Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Manifestierung der Abweichungen und Bedingungen von protestantischen Ständen im FR bezüglich des dortigen Mehrheitsbeschlusses zur Türkenhilfe von 80 Römermonaten. Kritik am unzureichenden Salzburger Referat des Beschlusses.
Datum: Regensburg, 8. 7. (28. 6.) 1594. Die Übergabe an den Salzburger Kanzler in der gemeinsamen Sitzung von KR und FR am 8. 7. scheiterte1. Weiterer Übergabemodus von den protestantischen Ständen des FR vereinbart am 8. 7.: Übergabe an den Mainzer Kanzler, der ein Exemplar zu den Reichsakten nehmen und das zweite an den Ks. reichen soll2. Da der Mainzer Kanzler das Memoriale zwar annahm, die Weitergabe an den Ks. aber verweigerte, wurde am 9. 7. beschlossen3, es selbst dem Reichsvizekanzleramtsverwalter zu übergeben und für die Vorlage beim Ks. entsprechend umzuformulieren. Der Mainzer Kanzlei und J. W. Freymon übergeben am 9. 7. Dem Ks. nochmals übergeben am 10. 8. als Beilage zur Anmahnung der protestantischen Gravamina.
HStA München, K. blau 113/4c, unfol. (Kop. der Fassung an die Mainzer Kanzlei [Fassung A], die mit Korrekturen als Konz. umformuliert wird zur Fassung an den Ks. [Fassung B4]. Dorsv.:Ubergeben den 29. Junii [9. 7.]anno 94 zu Regenspurg.) = Textvorlage5. NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/1, fol. 475–476’ (Konz.6 für Fassung A. Dorsv.:Memorial wegen der relatio im furstenrath. Dieß concept ist also mundirt und ubergeben am 29. Junii [9. 7.]anno 94.) = B. StA Nürnberg, ARTA 61, Prod. 49 (Kop.) = C. HStA München, K. blau 274/9, fol. 274–275’ (Kop. Fassung A. Dorsv.:Dem maintzischen cantzler ubergeben den 29. Junii [9. 7.]anno 94.). HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 178 f. (Kop. Vermerk:Dise schrift sol durch einen secretarien in die Reichs hof cantzlei mit 3 unbekanten sigeln vorsigelt ubergeben worden sein.). HStA Stuttgart, A 262 Bd. 71, fol. 415–416’ (Kop.).
Zugleich Beilage B bei der Anmahnung der protestantischen Stände zu ihren Gravamina [Nr. 405]. Später wörtlich in den Protest einiger protestantischer Stände gegen den RAb aufgenommen [Nr. 510, fol. 227–228].
Referiert bei Häberlin XVIII, 248 f. Vgl. Schulze, Decision, 53.
[Nur Fassung B vorausgehend: An den Ks.:] Obwohl im FR durch die mehrern auf der geistlichen banckh, darunder sehr viele, so gar nichts oder je wenig contribuiren, uff achtzig monat eines einfachtigen romzugs[nur Fassung B zusätzlich: in primo puncto euer ksl. Mt. proposition] geschlossenn7, so seind doch viel a–unnd uf der weltlichen banck die meisten–a gewesen, so nicht pure, sondern wan den gravaminibus8 in wehrendem reichßtag abgeholffen, die restanten eingebracht unnd b–in wircklicher erlegung derc steuren–b ein gleichheit gehaltten wurdt, darzu etliche d–auß mangel habenden befelchs–d nur ad ratificandum, etliche auch nicht höher als uff funfftzig oder vierunndsechtzig monat mit dem anhang gewilliget, daß die steuren lenger nit, als der offene krieg wieder den turcken wären sollten, e–in maßen hiebevor in der chur- unnd fursten gesambten relation auch anregung geschehen–e,9, unnd daß esf der anticipirten hulffe halben g–bey dero mit eins theils stenden alberait hierunder sonderbaren getroffenen vergleichungen und der churfursten dißfalls und der termin halben gegebenem bedencken10 gelaßen werden möchte–g. Wie dan auch des deputation tags h–in[nur Fassung B: euer] ksl. Mt. replicis nicht gedachti noch auch davon etwas proponirt–h, sondern in votando solches alleinj erreget, k–von andern aber uf der weltlichen banck widerachtet–k, von den uberigenl darauf in specie nichts votiret, m–und dan auch von vielen ständen, die contribution an groben Reichs müntzen zuerlegen, vor beschwerlich und vast unmüglich angezogen–m worden.
Dieweil dan die verfaßte relatio des fursten rahts11 hiemit nicht allerdingsn ubereinstimmett o–unnd dahero der saltzburgische cantzler so wohl mündtlich als schrifftlich, dasselbige hinzu zuthun, ersucht, vonn ihm aber nicht allein hindan gesetzt, sonder auch in gegenwart chur- unndt fursten, auch anderer stende p–die deswegen ihm praesentirte schrifft–p zu nicht geringem despect und vercleinerung der beschwerten stände offentlich uf die erde geworffen worden12:
Als hat die hohe notturfft erfordert, diese erclerung in die meintzisch cantzlei zu ubergeben und zubitten, daß dieselb der röm. ksl. Mt. zugleich mit ubergeben, auch zur nachrichtung zu den actis gelegt werden möge–o.
[Nur letzter Absatz in Fassung B an den Ks.: Als hat die hohe notturfft erfordert, diese erclerung nicht allein in die meintzisch cantzlei ad acta zu ubergeben, sonder auch euer röm. ksl. Mt. dieselb zugleich aller underthenigst zur nachrichtung undt besserer wissenschafft mit zubehendigen.]
Signatum Regenspurg, den 28. Junii stylo immutato anno 94.
Unterzeichnet von der mehrer theil uf der weltlichen banck anhero abgeordnete räht unndt gesandten13.