüge aus Berichten an den Ks. sowie aus Schreiben und Bescheiden des Ks.): Hofft, die Kff. haben auf seine Supplikation hin inzwischen beim Ks. interzediert. Da er befürchtet, seine Gegner könnten die Angelegenheit weiter verzögern, wendet er sich nochmals an die Kff. In der Anklageschrift, die Ks. im Juni 1591 dem kursächsischen Gesandten übergab und die anschließend an die Kff. mit Ausnahme von Kurpfalz geschickt wurde18, erklärt Ks., er wolle ihn, P., nicht gegen die Reichsordnung und das Recht behelligen. Dem widerspricht, dass er im 4. Jahr in strenger Haft mit Verbot jeglichen Zugangs sitzt und ihm nicht tragbare Bedingungen und Zahlungen abgenötigt werden. Am RKG wurde sein Prozess in dieser Sache auf ksl. Reskript hin eingestellt, zudem wurde ihm die Wendung an den ksl. Hof verboten. Würde nun auch seine Vorsprache beim RT, den jeder in seinen Anliegen anrufen kann, unterbunden, blieben ihm alle Mittel zu seiner Verteidigung verwehrt. Wiederholt deshalb die Bitte der ersten Supplikation, damit er zum RT zugelassen werde, um sich vor Ks. und Reich rechtfertigen zu können.

Verlesung der Anmahnung im KR am 23. 7.19Beschluss: Übergabe an den Supplikationsrat.

Weitere Anmahnung an die Ff. (Tübingen, 25. 6. {15. 6.} 1594; der Mainzer Kanzlei übergeben am 25. 7., im Supplikationsrat verlesen am 26. 7.)20; mit 1 Beilage21(Supplikation an die Kff.): Verweist auf die beigelegte Supplikation an die Kff. und bittet um deren Unterstützung.

