Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

A) Verhandlungen der protestantischen Stände bei Kurpfalz

Textvorlage: Kurbrandenburg, fol. 171’–172’.

Revidiertes Kurbrandenburger Konzept für die Gravamina. Fragliche Einbeziehung Kursachsens und Pfalz-Neuburgs in deren weitere Beratung.

/171’/ Verhandlungen der protestantischen Stände bei Kurpfalza(Gesandte: Kurpfalz, Kurbrandenburg, Erzstift Magdeburg, Hst. Straßburg, Braunschweig-Lüneburg, Brandenburg-Ansbach, Württemberg, Pfalz-Zweibrücken, ‑Veldenz, Pommern-Stettin, ‑Wolgast, Hessen-Kassel, ‑Marburg, ‑Darmstadt, Baden-Durlach, Wetterauer Gff., Gff. [Gottfried] von Oettingen und [Georg Friedrich] von Hohenlohe1).

Kurpfalz proponiert: Für die Übergabe der Gravamina an den Ks. ist ein [neues] Konzept2formuliert wordenb, das sofort zu beraten ist, weil die Verhandlungen zum 1. HA (Türkenhilfe) bereits so weit fortgeschritten sind, daß geschlossen, es sey der ksl. Mt. die hulffliche handt zu biethenc.

Verlesung des revidierten Konzepts.

Umfrage. [Kurbrandenburg: Votum nicht protokolliertd.]

Magdeburg: Placete.

Straßburg: Placet.

Braunschweig-Lüneburg: Admonet vehementia verba. […].

Brandenburg-Ansbach: Wollens bedencken.

Württemberg: Petit copiam, sich darauß zur notturfft zuersehen, damitt man wisste, waß man suche. Und haben sich die kfl. sechsische und andere stende albereitt vernehmen lassen, daß sie damitt nicht zufriden. Habe man gleichwoll zusehen, daß trennunge vorkommen werd.

Pfalz-[Zweibrücken und/oder -Veldenz3]: Petit copiam.

/172/ Pommern-Stettin: Petit copiam.

Pommern-Wolgast: fPetit copiam, und darauff zu sehen, daß Sachsen bey disem wergk gehaltten werde, item Pfaltz-Neuburg und die Reichs stette–f.

Hessen-[Kassel] (Moritz): Ist nicht gemeinet, sich zu sondern. gWan aber daß concept aber albereitt geschlossen und nicht zu endern ist, so konnen sie darzu nichts sagen; wohe aber nicht und man ihr bedencken hohren will, petunt copiam. Ob die gravamina zu treiben, sein sie wol einigk, man soll aber auch daß hauptwergk nicht hindern–g. Rottweill4 konnte woll ausgelassen werden. Wohe man sich aber besorgett, daß die gravamina nicht mochten erortertt werden, sondern alleine auff der zusage bleiben, hette man sich auch fuhrzusehen.

Hessen-[Marburg] (Ludwig): Petit copiam, und daß Sachsen dabey behaltten werde.

Hessen-[Darmstadt] (Georg): Wie landgraff Ludewigk.

Baden-[Durlach]: Es sey die conclusio zuverbessern.

Wetterauer Gff.: Man soll sehen, daß man Sachsen dabey behaltte und daß man die sachen weitter nicht auffzihe. Es werden auch die graffen zu den deputation tagen nicht gelassen: Dass man sie darzu auch lassen mochte5.

/172’/ Gff. [Gottfried] von Oettingen und [Georg Friedrich] von Hohenlohe: Haben das Konzept ihren hern zugefertiget, sein damitt zufriden und wissten nichts zubessern, ohne waß Rottweil berure: Gehoret nicht hieher. Der administrator6 werde auch bey disen sachen gehaltten.

