Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Konflikte um die Erbschaft der Hft. Mindelheim und der zugehörigen Reichslehen: Streit mit Hans Fugger um die Reichslehen und deren Pertinenzen. Streit mit Gf. Ottheinrich von Schwarzenberg und Christoph Fugger um die freieigene Hft. Vorwürfe gegen die ksl. subdelegierten Kommissare. Beharren auf der Entscheidung durch das RKG gegen das Verfahren am RHR. An die Kff. und an die Reichsstände.

Supplikation an die Kff. (übergeben am 5. 6.; im KR verlesen am 10. 6.)1, unterzeichnet von Wolf Wilhelm von M.; mit 18 Belegdokumenten2(Akten zum Konflikt mit Hans Fugger um die 3 Reichslehen, ksl. Kommissionsauftrag 1587, Interzessionen für M., Bericht der subdelegierten Kommissare als Beweis für deren parteiische Haltung, Akten zum Lehnsprozess am RKG; Akten zum Konflikt mit Ottheinrich von Schwarzenberg und Christoph Fugger um die Hft. Mindelheim: Vergleichsvertrag, aktuelle ksl. Exekutorialmandate 1594): Erklärt unter Protest, er wolle mit den Ausführungen weder den Ks. noch dessen Räte und trotz der Vorwürfe gegen die Württemberger subdelegierten Kommissare weder Hg. Ludwig oder Hg. Friedrich von Württemberg noch dessen RT-Gesandte diskreditieren. Frh. Georg II. von Frundsberg, H. von Mindelheim, setzte als Letzter seines Hauses im Testament seinen, M.s, Sohn Wolf Veit als Universalerben der freieigenen Hft. Mindelheim mit den 3 zur Hft. gehörenden Reichslehen (Zoll, Forst und Blutbann) ein. Als Miterbin bedachte er Maria, die Tochter Gf. Ottheinrichs von Schwarzenberg, jedoch mit der Bedingung, sich mit Wolf Veit von M. zu verheiraten.

[1) Reichslehen:] Noch zu Lebzeiten Frundsbergs erwarb Hans Fugger bei der ksl. Hofkammer die Exspektanz auf die 3 Reichslehen für 35 000 fl., erklärte sich aber vordergründig zu Vergleichsverhandlungen bereit, wenn ihm der Kaufpreis erstattet würde. Nach dem Tod Frundsbergs am 1. 11. 1586 nahmen er, M., und Gf. Ottheinrich von Schwarzenberg als Väter und Administratoren der beiden minderjährigen Erben die Hft. in Besitz, manifestierten den Anspruch auf die Reichslehen und gaben die vereinbarte Eheschließung ihrer Kinder bekannt. Die Forderung H. Fuggers, ihm die 3 Reichslehen abzutreten, lehnten sie ohne gerichtliche Entscheidung ab, da sie weder von der Hft. zu trennen noch an Ks. und Reich heimgefallen seien. Da der Ks. ihre Bitte um die Belehnung an Verhandlungen mit H. Fugger verwies, kam sie nicht zustande, vielmehr erreichte Fugger ohne gerichtliche Entscheidung die Belehnung sowie die Bildung einer ksl. Kommission, am 29. 6. 1587 übertragen an Hg. Ludwig von Württemberg, der die Abforderung der Reichslehen von ihnen, den Vätern der Erben, und die Einsetzung Fuggers aufgetragen wurde. Er, M., sah keine Verpflichtung, ohne gerichtliche Entscheidung auf die Reichslehen zu verzichten, erreichte beim Hg. von Württemberg eine Interzession an den Ks. gegen die Vornahme der Kommission und am RKG die Zitation H. Fuggers. Dennoch wurde auf Drängen des Ks. hin die Kommission zum 20. 3. 1588 nach Memmingen einberufen. Die Württemberger Räte als subdelegierte ksl. Kommissare schoben auf seine Exzeption hin die Einsetzung H. Fuggers in die Reichslehen zwar auf, doch berichteten sie unzutreffend und einseitig zugunsten Fuggers mit Verunglimpfungen seiner, M.s, Person. Bei der Vergabe an Fugger im April 1589 weiteten die Subdelegierten den Geltungsbereich der 3 Reichslehen, die sich auf Zoll, Jagd und Blutbann beschränken, auf viele Rechte und Gerechtigkeiten aus, die zur freieigenen Hft. und nicht zu den Lehen gehören. Im folgenden Streit um die Lehenspertinenzen setzte Hg. Ludwig von Württemberg im Auftrag der Ks. eine weitere kommissarische Verhandlung für 29. 4. 1590 nach Memmingen an. Dabei hielten, wie die ihm, M., erst jetzt vorliegenden Akten zeigen, die subdelegierten Kommissare wichtige Teile des ksl. Auftrags u. a. zur Klärung der Lehenspertinenzen zurück, bevorzugten stets die Gegenpartei, wollten ihn wegen der Reichslehen zum Verzicht auf die gesamte Hft. bewegen, bedingten durch ihre irreführenden Berichte an den Ks. dessen Ungnade gegen ihn und versuchten, Hg. Ludwig zu überzeugen, H. Fugger in die Reichslehen mit allen geforderten Pertinenzen einzuweisen. Im Fortgang der Kommission setzten sich diese Praktiken fort. Seitens der Gegenpartei lagen bis 1592 am ksl. Hof 3151 Akten und Beilagen vor, während die Subdelegierten viele seiner, M.s, Schriftstücke übergingen. Sie richteten ihre Berichte parteiisch gegen ihn und bevorzugten die Gegenseite in einem Maß, als seien sie deren Anwälte. Sie hintergingen damit Hg. Ludwig und veranlassten den Ks. zu einem Privationsprozess und Geldstrafen gegen ihn. Zudem ließen sie vor 14 Monaten seinen Diener Lorenz Köchlin inhaftieren, nur weil die Gegenseite dies veranlasst hatte. Weil demnach die Subdelegierten nicht als unparteiische Kommissare agieren, sondern als „mere privati“ alles zum Besten der Gegenpartei regeln, ist die gesamte Kommission wegen der Reichslehen und deren ausgeweiteter Pertinenzen als null und nichtig zu betrachten und hat keinerlei rechtliche Wirkung. Beklagt besonders, dass er aufgrund der parteiischen Berichte der Subdelegierten in die Ungnade des Ks. gefallen ist und deshalb Acht- und Privationsprozesse gegen ihn verhängt worden sind. Auch erreichte die Gegenseite, dass das RKG die Zitation H. Fuggers zurücknahm. Beharrt darauf, dass der Prozess um die Lehen vor das RKG als zuständige Instanz gehört und die Litispendenz durch die Kommission allein auf Anhalten der Gegenseite nicht aufgehoben werden kann. Die von ihm beantragte Revision gegen die Rücknahme der Zitation ist bisher aufgrund der am RKG behinderten Visitationen suspendiert worden. Begründet ausführlich, dass der Konflikt um die Lehen am RKG auszuführen ist und nicht vor den Ks. oder den RHR gezogen werden kann. Die ksl. Resolution vom 21. 12. 1590 mit dem Befehl zur Einweisung H. Fuggers in die Mindelheimer Reichslehen wurde ihm, M., unvollständig ohne das Dekret übergeben, das ihm die gerichtliche Forderung nach den Lehen und deren Pertinenzen vorbehält. Zuletzt erwirkte H. Fugger am ksl. Hof ein weiteres Dekret vom 23. 4. 15943, das den Rechtsvorbehalt nur auf die Pertinenzen begrenzt. Ein Vergleich mit dem vorherigen Dekret zeigt, dass Fugger es unter Vorgabe falscher Tatsachen erschlichen hat und es demnach keine Rechtskraft haben kann. Bittet, die Obreptionen seiner Gegner abzustellen und dafür einzutreten, dass die parteiische Kommission eingestellt und der Konflikt an schleunigen rechtlichen Austrag verwiesen wird.

