Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

3. HA (Reichsjustiz): Ratifizierung und Publikation des DAb 1586 in den unstrittigen und ohne Protest akzeptierten Punkten durch Aufnahme in den jetzigen RAb als pragmatische Sanktion. Prorogation der 1586 strittigen Punkte sowie der neuen Dubia zur Reichsjustiz an einen RDT in Speyer. Bis dahin Anfertigung von Gutachten zu den Dubia durch das RKG und die Reichsstände. Außerordentliche Übertragung der RKG-Visitation an den RDT. 4. HA (Reichsmünzwesen): Münzmissstände aufgrund mangelnder Beachtung der RMO. Prorogation der Beratungen an den RDT. Bis dahin Bekräftigung der Verabschiedungen der RTT 1576 und 1582 zur Reichsmünze im RAb, Prägeverbot für Halbbatzen bis auf Widerruf, Verbot des Verkaufs oder der Verpachtung von Münzstätten. Bestrafung dagegen verstoßender Stände und ordnungswidrig prägender Münzmeister. Vereidigung der Münzmeister und Wardeine auf die Reichskreise. Bestrafung gesetzwidriger Münzaus- und einfuhr. 5. HA (Reichsmatrikel): Prorogation der Beratung an den RDT. Bis dahin Vollzug der 1582 angeordneten Inquisition in den Reichskreisen. 6. HA (Session): Klärung gemäß RAbb 1576 und 1582.

Im RR verlesen und gebilligt am 1. 8. 15941, dem Ks. übergeben am 2. 8.2 Von den Reichsständen kopiert am 8. 8.

HHStA Wien, RK RTA 65 Fasz. 2, fol. 133–140’ (Kop. Dorsv.:Des Hl. Reichs stendt antwort in 3., 4., 5. et 6. articulo propositionis caesareae. Praesentatum durch den ausschuß und von der ksl. Mt. in der person angenommen 2. Augusti anno 94.) = Textvorlage. HStA München, KÄA 3230, fol. 225–230 (Kop. Überschr.:Resolution der cur-, fürsten und stendt auf den 3., 4. und 5. articul ksl. proposition.) = B. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 509–516’ (Kop. Überschr. wie in B. Zusätzlich:Lecta 29. Julii [8. 8.]anno 94.) = C. HStA Dresden, GA Loc. 10203/3, fol. 201–205’ (Kop.). LAV NRW R, JB II 2344, fol. 418–423’ (Kop.). NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/2, fol. 703–710’ (Kop.).

Referiert bei Häberlin XVIII, 419–422 [Reichsjustiz], 432–436 [Reichsmünzwesen], 444 [Reichsmatrikel], 453 [Session].

/133/ Nach der Erledigung des 2. HA (Landfriede und Niederlande) haben die Reichsstände den 3. HA (Reichsjustiz), 4. HA (Reichsmünzwesen) und 5. HA (Reichsmatrikel) beraten.

Was die Reichsjustiz (3. HA) betrifft: Dieweil ohne dieselb kain reich in ordentlichem friedtlichen wesen erhaltten werden kan3, so wurdet die höchste notturfft erfordern, dahin zugedencken, wie solch haylsamb justici werckh in furderlichen gang gerichtet und bestelleta werde. Nachdem dan man sich nun zuerinnern gewust, was deßwegen uf dem in anno 86 zue Wormbs gehalttenem deputation tag furgangen und was gestaltt daselbsten etliche ansehentliche dubia4 mit reiffem rath undt /133’/ bedechtlicher berathschlagung5 zue gebuerender erledigung gebracht und in besondere verabschiedung abgehandlet und verfasst6, so ist doch hernach befunden worden, das under denselben furkommenen puncten etliche und bevorab, was in denselben der landtsesserey, iurisdictionis camerae, auch ratione mutui und interesse halben angetzogen, von etlichen stenden contradicirt und in zweiffell getzogen worden7. Dahero ervolgt, das berürtter abschiedt begrieffener maaßen ins Reich durch den offentlichen truckh nit publicirt8, sonder biß anhero in suspenso beruhen blieben.

