Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Verhandlungen der protestantischen Stände bei Kurpfalz

Textvorlage: Wett. Gff., unfol.

Fraglicher Inhalt und Übergabemodus des Protests gegen den RAb. Inserierung des Protests der protestantischen Städte in jenen der höheren Stände. Ablehnung des Protests durch mehrere Stände. Nochmalige Aachener Bitte um Interzession.

Verhandlungen der protestantischen Ständeabei Kurpfalz (Kurpfalz, Hst. Straßburg mit Votum für Magdeburg, Pfalz-Zweibrücken, Brandenburg-Ansbach, Braunschweig-Lüneburg, Württemberg, Pommern-Wolgast, Baden-Durlach [Ernst Friedrich], Wetterauer Gff., Reichsstädte; am Nachmittag auch Braunschweig-Grubenhagen mit Votum für Braunschweig-Wolfenbüttel, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt).

Kurpfalz (Hochfelder) proponiert: Zuletzt hat man sich über eine Anmahnung beim Ks. zu den Gravamina1sowie über einen Eventualprotest verglichen und dessen Abschrift bewilligt2. Weill aber nach der hanndt ettliche zu ihnen, den pfaltzischen, khommen unnd fur gut angesehen, das man mit der protestation schrifft noch ein zeitt lang solltt einhallten, damitt nicht solches möcht außkhommen unnd unß alßdann alle mittell unnd wege verspertt werden, solche protestation anzugeben, unndt dann dießer reichßtagk nunmehr zu end wolte lauffen, were fur gutt angesehen, sich deßmals solcher protestation schrifft enndtlich zuvergleichenb.

Nochmalige Verlesung des Konz. für den Protest3.

Umfrage. Straßburg für sich und Magdeburg: Es sey ein nottwendigkeitt, solche schrifft zu ubergeben, damit er auch wol zufrieden sey. Und dz solches entweder durch einen ausschuß oder notarium geschehe.

Pfalz-Zweibrücken: Billigung des Konz., unnd das solches per notarium geschee, cut habeat vim probationis, dieweil zubefharen, wann man schon ein außschuß darzu nhemen wolltt, das derselbige nicht mher vorkhommen–c [!].

Brandenburg-Ansbach: Billigung4, unnd das dieselbe per notarium der meintzischen canntzley insinuirt werde.

Braunschweig-Lüneburg: Entschuldigt die Abwesenheit des Kanzlers von Braunschweig-Grubenhagen, der aber für die Hgg. Wolfgang und Philipp den Protest billigt. Sonnst hett Lunenburg 80 monat bewilligt, doch so fern die gravamina abgeschafft würdenn. Derwegen[er] dann mit der protestation zufrieden, unnd das sie per notarium insinuirt werde.

Württemberg: Bitten nochmals um Abschrift des Protests. Dann sollte man den abschiedt unnderschreiben, so were es protestatio contraria facto et ita nulla. Unnd weill sich niemandt gern der ksl. Mt. wiedersetzen würdt, dauch leichtlich ein notarius daruber in gefhar khann khommen, were gnug, das man coram notario et testibus sich solcher protestation erclerte–dund dieselbe darnach dem ksl. cammergericht insinuiren ließ.

Straßburg: Teilt mit, dass der Kanzler Braunschweig-Wolfenbüttels dergleichen bevelch hinderlassen hett.

Pommern-[Wolgast5]: Hetten bevelch, 80 monat pure zu bewilligen. Bath copiam, sich darinn haben zuersehene.

Baden-[Durlach, Ernst Friedrich]: Sey ein notturfft, das solche protestation eingewendt werdt, unnd das dieselbe durch einen außschuß der meintzischen cantzley oder der ksl. Mt. insinuirt werdt.

Wetterauer Gff.: Weren nicht allein mit der protestation wol zufrieden, sonndern hielten auch ein notturfft, das dieselbe insinuirt unnd vor einem außschuß ein notarius requirirt wurde, uber solche protestation ein instrumentum uffzurichten, unnd darnach der außschuß mit dem notario zum meintzischen cantzler giengen unnd solche protestation insinuiren; unnd dergleichen insinuation auch beim ksl. cammergericht geschehe.

