Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Rechtfertigung der Beschickung des RT für Administrator Joachim Friedrich. Glaubenswechsel im Erzstift unter Ebf. Sigismund. Ordentliche Postulation Joachim Friedrichs als Administrator durch das neugläubige Domkapitel. Zuerkennung der Reichsstandschaft in Prozessen am RKG, als ausschreibender F. des Niedersächsischen Kreises, in der Korrespondenz mit dem Ks. und katholischen Ständen. Sessionsstreit beim RT 1582. Beharren auf der Reichsstandschaft und der Session beim RT ungeachtet der Konfessionszugehörigkeit und der Verheiratung. Keine Anwendbarkeit des Geistlichen Vorbehalts: Keine Konversion des Gewählten, sondern Neuwahl durch das bereits reformierte Kapitel. Aufhebung der päpstlichen Jurisdiktion im Religionsfrieden, Ablehnung der päpstlichen Einflussnahme auf die vom Reich herrührende Regalienvergabe und die Zuerkennung der Session. Bitte um Unterstützung bei der Zuerkennung der Session mittels eines Verhandlungsboykotts. Verweigerung der Türkenhilfe durch Magdeburg ohne Zulassung zur Session.

Datum: 21. 5. (11. 5.) 1594. Von den Gesandten Kurbrandenburgs angeregt in der Unterredung mit den Magdeburger Verordneten am 3. 5., schriftliche Vorlage zusammen mit den Gesandten Brandenburg-Ansbachs beschlossen am 6. 5.2 Im protestantischen Religionskonvent revidiert am 21. 5. Dort gebilligt und Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen übergeben am 22. 5.3

StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 316–327’ (Kop. mit kommentierenden Randvermerken Pfgf. Johanns von Zweibrücken, die ausgewählt im Kommentar berücksichtigt werden. Dorsv.:Herrn administratoris deß primats unnd ertz stiffts Magdenburg etc. abgesandten deduction, ihrer f. Gn. seßion betreffend.) = Textvorlage. HStA München, K. blau 275/3, fol. 258–267 (Kop.) = B. HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 271–280 (Kop.) = C. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 783–793’ (Kop. Überschr.:Der furstlichen magdeburgischen rethe deduction schrifftt in puncto sessionis, den stenden augspurgischer confession verwandt und hernacher der röm. ksl. Mt. ubergeben4. 11. Maii [21. 5.]anno 94. Dorsv.:A. Verfassette schrifftt in des herrn administratoris session sache.). GLA Karlsruhe, Abt. 50 Nr. 182, fol. 130–136 (Kop. Aufschr.:In consilio abgelesen den 12. Maii [22. 5.]94, Regenspurg.). AVCU Strasbourg, AA 843, fol. 28–35’ (Kop. Aufschr.:Copia corrigirter unnd communi voto approbierter magdenburgischer schrift.).

Druck: Ranke, Geschichte, 266–272. Vgl. Foerster, Sessionsstreit, 53, sowie Auswertung ebd., passim.

/316/ An die Gesandten der protestantischen Stände: Mgf. Joachim Friedrich von Brandenburg, postulierter Administrator von Magdeburg, hat sie, die Gesandten, zum RT abgeordnet5. Wenngleich ihre f. Gn. anders nicht, dan vermittelß derselben thumbcapitulß under denn wortten, es an gehörende ort gelangen zulassen, dießmahl erfordert6,/316 f./ so hat doch der Ks. durch seinen Gesandten Christoph von Schleinitz /316’/ die persönliche nicht beschreibung zum besten endtschuldigenlassen. Der Administrator hat neben der mündlichen Antwort an Schleinitz eine schriftliche Resolution an den Ks. verfassen und von seinem Rat Johann von Löben am ksl. Hof insinuieren lassen7.

Gleichwohl aber haben ihre f. Gn. es darfür geachtet, daß deroselben nichts desto weniger zu vortstellung deren vonn wegen vorberürts ertzstiffts und primats im Hl. Reich habenden rechtens unndt gerechtigkeit alß ein fürnemmer mitverwanther fürst die beschickung zuthun8 gebürn unndt sich gleich andern getreuen unndt gehorsamen stendenn darunder erzeigen wöllen.