Supplikation Maximilians von P. an die Reichsstände (Regensburg, 20. 7. {10. 7.} 1594; der Mainzer Kanzlei übergeben am 22. 7.; im Supplikationsrat verlesen am 23. 7.)22, unterzeichnet von P.; mit 1 Belegdokument23(Gegenbericht und Supplikation K. von P. an den Ks. mit 72 Beilagen): Hat gemäß Wunsch des Supplikationsrats gemeinsam mit seinem ‚Präzeptor‘ eine Zusammenfassung des Gegenberichts seines Vaters angefertigt. Bezieht sich dabei auf die den Kff. kommunizierte Anklageschrift des Ks. vom 4. 6. 1591, in der dieser K. von P. der Majestätsbeleidigung sowie anderer Verbrechen bezichtigt und damit dessen Inhaftierung sowie den Entzug aller Lehen, Ehren und Gnaden rechtfertigt. Schilderung der Ereignisse24als Gegenbericht: Nach dem Aussterben der Gff. von Lupfen mit dem Tod Gf. Heinrichs VI. 1582 sollte P. gemäß der zuvor für 30 000 fl. erworbenen Lehnsexspektanz bei der Übergabe der lupfischen Reichslehen [Lgft. Stühlingen. Hft. Hewen, Stadt Engen] 2500 fl. jährliche Einkünfte für Nutzung und Herrengült sowie für die darüber hinaus der ksl. Hofkammer erlegten 50 000 fl. ebenfalls jährlich 2500 fl. aus den lupfischen Lehngütern erhalten. Da die Einkünfte der Lgft. Stühlingen und der Hft. Hewen jährlich aber nur ca. 600 fl. erbrachten, beanspruchte P. auch die Einkünfte aus weiteren lupfischen Gütern bis zur Deckung der 5000 fl. zumindest so lange, bis die Eigentumserben [Gf. Wilhelm von Zimmern und Gf. Peter von Mörsberg und Beffort, von diesem abgetreten an Gf. Karl II. von Hohenzollern] deren Status als Allodialgüter beweisen könnten. P. konnte dies nicht durchsetzen, sondern die strittigen Güter wurden vom Ks. in Sequester genommen und P. lediglich mit den Regalien der Lgft. Stühlingen und der Hft. Hewen belehnt. Da zum einen deren Erträge die zugesicherten jährlichen Einkünfte von 5000 fl. nicht erbrachten und zum anderen die Einnahmen für den eigenen Lebensunterhalt nicht ausreichten, nachdem zuvor die Vorräte verbraucht und die Wälder gerodet worden sowie Schlösser und Gebäude baufällig waren, war P. [1590] gezwungen, die sequestrierten Güter als ausreichend deklarierte Reichslehen gewaltlos so lange in seine Administration zu nehmen, bis die Eigentumserben ihren Anspruch darauf nachweisen könnten. P. handelte dabei - gegen den Vorwurf der Majestätsbeleidigung - nicht aus Vorsatz und bösem Willen gegenüber dem Ks., vielmehr rechtfertigte er diesem gegenüber die Inanspruchnahme seiner Lehen. Dennoch fiel er in die Ungnade des Ks., der Hg. Ludwig von Württemberg am 23. 9. 1590 beauftragte, alle okkupierten Güter von P. abzufordern und durch eine Exekutionstruppe an sich zu bringen, sollte P. dies verweigern. Der Befehl wurde P. erst am 4. 3. 1591 übergeben, ohne ihn zuvor informiert oder ihm eine Erklärungsfrist eingeräumt zu haben. Noch bevor P. trotz seiner Bitte um Bedenkzeit ein weiterer Befehl des Hg. zur Rückgabe der sequestrierten Güter zugestellt wurde, nahmen die hgl. Exekutionstruppen am 12. 3. 1591 Stadt und Schloss Engen ein und P. ohne jeglichen Widerstand seinerseits gefangen, obwohl er am 11. 3. dem Hg. seine Bereitschaft zur Restitution der Güter mitteilen wollte. Die Exekution erfolgte, ohne P.s Antwort an den Hg. abzuwarten. Demnach wird P. zu Unrecht beschuldigt, er habe sich der ksl. Kommission widersetzt und die Güter nicht gütlich abtreten wollen. Mit der Exekution und Gefangennahme wurde der ksl. Kommissionsauftrag überschritten, weil P. den geforderten Gehorsam nicht verweigerte. Die Aussage in der Anklageschrift des Ks., P. sei wegen Ungehorsams verhaftet worden, beruht auf dem unzutreffenden Bericht der subdelegierten Kommissare. Obwohl P. sich nach der Gefangennahme in der Erwartung zur Restitution bereit erklärte, nach deren Vollzug und aufgrund seines Angebots zum gerichtlichen Austrag freigelassen zu werden, wurde er in Tübingen inhaftiert. Da der Vorwurf des Ungehorsams gegenüber dem Ks. mit der vermeintlichen Verweigerung der Rückgabe der sequestrierten Güter nicht den Tatsachen entspricht, hofft P. auf die Interzession der Reichsstände beim Ks., damit er wieder in dessen Gnade aufgenommen und aus der Haft entlassen werde, wie dies auch Hg. Friedrich von Württemberg befürwortet. Maximilian von P. übergibt mit diesem Auszug nochmals den Gegenbericht seines Vaters mit den Beilagen, damit alle Akten in die Reichskanzlei aufgenommen werden können, und wiederholt die beiden Bitten der Supplikation P.s

Beratung der Supplikation Maximilians von P. und der Anmahnung K.s von P. im Supplikationsrat am 26. 7.25:Die Hintergründe der Inhaftierung wegen des Verstoßes gegen die Sequestration der strittigen Lehen und des Widerstands gegen den Ks. werden nur einleitend von Trier kurz angesprochen, doch besteht Einvernehmen, darüber hier nicht zu befinden, sondern die Beschlussfassung auf die erbetene Interzession beim Ks. zu den beiden Punkten zu beschränken. Beschluss gegen Konstanz und Regensburg (Bf.): 1) Da P. um Haftfreistellung ansucht, um seine Unschuld beim RT darlegen zu können, und sich zum Recht erbietet, wird die Interzession auch in Anbetracht des hohen Alters P.s, der bereits verbüßten Haft und des finanziellen Schadens gebilligt, gegenüber dem Ks. aber nicht im Rekurs auf die Hauptsache begründet, sondern als Appell an die ksl. Barmherzigkeit und in einer Form, die den Ks. nicht kränkt. 2) Billigung der Interzession um Zahlung von 20 000 fl. an P. durch die ksl. Hofkammer, da es sich um dessen eigenes Geld handelt.

