Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
3. HA (Reichsjustiz): Ratifizierung und Publikation des DAb 1586 in den unstrittigen und ohne Protest akzeptierten Punkten durch Aufnahme in den jetzigen RAb als pragmatische Sanktion. Prorogation der 1586 strittigen Punkte sowie der neuen Dubia zur Reichsjustiz an einen RDT in Speyer. Bis dahin Anfertigung von Gutachten zu den Dubia durch das RKG und die Reichsstände. Außerordentliche Übertragung der RKG-Visitation an den RDT. 4. HA (Reichsmünzwesen): Münzmissstände aufgrund mangelnder Beachtung der RMO. Prorogation der Beratungen an den RDT. Bis dahin Bekräftigung der Verabschiedungen der RTT 1576 und 1582 zur Reichsmünze im RAb, Prägeverbot für Halbbatzen bis auf Widerruf, Verbot des Verkaufs oder der Verpachtung von Münzstätten. Bestrafung dagegen verstoßender Stände und ordnungswidrig prägender Münzmeister. Vereidigung der Münzmeister und Wardeine auf die Reichskreise. Bestrafung gesetzwidriger Münzaus- und einfuhr. 5. HA (Reichsmatrikel): Prorogation der Beratung an den RDT. Bis dahin Vollzug der 1582 angeordneten Inquisition in den Reichskreisen. 6. HA (Session): Klärung gemäß RAbb 1576 und 1582.
Im RR verlesen und gebilligt am 1. 8. 15941, dem Ks. übergeben am 2. 8.2 Von den Reichsständen kopiert am 8. 8.
HHStA Wien, RK RTA 65 Fasz. 2, fol. 133–140’ (Kop. Dorsv.:Des Hl. Reichs stendt antwort in 3., 4., 5. et 6. articulo propositionis caesareae. Praesentatum durch den ausschuß und von der ksl. Mt. in der person angenommen 2. Augusti anno 94.) = Textvorlage. HStA München, KÄA 3230, fol. 225–230 (Kop. Überschr.:Resolution der cur-, fürsten und stendt auf den 3., 4. und 5. articul ksl. proposition.) = B. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 509–516’ (Kop. Überschr. wie in B. Zusätzlich:Lecta 29. Julii [8. 8.]anno 94.) = C. HStA Dresden, GA Loc. 10203/3, fol. 201–205’ (Kop.). LAV NRW R, JB II 2344, fol. 418–423’ (Kop.). NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/2, fol. 703–710’ (Kop.).
Referiert bei Häberlin XVIII, 419–422 [Reichsjustiz], 432–436 [Reichsmünzwesen], 444 [Reichsmatrikel], 453 [Session].
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Was die Reichsjustiz (3. HA) betrifft: Dieweil ohne dieselb kain reich in ordentlichem friedtlichen wesen erhaltten werden kan3, so wurdet die höchste notturfft erfordern, dahin zugedencken, wie solch haylsamb justici werckh in furderlichen gang gerichtet und bestelleta werde. Nachdem dan man sich nun zuerinnern gewust, was deßwegen uf dem in anno 86 zue Wormbs gehalttenem deputation tag furgangen und was gestaltt daselbsten etliche ansehentliche dubia4 mit reiffem rath undt /
Wan nun in negst beruerttem wormbsischen abschiedt andere mehr haylsame verordtnungen, welche nit contradicirt oder in zweiffell gezogen und zu befurderung des process undt schleiniger erledigung der sachen und hiebevor eingefallener dubien fur sehr dinstlich angesehen werden und in dem dannocht die liebe iusticia nit gehindert, so haben churfursten, fursten und stende sambt der abwesenden rathen, bottschafften und gesandten bedacht, das diese puncten, so ohne einige contradiction /
Die9 andern obgesetzte puncten aber, welchen wiedersprochen oder in zweiffell gestelt werden, dieweil dieselben mehrer berathschlagung und nachdenckens bedurfftig, daneben dan auch seithero von dem ksl. cammergericht viel andere dubia undt gravamina einkommen10, welche der weittlauffig- und wichtigkaitt sein und angesehen, das denselben mit zeitigem rath soll und mueß nachgedacht unnd so baldt ihre gebuerrende erledigung nit erlangen werden können, so hette man bedacht, das derselben endliche erörtterung uf ein andere Reichs deputations versamblung zuverweisen und zu stellen seye. Wie dan darfur geachtet würdet, das dieselb ungevehrlich uf den 3. Julii stylo veteri[13. 7.] /
Und soltte den deputirten churfursten, fursten und stenden zugleich ahnzubevelhen sein, das kayserlich cammergericht dißmaln e–neben ihrer ksl. Mt. commissarien–e extra ordinarie zu visitirn11 und die befundene mengel in personis et rebus zuendern, zuverbessern und in gebuerende verabschiedung zurichten. Es sollen auch cammerrichter, praesidenten und beysitzer derselben visitation sich zu submittirn schuldig sein. Doch das ein jeglicher standt nur ein qualificirte person, wie es sonsten in ordinariis visitationibus gebreuchlich, zu derselben vorhabenden visitation ordnen solle.