Damit aber euer Gnn., Herligkeiten unndt Gunsten die sachen an sich selbst in facto zu /317/ besserer nachrichtung einnemmen mögen,wird rekapituliert: Ebf. Sigismund, der Vorgänger Joachim Friedrichs, ist zusammen mit dem thumbcapitull unndt gantzen cleriseyzur CA übergetreten, nachdem die Landstände sich schon zuvor dazu bekannt hatten, und hat den Glaubenswechsel beim RT 1566 öffentlich vor Ks. und Reichsständen erklären lassen9. Nach dem Tod Ebf. Sigismunds ist Joachim Friedrich ordentlicher weiß, dazumahl gleichwohl noch ohne ehestandt, aber dem thumbcapitul nit unwissendt ihrer /317’/ f. Gn. versprechung, unndt daß sie der zeit alß der eintzige erbe unnd kfl. lini10 successor zum ehestandt schreitten würden, zum administratorn dieses ertzstiffts in abwesen unndt da ihre f. Gn. weylandt dem hochlöblichen kayser Maximiliano zua der ungarischen expedition ufgewartet, postulirt11.Er hat sich sodann mit Erlaubnis und Beglückwünschung des Ks. ins Erzstift begeben und war dort bestrebt, dass das von seinem Vorgänger begonnene werck der reformation fortgestelt unndt bestettigt werden möchte. Ist also forters die ertzbischoffliche kirche zu offentlicher predig deß evangelii nach augspurgischer confession wieder eröffnet unnd diese reformation in allen andern stifften /318/ unndt clöstern (doch under freyheit der gewissen) durch einmüttige approbation fortgesetztworden.

Als er seine Postulation dem Ks. in Pressburg hat insinuieren lassen, hat der Ks. selbst approbando et gratulando ercklert, hettens gern vernommen, allain auß allerhandt ursachen soll noch zur zeit anns capitull, doch also geschrieben werden, „ans angehörige ortt gelangen zulassen“12; wie dan der zeit unndt hernach offtmahlß die vertröstung geschehen, uf weg unndt mittel bedacht zu sein, wie diesen dingen gebürende maß zugeben. Seindt ihre f. Gn. also nun im 28. jhar gerhuwiglich bey ihrer vonn Gott verliehnen regirungb verblieben unndt deroselben ertzstifft biß anhero in christlicher gutter ordtnung administrirt.

/318 f./ Vom RKG ist Joachim Friedrich bis zum Regierungsantritt Ks. Rudolfs II. stets als Administrator tituliert worden. Erst seither wird er unter Berufung des RKG auf ein aus der ksl. Reichshofkanzlei überschicktes Titularbuch13als Inhaber des Erzstifts angesprochen14. /318’/ Gleichwohl seindt alle proceß pro et contra biß dahero uf ihrer f. Gn. alß einem standt active unndt passive vons ertzstiffts wegen ergangen.

So haben ihre f. Gn. auch diesen standt in viel weg so wohl die gantze zeit jhar[!] hero alß ein director deß niedersexischen creises verdretten15, seindt durch die ksl. Mt., auch durch schickung unndt in schrifften offtmahls zu dhienst unndt befürderung ihrer ksl. Mt.16 alß director unndt außschreibender fürst /319/ deß niedersexischen kreyses etlich mahll beschickt unndt besucht, dahero dan, wie vonn andern geistlichen unndt catholischen weldtlichen stenden auch beschehen, irer f. Gn. vonn Gott verliehener titul gegeben worden.Dies belegt der Schriftwechsel mit dem damaligen und dem jetzigen Kf. von Köln, den Ehgg. von Österreich, den Bff. von Bamberg, Würzburg und Paderborn, mit Jülich und Leuchtenberg sowie mit anderen katholischen Ständen, mit denen der Administrator korrespondierte.