Wan nun in negst beruerttem wormbsischen abschiedt andere mehr haylsame verordtnungen, welche nit contradicirt oder in zweiffell gezogen und zu befurderung des process undt schleiniger erledigung der sachen und hiebevor eingefallener dubien fur sehr dinstlich angesehen werden und in dem dannocht die liebe iusticia nit gehindert, so haben churfursten, fursten und stende sambt der abwesenden rathen, bottschafften und gesandten bedacht, das diese puncten, so ohne einige contradiction /134/ verabschiedet, nit lenger eintzustellen oder zuverschieben, sonder der jetzigen Reichs verabschiedung underschiedtlich und in specie inserirt, und das man sich so wol ahm ksl. cammergericht als auch die partheyen darnach zurichten, in forma pragmaticae sanctionis ins Reich zue publicirn hette.

Die9 andern obgesetzte puncten aber, welchen wiedersprochen oder in zweiffell gestelt werden, dieweil dieselben mehrer berathschlagung und nachdenckens bedurfftig, daneben dan auch seithero von dem ksl. cammergericht viel andere dubia undt gravamina einkommen10, welche der weittlauffig- und wichtigkaitt sein und angesehen, das denselben mit zeitigem rath soll und mueß nachgedacht unnd so baldt ihre gebuerrende erledigung nit erlangen werden können, so hette man bedacht, das derselben endliche erörtterung uf ein andere Reichs deputations versamblung zuverweisen und zu stellen seye. Wie dan darfur geachtet würdet, das dieselb ungevehrlich uf den 3. Julii stylo veteri[13. 7.] /134’/ kunfftigs 95. jahres zue Speyr, da man das cammergericht zue nothwendiger einfallender berichts erholung ahn der handt haben möchte, benentlich gemacht werden könte. Alda dan neben den ksl. commissarien die deputirte stende sich unaußbleiblichb zusamen fuegen, die unerledigte oder wiedersprochenec puncta undd andere vorkommene dubia in berathschlagung ziehen, ihre bedencken zusammen tragen und beschließlich erorttern soltten. Inmittelst aber und zue fruchtbarlicher vorberaittung solte nit undienlich sein, die vom ksl. cammergericht seithero ubersendte dubia dem cammergericht wieder zukommen zulaßen, ihr bedencken, wie dieselben zuerledigen, zuverfassen und zue kunfftigem deputation tag den ksl. commissariis, deputirten churfursten, fursten und stenden umb mehrer befurderung willen zuuberraichen. Dergleichen solte auch ein jeder churfurst, furst und standt vorberürte dubia hietzwüschen negst anstehender deputations versamblung seinen gelehrten, verstendigen, erfahrnen advocaten undergeben, /135/ deroselben bedencken gleicher gestaltt erfordern, damit man dieselben bey der berathschlagung alsbaldt ahn der handt haben, sie miteinander conferirn und, was nach gestaltten sachen recht sein und die notturfft erfordern wurde, sich daruber desto richtiger entschliessen und denen dingen endtlich ihre maaß und ordnung geben und in die deputations verabschiedung bringen möge.

Und soltte den deputirten churfursten, fursten und stenden zugleich ahnzubevelhen sein, das kayserlich cammergericht dißmaln eneben ihrer ksl. Mt. commissarien–e extra ordinarie zu visitirn11 und die befundene mengel in personis et rebus zuendern, zuverbessern und in gebuerende verabschiedung zurichten. Es sollen auch cammerrichter, praesidenten und beysitzer derselben visitation sich zu submittirn schuldig sein. Doch das ein jeglicher standt nur ein qualificirte person, wie es sonsten in ordinariis visitationibus gebreuchlich, zu derselben vorhabenden visitation ordnen solle.

Beschluss zum 4. HA (Reichsmünzwesen): /135’/ Sinthemal ihre ksl. Mt. ir dieses dem Hl. Reich und allgemainem vatterlandt teutscher nation so hoch nothwendigs werckh also eyfferig und allergnedigist angelegen sein laßen, dessen sagen ihrer ksl. Mt. churfursten, fursten und stende, auch der abwesenden räth, bottschafften und gesandten allerunderthenigisten danckh, und erkennen sich neben anerbiettung ihrer gehorsambsten schuldigkaitt nach eusserstem vermögen zuverdhienen.