2) Erbschaft der freieigenen Hft. Mindelheim: Gfn. Maria von Schwarzenberg darf gemäß dem Testament Frundsbergs das Erbe nur antreten, falls sie sich mit seinem, M.s, Sohn Wolf Veit als Universalerbe verheiratet. Da auf Betreiben Hans Fuggers sie und ihr Vater, Gf. Ottheinrich von Schwarzenberg, die bereits vereinbarte Heirat aufkündigten und Maria den Sohn H. Fuggers, Christoph, ehelichte, verlor sie ihren Erbanspruch und ihr Vater das Recht der gemeinsamen Administration der Erbschaft, die somit allein ihm, M., in Vertretung seines Sohnes zusteht. Dagegen erwirkte Gf. Ottheinrich einen ksl. Befehl, der ihm, M., auferlegt, den Gf. und dessen Tochter im Besitz der Erbschaft zu belassen. Da dieser Streit nicht an den ksl. Hof gehört, erreichte er, M., nachdem Schwarzenberg die austrägliche Beilegung abgelehnt hatte, Zitation des Gf. und dessen Tochter vor das RKG, wo der Konflikt gegen die Exzeption des Gf. anhängig gemacht wurde. Ungeachtet der Litispendenz am RKG erwirkte der Gf. am ksl. Hof ein Pönalmandat, gegen das er, M., seine Rechtfertigung einwandte und ausführte, warum er nicht verpflichtet ist, das Verfahren am RHR zu führen. Gegen seine Bitte, den Streit am RKG zu belassen, erreichte der Gf. mit Zutun H. Fuggers ksl. Mandate gegen ihn, die ihm eine hohe Strafe (330 Mark lötiges Gold) auferlegten und zu einem Vergleichsvertrag mit Schwarzenberg über die Beteiligung an der Administration der Hft. zwangen. Seit dem Tod Schwarzenbergs [1590] verwehrt ihm, M., dessen Schwiegersohn Christoph Fugger die ihm vertragsgemäß zustehenden Einkünfte der halben Hft. Mindelheim bis heute und geht mit Exekutorialmandaten des ksl. Hofes gegen ihn vor. Hat ihm erst vor wenigen Tagen ein verschärftes Exekutoriale insinuieren lassen, das ihm die Erlegung der unerschwinglichen Strafe von 330 Mark Gold innerhalb von 2 Monaten auferlegt und ihn ansonsten in die Reichsacht erklärt. Dazu kommen ksl. Mandate zur Vorlage des Testaments im Or. sowie ein Verweis des Ks. wegen Ungehorsams und ungebührlicher Rekusation der subdelegierten Kommissare. Rechtfertigt sich unter Berufung auf die Ausführungen in der Supplikation dagegen, verwahrt sich gegen die Geldstrafe und das verschärfte Exekutorialmandat, da er nicht gegen das Recht und die Reichsordnung verstoßen, sondern nur gebeten hat, den Konflikt am RKG als allein zuständiger Instanz zu belassen.

Bittet die Kff., sich seiner zusammen mit anderen Ff., an die er sich ebenfalls gewandt hat4, anzunehmen, dem Ks. die Beschaffenheit beider Konflikte darzulegen und [1] mit einer Interzession die langwierige, höchst nachteilige Kommission dahin zu richten, dass er primär der Ungnade des Ks., in die er allein wegen der falschen Vorgaben seiner Gegner und der parteiischen Berichte der subdelegierten Kommissare gefallen ist, enthoben und mit dem Ks. ausgesöhnt wird; 2) um Veranlassung, dass das Pönalmandat und der Prozess zur Verhängung der Reichsacht sowie die Geldstrafe zurückgenommen werden; 3) um Befürwortung, dass sein Diener Lorenz Köchlin, der aufgrund von Verunglimpfungen vor 14 Monaten von den Subdelegierten inhaftiert worden ist, gegen Leistung entsprechender Kaution freigelassen wird; ebenso sollen seine anderen Advokaten und Diener in Sicherheit gestellt werden. [4] Wiederholt in der Hauptsache wegen der 3 Reichslehen trotz des ehrverletzenden Verhaltens der Gegenseite sein früheres Angebot, die Kaufsumme von 35 000 fl. an Hans Fugger zu erstatten und damit die Exspektanz und Belehnung an sich zu bringen. Sollte Fugger dies erneut ablehnen, bittet er die Kff., dafür einzutreten, dass ihm die Nutzung der Reichslehen überlassen wird, bis das RKG dazu entscheidet. Ist auch dies nicht zu erreichen, möge der Konflikt schleunigst zu einem Kompromiss vor einem Reichsf. mit anschließender Entscheidung durch das RKG gebracht werden. Da der Konflikt um die freieigene Hft. Mindelheim am RKG anhängig ist, soll auch der Streit um die Reichslehen als Pertinenzen der Hft. dort entschieden werden, damit keine sich widersprechenden Urteile ergehen oder die untrennbar mit der Hft. verbundenen Reichslehen davon gelöst werden. Bittet deshalb, dass beide Punkte gemeinsam zu gleichem schleunigen Austrag gerichtet werden. 5) Musste viele Jahre auf die Einkünfte aus den Reichslehen und wegen deren übermäßig erweiterter Pertinenzen auch auf Eigentumsrechte verzichten. Seine Untertanen werden unter irriger Berufung auf die Lehenspertinenzen ausgeplündert und, falls dies länger andauert, ins Verderben gebracht. Bittet deshalb um Veranlassung, die übermäßige Extension der Pertinenzen bis zur gerichtlichen Entscheidung durch eine unparteiische Kommission auf ein adäquates Maß zu reduzieren. 6) Obwohl er aufgrund der Interlokute des RKG die Restitution der Einkünfte und der Administration der Hft. Mindelheim einfordern könnte, gibt er sich, falls das Eigentum gemeinsam mit dem Konflikt um die Reichslehen zum kompromisslichen Austrag gebracht wird, damit zufrieden, dass ihm gemäß dem Vergleichsvertrag unverzüglich die Einkünfte der halben Hft. überlassen werden. Bittet die Kff., dies zu veranlassen. 7) Bittet um die Verordnung von 1 oder 2 Kff. und Reichsff. als Kommissare, die die Frage der Lehenspertinenzen und der Einkünfte der halben Hft. sowie alle anderen Streitpunkte zur Erbschaft und um das parteiische Gebaren der subdelegierten Kommissare interimistisch bis zum Austrag der Hauptsache ohne weitere Bemühung des Ks. beilegen. Wird der Streit nicht vom RHR abgezogen, ist aufgrund der dortigen Obreptionen der Gegner und der darauf beruhenden Prozesse zu befürchten, dass ihm jegliches Recht vorenthalten und seine Person mit Hab und Gut in größte Gefahr gestellt wird. Da die Gegenseite alles daransetzt, den Konflikt zu keinem Austrag kommen zu lassen, bittet er, diesen noch beim RT mit der Einsetzung einer Kommission zu veranlassen und dieser die Klärung der obigen 5. und 6. Bitte zu übertragen. Ist dies während des RT nicht mehr möglich, kann sie danach einem F. aus dem Schwäbischen Kreis, etwa dem Bf. von Augsburg oder dem Hg. von Württemberg, als Kommissar übertragen werden, da diese mit den Umständen vertraut sind.