[Protestantische] Reichsstädte: Billigung, allein baten, das ire gravamina noch darbey möchten gesetzt werden, unnd das die insinuation per notarium, wie auch anno 826, unnd zugleich gegen die sieglung und subscription7 geschehe.

Kurpfalz resümiert: Befinden, das die maiora dahin gehen, das solche protestation soll ubergeben werden, allein das des gaistlichen vorbehallts darinn zugleich gedacht8 wie auch der städtt beschwerung[hinein] gezogen werdenn. So befinden sie auch der wurttenburgischen bedenncken nicht untzeittig, doch khöndte[n] die jhenigen, so da sieglen müßen9, sich bey dißer siglung ercleren, das sie solches anderer gestallt nicht thettenn, dan wie die protestation schrifft außweiße.

(Nachmittagf). Kurpfalz (Hochfelder) proponiert: Haben ihre Mitgesandten über die heutige Beratung unterrichtet. Daruff sie befinnden, das viel ding in der protestation gesetzt, davon inn dem heut abgeleßenen Reichs abschiedt im churfurstlichen collegio nichts gesetzt10. Unndt weill sie eußerlich berichtet würden, das die churfurstlich pfaltzische wolten beschuldigt werdenn, allß wann sie ihres genedigsten herrn sachen halben dieße ding nicht inn acht nhemen oder befurdern helffen, wolten sie sich deßen hiemit entschuldigt, auch dergestalt verantwortt habenn, das ihnen darinn ungüetlich geschehe. Unnd daruff angezeigt, das in puncto des niedderlendischen kriegswesensg und anderm mehr inn der protestation schrifft gesetzt, alß heutt der vorgeleßene abschiedt im [chur]furstenrath mitt sich brächte. Derwegen dann dasselbig hiemit wöllen angezeigt haben. So were auch nicht nötig, die letzte requisition bey der meintzischen cantzlei zu thun, dieweill ein jeder herr von wegen seiner beschwerung coram notario et testibus khondte protestirn unnd darnach dem ksl. cammergericht solches insinuirn lassen. Doch weren sie, die churfurstliche pfaltzische, indifferentes, ob das instrumentum protestationis der maintzischen cantzlei zu insinuirn. Allein hett man sich so wol deß jhenigen, was inn der protestation außzulassen, alß auch, was sonnsten hierinn zuthun, sich zu unterreden unnd zuvergleichen.

Umfrage. Straßburg für sich und Magdeburg: Votum, das das jhenig, so im abschiedt nicht ist gesetzt, khönde außgelassen werden, unnd daß von wegen deß ubrigen ein instrument vom notario verfertigett unnd dasselbig insinuirt werde, damit es ad notitiam khomme.

Pfalz-Zweibrücken: Idem, unnd das die protestation zuverinstrumentirn unnd bey der meintzischen cantzley zu insinuirn.

Brandenburg-Ansbach: Idem, allein das die protestation nach abgeleßenem abschiedt geschehe. Doch wollt er den herrn heimbgestelldt haben, wie es darmitt zu hallten, damit man documentum dessensus[!] haben möcht.

Braunschweig-Grubenhagen mit ‑Wolfenbüttel: Das in der protestation außgelassen werdtt, was in dem abschiedtt nicht gesetzt. Der insinuation halben hett er sich mit dem zweybruckischen voto verglichen.Wiederholt das Votum für Braunschweig-Wolfenbüttel, für das nur noch der Sekretär am RT anwesend ist.

Braunschweig-Lüneburg: Dieweill er einmal 80 monath bewilligtt, so khönndt er in die protestation ratione contributionis nicht willigen.

Hessen-Kassel: Hieltt die churfurstliche pfaltzische ihrer handlung wol entschuldigt, dieweill sie wüsten, wie die kfl. Pfaltz gegen die publica affectionirt. So viel aber die contribution anlangtt, da hetten sie den außtrucklichen bevelch, propter commune periculum die contribution eintzuwilligen. Derwegen dann dargegen nicht protestiren khöndten, es were dann, das man des deputation tags halben11 protestiren wolte.