Fernner aber, das haubtwerckh ahn ihme selbst betreffendt12: Ob sich wol churfursten, fursten und stende zuberichten und zuerinnern, was hievor und vom jahr funfftzig neun der weniger zahl auf vielen gehalttenen Reichs-, deputation-, müntz- und probation tägen deßhalben fbedacht, gehandlet, beschlossen und durch die under der weiln publicirte–f ksl. edict undt mandata bey schweren leib- und gellt strafen gebotten, sonderlich aber anno 70, 71, 76 und 82 dabey verbessert worden13, alß das man gleich nit sehen kan, was ahn solchen haylsammen satzungen und müntz ordnungen /136/ dieser zeitt weiters zuverbessern sein möchte, da allein entweders der schuldig gehorsamb gelaistet oder aber gegen den ungehorsamben und wiederspennigen stenden und underthanen, so ain zeit hero nit in geringer anzahl erfunden worden, die wurckliche und ernste execution ahn die handt genommen würde. Nachdem es aber auß mangell desselben alberait dahin und so weit gelangt, das neben denen ersaigerten und erschöpfften bergwercken das Hl. Reich der guetten und gerechten guldinen und silbern müntzen nunmehr auf das eusserist emplöst, hergegen aber die inn- und außlendische geringe unnd unhälttige verbottene sorten hauffenweiß ingeschlaicht werden, dardurch dan menniglich, hoch und nieder standts, der augenscheinliche und unwiederbringlich abfall, verlust und verderben fur augen schwebt, also ist in allen dreyen Reichs räthen fur rathsamb /136’/ erachtet, damit dannocht dem gemainen wesen, auch den Reichs stenden unndt underthanen hinfuro sovil müglich geholffen, das dieser articul in ansehung, derselbig auß mehr angetzogenen und eingefurtten ansehentlichen ursachen und bedencken nach gelegenheit der jetzt schwebenden leuff und zeitt14 auf jetzt wehrendem reichstag ye nit vollig erledigt werden mag, uff den kunfftigen Reichs deputation tag verschoben undt remittirt, die hiertzue desselben halber der krayß und stende zusammen getragene und noch vorstehende rathsame bedencken15 und was dieser sachen notturfft und wichtigkeit weitters dabey erfordert, in vleißige achtung, consultation und beratschlagung genommen, die von denen kraysen dartzue qualificirte müntz verstendige und erfarne personen dartzue getzogen und alßdan von denen /137/ deputirten stenden die notturfft gehandlet, gerathschlagt und geschlossen werden solle.

Inmittelst aber und biß diesem so wichtigem werckh sein entlicher ausschlag gegeben, auch die alberait so schädliche undt verderbliche unordnung und mißbreuch furbaß so vil müglich verhuettet und furkommen werden, erachten churfursten, fursten und stende sambt den räthen, pottschafften und gesandten fur guetg, rathsamb und nothwendig, das die vorigen haylsamen müntz ordnung und derselben verbesserung in jetzigem Reichs abschiedt ebenmeßig gedacht und sonderlich, was anno 76 und 82 vernunfftiglich berathschlagt und beschlossen16, von neuem erholet und demselben neben volgenden unvermeidlichen conditionen und zuesatzen (dieh sonderbarem bedencken, das die tägliche erfahrung gibt, was /137’/ mercklicher schäden dem Heyligen Reich und desselben mitgliedern und underthanen durch das uberheuffig müntzen der halben batzen und anderer klainen sorten17, dergleichen durch verleyhung und verkauffung der müntz stett, dan auch durch die untreu und aigen nutzigkaitt der müntzmaister und ihrer adherenten ein zeithero fur schaden beschehen und in kunfftig nit weniger wiederfahren mag) außtrucklich einverleibt werden sollen: Alß nemblich, das sonderlich das halb batzen müntzen bey allen stenden des Reichs biß uf wiederruffung und revocation ihrer ksl. Mt. abgestellt18 und durch ernstlich einsehen darob gehaltten würde; und dan, das kain standt dem andern sein müntzstatt verleyhen oder verkauffen soll bey verlusst seiner müntz freyheitt. Und woferr ainer oder mehr demselben zuewieder handleten und sich /138/ hierinnen ungehorsamb ertzaigen wurden, das in eum eventum dem ksl. fißcal abschiedts weiß anbevolhen wurde, uff erinnerung der kraiß stende gegen solchen ungehorsamen stenden ohne allen respect mit fiscalischen processen der privation oder suspension rechtlicher ordnung nach zuverfahren, dergleichen das auch den kraysen und deroselben stenden erlaubt und zugelaßen wurde, die falsche müntzmeister, so biß anhero weder zur gehorsamb noch zur handt gebracht werden mögen, wo sie betretten, gefengcklich antzunehmen und gegen ihnen und ihren gesellen mit denen hiebevor verordneten leibstraffen19 nach eines jedwedern gebrecheni zuverfahren. Und dan furtter, das kainem standt erlaubt sein solle, seine müntzen anderer ortten dan in den verordtneten müntzstetten zue müntzen. /138’/ Dieweil auch eins thails der muntzmeister und wardin den craissen jmit gelobt und mit pflichten–j [nicht]20 verbunden, so solle wiederumb zuverordnen sein, das dieselben nit allein dem standt, der ihnen angenommen, sonder dem gantzen craiß mit aidts verwandnus beladen werden21.