Verlesung des Mainzer Konz. für das Dekret im Supplikationsrat am 30. 7.26Nach Einwänden von Pfalz, Sachsen und Brandenburg wird das Konz. nochmals geringfügig korrigiert und anschließend gebilligt.

Anmahnung Maximilians von P. an die Reichsstände (Regensburg, 29. 7./19. 7. 1594; der Mainzer Kanzlei übergeben am 1. 8.)27, unterzeichnet von P.: Dankt für den Beschluss einer Interzession für seinen Vater. Damit der Bescheid des Ks. dazu noch vor Ende des RT erfolgen kann, bittet er, die Interzession baldmöglichst zu übergeben.

Die Resolution des Supplikationsrats wurde am 1. 8. im RR verlesen28 und als Dekret der Reichsstände (signatum 1. 8. 1594, unterzeichnet von der Mainzer Kanzlei; von den Reichsständen kopiert am 10. 8.)29gebilligt: Auf die Bitte P.s hin wollen die Reichsstände zwar nicht in der Hauptfrage urteilen, auch mag Ks. nicht zu verdenken sein, dass er zur Wahrung der ksl. Hoheit und des Gehorsams diese Strafe gegen P., der vielleicht aus Unbedachtsamkeit oder Ungeduld ungebührlich vorgegangen ist, verhängt hat. Dennoch bitten sie, Ks. möge sich in Anbetracht des hohen Alters P.s, der für sein Vergehen Abbitte leistet und dafür mit der Haft, die für ihn und seine Familie größten finanziellen Schaden bedingt, bereits gebüßt hat, und der zudem Assekuration in der Form anbietet, die Angelegenheit gegen jedermann gerichtlich klären zu lassen, gnädig erzeigen und P. unter diesen Bedingungen aus der Haft entlassen sowie ihm die erbetene Geldsumme für seinen Unterhalt auszahlen lassen.