/319 f./ Am RT 1582 nahm Administrator Joachim Friedrich als Vertreter seines Vaters für Kurbrandenburg teil, während die Session des Erzstifts Magdeburg durch Domherr Johann von Botmar und Dr. Henning Hamel wahrgenommen wurde. Diese verglichen sich mit den Salzburger Gesandten über die vertragsgemäße Alternierung des Vorrangs, sie nahmen an der RT-Eröffnung in der Session vor Salzburg teil und wurden im FR in den Ausschuss verordnet17. Dennoch brachte bei den folgenden Verhandlungen Salzburg den Sessionsstreit erneut zur Sprache, erklärte aber gegenüber Joachim Friedrich, /319’/ daß vonn ihnen solcher streitt nicht, sondern vom[ksl.] hoff herfliesse18./319’ f./ Joachim Friedrich beschwerte sich deshalb persönlich beim Ks.19 /320/ Darauf ihre Mt. die damals bey sich gehabte geheimbde räth angesehen, dieselbe auch under einander gestutzet unnd ihre Mt. sich in continenti erkleren lassen, sie wüsten davon nichts, wolten aber doch denn sachen nachdencken unndt auf einn decret bedacht sein. Darunder dan allerhandt tractatus fürgefallen, biß endtlich diß mittel fürgeschlagen20, es solte ihre f. Gn. denn gantzen Reichs tag in ihrer session bleibenn unndt continuiren, aber sich hernach unndt inmittelß biß zu einem andern Reichs tag beym papst habilitiren21. Diesen vorschlag haben ihre f. Gn. keins wegs ihres christlichen gewissens unndt verantwortung halb annemmen können oder wöllen22, sondern weil gleich mit eingefallen, daß ihrer f. Gn. gemahelin in zimbliche leibs schwacheit gefallen, ist ihre f. Gn. mit der erklerung abgezogen23, sie wolten ann ihrenn rechten nichts begeben, aber auch dißmahlß unndt weil sie ohne daß verrucken müssten, in der haubt consultation durch die unzeittig erreugte /320’/ disputation ihrer Mt. nicht hinderlich sein, sondern, waß geschlossen, alß ein standt mit leisten helffen.

Nun es dann jetzo darauf stehet, daß ihre f. Gn. besorgen müssen, es werde dergleichen auch nicht vonn etzlichen anstifftern verbleiben, unndt ihre f. Gn. gleichwohl dieses für sich halten, daß sie für ein standt deß Reichs in allen andern sachen active et passive, wie obgesetzt, under gemeinen contributionen, item in außschreiben unndt direction des niedersexischen kreises erkandt, durch die ksl. Mt. selbst je bißweillenn ersucht unndt ihre[r] f. Gn. dhienst unndt befürderung gebraucht, ihre f. Gn. auch etwa in fürfallenden processen unndt rechts sachen nach Reichs ordtnung requirirt unnd commissiones von hoff ufgehaben tragenc [!], /320’ f./ wie konkrete Beispiele zeigen: Deshalb weiß Joachim Friedrich /321/ nicht, mit waß grundt oder fueg bestendiger weise ihre f. Gn. auß dem Reichs rath zu removiren. Dan seindt sie es vorberürter gestaldt underschiedtlicher actuum vehig, wie könten ihre f. Gn. dan inhabilitirt werden?

Würdt dan ein capitul, da doch dasselbe vor sich keinen standt im Reich helt, in gleicher reformirter religion unnd libertate matrimonii erkandt, erfordert unndt beschriebenn, warumb solten die membra capiti vorgezogen werden, insonderheit weil ihre f. Gn. in crafft der wortt „ans gehörende orth gelangen zulassen“ alß dardurch selbst /321’/ erfordert, anders nicht achten noch verstehen können. Kan dann auch ihre f. Gn. administriren unndt alß ein Reichs standt in andern sachen gebraucht werden, auß was grunde unndt gleicheit solten ihre f. Gn. inn Reichs versamblungen, da vonn deß Reichs wolstandt gehandelt (dessen daß ertzstifft unndt primat Magdenburg dann nechst denn churfürsten der höchste standt ist), außgeschlossen werden? Oder wie können ihre f. Gn. uf solchen fall ihres theilß contribution unndt anlage, die sie biß anhero treulich jederzeit geleust[!], bey deren ertzstiffts underthanen zuerheben, sich ihres tragenden fürstlichen ambts oder auch alß ein außschreibender fürst unndt director im niedersexischen kreiß gebraucht werden, dand ihr f. Gn. dißfalß vor einen standt passive gehalten: Da man geben, helffen unndt außlegen sollene, woher sollen ihre f. Gn. auch nit active zurathen unndt ihr votum zuhalten, auch ihr ertzstifft unndt standt zuverdretten gnug qualificirt sein24?

/322/ So dann die reformirte evangelische religion die ursach ist, warumb seindt andere, alß bischoff Heinrich im ertzstifft Bremen unndt auch zu Oßnabrugh unnd Padeborn unndt bischoff Eberhardt von Holla zu Lübeck unndt Verden, item herzog Christoff zu Meckelnburg im stifft Ratzenburg25, zugelassen, session verstattet unndt zur cammergerichts visitation beschrieben? Wollen andere dergleichen exempel hierbei ubergehen, unndt würdt Gottes wortt richter seinn, welche zwischen den reformirten, orthodoxis oder papistischen catholicis demselbenn unndt seinem göttlichen willen am gemessesten lehren unndt leben.

