Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

A) Einzelunterredungen

Bedingte Vereinbarung vertraulicher Korrespondenz zwischen Kurpfalz und Pfalz-Neuburg. In Religionsfragen Anschluss Pfalz-Neuburgs an Kursachsen.

/59/ Vorsprache der Kurpfälzer Gesandten bei Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg1. Erstere haben sich zu guter correspondentzs[!] bei dieser Reichs versamblung erbotten, undt[dass wir] hergegen uns von sein f. Gn. uf den fal bedurfftigen raths undt sunst vertreulicher communication getrosten wolten. Pfgf. hat sich bedanckt undt /59’/ hinwieder mit uns gnedige undt gute correspondentz undt communication in furfallenden sachen zuhalten sich erbotten. Was aber religions sachen weren, da werden sich sein f. Gn. mit dero dochterman, dem herrn administratore der Chur Sachssen, underreden undt hernacher sich in solchem auch vernehmen lassen.

B) Verhandlungen der protestantischen Stände bei Kurpfalz

Textvorlage: Wett. Gff., unfol.

Einnahme der Session für die reformierten Hstt. bei der RT-Eröffnung ohne Verhinderung des Vortrags der ksl. Proposition. Übergabe einer Deklaration und eines Protests zum Sessionsanspruch. Fraglicher Boykott der Hauptverhandlungen vor der Zuerkennung der Session und der Klärung der anderen Gravamina. Akzentuierung der Sessionsfrage als erster Punkt der Gravamina. Unterrichtung Kuradministrator Friedrich Wilhelms von Sachsen und Pfgf. Philipp Ludwigs von Neuburg über die Religionsverhandlungen mit Bitte um Anschluss an die bisherigen Beschlüsse.

Verhandlungenader protestantischen Stände bei Kurpfalz (Gesandte: Kurpfalz, Kurbrandenburg, Erzstift Magdeburg, Hst. Straßburg, Hst. Halberstadt, Stift Walkenried, Pfalz-Zweibrücken, Pfalz-Veldenz, Brandenburg-Ansbach, Braunschweig-Grubenhagen, ‑Wolfenbüttel, ‑Lüneburg, Württemberg, Hessen-Kassel, ‑Marburg, ‑Darmstadt, Pommern-Stettin, Baden-Durlach, Holstein, Anhalt, Wetterauer Gff., Gff. [Gottfried] von Oettingen und [Georg Friedrich] von Hohenlohe, Gf. [Albrecht] von Schwarzburg, Gft. Honstein, Verordnete der protestantischen Reichsstädte).

Kurpfalz (Culmann) proponiert: In der letzten Sitzung wurde beraten, wie es der strittigen session halben bei der ksl. Mt. proposition wegen der papistenn verweigerung unnd befharten uffstands zuhallten, auch bquo modo et via zu procedirn–bsein werdt. Derwegen nunmehr ein jeder sich ercleren solte, wessen man sich bey solcher sachen zuverhallten.

Umfrage. Kurbrandenburgc: Es erfordere vor allen dingen ein jede hanndlung, dz die persohnen erstlich legitimirt werden. Darumb dann punctus sessionis, alß dardurch die persohnen zum Reichs rath zugelassen, vor allen dinngen zuerörtern. Daher nottwenndig, de modo zu deliberirn, wie den hinnderungen zubegegnen oder abzuwenden, was durch die papistischen (sintemhal in die ksl. Mt. khein zweifel zusetzen) darwider vorgenommen werden möchte. Köndte demnach ihres erachtens alßo angestellt werden, das, wan zur proposition angesagt, Magdenburg sampt den andern reformirten evangelischen stennden, welche der session halbenn streittig, die vielangeregte session volgendts tags2 in consessu publico einnhemend, unnd wo sich ettwas erregt oder durch jemandt darwieder vorgenommen, so stünde es dahin, außführliche und genugsame deduction habenden rechtens also baldt zuthun, mitt allerhanndt schrifften darreichung; da alßdan die session noch nicht zugelassen werden wolltt, darwieder zu protestirn eunnd die ksl. proposition ergehen zulassen–e. Nachmals, wann kunfftig zu rath zukhommen unnd die propositions puncten zu consultirn, fkhönde man zu kheiner berathschlagung khommen oder sich inn ichtwas einlassen, es were dann solcher session streitt erörtert; wie sich dann die stenndt augspurgischer confession deßen anzunhemen unnd beystanndt zuleisten haben–f.Müssen daneben mit Bedauern anmerken, dass ihr Vorbringen in der letzten Sitzung zu ihren Verhandlungen mit den kursächsischen Gesandten3von einigen Ständen dahin verstanden unnd ufgenommen wer, als hetten sie es pro voto angegeben, da es doch nur allein ein erzelung geweßen, auß was furgewendten ursachen die sachsische räthe die zusammenkhunfft dissuadirt unnd vor resolution deß herrn administratoris der Chur Sachssen kheine beywhonung leisten khönnden.Betonen nochmals, dass sie dies nicht als ihr eigenes Votum vorgebracht haben.

