Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Suspension der Exekution eines Urteils am RKG im Konflikt mit Gf. Johann von Oldenburg um die Hft. Kniphausen bis zur Erledigung der Revision. An die Reichsstände.
Supplikation an die Reichsstände (der Mainzer Kanzlei übergeben am 1. 8.; von den Reichsständen nicht kopiert)1, unterzeichnet von Dr. Johann Heckmann, gfl. ostfriesischer Gesandter; mit 2 Belegdokumenten (Urteile des RKG vom 20. 10. 1592 und 17. 5. 1594)2: Gf. E. und dessen Vorgänger tragen die Gft. Ostfriesland mit allen Pertinenzen seit jeher von Ks. und Reich zu Lehen. Dazu hat Ks. Friedrich III. 1470 allen in der Gft. gesessenen Häuptlingen befohlen, ihre Herrschafts- und Gerichtsrechte von den Gff. als ihrer Obrigkeit zu Lehen zu nehmen. So hat auch Iko von Kniphausen Haus und Hft. Kniphausen oder Knipens von Gf. Edzard I. als Lehen empfangen. Gf. E. II. und dessen Vorgänger sind somit bis heute im Besitz der Landes- und Lehnsobrigkeit über die Hft. Dementgegen hat vor Jahren Maria [Wiemken], vermeintliches Fräulein von Jever, nachdem sie zuvor das Haus Jever der Gft. Ostfriesland entzogen und an das Haus Burgund gebracht hatte, 1549 am RKG ihren Anspruch auf Kiphausen als vorgebliche Pertinenz des Hauses Jever eingeklagt. Den Prozess hat Gf. Johann von Oldenburg als Nachfolger Marias in Jever fortgesetzt und am 20. 10. 1592 ein Urteil erhalten, das den Hh. von Kniphausen auferlegt, Haus und Hft. an [Jever und damit] Oldenburg abzutreten. Da Gf. E. damit ohne Anhörung seiner Obrigkeitsrechte entsetzt worden wäre, hat er am RKG die Ansprüche auf Kniphausen in Interventionen dargelegt und erwartet, das RKG würde bis zu deren Erledigung die Vollstreckung der Urteile zurückstellen. Dementgegen hat das RKG mit Urteil vom 17. 5. 1594 deren fortgesetzte Exekution dekretiert und die Ansprüche des Gf. neuerlich an den Rechtsweg verwiesen. Trotz dieser Möglichkeit würde mit der Exekution der Urteile Kniphausen über Jever an den Gf. von Oldenburg kommen und Gf. E. damit seine Eigentumsrechte und die hohe Obrigkeit gegen Oldenburg nicht behaupten können, weil der Gf. von Oldenburg Jever nicht vom Reich, sondern vom Haus Burgund zu Lehen trägt. Damit würde Kniphausen dem Reich entzogen und Gf. E. die Möglichkeit zur Rekuperation verlieren. Gf. hat deshalb gegen das letzte Urteil Revision beantragt und den Ks. gebeten, die Exekution des Urteils bis zu deren Erledigung auszusetzen. Da es im Interesse des Reichs liegt, dass die Gft. Ostfriesland nicht geschmälert oder in Anbetracht der Nähe zum niederländischen Krieg in Unruhe versetzt wird, bittet er, dem RKG zusammen mit dem Ks. aufzutragen, der Revision stattzugeben und bis zu deren Erledigung die Exekution der Urteile zu suspendieren.
Beratung im Supplikationsrat am 5. 8.3mit Beschluss der Resolution, die im RR am 9. 8.4als Dekret der Reichsstände (kopiert [als Resolution des Supplikationsrats] am 11. 8.) gebilligt wurde5: Da die Frage, ob bei laufenden Revisionsverfahren die Exekution der Urteile fortgesetzt wird, ohnehin in den Dubia des RKG6enthalten ist und deren Erledigung im RAb dem künftigen RDT aufgetragen werden soll, wird die Supplikation dorthin verwiesen.