Ist dann daß matrimonium eine ursach: Waß gehet daran dem Reich ab, weill daß ertzstifft in seinem standt ohne erblichkeit oder prophanation26 erhalten unndt alles dem Reich nit weniger treulich geleistet würdt? Unndt ist je verantwortlicher, besser unndt göttlicher ordtnungh gemeß, alß in verborgener ergerlicher unkeuscheit zuleben.

/322’/ Wan es aber uf denn vorbehalt27, dahin es gemeinlich pflegt vom andern theil gezogen zuwerden, zureden, unndt daß es wieder denselben anhangh deß religion friedens lauffe, so hats in diesem ertzstifft eine viel andere gelegenheit, alß daruf diesef clausula (wan derselb vorbehalt schon angenommen unndt nicht underschiedtlicher mahlen von den stenden augspurgischer confession wie noch protestando wiedersprochenn worden28) gar nicht zudeutten, indem derselbe paß absolute allein uf die person ertzbischoff, bischoff oder praelaten, so im regiment seindt, dispositive gerichtet, nemlich wo derselben einer von der alten oder, wie es genant würdt, catholischen religion abdretten würde. Ita tenor rectius intelligeretur de eo, qui antea fuit catholicus, quam de alio quodam evangelicog, qui nunquam mutavit religionem. Unndt solches disfalß desto mehr, daß nit allein ertzbischoff Sigmundt der reformirten religion die /323/ gantze zeit seiner f. Gn. regirung wie auch alle stett unndt die vonn der ritterschafft daß exercitium offentlich gebraucht, sondern vorters auch zugleich daß capitull unndt gantzer clerus solche reformation angenommen.

/323/ Weil dann auch die reformirten capitull inn gleicher religion unndt libertate matrimonii, ob dieselbe gleichh kein standt deß Reichs seindt, beschrieben werden29, waß köndte dan für eine ratio diversitatis contra principem aut dominum vorgewendet werden?

So hetts noch ferner die gelegenheit, wan je uf denn papst gesehen werden wolte, daruf man sich der habilitet halb bißher referirt30, kan es ex concordatis Germaniae veteribus auch nicht beschehen, dann der zeit ist vonn solchen sachen nicht gedacht, viel weniger in specie disponirt worden. Wolte man sich aber uff den papst ex novis concordatis ziehen31, daß ohne vorgehende qualification unndt habilitet /323’/ in ordinibus et eiusmodi requisitis et ritibus pontificiis einem reformirten standt weder regalia conferiret oder zu der geistlichen[Hstt.] administration zugelassen werden köndte, so könne[n] solche nova compactata insciis statibus inita zu deren praeiudicio nit statt haben, sonderlich aber, daß nach Reichs constitution deß papsts jurisdiction bey diesem religion frieden im Hl. Reich teutscher nation suspendirt unndt ufgehobenn32. Darauß folget, daß solche oder dergleichen privata pacta contra publicam constitutionem denn stenden in nichts abbrüchlich sein. Viel weniger kan man sich zu Rom vom papst binden lassen oder zeiti vorschreiben, uf- unndt absetzen lassen.

Darbey ist auch dieses zubedencken, daß der religion friede zwischen der ksl. Mt. unndt bederseits religion verwanthen stenden ufgericht. Ergo kan auch zuvorderst ihrer ksl. Mt. unndt deß Hl. Reichß hoheit unndt authoritet zuwieder so wohl auch den stenden in sonderheit /324/ zu eintzigem verfang der papst im Hl. Reich teutscher nation weder ordtnen, gebiethen oder verbiethen, unndt da es schon beschehe, hieß es doch, extra territorium ius dicendij impune non paretur. Unndt was würde endtlich anders folgen, dann daß der papst nach alten exempeln (uf doch stattlichs wiederfechten vieler dapfern teutschen keyser) deß obergebotts auch wieder ksl. Mt. endtlich selbst unnd alle geistliche zu mercklicher schwechung derselben gutts theilß fürstlicher stende sich understehen, ziel unndt maß geben würde, sonderlich da ex privatis pactis die freyhe Reichß stende sich verknüpffen unndt gleich dem päpstlichen alten joch unndt bann wiederumb subjungiren lassen solten. Dergestaldt würde kein standt mit der zeit uff allerley fäll, so dem papst unndt seiner liga nit gefellig, in alter teutscher libertet bestehen, bleiben oder gelassen werdenn. Daran doch jetzigen unndt künfftigen lebenden hohes unndt niedrigs standts /324’/ gewissen, ehrn unndt allgemeiner freyheit halb, denn successorn zu continuiren, wie es uf jetz lebende bracht wordenn, mercklich unndt viel gelegen.