Verlesung der Supplikation im KR am 10. 6.5. Beschluss: Vertagung, weil die Beilagen sowie das Promotoriale einiger schwäbischer Gff. für M. noch zu verlesen sind.

KR am 13. 6.6: Die Supplikation M.s liegt inzwischen allen Kff. vor. Zudem jetzt Verlesung des Promotoriale einiger schwäbischer Gff. für M.7Beschluss: Die grundsätzlich befürwortete Interzession muss sich auf die ersten 3 Punkte der Petitio beschränken (Lösung aus der Ungnade des Ks., Rücknahme des Ächtungsverfahrens und der Geldstrafe, Freilassung des Dieners), eine Stellungnahme zu den weiteren 4 Punkten, die den Hauptkonflikt betreffen, ist ohne Anhörung der Gegenseite nicht möglich. Keine Einigung zur Frage, ob man dem Ks. empfehlen soll, diese Punkte einer Kommission von Kff. und Ff. zur gütlichen Beilegung zu übergeben.

KR am 16. 6.8: Verlesung des Konz. für die Interzession. Billigung mit wenigen Korrekturen und der Abmilderung von Formulierungen, die den Ks. diskreditieren könnten. Die Übergabe der Hauptsache an eine Kommission soll dem Ks. nur angedeutet und die Entscheidung ihm anheimgestellt werden.

KR am 17. 6.9: Beschluss, die Interzession dem Ks. persönlich von Mainz und Pfalz übergeben zu lassen.

Interzession des KR für M. beim Ks. (o. D.; dem Ks. übergeben am 19. 6., kopiert am 20. 6.; nicht unterzeichnet)10: Verweisen auf frühere Interzessionen einzelner Kff. für M. Erfahren jetzt, dass er aufgrund der Einreden seiner Gegner beim Ks. in höchste Ungnade gefallen ist, mit Exekutorialmandaten in die Reichsacht erklärt und mit hohen Geldstrafen belegt worden ist. Die Exekution würde den Ruin M.s bedeuten. M. führt dies auf Verleumdungen durch die Gegenseite (ohne Rücksicht auf das laufende Verfahren am RKG) zurück. Da sein Angebot zum schleunigen kommissarischen Austrag abgelehnt wird, hat M. KR um Interzession gebeten. Die Kff. bekunden auch in Anbetracht dessen hohen Alters ihr Mitleid mit M. und bedauern den Exekutionsprozess, weil M. überdies bezeugt, den Ks. niemals vorsätzlich zur Ungnade veranlasst zu haben. Da die Vorwürfe der Gegner vielleicht aus der parteiischen Berichterstattung resultieren und M. mit der Klage auf dem ordentlichen Rechtsweg den Konflikt nicht ausweiten wollte, kommen die Kff. seiner Bitte nach und ersuchen den Ks., er möge das Angebot zur Aussöhnung annehmen, M. wieder in die ksl. Gnade aufnehmen, die Exekutorialmandate einstellen oder bis zum Austrag des Konflikts suspendieren, den gefangenen Diener M.s gegen Kaution freilassen sowie die anderen Advokaten und Diener davor bewahren. Daneben stellen die Kff. dem Ks. anheim, den Konflikt zum weiteren Verhör beider Seiten und möglichst zur gütlichen Beilegung einer Kommission zu übergeben.

Supplikation Wolf Wilhelms von M. an einzelne Ff. (übergeben in Regensburg u. a. am 28. 5. und 8. 6.)11, unterzeichnet von M.: Trotz der Litispendenz des Konflikts mit Hans Fugger wegen der frundsbergischen Erbschaft in Mindelheim am RKG haben seine Gegner am ksl. Hof eine außergerichtliche Kommission erwirkt, die nunmehr im 7. Jahr gegen ihn vorgeht. Hat seine Beschwerden gegen die Kommission in einer Supplikation an KR gereicht. Da eine Vorlage aller Akten in der Kürze der Zeit nicht möglich ist, hat er aus der Petitio an die Kff. einen Auszug erstellt und übergibt diesen hiermit, verbunden mit dem Ersuchen, sein Anliegen auf der Grundlage dieser Bitten zu unterstützen. [Folgt Auszug aus der Petitio an KR].

Weitere Supplikation Wolf Wilhelms von M., gerichtet an den Ebf. von Salzburg, den Bf. von Würzburg, Hg. Maximilian von Bayern, Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg, Hg. Johann Casimir von Sachsen-Coburg sowie die Gesandten von Konstanz, Ehg. Ferdinands, Brandenburg-Ansbachs, Württembergs und Hessens (der Salzburger Kanzlei übergeben am 28. 6. 1594)12, unterzeichnet von M.: Verweist auf die Interzession der Kff. beim Ks., die der Supplikation beiliegt. Wendet sich nicht an FR insgesamt, um eine ausgeweitete Debatte zu vermeiden, sondern nur an sie, die Adressaten, und erbittet ihre Interzession um eine unverzügliche Resolution des Ks., weil diese entgegen dessen Zusage seit 8 Tagen aussteht.

Beratung der Supplikation an die ausgewählten Ff. am 28. 6.13, einberufen von Salzburg. Geladen werden daneben Österreich, Bayern, Würzburg, Pfalz-Neuburg, Sachsen-Coburg, Brandenburg-Ansbach, Württemberg und Hessen. Die Gesandten von Brandenburg-Ansbach und Hessen erscheinen nicht. Salzburg verweist zur Supplikation M.s auf die inzwischen erfolgte Interzession der Kff. an den Ks., die verlesen wird. Salzburg hat dazu bereits eine Interzession für die Ff. konzipiert. Beschluss: Interzession entsprechend jener der Kff., ohne sich direkt darauf zu beziehen.

Interzession einzelner Ff. für M. an den Ks. (o. D.)14, unterzeichnet von Ebf. Wolf Dietrich von Salzburg, Bf. Julius von Würzburg, Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg, Hg. Maximilian von Bayern, Hg. Johann Casimir von Sachsen-Coburg, Dr. Gallus Hager und Dr. Balthasar Laymann für Ehg. Ferdinand II. von Österreich, Frh. Ulrich von Königsegg für den Kardinal von Konstanz, Christoph von Waldenfels als Brandenburg-Ansbacher Gesandter, Gf. Georg von Sayn-Wittgenstein für die Lgff. von Hessen: Referieren die Supplikation M.s mit der Klage zuletzt gegen die verschärften Exekutorialmandate, die ihn in äußerste Gefahr setzen. Die Unterzeichnenden bekunden auch in Anbetracht dessen hohen Alters ihr Mitleid mit M., den sie als redlichen Mann und gehorsamen Stand des Reichs kennen. Willfahren deshalb seiner Bitte, auch weil KR für ihn interzediert hat, und ersuchen den Ks., er möge 1) M. wieder in die ksl. Gnade aufnehmen; 2) die Privations- und Achtprozesse sowie die unerschwingliche Geldstrafe zurücknehmen oder zumindest bis zum rechtlichen Austrag der Hauptsache suspendieren; 3) die Freilassung des Dieners Köchlin sowie anderer inhaftierter Advokaten gegen Kaution anordnen; 4) zur Klärung des Konflikts eine neue, unparteiische Kommission zum Verhör beider Seiten und schleunigen Austrag einsetzen.