Man soltte auch uf die außfuhrer der guten und einschlaichern der bösen muntz vleisige ufmerckung und aufachtung zugeben seink [!], und do derselben einer oder mehr befunden oder betretten, das[sie] neben confiscation der eingefuhrten müntzen nach gestaltt der sachen ernstlich gestrafft werden. Daneben soltten die krayß und ein jede obrigkaitt schuldig sein, damit[man] solcher schadtlicher einschlaichung der bösen müntzen desto eher ledig werden könne, in ihren kraysenn, obrigkaitten unnd gebietten nothwendige edicta, gebott und verordtnung, die dennl muntz edicten und abschieden /139/ gleichwol nit zuewieder seien, furtzunemen und antzustellen22.

Beschluss zum 5. HA (Reichsmatrikel)23: Da die gebuerende inquisition und andern verordnungen in krayssen, davon im jungsten augspurgischen, anno 82 gehalttenen Reichs[Tag] verabschiedung wie auch anno 86 zue Wormbs anregung geschicht24, noch nicht furgenommen und ins werck gerichtet, dahero man dan auch dißmals in solcher sachen nit vortschreytten kan, ist fur guet angesehen, damit solchem hochnothwendigem werck dermaln eins auch abgeholffen, das diese sachen bey negst kunfftigem deputation tag tractirt und abgehandlet werden, und[in] dem jetzigen Reichs abschiedt die disposition des vorgerürttenm, 82 gemachten abschiedts /139’/ wieder zuerholen und darbey zuverordnen, das solcher disposition, soviel darahn noch nit volntzogen, nachmaln gehorsame volg beschehen solle und möge.

[6. HA (Session)]: Da der Ks. es bezüglich der strittigen Sessionen bey hievor deßwegen verfassten processen und außtragen, auch denen in anno 76 alhie zue Regenspurg und 82 zu Augspurg beschehenem erbietten25 verbleiben[lässt], so wurdet darfur gehaltten26, das es auch darbey zuelaßen. Und werden ihre ksl. Mt. underthenigist gebetten, demnach in etlichen sachen geschlossen, ihre ksl. Mt. wöllen ihr allergnedigist gefallen laßen, solchen beschlossenen sachen ihren furderlichsten endtlichen ausschlag geben[zu] laßen.

Schlussformel.