Kurpfalz resümierth: Daß die kfl. sechsischen rethe nicht gefordertt sein, ist darumb nicht geschehen, daß sie die vergangene tag allerhand unnotige sachen erreget haben und daß man gern entschliessen woltte, welches illis praesentibus nicht woll zuerlangen7. Es ist ihnen auch copia zugestelleti,8; und sollt man einmahl decretiren, wehr bey uns bleiben soll9. jDaß aber ihr f. Gn., der administrator, gehorett werde, ist billich, und wan sie sich[so] erkleren, daß man zufriden sein konne, sehen sie sein f. Gn. bey diesem wergk gern–j.

Damit Abschluss der Sitzung.

B) Einzelunterredungen

Einwände Kursachsens gegen die von Kurpfalz und Kurbrandenburg konzipierten Gravamina.

/170/ Unterredung der Kurbrandenburgermit den kursächsischen Gesandtenin deren Herberge10. A. Bock referiert für Kursachsen: Haben das ihnen [tags zuvor] zugestellte Konzept11 beraten. Kuradministrator Friedrich Wilhelm will sich ohne noth und erhebliche ursach nicht gern sondern,sie müssen in dessen Auftrag aber folgende Punkte vorbringen: 1) Konnten sich sein f. Gn. darzu nicht vorstehen, daß der religion friden soltte auffgehoben werden oder ahngefochten. Sie hoffethen auch nicht, daß wihr ihrer f. Gn. dazu rathen wurden. /170’/ 2) So wehre auch die freystellung darinnen ahngefochten. Daher wurde nichts ervolgen dan nuhr mistrauen.Der Kuradministrator hat ihnen, den Kurbrandenburger Gesandten, zuvor mitteilen lassen, welche Gravamina er vorbringen möchte. Wan man nuhn nichts dan mistrauen zwischen den stenden ahnrichten soll, ist wol besser, man messige sich./170’ f./ 3) Die Beschwerden zum ius emigrandi, 4) zum ius reformandi der Reichsstädte, 5) zu den Statuten und Eidesleistungen, 6) zum verweigerten Begräbnis will der Kuradministrator unterstützen, ebenso jene zur Reichsjustiz, jedoch nicht im Zusammenhang mit diesen Gravamina, sondern suo ordinario locoals HA der Proposition. Gleiches gilt für die Beschwerden zum Landfrieden und zum niederländischen Krieg, da diese Punkte ebenfalls in der Proposition angesprochen werden. Die /171/ querelas privatorum ahnlangende: Kan man sich derer, so fundiret sein, woll ahnnehmen. Daß man aber alle privat sachen sol publica gravamina heißen, will sich nicht thun lassen.Grundsätzlich kann der Kuradministrator darzu nicht kommen, daß sie die scharffen bedencken approbiren. So konnen sie Pfaltz ihn religion sachen keine direction gestehen. Es sein auch ein grosser theill der stende dises mitt ihnen einigk. Wan man sich mitt ihnen12 conformiren soltte, wurde es ihren f. Gn. ehren und gewissens halben bedengklich sein. Die freystellung sagett man, wil man nicht disputiren, und sein doch ihn dem concept alle species derselben erzehlet. Dahe aber die forma recht gehaltten werde, sollten sie von dem wergk sich nicht sondern, und mussten sie den grund haltten, auff den churfurst /171’/ Augustus gangen ist, und wollen wihr, ihnen davon zuweichen, unsers theils nicht ursach geben.