Gegenerklärung Christoph Fuggers an die Reichsstände15: Beschwert sich gegen die Supplikation M.s an die Kff. um Interzession beim Ks. und bittet, dem nicht zu willfahren, sondern den beim Ks. [am RHR] rechtshängigen Konflikt dort zu belassen.

Gegensupplikation M.s an die Reichsstände (Regensburg, 30. 6. 1594; der Mainzer Kanzlei übergeben am 30. 6.; von den Reichsständen nicht kopiert)16, unterzeichnet von Wolf Wilhelm von M.: Hat erfahren, dass Christoph Fugger den Reichsständen eine gegen ihn gerichtete, umfangreiche Supplikation übergeben hat, die vermutlich den Konflikt um die Hft. Mindelheim betrifft. Hat seine diesbezüglichen Beschwerden beim RT an KR gereicht und dessen sowie eine Interzession mehrerer Ff. an den Ks. erhalten. Bittet, dass die Reichsstände auf die Supplikation Fuggers, die nur dazu dient, den schleunigen Austrag des Konflikts zu unterbinden, nicht eingehen, sondern es bei den Interzessionen belassen.

Verlesung der Gegenerklärung und der Gegensupplikation M.s im Supplikationsrat am 8. 7.17Beschluss: Es bleibt bei der bisherigen Interzession.

Anmahnung Wolf Wilhelms von M. zur Supplikation, gerichtet an die Kff. (o. D.; der Mainzer Kanzlei übergeben am 7. 7.)18, unterzeichnet von M.: Zur Interzession der Kff. vom 19. 6. und zu jener einiger Reichsff. ist die Resolution des Ks. nunmehr in der 3. Woche ausständig. Erfolgt vor dem Ende des RT keine Klärung, haben seine Gegner freie Hand gegen ihn, seine Ehre, Leib, Hab und Gut. Dies belegt ein neuerliches Dekret des Ks., das ihm die Gegenpartei erst am 1. 7. hat insinuieren lassen, und mit dem ihm Kommissionskosten allein für den Streit um die freieigene Hft. von über 46 000 fl. aufgezwungen werden. Hat daneben erfahren, weder der Ks. noch führende Geheime Räte hätten bisher gewusst, dass ihm seit 6 Jahren auch die Einkünfte der unstrittigen halben Hft. Mindelheim entzogen werden. Er folgert daraus, dass seine Supplikationen mit der Bitte um Restitution dem Ks. nicht vorgebracht, sondern mit falschen Berichten abschlägige Dekrete veranlasst worden sind. Bittet die Kff., seine Angelegenheit nunmehr umso mehr zu befördern, damit der Konflikt zu neuem, unparteiischen Verhör und kompromisslichem Austrag gebracht werde, sowie darum, beim Ks. die Resolution zur Interzession anzumahnen. Sollte diese sich länger verzögern oder aufgrund der Obreptionen der Gegner anders als erwartet ausfallen, bittet er, sich seiner anzunehmen, damit er nicht rechtlos der Gegenseite ausgeliefert werde.

KR am 8. 7.19: Verlesung der Anmahnung M.s wegen der ausstehenden Resolution des Ks. zur Interzession der Kff. sowie der beigelegten Interzession einiger Reichsff. Beschluss: Nochmalige Wendung der Kff. an den Ks. Billigung der weiteren Interzession.

Zweite Interzession des KR für M. beim Ks. (o. D.; dem Ks. übergeben am 9. 7.; nicht unterzeichnet)20: Erinnern an die erste Interzession und die Zusage des Ks., sich dazu befürwortend zu erklären. Auch den interzedierenden Ff. hat Ks. eine Resolution in Aussicht gestellt. Da der Verzug für M. höchst nachteilig ist und ihm über die Pönalmandate hinaus erst vor wenigen Tagen ein neues ksl. Dekret zugestellt worden ist, das ihm Kommissionskosten allein für den Streit um die freieigene Hft. von mehr als 46 000 fl. aufgelegt, während ihm die Einkünfte der unstrittigen halben Hft. Mindelheim seit 6 Jahren entzogen werden, bitten die Kff., M. aus der ksl. Ungnade zu lösen und den kfl. und f. Interzessionen nachzukommen, damit der Konflikt zu weiterem Verhör gebracht und mit den in der ersten Interzession erwähnten Mitteln interimistisch beigelegt werde. Kff. bitten dazu um willfährige Resolution des Ks.

Dekret des Ks. an die interzedierenden Kff. und Ff. (9. 7. 1594; übergeben am 11. 7.; kopiert am 17. 8. [!])21, unterzeichnet von Freymon und Hannewald: Ks. hat nach den Interzessionen des KR sowie einiger Ff. bereits angeordnet, die Kernpunkte des Konflikts zusammenzufassen und ihm zu referieren. Er wird dazu beraten und unter Berücksichtigung der Interzessionen veranlassen, was „salva iustitia“ möglich ist.

Gegenbericht, vorgebracht von Lukas Geizkofler22im Auftrag der Hh. Hans und Christoph Fugger, gerichtet an die Reichsstände23: 1) Reichslehen: Hans Fugger hat die Reichslehen nicht unrechtmäßig an sich gebracht, sondern der ksl. Hofkammer 35 000 fl. für die Exspektanz bezahlt und später angeboten, gegen die Erstattung der Summe darauf zu verzichten. Frundsberg und M. haben dies abgelehnt. Verwehren sich gegen die Diffamierungen durch M., H. Fugger habe dessen Anhörung verhindert und erreicht, dass er gegen Recht und Billigkeit von den Reichslehen verdrängt worden sei, sowie gegen die Behauptung M.s, die im Konflikt eingesetzte ksl. Kommission sei nichtig, weil Fugger sie am ksl. Hof unter falschen Vorgaben erschlichen habe: Die Reichslehen fielen nach dem Tod des letzten Frundsberg an Ks. und Reich heim, Ks. konnte sie gemäß Lehnsrecht ohne Rücksicht auf das Testament Frundsbergs nach eigenem Gutdünken verleihen. Die Klärung etwaiger Streitfragen steht allein dem Ks. als Lehnsherrn zu. Erwarten, dass die Reichsstände gegen die Aussagen M.s nicht nur den Ks., dessen Räte und die Fugger jeglichen Verdachts entheben, sondern vielmehr die ungebührlichen Behauptungen M.s missbilligen und den Ks. darin unterstützen, dessen Ungehorsam und die Angriffe auf die Person, das Amt und die Hoheit des Ks. zu bestrafen. Beweisen diese Aussagen sowie die Tatsache, dass M. hinreichend angehört worden ist und der Ks. oder dessen Kommissare nicht gegen das Recht und die Reichsordnung verstoßen haben, anhand der im Verlauf des Konflikts übergebenen Akten und Korrespondenzen. [Folgen kommentierte Referate der zahlreichen Akten von 1583 bis 1594, beginnend mit dem Exspektanzbrief des Ks. auf die Mindelheimer Reichslehen, sodann (Auswahl): Württemberg übertragene ksl. Kommission zur Einsetzung Fuggers in die Lehen 1587/88; Zitationen M.s an den ksl. Hof wegen Felonie 1588/89; Maßnahmen des Ks. gegen das Verfahren am RKG und die dortige Zitation H. Fuggers; Dekrete des Ks. an M. zur Abtretung der Reichslehen mit Androhung der Exekution gegen ihn; Verfahren am RHR gegen M. mit verschärften Prozessen und angedrohten Strafen; Berichte der subdelegierten Kommissare und Verfahren am RHR zum Streit um die Pertinenzen der Reichslehen; Zitation M.s an den ksl. Hof mit Androhung des Entzugs aller Reichslehen 1589; diesbezügliche kommissarische Verhandlungen 1590; Diffamierung der subdelegierten Kommissare durch M.; Dekret des Ks. zur Übergabe der Reichslehen an H. Fugger mit allen Pertinenzen 1590 und weitere Verhandlungen um Details bis 1594]. Grundaussagen: Gegen die Behauptung M.s fielen die Reichslehen nach dem Tod Frundsbergs an den Ks. heim, der deshalb Hg. Ludwig von Württemberg rechtmäßig beauftragte, Hans Fugger darin einzusetzen. Unrechtmäßige Bestrebungen M.s, den Konflikt ans RKG zu ziehen, und vielfache Versuche, die Übergabe der Lehen an Fugger zu verhindern. Von M. unter falschen Vorgaben erschlichene Interzessionen von Kff. und Ff. Wiederholte Nachweise des Ungehorsams M.s gegenüber dem Ks., der Diffamierungen des Ks. und dessen daraus resultierender Ungnade. Rechtmäßiger Prozess am RHR gegen M.

