Eigenmächtige Beschickung des RT durch Administrator Johann Georg ohne ksl. Ladung. Behauptung der Session für das Hst. Straßburg. Begründung: Ordentliche Postulation Johann Georgs als Administrator gemäß Statuten und Zuerkennung der Session beim oberrheinischen KT. Unrechtmäßige Postulation Kardinal Karls von Lothringen. Rechtmäßige Wahl Johann Georgs trotz des Bekenntnisses zur CA aufgrund der Konfessionsverhältnisse im Domkapitel. Bitte, den Sessionsanspruch zu unterstützen und vor dessen Zuerkennung die Hauptverhandlungen nicht aufzunehmen.
In der Versammlung der protestantischen Stände übergeben am 17. 5. 15941. Die Eingabe wurde von den protestantischen Ständen nicht kopiert2.
StA Nürnberg, ARTA 62, fol. 242–249’ (Kop. Dorsv.:Schrifften, so der strasburgisch abgesant wegen seines hern session ubergeben.) = Textvorlage. StA Marburg, 4e Nr. 1395, fol. 359–366’ (Kop.3) = B.
/242/ An die Gesandten der [protestantischen] Stände: Johann Georg, postulierter Administrator des Hst. Straßburg und Mgf. von Brandenburg, sein Herr, hat erwartet, dass er vom Ks. zu diesem RT als ein ohnzweivenlicher stand im Reich wegen des bistumbs Straßburg unnd der landtgraffschafft Elsas auch allergenedigst beschrieben werden soltte. /242’/ Dieweil aber solches verblieben4, müßen es ihre f. Gn. dahin unnd an seinen ortt stellen.Dennoch hat er es als unverzichtbar erachtet, den RT zu beschicken, und deshalb ihn, Berchtold, mit Vollmacht und Instruktion abgeordnet, um ihrer f. Gn. stim unnd seßion, wie die anndere bischoff zue Straßburg von unverdencklichen jharn hero gehabt, einzunehmen, ihrer f. Gn. stell bey allen gemeinen unnd sonnderbahren zusammenkunfften an gebührlichen ortten zuverhaltten[!], mich davon nicht abweisen oder außschließen noch ihrer f. Gn. oder deroselben stifft Straßburg an gebührender hergebrachten seßion, stim oder andern gerechtigkeitten einig praeiudicium ufftringenn oder fürgehn zulaßen, sonndern, was ihrer f. Gn. als legitime postulato administratori des stiffts Strasburg etc. vonn rechts wegen gebührt, zuvertheidigen unnd handzuhaben.
/242’ f./ Was die Session für das Hst. Straßburg betrifft, wissen die Gesandten aus Traktaten und mündlichen Berichten von der /243/ ordenlichen postulationJohann Georgs und aus den Kreisakten davon, dass er im Oberrheinischen Kreis solche sessionem per maiora erhaltten5.
/243 f./ Er, Berchtold, will den Hauptkonflikt nicht erläutern, doch ist sein Herr jederzeit bereit, ihn den Reichsständen zur Entscheidung vorzubringen. Er bedauert, dass der Konflikt bisher weder gütlich noch rechtlich beigelegt worden ist. Es würde sich erweisen, dass sein Herr /243’/ et ratione personae et quo ad postulationem ratione temporis, loci et modi potior iure beßer berechtigtals die Gegenseite: Abstammung als geborener Reichsf. aus dem kfl. Haus Brandenburg, Bestätigung der persönlichen Qualifikation, wie sie die Statuten des Straßburger Domkapitels erfordern, durch Kff. und Ff. Dagegen ist der Kardinal von Lothringen ein außlendischer fürst, der dem Reich weder wie das Haus Brandenburg inkorporiert ist noch diesem so treue Dienste leistet und sich dazu auch nicht verpflichten lassen will. Sein Herr ist gantz rite, legitime, /244/ canonice unnd secundum statuta in loco ordinario nach alttem gebrauch unnd herkommen sine inhibitione caesareae maiestatis et absque contradictione ullius hominis postulirt.Er ist als postulierter Administrator proklamiert, vom gesamten Rat und der Bürgerschaft zu Straßburg anerkannt und in die bfl. Residenz geführt worden und hat dadurch tanquam per caput des gantzenn bistumbs Straßburg possessionem apprehendirt, erlangt unnd einbekommen, cum possidens caput etiam omnia membra et partes possidere intelligatur./244’/ Dagegen ist der Kardinal von Lothringen erst einige Tage nach der ordentlichen Postulation Johann Georgs gegen die Statuten nur von zweien abgesönderten, unruigen capitularn mit gewehrter hand unnd alß sie armis unnd mit genugsamer kriegsrüstung gefast gewesen, extra locum ordinariumgewählt worden6.
/244’ f./ Aus diesen Gründen und weil beim Oberrheinischen KT im Mai 1592 den Gesandten des Straßburger Domkapitels die Session vacante sede gestattet wurde und dieses Kapitel anschließend Johann Georg als Administrator postulierte, hat er beim folgenden KT zu Worms im Oktober 1592 die Session per maioraerhalten7.