Unndt waß ist den päpstischen unndt catholischen, ja ihr ksl. Mt. unndt gantzen Reich daran gelegen, wan solche stifft in gutem esse, christlicher ordtnung, gehorsamb unnd allem dem jenigen erhalten werden, so ihr Mt. oder[dem] Hl. Reich gebürt.

Waß die session unndt regalien aber anlangt, daß ist ein weldtlichs werck, rüret vom Reich unndt gehöret zu dessen hoheit33. Darauß schlüst sich auch, weill daß Reich teutscher nation mit dem papst nichts zuschaffen hatt, sondernnk dessen hoheit vielmehr dardurch diminuirt würde, wo man sich dahin richtete, wie die historien bezeugen. So folget noch weiter, daß umb deß papsts willen keinem stanndt zuversagen, so demselben[von] rechts /325/ wegen unndt auß christlicher bewegendenn ursachen gemeines friedens unndt nutzes halb gebürt34.

Dabey ein jeder zubedencken, wie hoch unserm hochlöblichen fürsten unndt gnst. herrn dieses zu gemüth gehet, daß seine f. Gn. under christlichem aufrichtigem gewissen alß ein getreuer, gehorsamer unndt friedtfertiger fürst gleich unwürdig unndt inhabilis ihrer evangelischen bekandtnuß unndt ehestandt Gottes selbst ordtnung halb sollen erkandt unndt removirt werden.

Unndt waß kan unndt würdt nit dergleichen anders dannegst unnd vieleicht ein beschwerlichers, wans nach deß papsts meinung in Teutschlandt gehn unndt man sich nach römischen consilio richten solle, zugewarten sein?35

Schließlich stehet es daruf, daß ihr f. Gn. sich dahin erbieten, weil verhoffentlich die ksl. Mt. dero standt /325’/ alß vorhien offtmahlß erkandt unnd vonn ihrer Mt. herrn vattern, allerhochlöblichster gedechtnuß, approbirt, auch bißher legitime nicht streitten, unndt dann etzlich andere der fürnembstenn catholischen ihren[!] f. Gn. gleichsfalß einige quaestion nach Reichs- unnd gerichtsordtnung nie movirt nochl zu moviren befuegt, sondern ihre f. Gn. nunmehr wie vorhien auch in deroselben christlichen reformation in fast daß 30. jhar rhuwig daß ertzstifft administrirt unndt menniglich rede unndt antworth, wo jemandts vermeinet, mit seiner f. Gn. deßwegen zuschaffen zuhaben, ordentlich unndt gebürender weiß zugeben urbüttig unndt in allem alß ein getreuer Reichs standt sich jederzeit erzeigt: Daß demnach auch nach christlicher verordtnung ir f. Gn. billich bey ihrem besitz, standt unndt herbringen nach Gott lob unüberwundener gerechtigkeit ferner zulassen.

Unndt weil es[als] ein algemeine /326/ sach ihre f. Gn. allein nicht, sondern auch die posteritet unndt andere mitverwanthen stende nach jedes künfftigen interesse mitbetreffen thut, alß haben wir sonderbaren bevelch, euer Gnn., Herligkeiten unndt Gunsten zuersuchen, sie wolten sich dieses wercks mit annemmen unnd umbdretten, ihre f. Gn. wegen dero jetzt administrirenden erztstiffts Magdenburg ihre gebürendt session gegeben, auch, ehe solches geschicht, nicht möge vortgeschritten oder verfahren noch ihr f. Gn. einicherm schimpf zugezogen werde.

Sonsten haben ihre f. Gn. der mitleidtlichen hülff halben sich dahin erclert, wofern ihr f. Gn. nicht ihr session unndt stimm halten unndt deren ertzstifft unndt von Gott anbefolhene underthanen gleich andern stenden inn acht nemmen sollen, daß sie auch schwerlich etwas bey dero underthanen, weill ihre f. Gn. ihres tragenden standts unwürdig gemacht, zuerhalten oder etwaß ufzulegen wüssten.