Hessen-Darmstadt: Idem.

Baden-[Durlach, Ernst Friedrich]: Das contra punctum contributionis zu protestirn und daruber ein instrumentum sey uffzurichten unnd zu insinuirn.

Wetterauer Gff.: Hetten ungern vernommen, da hiebevor die gravamina von den mehrertheill stennden weren unnderschrieben unnd ubergeben wordenn, das man[sich] itzo, da kheinem derselben abgeholffenn, zu kheiner protestation verstehen wolt. Den da man solches nit thun wöllen, den winndt unnd athem, so der gravaminum halben außgelaßen, wol hett sparen mögen. Wie aber dem allem, wollten wir dargegen helffen protestirn, wann auch nur zwey oder drey vorhannden, so solches wolte[n] mitt thun helffen. Die churfurstliche pfaltzische hiellten wir fur entschuldigett, dann sie das ihre gethan hetten.

[Protestantische] Reichsstädte: Hieltten darfur, das man die puncten, dargegen man zu protestirn, der protestation einverleibt unnd die andern, davon der Reichs abschiedt nicht disponirt, außgelassen; und daruber ein instrumentum uffgericht und insinuirt wurde.

Kurpfalz resümiert: Wollen ihre Mitgesandten über die Beratung unterrichten, ihrerseits von diesen vernehmen, was sich bei der weiteren Verlesung des RAb im KR zuträgt und darnach die protestation enndernh. Wer dann dieselbe will underschreiben helffen, stehe bey ihnen, unnd hetten darin niemandts ziel oder maas zugeben. Unnd solte man darzu weitters ansagen.

Der Aachener Gesandte erinnert an die Bedrängung der Stadt, bei der inen noch zur zeith nicht geholffen sei worden unnd sie sich alßo nachmaln der execution nachmaln[!] zubefhareni. Derwegen dann umb rath dieser sachen halben gebeten unndt angehallten haben wolten.

Umfrage. Mehrheitsbeschluss: Interzession der Gesandten der weltlichen Kff. beim Ks. oder dessen Geheimen Räten mit der Bitte, die besorgte execution gegen die stadt Aach zu suspendirn, unnd das die gulchische zu berichten, wo sie die stadt Aach beschweren wurden, das man denselben an den dreien monaten begerter hülff12 nicht[s] zuerlegen wustej.