Anmerkungen

a
 Kurpfalz] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: zu denen Kurpfalz alle evangelischen Stände mit Ausnahme Kursachsens und der Reichsstädte einberufen hat.
1
 Anwesende Stände gemäß dem Umfrageprotokoll in Kurbrandenburg und einer Präsenzliste in Wett. Gff. (unfol.), in der jedoch die Vertretung der Gff. von Oettingen und Hohenlohe fehlt. In Kurbrandenburg (fol. 172’) wird dieses Votum allgemein unter oberlendische graffenverzeichnet. Gemäß Wett. Gff. (unfol.) ließen sich die Gesandten Braunschweig-Wolfenbüttels aufgrund anderweitiger Verpflichtungen entschuldigen und erklären, dass sie mit dem jhenigen, was hiebevor von den gravaminibus tractirt worden, nochmals zufrieden wehren.
2
 Nr. 388.
b
 formuliert worden] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: von den Gesandten Kurbrandenburgs sowie einiger anderer Stände revidiert worden. Pommern-Wolgast (fol. 72): von Kurpfalz, Kurbrandenburg und Braunschweig-[Wolfenbüttel] revidiret, geendert und gemiltertworden.
c
 biethen] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich: Damit man dann mit demselben puncto contributionis nicht ubereilett würde,ist zu klären, ob die Gravamina in dieser Form dem Ks. übergeben werden sollen. Von Dohna (Kurpfalz) rekapituliert nochmals die bisherigen Verhandlungen zu den Gravamina und stellt fest, das an den kfl. brandenburgischen unnd sachsischen gesandten der mangell geweßen, das solche gravamina nicht vorlengst der ksl. Mt. ubergeben worden; unnd sich derentwegen mit den kfl. branndenburgischen, als welche sich nicht rundt erclern wollen, doch sich deßwegen zum besten zuentschuldigen understannden, zimblich hart eingelaßen.
d
 Votum nicht protokolliert] Hessen (unfol.) mit dem Votum: Billigung, da die Gesandten das Konz. selbst formalisiret hetten. […] Doch wolten sie andern darmit nicht vorgegriffen habenn, sondern wehr ihr rath, man solte die sächsische und andere darüber hörenn.
e
 Placet] Hessen (unfol.) zusätzlich: Do die sächsischen die sachen nicht würden auffhalten, köntt man die noch darüber hören.
3
 Im Protokoll verschrieben: Pfalz-Neuburg. Die Präsenzliste in Wett. Gff. (unfol.) nennt sowohl Pfalz-Zweibrücken als auch Pfalz-Veldenz. Kurbrandenburg protokolliert nur ein Votum.
f
–f Petit … stette] Pommern-Wolgast (fol. 72) differenzierter: Weil sie an der Revision nicht beteiligt waren, auch allerlei privat, so nicht die religion belangtt, darin geflicket,bitten sie um die Vorlage einer Abschrift. /72 f./ Dringende Empfehlung, Kursachsen, Sachsen-Weimar, Württemberg, Pfalz-Neuburg und die Reichsstädte nicht auszuschließen, damit die protestantischen Stände /72’/ ungetrennet bei einander pleiben muchten, dan sonsten der ksl. Mt. und dem catholischen kegentheile die separation […] allerhand nachdencken gebehren, auch Sachsen selbst vordrießlich furkommen muchte, das man ihn nicht erfurdert hette.
g
–g Wan … hindern] Hessen (unfol.) deutlicher: Dass wir das concept also in continenti unnd auff unverwantem fuße belieben solten, das trügen wir bedencken. Unnd beten derwegen abschrifft. Wehre es aber gar nicht zuendern, so hetten wir kein votum etc. Wehre nicht zubesorgen, das dardurch[= spätere Billigung des Konz.] was verseumet würde, weill man doch albereit inn gemeinem rath geschloßen, den punct der contribution furzunehmen.
4
 = die Passage zum Rottweiler Hofgericht [Nr. 388, Punkt 12].
5
 Vgl. die Supplikation [Nr. 505].
6
 = Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen.
h