/326’/ Dies bringen sie, die Gesandten, befehlsgemäß vor, verbunden mit der nochmaligen Bitte um den Beistand der angesprochenen Stände. Jedoch wöllen wir hierdurch niemandts etwas vorgriffen oder praejudicirt36, sondern so wohl höchstgedachten unsern gnedigsten herrn administratorn[des] ertzstiffts Magdenburg wie auch allenn andern augspurgischen confessions verwanthen stenden in gemein unndt jedwederm insonderheit ihre notturfft vorbehalten unndt dieses allein zu kurtzer deduction, /327/ weiln wir unns der kürtze bevleissen, nach gestaldt der sachen unndt auß habendem bevelch eingewendet haben.

oSignatum den 11. Maii anno 94.Unterzeichnet von den f. Magdeburger Gesandten–o.

Anmerkungen

1
 Primär war die Übergabe an Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen intendiert, um ihn zur Unterstützung der Sessionsbestrebungen zu veranlassen (vgl. Stieve, Politik I, 201, Anm. 2).
2
 Vgl. Nr. 157, Absatz 1; Nr. 160, Absatz 1.
3
 Nr. 173, Abschnitt D, Nr. 174, Abschnitt B.
4
 Die Übergabe dieser Deduktion an den Ks. ist nicht belegt. Wohl zu beziehen auf die inhaltlich ähnliche Magdeburger Supplikation und Erklärung an den Ks. [Nr. 336].
5
 Randvermerk: Besser were es gewesen, wan sein L. in der person kommen weren. Weil aber solches auß sonderbaren ursachen underlassen, ist diese abordtnung doch inn allweg nöttig.
6
 Vgl. Einleitung, Kap. 2.4 mit Anm. 284. Randvermerk: Diese neue formb zubeschreiben solte billich der meintzischenn[!] cantzley mit ernst verwiesen werden.
7
 Schhreiben Joachim Friedrichs an den Ks. vom 19. 3. Vgl. Einleitung, Kap. 3.5.1 mit Anm. 457.
8
 Randvermerk: Daran haben sein L. recht gethan.
9
 Postulation als Ebf. 1552 durch das mehrheitlich noch katholische Domkapitel, päpstliche Konfirmation 1557. Einführung der Reformation Ende 1561 im Zusammenwirken mit Domkapitel, Ritterschaft und Städten. Öffentliches Bekenntnis zur CA durch den Magdeburger Gesandten beim RT am 10. 5. 1566 (Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 104 S. 607, Anm. c); dennoch Vergabe der Reichslehen an den Ebf. beim RT (ebd., Nr. 466 S. 1503, Anm. 7). Vgl. Aulinger, Bild, 237; Wolgast, Hochstift, 132, 275; Hoffmann, Geschichte II, 351–356, 362; Wolf, Anfänge, 362–370 (kursächsischer Widerstand gegen die Postulation).
10
 = Linie.
a
 zu] In B, C: in.
11
 Das protestantische Magdeburger Domkapitel wählte1566 Mgf. Joachim Friedrich, den erstgeborenen Sohn des Brandenburger Kurprinzen Johann Georg, zum Administrator. Die Wahl als Administrator (und nicht als Ebf.) erfolgte, weil bereits feststand, dass Joachim Friedrich sich verheiraten, als einziger Erbe der Kurwürde seines Vaters später als Kf. nachfolgen und die Administration dann nach Aussage der Wahlkapitulation erlöschen würde. Joachim Friedrich befand sich 1566 im ksl. Dienst beim Heer in Ungarn (Leeb, Sessionsstreit, 13; Foerster, Sessionsstreit, 24 f.; Lossen, Sessionsstreit, 625 f.; Wolf, Anfänge, 389 f.).
12
 Nachdem Ks. Maximilian II. unmittelbar nach der Wahl dem Administrator die Regalien und auch einen Lehnsindult Ende 1566 verweigert hatte, begab sich Joachim Friedrich 1569 persönlich zum Ks. nach Pressburg, um die Regalien zu erbitten. Der Ks. lehnte deren Vergabe unter Verweis auf die fehlende päpstliche Konfirmation neuerlich ab, ebenso aber einen Lehnsindult für die weltliche Administration, wie ihn andere Inhaber reformierter Hstt. erhielten, sondern gestand lediglich zu, die Schreiben an das Magdeburger Domkapitel als anerkannten Herrschaftsträger mit der Klausel zu verbinden: „Solches alles werdet ihr an das gehörig ort ferner gelangen zu lassen wissen(Pressburger Vergleich). Vgl. Leeb, Sessionsstreit, 14–19; Wolf, Anfänge, 376–397 (kursächsischer Widerstand gegen die Anerkennung Joachim Friedrichs); Foerster, Sessionsstreit, 26, 28, Anm. 1; Lossen, Sessionsstreit, 626 f.