Anmerkungen

1
 HHStA Wien, MEA RTA 89, unfol. Or. an die Kff. Weitere Exemplare konnten nicht aufgefunden werden.
2
 Ebd., unfol. Kop.
3
 Ks. an Kf. Wolfgang von Mainz (Prag, 5. 6. 1591): Schickt Bericht zu den Hintergründen der Inhaftierung P.s, um diese gegen etwaige anderslautende Vorgaben zu rechtfertigen (HHStA Wien, MEA RTA 89, unfol. Or.). Der Bericht des Ks. fehlt bei den Akten, er liegt dem Gegenbericht P.s aber als Beilage A bei. Es handelt sich um die Antwort des Ks. vom 4. 6. 1591 zu einer kursächsischen Interzession für P., die Ks. anschließend mit Schreiben vom 5. 6. 1591 gleichlautend an die Kff. (mit Ausnahme von Kurpfalz) schickte (vgl. die Ausführungen in der Supplikation Maximilians von P. vom 20. 7.). Vgl. erläuternd die Schreiben P.s an die kursächsischen Gesandten beim RT (Tübingen, 24. 4. {14. 4.} 1594), an Kuradministrator Friedrich Wilhelm und erneut an die Gesandten (jeweils Tübingen, 4. 5. {24. 4.} 1594): Da Hg. Friedrich von Württemberg seine strenge Haft gemildert hat und er Besuch empfangen kann, war es ihm erst jetzt mit Unterstützung von Beratern möglich, zu der vom Ks. im Juni 1591 dem kursächsischen Rat Eilenbeck übergebenen Antwort seinen Gegenbericht zu verfassen. Bittet, seinen Sohn Maximilian bei dessen Übergabe an den Ks. zu unterstützen und sein Anliegen zu befördern, damit er zum RT zugelassen werde und seine Unschuld beweisen könne (HStA Dresden, GA Loc. 9956/9, unfol. Orr.). In einer Erläuterung an die kursächsischen Gesandten verwies P. auf die Umstände seiner Inhaftierung, die Interzession beim Ks. 1591 durch Kf. Christian I. und die Antwort des Ks., zu der er nunmehr seinen Gegenbericht vorlegen kann. Sein Sohn Maximilian und sein Bruder Philipp bringen davon 4 gleichlautende Exemplare zum RT, die dem Ks., KR, FR und SR übergeben werden sollen (o. D.: Ebd., unfol. Or.).
4
 Gegenbericht und Supplikation an den Ks. (Tübingen, 16. 3. {6. 3.} 1594): HHStA Wien, MEA RTA 89, unfol. (in sich foliiert: 1–157. Kop. Überschr.: An den Ks. gerichteter allerunterthönigister, außfierlicher bericht, gehorsamist erbieten, flehen und bitten, mitt beygelegten zwoundsybenzig auff einandern alphabetierten copien, Conraden, deß Hl. Röm. Reichs erbmarschalcken, herrn zu Bappenheim.); 72 Beilagen (A-Z, Aa-Zz, Aaa-Yyy): Ebd., unfol. (Kopp.). Gegenbericht: HStA Dresden, GA Loc. 9956/8, fol. 1–178’ (Kop.); Beilagen: Loc. 9956/9, unfol. (Kopp.). Zum Inhalt vgl. den von Maximilian von P. vorgelegten Auszug (Regensburg, 20. 7. 1594).
5
 Kurmainz, fol. 42, fol. 19a’; Kurpfalz, fol. 57.
6
 Kurpfalz, fol. 69; Kursachsen, fol. 139.
7
 Bayern, fol. 117.
8
 Ulm, fol. 46; Speyer A, fol. 353’; Nürnberg, fol. 75 f. Dort als Randvermerk: Supplikation und Beilagen wurden nicht zur Abschrift gegeben.
9
 Vgl. die spätere Verlesung des Auszugs und nochmals der Supplikation im SR am 30. 7. (keine Beratung): Ulm, fol. 86’; Speyer A, fol. 396.
10
 HHStA Wien, MEA RTA 89, unfol. Or. an die Kff.
11
 Ebd., unfol. Kop.
12
 Kurmainz, fol. 38a’ f.; Kursachsen, fol. 188’–191’.
13
 Ulm, fol. 48 f.
14
 Bayern, fol. 145 f.; Augsburg, unfol.
15
 HHStA Wien, MEA RTA 92, Fasz. ‚Protokoll‘, fol. 23–25’.
16
 HHStA Wien, MEA RTA 89, unfol. Or.
17
 Ebd., unfol. Kopp.
18
 Vgl. Anm. 3.
19
 Kurmainz, unfol.; Kursachsen, fol. 340 f.
20
 HHStA Wien, MEA RTA 89, unfol. Or. [!].
21
 Ebd., unfol. Kop.
22
 Ebd., unfol. Or. HHStA Wien, RK Kleinere Reichsstände 411, fol. 50–87’. Kop. (hier präs. 20. 7.).
23
 HHStA Wien, MEA RTA 89, unfol. Kopp. Vgl. auch Anm. 4.
24
 Vgl. auch Döderlein, Bappenheim, 264–269; Häberlin XVI, 158–164. Knapper: Pappenheim, Marschälle, 45–47; Schwackenhofer, Reichserbmarschälle, 162 f.
25
 HHStA Wien, MEA RTA 92, Fasz. ‚Protokoll‘, fol. 40–41.
26
 Ebd., fol. 51 f.
27
 HHStA Wien, MEA RTA 89, unfol. Or.
28
 Kursachsen, fol. 445’ (Verlesung); fol. 447’ (Billigung).
29
 HHStA Wien, MEA RTA 89, unfol. Konz. als Umformulierung der Resolution des Supplikationsrats zum Ständedekret. HStA München, KÄA 3231, fol. 243–244; StA Würzburg, WRTA 87, unfol.; HStA Dresden, GA Loc. 9956/9, unfol. Kopp. als Ständedekret. Referiert bei Häberlin XIX, 619–621 (als Beilage zur Supplikation an den RDT 1595).