Anmerkungen

a
 Stände] Nürnberg (fol. 171) zum Sitzungszeitpunkt: Vormittag. Noch vor der Beratungsaufnahme werden Gesandte Württembergs sowie der Städte Regensburg und Straßburg in das Rathaus zum Redaktionsausschuss für den RAb berufen. [Vgl. Nr. 152.]
1
 Nr. 405.
2
 Nr. 220.
b
 zuvergleichen] Nürnberg (fol. 171’) zusätzlich: Zunächst Vereinbarung der höheren protestantischen Stände mit den Gesandten der Städte, ihre underschidliche protestationes[Nr. 510 mit Anm. 11, 13; Nr. 509] in ain corpus zu bringen, dieweil die materien und contenta einander fast gleich lauttendt.Hauptpunkt der folgenden Beratung ist die Frage, ob der Protest dem Ks. übergeben oder ob er vor Notar und Zeugen abgelegt sowie als Notariatsinstrument der Mainzer Kanzlei und dem RKG insinuiert werden soll.
3
 Vgl. die spätere Ausfertigung [Nr. 510].
c
–c ut … vorkhommen] Nürnberg (fol. 171’) deutlicher: Übergabe durch einen Ausschuss an den Ks. hätte keine vim probationis, und zu entfliehung der fiscalischen /172/ proceß nicht genugsam.
4
 Vgl. zur jetzigen Billigung das Votum am 6. 8. sowie die Weisung Mgf. Georg Friedrichs von Brandenburg-Ansbach vom 9. 8. 1594 (Anm. 10 bei Nr. 220). Der Ansbacher Gesandte Brandner betonte im Bericht an den Mgf. vom 12. 8. (2. 8.) 1594, dass im Gegensatz zur vorherigen Beratung nunmehr auf die Aufnahme des Geistlichen Vorbehalts in den Protest verzichtet wurde, weil /591/ dergleichen in gravaminibus enthaltten. Unnd ist also dieser stritt auch nunmehr erledigt unnd gedachter vorbehalt in der protestation ferner nitt anzuregen(StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 591–594’, hier 591. Or.).
d
–d auch … erclerte] Nürnberg (fol. 171’) deutlicher: so werde sich auch, do man gleich einen notarium requiriren solt, keiner gern vermögen und bestellen lassen.Jedoch Möglichkeit, dass es, falls man allein vor dem notario protestiren thet, villeicht nach der zeit keines insinuirns bedürffen möcht, sonder man hernach allwegen uff erhaischenden notfall bey dem notario umb instrument anhalten köndt.
5
 Die Textvorlage nennt nur „Pommern“. Zuordnung anhand Pommern-Wolgast (fol. 93).
e
 zuersehen] Pommern-Wolgast (fol. 93) zusätzlich: Bitte um Abschrift aufgrund der Abwesenheit vieler Stände. Die pommerischen Gesandten besprechen sich sodann mit jenen Kurbrandenburgs zum Protest. Da sie dem entnehmen, dass Kurbrandenburg diesen nicht unterzeichnen werde, dan man die ksl. Mt. heftich damit offendiren und das gantze werck, so biß anhero tractirt, hinterziehen wurde,entschuldigen sie sich ebenfalls bei Kurpfalz, sie könnten den Protest nicht unterschreiben, zumahl weil unser gn. f. und her uns befohlen, uns von dem mehrern in puncto contributionis, darauff diese protestation furnemblich gegangen, nicht abzusondern.
6
 = Protest der Reichsstädte gegen den 1. HA (Türkenhilfe) des RAb 1582: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 268 f. S. 1015–1019.
7
 = des RAb.
8
 Vgl. dagegen oben, Anm. 4, sowie den Protest [Nr. 510], Anm. w.
9
 = die Stände, die den RAb besiegeln.
f
 Nachmittag] Hessen (unfol.) differenzierter: 15 Uhr.
10
 Bezugnahme auf die Verlesung des Konz. für den RAb im KR am 11. 11. [Nr. 49].
g
 des niedderlendischen kriegswesens] Hessen (unfol.) differenzierter: im RAb fehlt die Festlegung, dass, falls eine der Parteien im niederländischen Krieg die Friedensvermittlung verweigert, die Friedensdelegation bevollmächtigt ist, ferner zuschließen, was in den sachen zu thun, unnd dz solcher schluß eben der werbung[!] sein solte, als wan es ein gemeiner Reichs schluß wehre. Item das dieselben gesanten solten ires gefallens die ad ratificationem bewilligte drey monat[Reichshilfe] verwenden und thun, was sie woltenn.
11
 = Forderung der paritätischen Besetzung des RDT.
h
 enndern] Nürnberg (fol. 172’) zusätzlich: Mit dem Protest ist so lang innen zu halten und zu erwartten, biß man zuvor den abschidt gar abgehört.
i
 zubefharen] Nürnberg (fol. 173) zusätzlich: Daneben Anfrage der Aachener Gesandten, wie sie sich der gülchischen thettligkeitten, die noch immerzu continuirt und vortgesetzt würden, erwehren und uffhalten solten.
12
 = die Reichshilfe für den Niederrheinisch-Westfälischen Kreis im Zusammenhang mit dem 2. HA (Landfriede und Niederlande). Vgl. RAb [Nr. 511], § 47.
j
 wuste] Nürnberg (fol. 174) zusätzlich: weil man befinde, das sie noch so reich und vermüglich, ihren nechsten unnd mitt craisstande zuvervolgen und zu betrangen.