2) Freieigene Hft. Mindelheim: Summarischer Bericht mit Registratur der Akten in der Angelegenheit des Gf. Ottheinrich von Schwarzenberg, dessen Tochter Maria und deren Gemahls Christoph Fugger als Administrator der halben Hft., die M. ihm unrechtmäßig bestreitet. Widerlegung der Behauptung M.s, Gf. Ottheinrich, dessen Tochter sowie Hans und Christoph Fugger hätten aufgrund Vertragsbruchs ihre Ansprüche auf die Erbschaft der halben Hft. Mindelheim verloren, verbunden mit der Bitte an die Reichsstände, M. dessen ungebührliches Verhalten zu verweisen und zum Gehorsam gegenüber dem Ks. aufzufordern: Beim Abschluss der Heiratsabrede Marias von Schwarzenberg mit Wolf Veit von M. zur Übernahme der Reichslehen und des Eigentums bestand kein Zweifel, dass es sich bei den Mindelheimer Reichslehen um an das Reich heimfallende Mannlehen handelt, die ohne Rechtsanspruch nur aus ksl. Gnade von Frundsberg an die weibliche Linie übergehen. Erst später ließ Frundsberg sich zur Ansicht verleiten, es handle sich um erbliche, inkorporierte Lehen, die nicht von der Hft. getrennt werden könnten. Dagegen erreichte Hans Fugger aufgrund des Heimfalls der Lehen an den Ks. und der Trennung von den Eigengütern die ksl. Belehnung mit allen Pertinenzen. Demnach ist diese Vorgabe im Testament Frundsbergs für die Einsetzung Wolf Veits von M. nichtig. Gegen die Behauptung M.s wird Maria von Schwarzenberg im Testament Frundsbergs der halbe Teil der Hft. ohne die Bedingung der Verheiratung mit Wolf Veit von M. zugesprochen, hingegen setzt das Testament für dessen Erbschaft die Adoption durch Frundsberg voraus, die jedoch nicht konfirmiert worden und deshalb nicht rechtsverbindlich ist. Die Heiratsabrede als solche ist nicht gültig, weil Maria von Schwarzenberg mit Wolf Veit von M. im 3. Grad blutsverwandt ist und sich nach geistlichem Recht ohne Dispens, der nie vorgelegt wurde, nicht mit ihm verehelichen kann. Damit sind die Hauptargumente der Gegenseite – die vermeintlich konditionierte Erbschaft Marias und deren Ausschluss davon, falls sie Wolf Veit von M. nicht heiratet – widerlegt. Dessen ungeachtet erkannte Wolf Wilhelm von M. Maria von Schwarzenberg unter Protest nicht als Miterbin an, lehnte das dagegen von Gf. Ottheinrich von Schwarzenberg veranlasste Verfahren am RHR als zuständiger Instanz ab und beantragte die Entscheidung durch das hierfür nicht kompetente RKG. Wiederholte Mandate des Ks. (1587–1589), den halben Teil der Hft. an Maria von Schwarzenberg zu übergeben, missachtete M. trotz der damit verbundenen Strafandrohungen ebenso wie die Zitationen an den ksl. Hof. Die Exzeptionen, mit denen M. den Vollzug der Mandate verzögerte, verwarf der RHR, woraufhin der Ks. im Januar 1589 seinen Befehl zur Restitution der Gfn. innerhalb von 4 Wochen unter Androhung einer hohen Geldstrafe erneuerte. Da M. dem unter Ausflüchten erneut nicht nachkam, wurde er vom RHR zur Geldstrafe verurteilt und nochmals zitiert. Daraufhin erklärte sich M. im Juli 1589 zwar zur Restitution bereit, doch folgten weitere Prozesse um deren Umfang und den vollständigen Vollzug mit neuerlichen Fristsetzungen und der Androhung von Strafen mit Exekutorialmandaten des Ks. Im Dekret vom 13. 4. 1592 räumte der Ks. nur aus Gnade nochmals 2 Monate ein, bevor ungeachtet aller Einreden mit der Deklaration der in den Exekutorialmandaten festgesetzten Strafen und verschärften Prozessen mit der Achterklärung gegen M. verfahren würde. Da M. auch diese Frist verstreichen ließ, bat Christoph Fugger den Ks. wiederholt, das Ächtungsverfahren in Anbetracht der vielfachen Fristsetzungen und Aufschübe sowie des fortgesetzten Ungehorsams M.s. zu eröffnen. Das verschärfte Exekutoriale des Ks. mit der Eventualerklärung in die Reichsacht wurde M. Anfang Mai 1594 insinuiert.

Supplikationsrat am 11. 7.24: Verlesung des Gegenberichts. Beschluss: Man belässt es bei der Interzession. Der Gegenbericht gehört zur Klärung der Hauptfrage im Konflikt, an die er verwiesen wird.

Supplikation, vorgebracht von Lukas Geizkofler im Auftrag der Hh. Hans und Christoph Fugger, gerichtet wohl an die Reichsstände25: Bittet, den zuvor übergebenen Gegenbericht zu verlesen und bei der Beratung der Supplikation M.s zu berücksichtigen.

Supplikationsrat am 3. 8.26: Verlesung der Supplikation für die Fugger. Beschluss: Man belässt es bei der Interzession. Da man sich in der Klärung des Hauptkonflikts für keinen der Kontrahenten engagiert, wird die Supplikation zu den Akten verwiesen.

Neuerliche Supplikation M.s an die Kff. (o. D.; der Mainzer Kanzlei übergeben am 27. 7.)27: Auf die weitere Interzession der Kff. hin hat der Ks. [am 9. 7.] repliziert, er werde sich die Akten zum Konflikt referieren lassen und sich anschließend erklären. Die Gegenseite strebt an, eine Resolution des Ks. noch beim RT zu verhindern, um damit einer Erklärung zugunsten M.s entgegenzuwirken, indem sie ihre Diffamierungen gegen ihn, M., am ksl. Hof [RHR], wohin die Entscheidung ohnehin nicht gehört28, fortsetzt. Da zudem die am ksl. Hof ausgebrachten Kommissionen, Mandate und Dekrete auf den falschen Vorgaben der Gegenseite beruhen, verwehrt sich M. gegen eine Entscheidung des Ks. auf der Grundlage der dort vorliegenden Akten, die die Sachlage unzutreffend wiedergeben. Bittet KR, mit kfl. Autorität dafür einzutreten, dass seine Beschwerden gegen die Verzögerungsversuche der Gegenseite noch während des RT geklärt werden.