Beschluss zum 4. HA (Reichsmünzwesen): /
Fernner aber, das haubtwerckh ahn ihme selbst betreffendt12: Ob sich wol churfursten, fursten und stende zuberichten und zuerinnern, was hievor und vom jahr funfftzig neun der weniger zahl auf vielen gehalttenen Reichs-, deputation-, müntz- und probation tägen deßhalben f–bedacht, gehandlet, beschlossen und durch die under der weiln publicirte–f ksl. edict undt mandata bey schweren leib- und gellt strafen gebotten, sonderlich aber anno 70, 71, 76 und 82 dabey verbessert worden13, alß das man gleich nit sehen kan, was ahn solchen haylsammen satzungen und müntz ordnungen /
Inmittelst aber und biß diesem so wichtigem werckh sein entlicher ausschlag gegeben, auch die alberait so schädliche undt verderbliche unordnung und mißbreuch furbaß so vil müglich verhuettet und furkommen werden, erachten churfursten, fursten und stende sambt den räthen, pottschafften und gesandten fur guetg, rathsamb und nothwendig, das die vorigen haylsamen müntz ordnung und derselben verbesserung in jetzigem Reichs abschiedt ebenmeßig gedacht und sonderlich, was anno 76 und 82 vernunfftiglich berathschlagt und beschlossen16, von neuem erholet und demselben neben volgenden unvermeidlichen conditionen und zuesatzen (dieh sonderbarem bedencken, das die tägliche erfahrung gibt, was /
Man soltte auch uf die außfuhrer der guten und einschlaichern der bösen muntz vleisige ufmerckung und aufachtung zugeben seink [!], und do derselben einer oder mehr befunden oder betretten, das[sie] neben confiscation der eingefuhrten müntzen nach gestaltt der sachen ernstlich gestrafft werden. Daneben soltten die krayß und ein jede obrigkaitt schuldig sein, damit[man] solcher schadtlicher einschlaichung der bösen müntzen desto eher ledig werden könne, in ihren kraysenn, obrigkaitten unnd gebietten nothwendige edicta, gebott und verordtnung, die dennl muntz edicten und abschieden /
Beschluss zum 5. HA (Reichsmatrikel)23: Da die gebuerende inquisition und andern verordnungen in krayssen, davon im jungsten augspurgischen, anno 82 gehalttenen Reichs[Tag] verabschiedung wie auch anno 86 zue Wormbs anregung geschicht24, noch nicht furgenommen und ins werck gerichtet, dahero man dan auch dißmals in solcher sachen nit vortschreytten kan, ist fur guet angesehen, damit solchem hochnothwendigem werck dermaln eins auch abgeholffen, das diese sachen bey negst kunfftigem deputation tag tractirt und abgehandlet werden, und[in] dem jetzigen Reichs abschiedt die disposition des vorgerürttenm, 82 gemachten abschiedts /
[6. HA (Session)]: Da der Ks. es bezüglich der strittigen Sessionen bey hievor deßwegen verfassten processen und außtragen, auch denen in anno 76 alhie zue Regenspurg und 82 zu Augspurg beschehenem erbietten25 verbleiben[lässt], so wurdet darfur gehaltten26, das es auch darbey zuelaßen. Und werden ihre ksl. Mt. underthenigist gebetten, demnach in etlichen sachen geschlossen, ihre ksl. Mt. wöllen ihr allergnedigist gefallen laßen, solchen beschlossenen sachen ihren furderlichsten endtlichen ausschlag geben[zu] laßen.
Schlussformel.