Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Ankündigung der Einnahme der Magdeburger Session gemäß Beantwortung des ksl. Gesandten von Schleinitz durch den Kf. von Brandenburg und einer Weisung Administrator Joachim Friedrichs.
Datum: Regensburg, 2. 7. (22. 6.) 1594. Obersthofmeister Rumpf übergeben mit einer Eingabe vom 4. 7. (24. 6.) 15941.
HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 321–324’ (Or. Dorsv.:Fiat copia per cancellariam moguntinam furderlich. Von anderer Hd.:Auff diese schrifft hat hernach 14. Julii2[!]Dr. Meckbach, non attento, dz ihre ksl. Mt. dero reichshoffrath, herrn Christoffen von Schleinitz, freiherrn, zum churfursten von Brandenburg, auch seinem sohn gehn Hall geschicket, item unangesehen seiner, Dr. Meckbachs, undt seiner mitgesantten uber diser session sach eingebene deduction schrifft den catholischen churfursten, fursten undt stenden sampt einem ksl. decret de dato 6. Julii ad respondendum zugestellt3, dessen alles ungeacht undt unerwartet der catholischen beantwortung sich aigentlich zur session uffm rathauß gedrungen. Es seindt aber die catholische all uffgestanden, undt ist verner kein Reichs rath gehalten, biß ihre Mt. den lermen gestilltt undt den brandenburgischen ein decret zustellen lassen, wie bei den actis zufinden.) = Textvorlage.
/321 f./ An den Ks.: Auf die Anzeige am vorgestrigen Freitag4durch den Reichsvizekanzleramtsverwalter und den Reichshofsekretär hin wollten sie, die Gesandten, dem Ks. Gehorsam leisten und die Rückkehr des ksl. Gesandten, Reichshofrat Christoph von Schleinitz5, abwarten. Doch haben sie an diesem Freitag eine Weisung des Administrators mit einer Abschrift der Antwort des Kf. von Brandenburg an von Schleinitz erhalten6, wonach auch er, der Administrator, sich gegenüber dessen Werbung in diesem Sinn erklären werde. Da deshalb keine weitere Antwort abzuwarten ist, /
So leben wir der gentzlichen und vertröstlichen hofnung, das recht, so allen gemein unnd im Heyligen Reich deutscher nation herkommen ist, werde auch ihr f. Gn. billich wiederfaren und dem jegentheil[!], wehr die auch sein mögen, ein mehrers nicht nachgelassen werden, zuegleich part unnd richter unnd vor ördentlicher erkentnis executor zu sein.
/322 f./ Haben in der Unterredung am Freitag daneben ausgeführt, dass auf einem künftigen niedersächsischen KT /
/322’ f./ Da nun die Weisungen des Kf. von Brandenburg und ihres Herren, des Administrators, bereits vorliegen und keine anderweitigen Befehle zu erwarten sind als die Vorgabe, /
Also getrösten wir uns aller underthenigst, es werden euer ksl. Mt. uns nicht allein nicht verdenken, daß wir numehr entfangenem befhel, so uf unser eidtspflicht gerichtet, nachgehen müßen, sondern vielmehr ihre f. Gn. bei dero gerechtigkeit bis ans recht schützen unnd handthaben und, was allen stenden in gemein billich unnd recht, ihr f. Gn. als dero getreuen Reichs furstenn auch genießen laßen11.
Schlussformel. Regensburg, 2. 7. (22. 6.) 1594. Unterzeichnet von den Magdeburger Gesandten und namentlich eigenhd. von Dr. Henning Hamel.