KR am 29. 7.29: Vorlage der weiteren Supplikation. Beschluss: Spätere Beratung.

KR am 3. 8.30: Beratung der neuerlichen Bitte M.s um nochmalige Interzession beim Ks. Beschluss entsprechend der nachfolgenden Interzession.

Weitere Interzession der Kff. für M. an den Ks. (Regensburg, 10. 8. 1594; kopiert am 19. 8.)31, unterzeichnet von der Mainzer Kanzlei: Kff. bedanken sich für die Zusage im Dekret des Ks. vom 9. 7., sich auf der Grundlage eines Aktenauszugs zu erklären. Da sie erfahren, dass die am ksl. Hof vorliegenden Akten die Hintergründe des Konflikts unzureichend wiedergeben, auch weil M. von den Klagen und Eingaben seiner Gegner nie Abschriften für seine Verteidigung überlassen worden sind, wiederholen die Kff. ihre Bitte für M., der den Privations- und Achtprozess sowie die Geldstrafe zu beklagen hat, indem seine Gegner auf die Exekution des jüngst insinuierten, verschärften Exekutorialmandats drängen. Um eine Ausweitung des Konflikts zu vermeiden, bitten sie, der Ks. möge eine unparteiische Kommission zur Klärung der akuten Beschwerden M.s [gegen die Berichte der subdelegierten Kommissare] anordnen und den Streit durch schleunigen kompromisslichen Austrag klären lassen. Bitten nochmals um dieses Verfahren, auch damit M. sich gegen die Klagen seiner Gegner verteidigen kann und ihm mit der kfl. Interzession geholfen wird.

Dekret des Ks. (Regensburg, 3. 8. 1594; der Mainzer Kanzlei übergeben am 8. 8.)32: Die im Konflikt [von Württemberg] subdelegierten ksl. Kommissare haben zu den Anschuldigungen M.s den beigelegten Gegenbericht33übergeben und fordern dessen Verlesung vor den Reichsständen, da auch die Anklagen M.s im RR vorgebracht worden sind. Ks. unterstützt dies und wünscht Verlesung sowie Beratung des Gegenberichts.

KR am 12. 8.34: Verlesung des Dekrets des Ks. Beschluss: Keine Verlesung der von den Subdelegierten vorgelegten Akten, weil auch für M. im KR lediglich die Supplikation und keine weiteren Akten vorgetragen worden sind. Überdies hat sich KR zum eigentlichen Konflikt nicht geäußert. Bitte an Ks., er möge zur Supplikation M.s entscheiden und dabei die vorherigen Interzessionen des KR berücksichtigen35.

Neuerliche Supplikation Wolf Wilhelms von M. an die Kff. (o. D.)36, unterzeichnet von M.: Trotz der dreimaligen Interzession der Kff. beim Ks. ist dessen Resolution bisher nicht erfolgt, weil die Gegenseite sie mit ihren Einwendungen bis zur Abreise der Kff. vom RT verzögern möchte. Dem gleichen Zweck dienen die Eingaben der subdelegierten Kommissare37, in denen sie sich anmaßen, ihre parteiische Verhandlungsführung zu verteidigen. Da dies aber nicht hierhergehört, sondern bereits vor dem Hg. von Württemberg ausgetragen wird, bittet M. KR, diese dahin zu remittieren, damit sie die Erledigung der Hauptsache nicht behindern. Bitte, KR möge durch eine weitere Wendung an den Ks. oder auf andere Weise darauf bedacht sein, dass die ksl. Resolution noch während des RT erfolgt.

KR am 19. 8.38: Verlesung der neuerlichen Supplikation. Beschluss: Nochmalige Interzession beim Ks., er möge dem Kurkolleg zu Gnaden sowie in Erwägung seiner willfährigen Erklärung veranlassen, dass M. die kfl. Interzessionen zugutekommen. Ein konkreteres Engagement zur Klärung des Hauptkonflikts wird in der Umfrage wie bisher abgelehnt. Die Anregung von Trier, Köln und Pfalz, den Ks. um die nochmalige Anhörung M.s durch eine Kommission und um die Komplettierung der Akten mit seinen Darlegungen zu bitten, damit nach dem RT auf der Grundlage allein der unzureichenden und unvollständigen Berichte der subdelegierten Kommissare keine Fehlbeurteilung erfolgt, wird nicht in die Interzession aufgenommen.

Resolution des KR (Regensburg, 19. 8. 1594)39: Ks. übergab KR die Eingaben der subdelegierten Kommissare zur Verlesung vor den Reichsständen. Da sie aber die Akten der Konfliktparteien aufgrund der Verhandlungen zur Hauptthematik des RT nicht einsehen konnten, sondern nur die Supplikationen beraten haben, wäre eine Vorlage der Eingabe der Subdelegierten nicht weiterführend. Bitten den Ks., dies zu entschuldigen. Zudem gibt M. in einer weiteren Supplikation zu erkennen, dass diese Problematik ohnehin vor dem Hg. von Württemberg ausgetragen wird. Daneben Bitte an den Ks., sich zur Supplikation M.s unter Berücksichtigung der bisherigen Interzessionen des KR zu erklären.

Weitere Interzession des KR für M. an den Ks. (Regensburg, 19. 8. 1594; kopiert am 23. 8.)40, unterzeichnet von der Mainzer Kanzlei: KR erinnert an seine 3 vorherigen Interzessionen sowie das Dekret des Ks. und hofft, er werde sich willfährig so erklären, dass M. die Interzessionen der Kff. zugutekommen. Wollen dies nochmals in Erinnerung rufen.

Supplikation Wolf Wilhelms von M. an Kf. Wolfgang von Mainz (Regensburg, 4. 8. 1594; übergeben am 8. 8., kopiert am 17. 8.)41, unterzeichnet von M.: Hat sich beim RT für seine Person als Frh. von Hohenwaldeck und als Administrator seines Sohns Wolf Veit als Universalerbe der Hft. Mindelheim angemeldet42und geht davon aus, für beide Hftt. in die Subskription des RAb aufgenommen zu werden. Dagegen wird in einem Verzeichnis, das aus der Mainzer Kanzlei stammen soll, sein Gegner Christoph Fugger anstelle dessen Vaters als Inhaber der Hft. Mindelheim bezeichnet. Widerspricht dem, da beiden der angemaßte Titel nicht zusteht: Hans Fugger hat zwar die Belehnung mit den 3 Reichslehen, die zur Hft. gehören, erreicht, doch konstituieren diese nicht die freieigene Hft. Mindelheim, die auf anderen Oberherrlichkeiten beruht. Fugger kann sich wegen der Reichslehen nicht als H. von Mindelheim titulieren und dafür keine RT-Teilnahme beanspruchen. Christoph Fugger steht die Hft. Mindelheim nicht zu, weil im Testament Frundsbergs sein, Wolf Wilhelms, Sohn [Wolf Veit] als Universalerbe eingesetzt wird und die Miterbin, Gfn. Maria von Schwarzenberg, sich des Erbes verlustig gemacht hat, indem sie gegen die Bedingung im Testament nicht seinen Sohn geheiratet hat. Demnach können weder sie noch ihr Ehemann Christoph Fugger sich die Hft. Mindelheim und deren Titel anmaßen. Bittet, dass allein er als legitimer Administrator seines Sohnes Wolf Veit als Universalerbe in die Subskription des RAb aufgenommen wird43.