 resümiert] Wett. Gff. (unfol.) zusätzlich vor dem Folgenden: Mehrheitsbeschluss: Billigung des Konz., doch mit der Ergänzung, dass noch zum uberfluß der Chur Sachssen administrator unnd hertzog Philips Ludwig zu Neuburgk solches gezeigtt unnd bei ihren f. Gnn. umb endtliche resolution angehalten würde, ob sie dasselbig alßo wolten mit ubergeben helffen oder nicht. Da aber bey ihren f. Gnn. solches nicht zuerhalten, doch die sachen dahin gerichtet unnd befürdert würden, demnach man nun funf gantzer wochen hiermit were umbgangenn unnd periculum in mora, damit dieselbige gravamina einmhal ubergeben unnd dardurch so wol die zeitth gewonnen alß auch gewünschte occasion, etwas guts darin zuerhalten unnd außzurichten, nicht lenger verabsaumbt würde. Pommern-Stettin (pag. 462) abweichend zum Mehrheitsbeschluss: Die Mehrheit hat sich einzulaßen bedencken getragen; gebeten, das mhan inhen[!] woltt copie undt zeitt zu deliberiren biß morgen mittheilen unnd einreumen. Welches auch geschehen.
7
 Vgl. Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 26. 6. (16. 6.) 1594: Bei einer Beratung im engern conventu[wohl Bezugnahme auf diese Versammlung] wird vorgebracht, das die sachsischen und andere inen anhengige[sich] in einem general conventu, die sachen nur noch lenger uffzuzihen und mehr abwendig zumachen, understehen würden; wir[Kurpfalz] auch bedenckhens hetten, uns fürter also von ihnen, wie am jüngsten bescheen, außmachen und umbzihen zulassen.Da die Gesandten des Hauses Brandenburg aber auf der Anhörung Kursachsens zum Konzept in generali conventubestehen, damit sich niemandt zu beschweren, als ob man heimlich mit den sachen umbzugehen vorhabens,wird später der Gesamtkonvent für 16. 6. (6. 6.) einberufen (HStA München, K. blau 112/5 II, unfol. Or.). Die Gesandten der Stadt Straßburg erwarteten im Bericht bereits vom 12. 6. (2. 6.) 1594 kein erfolgreiches Junktim von Türkenhilfe und Gravamina, sondern deren Verweisung an einen RDT. Das ist das ergst, das die weltliche chur- und fürsten in den gravaminibus nit allerdings einig, sonder hatt sich die Chur Sachsen wie auch Weinmar, Neuwenburg unnd Würtemberg noch nit satt zu denselben ercleren wollen. Ist zubesorgen, das solche trennung viel unrahts verursachen werde(AVCU Strasbourg, AA 846, fol. 92–94’, hier 93. Or.).
i
 copia zugestellet] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Feststellung, dass ihnen gestern zeittig das corrigirte concept der gravaminum wehre zugeschickt worden, sy sich aber daruff nitt erclertt hetten.
8
 Vgl. Nr. 187, Abschnitt A mit Anm. 3.
9
 Vgl. dazu den Bericht der Baden-Durlacher Gesandten an Mgf. Ernst Friedrich vom 11. 6. (1. 6.) 1594: Da Kurpfalz und andere wol gemeindte stännde den verzug je mehr spüren, haben sie in einem privat convent erkundigung eingenommen, wer under denselben bestänndig hallten wolle.Ergebnis: Zusagen von Kurpfalz, Magdeburg, Administrator Hst. Straßburg, Pfalz-Zweibrücken, Brandenburg-Ansbach, Braunschweig-Wolfenbüttel, Braunschweig-Lüneburg, Baden-Durlach, Wetterauer Gff., Städte Straßburg und Lübeck. Ob sich noch mehr dazu thun möchten, erwarten wir resolution(GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 174, unfol. Or.).
j
–j daß … gern] Wett. Gff. (unfol.) differenzierter: Kurpfalz schließt sich darin an, dass man Kuradministrator Friedrich Wilhelm und Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg noch zum uberfluß derentwegen ersuchte und von ihren f. Gnn. vernheme, ob sie bey den andern evangelischen stennden stehen oder halten wolten oder nicht.
10
 Textvorlage: Kurbrandenburg, fol. 170–171’.
11
 Konzept der Gravamina in der von Kurbrandenburg revidierten Fassung [Nr. 388].
12
 = mit Kurpfalz und Kurbrandenburg bzw. deren Konzept.