b
 regirung] In B, C: fürstlichen regierung.
13
 Randvermerk: Daß seindt schlechte endtschuldigungen, aber böse praeiuditia.
14
 Randvermerk: Ob daß nit jesuiterische practicken sein, daß stehet andern zubedencken. Es steckt aber ein grosses darhinder.Vgl. zur veränderten Titulierungspraxis: Lossen, Sessionsstreit, 627; Foerster, Sessionsstreit, 30.
15
 Vgl. Dotzauer, Reichskreise, 335 f., 345; Leeb, Sessionsstreit, 38 (bis 1597 keine Infragestellung der Session protestantischer Administratoren auf Kreisebene oder von deren leitender Funktion etwa als ausschreibender F. wie im Fall Magdeburgs im Niedersächsischen Kreis).
16
 Randvermerk: Wan man gelts bedarff, bringt dieses keinen streitt.
17
 Vgl. zum Magdeburger Sessionsstreit beim RT 1582: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 235 S. 902–914 (Verordnung in den FR-Ausschuss zur Türkenhilfe: 905 f.); Leeb, Sessionsstreit, bes. 8–12 (Ausschuss: 10); Lossen, Sessionsstreit; daran orientiert: Haag, Dynastie, 1461–1467; Ranke, Geschichte, 112–121; Foerster, Sessionsstreit, 31–37; Vareschi, Legazione, bes. 105–126, 147–156; Wolgast, Hochstift, 282 f. Zum Vertrag mit Salzburg vgl. Anm. 6 bei Nr. 314.
18
 Randvermerk: Daß seindt ordentliche hendell, unndt kombt solches ohne zweivel von päpstlichen unndt spannischen gesandten hero.Vgl. dagegen die eigene Beschwerde Salzburgs gegen die Magdeburger Session vom 6. 7. 1582: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 243 S. 928–930.
19
 = Drohung mit sofortiger Abreise vom RT. Vgl. Leeb, RTA RV 1582, Nr. 235 S. 909 f.
20
 Bezugnahme auf den Entwurf für ein ksl. Dekret: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 246 S. 934–938. Vgl. ebd., Nr. 235 S. 910 f.; Lossen, Sessionsstreit, 650–652.
21
 Randvermerk: Daß war richtig, aber der letzte anhang gar nit thunlich oder mit gutem wissen[!] zuverantworten, viel weniger dem papst einige jurisdiction disfalß einzuraumen.
22
 Randvermerk: Daran haben sein L. recht gethan, unndt ist billich, daß sie dabei bestendig verharren.
23
 Zur Ablehnung des Dekrets und zur vorzeitigen Abreise des Administrators vgl. Leeb, RTA RV 1582, Nr. 235 S. 911; Leeb, Sessionsstreit, 12. Lossen, Sessionsstreit, 653 f.; Ranke, Geschichte, 120.
c
 ufgehaben tragen] In B, C: uffgetragen.
d
 gebraucht werden, dan] In B, C: gebraucht, dann werden.
e
 außlegen sollen] In B, C: außlegen, heben und legen solle.
24
 Randvermerk: Darumb muß die haubtfrag erörtert sein, ob einer, so nit papistisch, so wohl aller ehrn, würdt[en], recht unndt gerechtigkeit fähig alß ein papist unndt in allem gleiche Reichs beschwerungen tragen soll.
25
 Die genannten Bff. bzw. Administratoren verfügten im Gegensatz zu Joachim Friedrich von Magdeburg über ksl. Lehnsindulte und wurden deshalb 1582 (nicht mehr 1594) zum RT geladen (vgl. Leeb, Sessionsstreit, 14). Heinrich von Sachsen-Lauenburg, Ebf. von Bremen (1567–1585), Bf. von Osnabrück (1574–1585) und Paderborn (1577–1585) erhielt keine päpstliche Konfirmation, aber ksl. Lehnsindulte und war beim RT 1582 mit Session im FR vertreten (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 57–108 S. 434–587 passim, Nr. 457 S. 1442 [RAb]. Eberhard von Holle wurde als Bf. von Lübeck (1561–1586) 1562 vom Papst konfirmiert und vom Ks. belehnt, während er als Administrator von Verden (1566–1586) keine Konfirmation, jedoch wiederholte ksl. Lehnsindulte erhielt. Bestätigung der