Supplikation Wolf Wilhelms von M. an die ksl. Geheimen Räte (21. 8. 1594; durch Ferdinand von M. Obersthofmeister Rumpf übergeben am 23. 8.)44: Trotz der 4 Interzessionen der Kff. ist die zugesagte ksl. Resolution bisher unterblieben. Bittet, diese in Anbetracht seiner Situation und der gegen ihn verhängten Acht- und Privationsprozesse sowie der Geldstrafen zu befördern.

Supplikation Ferdinands von M. an die ksl. Geheimen Räte (Regensburg, 1. 9. 1594)45, unterzeichnet von M.: Hat auf die am 23. 8. für seinen Vater übergebene Supplikation hin aus der Reichskanzlei erfahren, die Angelegenheit könne dem Ks. beim RT nicht mehr referiert werden. Wendet dagegen ein, insbesondere die Klage wegen des inhaftierten Dieners seines Vaters könne ohne weitere Aktenvorlage geklärt werden. Bittet um Veranlassung, dass den Interzessionen der Kff. und Ff. gemäß die Resolution des Ks. noch vor dessen Abreise vom RT erfolgt.

Supplikation Ferdinands von M. an den Ks. (o. D.; Obersthofmeister Rumpf übergeben am 6. 9.)46, unterzeichnet von M.: Erinnert an die Interzessionen der Kff. und einiger Ff. für seinen Vater. Hat dazu bei den ksl. Geheimen Räten um Resolution angehalten. Da diese bisher aussteht, der Diener seines Vaters, Lorenz Köchlin, aber von der Gegenseite schon sehr lange Zeit gefangen gehalten wird, bittet er den Ks., er möge sich dazu erklären und verfügen, dass Köchlin freigelassen wird.

Dekret des Ks., gerichtet an Ferdinand von M. (Regensburg, 9. 9. 1594)47, unterzeichnet von Freymon und Hannewald: Ks. lässt M. auf dessen Ansuchen um förderliche Erledigung der Supplikation, vorgebracht im Auftrag Wolf Wilhelms von M., sowie als Reaktion auf die Interzessionen von Kff. und Ff. beim zu Ende gegangenen RT erklären: Weil Wolf Wilhelm von M. in den Supplikationen [an den Ks.], in seinen Eingaben an den Schwäbischen Kreis48beim RT sowie an Kff. und Ff. seine Beschwerden vorrangig darauf gründet, der Ks. sei von den in die ksl. Kommission berufenen Württemberger Subdelegierten ‚zu mild‘ informiert worden, will Ks. dem Vorwurf entgegenwirken, er stütze sich bei der geplanten neuerlichen Beratung zum Konflikt auf diese Berichte. Er fordert deshalb, dass M. seine Vorhaltung erläutert, indem er innerhalb von 2 Monaten schriftlich ausführt, in welchen Punkten die subdelegierten Kommissare unvollständig oder nicht korrekt berichtet haben49. Sobald dies erfolgt ist, wird Ks. sich zur Supplikation und zu den Interzessionen erklären.

Weiteres Dekret des Ks. (10. 9. 1594)50, unterzeichnet von Freymon und Hannewald: Zur Supplikation wegen der Freilassung des Dieners Lorenz Köchlin aus der Haft lässt Ks. es bei der jüngst angeordneten Kommission auf Hg. Friedrich von Württemberg bewenden. Er wird sich im Anschluss an den Bericht des Hg. weiter dazu erklären.