Anmerkungen

1
 Kursachsen, fol. 442’ f. [Nr. 42].
2
 Kurmainz, unfol. [Nr. 43, Anm. d].
3
 Übernahme dieses und des Folgeabsatzes im RAb [Nr. 511], § 50.
a
 bestellet] In B: gestellt. C wie Textvorlage.
4
 Vgl. die Beilagen zum 1. HA (Justiz) des RDT 1586: Fröschl, RTA RV 1586, Nr. 7a–7t S. 176–247.
5
 Vgl. die Verhandlungsakten zum 1. HA (Justiz) des RDT 1586: Fröschl, RTA RV 1586, Nr. 14a–14k S. 654–717 (mit Verweisen auf die Beratung in den Gremien des RDT).
6
 DAb 1586 zum Justizwesen (§§ 1–53): Fröschl, RTA RV 1586, Nr. 38 S. 864- 886.
7
 Vgl. Anm. 7 bei Nr. 40 sowie Anm. 5 bei Nr. 305.
8
 Vgl. Anm. 1 bei Nr. 42.
9
Vgl. zu diesem und dem folgenden Absatz: RAb [Nr. 511], § 98.
10
 Nr. 303.
b
 unaußbleiblich] In B: unausflichtig. C wie Textvorlage.
c
 oder wiedersprochene] In B: oder verledigte[!] widersprochene. C wie Textvorlage.
d
 und] In B: oder. C wie Textvorlage.
e
–e neben … commissarien] In der Textvorlage Hinzufügung am Rand.
11
 Vgl. zur Beauftragung des RDT durch den RT mit der außerordentlichen Visitation aufgrund des Scheiterns der ordentlichen Visitation seit 1588 auch Stieve, Politik I, 253–255; Ruthmann, Religionsprozesse, 554; Kratsch, Justiz, 154 f.; Neuhaus, Repräsentationsformen, 486; Rabe, Geschichte, 609 f.; Schmidt, Geschichte, 128. Vgl. auch Anm. 64 beim RAb [Nr. 511].
12
 Vgl. RAb [Nr. 511], § 101.
f
–f bedacht … publicirte] In B: bedacht und gehandelt, auch insonderheit beschlossen, underweilen publicirte. C wie Textvorlage.
13
 Vgl. Anm. 59 bei Nr. 1.
14
 Bezugnahme auf den Türkenkrieg, der einen baldigen Abschluss des RT erfordere, um die Türkenhilfe einziehen zu können.
15
 Vgl. die beim RT vorgelegten Gutachten der oberdeutschen Münzassoziation [Nr. 308] sowie Württembergs [Nr. 309].
g
 guet] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
16
 Gesetzliche Vorgaben im RAb 1576, §§ 65–82 (Neue Sammlung III, 363–367) sowie im RAb 1582, §§ 66–71, als Bestätigung dieser und der Regelungen von 1570 und 1571 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1431–1433).
h
 die] In B, C: in.
17
 Vgl. dazu und zum Folgenden RAb [Nr. 511], §§ 102–105.
18
 Bedingtes Prägeverbot für Halbbatzen und Pfennigmünzen bereits im RAb 1576, §§ 71 f. (Neue Sammlung III, 364 f.) und im RAb 1582, § 70 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1433).
19
 RAb 1570, § 128 (Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 567 S. 1244); DAb 1571, § 23 (Neue Sammlung III, 344).
i
 gebrechen] In B: verprechen. C wie Textvorlage.
j
–j mit … pflichten] In B: mit glibd und pflichten. C wie Textvorlage.
20
 Fehlt auch in B und C sowie in weiteren Abschriften wohl aufgrund eines Fehlers beim Diktat des Aktenstücks. Vgl. den entsprechenden Absatz im RAb [Nr. 511], § 103: daß eins theils der Muͤntzmeister vnd Wardin an etlichen Orten den Kreysen ins gemein nicht gelobt vnd mit Pflichten verbunden.
21
 Vgl. RAb [Nr. 511], § 103, Schlussabschnitt. Ausdehnung der Eidesverpflichtung 1594 betont bei Blaich, Wirtschaftspolitik, 53.
k
 zugeben sein] In B: zu geben schuldig sein. C wie Textvorlage.
l
 denn] In B: jeden. C wie Textvorlage.
22
 An dieser Stelle in der Textvorlage als Randvermerk: Usque hunc articulum monetae describatur et camerae aulicae communicetur.
23
 Vgl. RAb [Nr. 511], §§ 107 f.
24
 RAb 1582, §§ 51–55 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1426–1428); DAb 1586, §§ 54 f. (Fröschl, RTA RV 1586, Nr. 38 S. 886).
m
 vorgerürtten] In B: vorgeenden. C wie Textvorlage.
25
 RAb 1576, §§ 112 f. (Neue Sammlung III, 371); RAb 1582, § 72 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1433 f.). Vgl. Stollberg-Rilinger, Zeremoniell, 120–122.
26
 Vgl. RAb [Nr. 511], § 124.