Reichsstandschaft im RAb 1582 (ebd., Nr. 457 S. 1443). Gesandte Christophs von Mecklenburg als Administrator von Ratzeburg (1554–1592) werden im RAb 1582 nicht genannt, doch überreichten sie eine Supplikation um Moderation des Reichsanschlags (ebd., Nr. 426 S. 1377). Zuvor Bestätigung der Reichsstandschaft mit Nennung in den RAbb 1566 (Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 467 S. 1568 [ohne namentliche Nennung des Administrators]); 1570 (Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 567 S. 1259), 1576 (Neue Sammlung III, 374). Zu diesen Hstt. der „Verlustzone“ vgl. Wolgast, Hochstift, 121, 273 f., 277–282; Haag, Dynastie, 611–620, 631–635; Gatz, Bischöfe, 270–272 (Sachsen-Lauenburg), 308–310 (Holle); jeweils Lit. Zu Ratzeburg: Schmaltz, Kirchengeschichte, 115, 177 (demnach 1570 Ablehnung eines Lehnsindults).
26
 Randvermerk: Daß wort „prophanation“ were rathsamer außzulassen.
27
 = der Geistliche Vorbehalt des Religionsfriedens im RAb 1555, § 18 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3109 f.).
f
 diese] In B, C: sollche.
28
 Vgl. dazu die Weisung Kf. Johann Georgs an die Kurbrandenburger Gesandten vom 3. 6. 1594 (24. 5.; Cölln/Spree): In der Schrift /322/ seindt die protestationes von der freystellung mit eingezogen. Das haltten wir in dem privato, da itzo das hauß Brandenburgk mit Magdeburgk und Straßburgk zuethuen, unnötigk, das andere daraus colligiren, wir wollen das gemeine werck disputiren oder hebenn. Darumb solchs besser außgelaßenn /322’/ würde. Wann aber allgemeine stände was ubergebenn und der vorigen protestationen gedenckenn, hat es seine maß(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 320–323’, hier 322 f. Or.; präs. 10. 6. {31. 5.}).
g
 evangelico] In B: evangelio. C wie Textvorlage.
h
 gleich] In B, C: schon.
29
 Randvermerk bei diesem Absatz: Waß ist aber vor ein underschaidt under denen, die reformirt sein, unndt die der reformation so wohl alß andere nöttig unnd deren begern, da doch unnsere voreltern protestirt, daß sie es mit gutem gewissen nit können verantworten, denen den himmel helffen zuverschlissen, denen Christus solchen mit seinem bludt erworben?
30
 = die Konfirmation des Gewählten durch den Papst.
31
 Im Druck bei Ranke, Geschichte, 270, folgt: „also gab es solche, [daß]“ [fehlt in der Textvorlage sowie in B und C]. Stieve, Politik I, 201 f., Anm. 2, korr. dies zu: „alls gäben solche, [daß]“, und revidiert die Aussage bei Ranke, Geschichte, 129, der Ks. habe dem Papst versprochen, geistlichen Ff. ohne vorherige kuriale Konfirmation keine Regalien zu verleihen.
32
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 20 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3110 f.).
i
 zeit] In B, C: ziel.
j
 dicendi] In B, C: dicenti.
33
 Randvermerk: Darumb ist billich umb dern richtigmachung bey der ksl. Mt. anzusuchen unnd solche mit dem papst oder dessen anhang nit zu disputiren.
k
 sondernn] In B und C danach: das.
34
 Randvermerk: Daß ist recht unnd wol geredt, unndt mangelt nichts daran, alß daß man nur viel darvonn redt unndt nichts darzu thut.
35
 Randvermerk: Daran ist kein zweivel, und darumb zeitlich unnd mit ernst darzu zuthun hoch nöttig.
l
 noch] Korr. nach B und C. Fehlt in der Textvorlage.
m
 einicher] In B und C danach: ferrner.
36
 Zur abschließenden salvatorischen Klausel vgl. die Beratungen der protestantischen Stände am 21. 5. [Nr. 173, Abschnitt D, Anm. h] und 22. 5. [Nr. 174, Abschnitt B, Anm. b].
n
 allen] Korr. nach B und C. In der Textvorlage verschrieben: alß.
o
–oSignatum …Gesandten] Ergänzt nach B, C und anderen Kopp. Fehlt in der Textvorlage.