/245 f./ Dem können die Gesandten der Kff. und Ff. entnehmen, dass Johann Georg für das Hst. Straßburg als zweifelsfreiem Stand des Reichs die Session beim RT zusteht: 1) Indem der erwähnte erste KT nach dem Tod Bf. Johanns von Straßburg den Deputierten des Straßburger Domkapitels die Session gestattete, während er die von Zabern aus abgeordneten Gesandten der anderen Domkapitulare abwies und Johann Georg sodann von dem Kapitel, das der KT mit der Zuerkennung der Session als rechtmäßig anerkannt hatte, als Administrator postuliert wurde und deshalb keinen schlechteren Status als das Kapitel haben kann. 2) Die Akten des von Johann Georg ausgeschriebenen Landtags belegen, dass er dort von den vornehmsten und meisten Ständen als Administrator des Hst. und damit als Stand des Reichs anerkannt wurde. /245’ f./ 3) Beim oberrheinischen KT im Oktober 1592 befürworteten nur einige Voten die Neutralität im Straßburger Konflikt, die Mehrheit dagegen räumte dem Gesandten Administrator Johann Georgs die Session auch im KAb ein8. Da nun /246/ der oberrheinisch kraiß als ein membrum Imperii die seßion unnd stim im Hl. Reich unnd deßelben conventibus ohn allen streitt je unnd allwegen gehabt unnd noch hatt, unnd aber solcher kraiß nit nur ein person, einen fürst oder stand, sondern viel unnd untter denen auch meinen gn. fursten und herrn […] in sich begreiffet, so muß jhaa nottwendig unnd schließlich volgen, dz ihren f. Gn. als einem membro des reinischen kreiß in diser Reichs versamblung die gebührende stim unnd seßion zugelaßen werdenn soll.
/246 f./ Der Einwand des Kardinals von Lothringen und einiger katholischer Stände, die Sessionsfrage sei eng mit dem eigentlichen Streit verbunden und demnach an dessen Klärung vor der ksl. Kommission9zu verweisen, wird abgelehnt, weil bekannt ist, dass /246’/ cum possessorio das petitorium nichts zuthun oder gemein hett, cum separata sit causa possessionis et proprietatis, unnd die seßion unnd stim in Reichs versamblungen kein geistlich, sonnder ein secular unnd politisch werck ist, untter die regalia des Reichsb gehörig, unnd man nitt sehen kan, dz durch /247/ solche erlangte unnd gegöntte possession vel quasi sessionis et voti der hauptsach oder dem petitorio in ettwas praejudicirtwürde. /247 f./ Auch geht es jetzt nicht um die Frage, wem die Session zusteht, sondern darum, ob der Administrator in seiner bereits erlangten Session zu schützen ist.
/247’ f./ Das Argument der Litispendenz wird abgelehnt, weil durch die ksl. Kommission der Austrag vor einem ordentlichen Gericht, wohin der Streit gehört, nicht suspendiert werden kann. Auch implizieren kommissarische Verfahren keine Litispendenz. Zudem ist die Kommission in ihrer derzeitigen Form vom Administrator und dem Straßburger Domkapitel niemals bewilligt worden10und demnach gegenstandslos.
/248/ Sollte die Religion und damit die Zugehörigkeit Johann Georgs zur CA der Hinderungsgrund sein, so würde es ihm und dem gesamten Haus Brandenburg gantz beschwerlich fallen, wan es mitt demselben anderst als mit anndern kfl., f., gfl., herrlichen adenlichen heüsernn soltte gehalttenn werden. Unnd werden verhoffentlich euer Gnn., Herrlichkeiten unnd Gunsten in praeiudicium aller evangelischen ständ dem gegentheil nitt soviel einraumen noch zulaßen, besonders weil es mitt disem stifft Straßburg unnd desselbigen thumb capitul dise gelegenheit hatt, wie albereit in offentlichen actis dargethan unnd außgeführt, das uf demselben viel unnd lange jhar hero vor unnd nach dem religion frieden beider religion verwantte fursten, graffen unnd herrn in locum defunctorum canonicorum ohne untterschied der religion seind recipirt, ufgenommen unnd ad residentiam gelaßen wordenn. Wan nun nitt contra statuta und andere satzungen, dz canonici ohne untterschied der religion alda ufgenommen unnd ad residentiam gelaßen werden, /248’/ so kan auch nicht unrecht sein, dz ein bischoff oder administrator, der augspurgischen confeßion verwant, postulirt unnd als ein postulirter administrator die seßion unnd stimm in algemeinen Reichs versamblungen habe.
Auf der Grundlage dieser Ausführungen lässt Administrator Johann Georg die Gesandten der Kff. und Ff. bitten, sie wollen dies alles in acht nehmen, dise jetzt vorstehende gelegenheitt, welche villeicht so baldt nit widerumb an die hand gegeben werden möchte11, auch umb der lieben posteritet wegen nitt versaumen und in gemein vor allen dingen, ehe unnd zuvor man zu der außgeschribenen puncten deliberation schreitet, sich dahin bearbeitten, dz in praeiudicium religionis nichts begeben oder den hiebevor der augspurgischen confeßion verwantten stenden protestationibus zuwider den papstischen eingeraumbt, sonder uf hiebevorige declaration de anno 41 unnd recusationes de annis 44, 52, 55 und dergleichen gesehen werde12, da man sich in damaln uffgeschribenen[!] puncten contributionis anderst nit einzulaßen /249/ erclert, dann das religioni de libertate et ordinibus de pace publica vorsehung geschehe, unnd durch eben das mittel in specie hochgedachter ihrer f. Gn. sach der seßion unnd stim halben uf dieser regenspurgischen Reichs versamblung dahin befürdern helffen, dz ihre f. Gn. solche wohl hergebrachte, erlangte unnd continuirte possessio vel quasi sessionis et voti nicht interrumpirt, sonndern ohne fernere weittleüfftige difficultirung gegönnet, eingeraumbt unnd verbleiben möge.
Dies gereicht zur Ehre Gottes und zur Beförderung seines Wortes, es befreit das Gewissen vieler Christen und erhält die Reichsstandschaft Straßburgs.
Schlussformel. Unterzeichnet von Stephan Berchtold, Rat und Gesandter des postulierten Administrators Johann Georg von Straßburg.