Anmerkungen

1
 GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 235–274’. HStA Dresden, GA Loc. 8306/10, fol. 140–175’. HStA München, KÄA 782, fol. 174–207. Kopp. Ebd., KÄA 752, fol. 126–174. Konzeptkop. Supplikation und Folgeakten fehlen in der Mainzer Überlieferung, auch in anderen Beständen konnten sie nur teilweise aufgefunden werden. Die meisten Stücke finden sich in GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, HStA Dresden, GA Loc. 8306/10, sowie bei den Mindelheimer Akten in HStA München, KÄA 750, 752, 768, 770, 772, 782, doch ist auch hier die Überlieferung nicht vollständig. Insbesondere aufgrund des Fehlens der Mainzer Akten können mehrere Stücke nicht nachgewiesen werden.
2
 GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 283–309’. HStA Dresden, GA Loc. 8306/10, fol. 177–194’. HStA München, KÄA 782, fol. 210–240’. Kopp. Von den 18 angesprochenen Belegdokumenten liegen der Supplikation nur 8 bei (bezeichnet als D2, E, E2, F2, K, M, N, O), für die übrigen wird darauf verwiesen, sie seien bereits mit früheren Eingaben vorgelegt worden und deshalb schon in der Mainzer Kanzlei vorhanden. Die in den Beilagen enthaltenen ksl. Dekrete vom 23. 4. 1594 an M. zur Vorlage des Testaments und mit Androhung der Exekution bei weiterem Ungehorsam auch in HHStA Wien, RHR Judicialia APA 55 Konv. 3, fol. 410–413’. Kopp.
3
 Vgl. das Dekret, gerichtet an Hg. Friedrich von Württemberg als ksl. Kommissar: HStA München, KÄA 770, fol. 137–146’. Kop.
4
 Vgl. im Nachfolgenden.
5
 Kurpfalz, fol. 21’ f.; Kursachsen, fol. 44’.
6
 Kurmainz, fol. 32’–34; Kursachsen, fol. 64–71.
7
 Vgl. das Promotoriale (o. O., 3. 5. 1594), gerichtet an die Reichsff. und in entsprechender Form an KR: HStA München, KÄA 752, fol. 102–110’. Kop.
8
 Kurmainz, fol. 38’–39’, 40’–41’; Kursachsen, fol. 84’–87’, 89’–91’.
9
 Kursachsen, fol. 93.
10
 HStA Dresden, GA Loc. 8306/10, fol. 331–333a’. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 310–314’ (mit abweichendem Datum der Abschrift: 26. 6. {16. 6.}). HStA München, KÄA 782, fol. 243–246’. Kopp. Übergabe an den Ks. gemäß Bekanntgabe im KR am 20. 6.: Kursachsen, fol. 131.
11
 HStA München, K. blau 275/2, fol. 384–391’. Or. an Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg; präs. Regensburg, 28. 5. (18. 5.). Ebd., fol. 392–401’. Kop. an den Ebf. von Salzburg. StA Coburg, LA B 206, fol. 379–386’. Or. an Hg. Johann Casimir von Sachsen-Coburg; präs. Regensburg, 8. 6. (29. 5.). Die weiteren Adressaten der Supplikation sind der Beratung am 28. 6. und der Unterzeichnung der Interzession zu entnehmen.
12
 HStA München, KÄA 752, fol. 181–182’. Kop.
13
 HStA München, K. blau 275/2, fol. 402 f.
14
 HStA München, KÄA 782, fol. 252–255’. Ebd., KÄA 768, fol. 337–340’. Kopp. Weitere Abschriften konnten nicht aufgefunden werden.
15
 Die Erklärung konnte nicht aufgefunden werden. Inhaltsreferat anhand der Verlesung im Supplikationsrat.
16
 HStA München, KÄA 752, fol. 183–184’. Kop.
17
 HHStA Wien, MEA RTA 92, Fasz. ‚Protokoll‘, fol. 28’.
18
 GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 277–280’. HStA Dresden, GA Loc. 8306/10, fol. 137–139’. HStA München, KÄA 782, fol. 249–251’. Ebd., KÄA 752, fol. 189–192’. Kopp.
19
 Kurmainz, unfol.; Kursachsen, fol. 268’–270’.
20
 HStA München, KÄA 752, fol. 194–198’. Kop. Weitere Abschriften konnten nicht aufgefunden werden. Übergabe an den Ks.: Kurmainz, unfol.
21
 GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 316, 317’. HStA Dresden, GA Loc. 8306/10, fol. 334, 337a’. HStA München, KÄA 782, fol. 257, 258’. Kopp.
22
 Vgl. Schweizer, Geizkofler; zur Tätigkeit als Rechtsbeistand Hans Fuggers im Zusammenhang mit dem Konflikt um Mindelheim: Ebd., 91–96.
23
 HStA Dresden, GA Loc. 8306/10, fol. 198–330’. HStA München, KÄA 752, fol. 213–307. Kop. (Überlieferung Maxlrain). Überschr.: Bericht für die Fugger, beim RT dem Supplikationsrat übergeben. Da der Bericht dort abgewiesen wurde und man es bei den Interzessionen belassen wollte, haben sich die Fugger damit an einzelne Kff. gewandt mit der Bitte, Maxlrain nicht dazu anzuhören. [Die Maxlrainer Verordneten] haben den Bericht am 23. 7. 1594 vertraulich von [Anarg Friedrich] H. zu Wildenfels [kursächsischer Gesandter] erhalten.
24
 HHStA Wien, MEA RTA 92, Fasz. ‚Protokoll‘, fol. 30 f.
25
 Die Supplikation konnte nicht aufgefunden werden. Inhaltsreferat anhand der Verlesung im Supplikationsrat.
26
 HHStA Wien, MEA RTA 92, Fasz. ‚Protokoll‘, fol. 54’.
27
 HStA München, KÄA 768, fol. 345–348’. Kop. Ebd., KÄA 752, fol. 205–208’. Konzeptkop. mit Übergabevermerk.
28
 RHR hatte vom 20.–26. 1. 1594 wiederholt ausführlich zum Konflikt beraten und neuerlich gegen M. entschieden, den der Ks. nochmals vor sich zitieren sollte. Die Geldstrafe vorbehaltlich der Erklärung in die Reichsacht wurde bestätigt (HHStA Wien, RHR-Protokolle 71, pag. 18–30).
29
 Kurpfalz, fol. 210’; Kursachsen, fol. 421’.
30
 Kurmainz, unfol.; Kursachsen, fol. 466’–468.
31
 GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 319–321’. HStA München, KÄA 782, fol. 263–264’. Kopp.
32
 HStA München, KÄA 768, fol. 72, 73’. Ebd., KÄA 770, fol. 225–226’. Kopp.
33
 Gegenbericht der Württemberger Subdelegierten Burkhard von Berlichingen und Georg Gadner zu den Anschuldigungen M.s, gerichtet an KR (Regensburg, 7. 7./17. 7. 1594): HStA München, KÄA 772, fol. 9–91’. Kop. (ohne Beilagen). Gegenbericht als gleichlautende Erklärung der Subdelegierten an Hg. Friedrich von Württemberg vom 15. 6. 1594: HStA München, KÄA 750, fol. 231–328. Kop. (Beilagen 1–16 mit zahlreichen Unterbeilagen: fol. 329–461’. Kopp.). Gegenbericht im Druck: Wolgegründte Information, Beilage Nr. H5 S. 181: Rechtfertigung der Württemberger Subdelegierten beim RT 1594 an KR gegen die Anschuldigungen M.s. Auch im Druck als Querverweis auf die gleichlautende Erklärung der Subdelegierten an den Hg. vom 15. 6. 1594: Ebd., Beilage Nr. H4 S. 125–181. Vgl. auch Supplikation und Rechtfertigung der Subdelegierten Melchior Jäger und Dr. Georg Gadner an den Ks. gegen die Diffamierungen und ehrverletzenden Behauptungen M.s (Stuttgart, 20. 5./30. 5., und Regensburg, 5. 7./15. 7. 1594): HStA München, KÄA 770, fol. 191–198’, fol. 214–221. Kopp.
34
 Kursachsen, fol. 543–545; Kurpfalz, fol. 262’–263’.
35
 Vgl. die folgende Resolution des KR vom 19. 8.
36
 HStA München, KÄA 752, fol. 314–315’. Kop.
37
 Vgl. Anm. 33.
38
 Kursachsen, fol. 567’–571’; Kurpfalz, fol. 268–269’.
39
 HStA München, KÄA 752, fol. 316 f. Kop.
40
 HStA Dresden, GA Loc. 10203/1, fol. 208, 208a’. HStA München, KÄA 782, fol. 265, 266’. Kopp.
41
 GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 231–234’. HStA Dresden, GA Loc. 8306/10, fol. 335–337’. HStA München, KÄA 782, fol. 260–262’. Kopp. Ebd., KÄA 752, fol. 312–313’. Konz.
42
 Das Kurmainzer Anmeldeprotokoll (Kurmainz D) verzeichnet keine Akkreditierung Wolf Wilhelms von M., weder für Hohenwaldeck noch für die Hft. Mindelheim (für deren Reichslehen: Anmeldung Hans Fuggers).
43
 Zu dieser Supplikation sind keine Beratungen aufgezeichnet. Der RAb [Nr. 511] enthält Hans Fugger als Inhaber der Reichslehen der Hft. Mindelheim. Vgl. Schreiben Wolf Wilhelms von M. an Kf. Wolfgang von Mainz (Wallenburg, 30. 8. 1594): Da ungeachtet seiner Supplikation Fugger als Inhaber der Regalien der Hft. Mindelheim in der Subskription des RAb enthalten ist, dies aber seine Rechte höchst präjudiziert, weil die Gegenseite es künftig für ihre Ansprüche nutzen wird, bittet er den Kf. um die Veranlassung, dass entweder er als Administrator für seinen Sohn Wolf Veit oder dieser selbst als Inhaber der Hft. in die Subskription aufgenommen oder dass dort bis zur Klärung keine der Konfliktparteien genannt wird (HStA München, KÄA 768, fol. 44–45’. Kop. Ebd., KÄA 752, fol. 321–322. Konz.).
44
 HStA München, KÄA 752, fol. 319–320’. Konz.
45
 HStA München, KÄA 752, fol. 323–324’. Konzeptkop.
46
 HStA München, KÄA 752, fol. 325–326’. Konz.
47
 HStA München, KÄA 782, fol. 273–274’. HStA München, KL Regensburg Niedermünster 42, unfol. Kopp.
48
 Vgl. diese Supplikation: HStA Stuttgart, C 9 Bd. 195, fol. 425’–444. Or.; präs. Regensburg, 12. 5. (2. 5.); Beilage: fol. 407’–424.
49
 Vgl. den Bericht Wolf Wilhelms von M. an den Ks. vom 27. 11. 1594 als Antwort auf das ksl. Dekret vom 9. 9. 1594: Erläuterung (in 260 Einzelpunkten) zum Verhalten und zur Berichterstattung der subdelegierten Kommissare: HStA München, KÄA 750, fol. 473–557’. Konz. Ebd., KÄA 768, fol. 76–127’. Kop.
50
 HStA München, KÄA 782, fol. 275. Ebd., KÄA 752, fol. 332, 332’. Kopp