Magdeburg: Dieweill sie ihres theils nicht khöndten votirn oder einige stimm im fursten- oder Reichs rhat, deßgleichen bei ettwan einem verordneten ausschuß haben, ehe unnd zuvor die legitimatio gescheen, so hielten sie gleichsfalls dafur, den punctum sessionis zuerörtern. Und ob wol in jungster deliberation uff ebenmeßig ihr votum die wedderauische daruf in suo voto angezogen, das punctus sessionis nicht allein vorzunhemen, sondern die gravamina aller evangelischen stenndt inngemein4, so hetten doch sie, die magdeburgische, interloquirt, sie solten nicht separirt, sonndern coniunctim tractirt werden; nur allein, das session als ein legitimation und daher die vota fließen, muste vorhergehen. Beruhe nunmehr daruff, de modo zu deliberirn, wie dießer punctus sessionis zuerörtern. Were wol ein weg, das solches der ksl. Mt. vor der proposition vorbracht wurde. Aber es khondte allerhand bedencken erregen und da hinaus lauffen, das solcher streitt uff begeren ksl. Mt. außgesetzt unnd zurück pleiben möchte. Solliche unnd dergleichen bedencken abzuwenden und die befharte inconvenientia zuverhueten, schließen sie mit den churfurstlichen brandenburgischen dahin, die session eintzunhemen contra adversarios. Wo sie dargegen was vornhemen, uf vorgehende deduction zu protestirn und die proposition anzuhören, ehe aber die consultation vorgenommen, diessen punct erledigen zulassenn. Wie sie dann wegen ihres genedigsten herrn bittenn, das die reformirte stendt nicht abweichen, sondern zu kheiner consultation khommen unndt alßo beystanndt leisten woltenn. Dargegen sie urbietig, in den andern gravaminibus ebenmeßig zuthun, was sich gestallten sachen nach darinn wurdt gebüren.

Straßburg: Lest ihme gefallen, die session eintzunhemen, und damit die ksl. proposition nicht gehindertt, die deduction kurzlich zuthun, zu protestirn unnd die proposition ergehenn zulassen; folgendts ante consultationemg alle gravamina samptlich unnd den punctum sessionis primo loco schrifftlich zu ubergeben unnd vertreulich beystenndig beyeinander zuverharren.

Halberstadt: Die proposition anzuhören, sich bey derselben nicht so sehr zu wiedersetzenn, sonndern ksl. Mt. proponirn zulassen. Aber vor der consultation denselben punctum erörtern zulassen, wie auch die andere gravamina. Bat umb beystanndt, dz wegen seines genedigen fursten unnd herrn die session möcht erhalten werden.

Walkenriedh: Sessio sey das fundamentum voti.Deshalb wie Kurbrandenburg: Cum protestatione sich zu wehren, bevorab weill anno 82 dahin geschlossen, forthin die session ante omnia zuerledigen5. Solte auch ein schrifft ksl. Mt. ubergeben werden, bey deroselben leib, gut unnd blut zuzusetzen6, wann der stenndt vorbrachte gravamina abgeschafft.

Der Gesandte Gf. Albrechtsivon Schwarzburg votiert ebenfalls für das Stift Walkenried7 unnd protestirt gegen diesse session, alß die nicht Braunschweig, sondern graff Carl Günthern zu Schwarzburg gebure, alß der von dem abbtt zu Kempen8 confirmation habe9. Repetirt sonst das braunschweigische10[!]votum.

Braunschweig-[Wolfenbüttel]: Contradicirt mit vorwendung, das er elegirt unnd in possessione des stiffts Walckenriedt, auch dieße sach in camera rechthengig11.

Pfalz-Zweibrücken: Falls bei der RT-Eröffnung den reformierten Administratoren die Session trotz ihrer Darlegung bestritten wird, solte man die proposition ergehen lassen und hernach nichts einwilligen, ehe die gravamina erledigett.Sonst wie Kurbrandenburg.

Pfalz-[Veldenz] (Georg Gustav): Die proposition voruber gehen zulassen, unnd vergleicht sich damit, das alle gravamina ante consultationem vorzubringen und zuerörtern.

Brandenburg-Ansbach: Ut Brandenburgk.

Braunschweig-[Grubenhagen] (Wolfgang): Idem.

Braunschweig-Wolfenbüttel: Bittet, Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen aufzufordern, das er beystannd leiste unnd sich nit separire. Votirt sonnsten dahin, das ein jeder sein session einnheme, sein ius deducire, nachmals die proposition geschee, alßdann alle gravamina vorbracht und weitters deliberirt werde, was vorzunhemen.Protestiert gegen die Session des Gf. von Schwarzburg für Walkenried: Seinem Herrn wird mit dem Widerspruch schimpff zugefugtt, auch hinter ihren f. Gn. alßo practicirt. Were gelaister lehennpflicht zuwieder, wolt es bedingt unnd reservirt haben.

Schwarzburg: Sey nicht zu schimpff gescheen, sondern pro conservatione sui iurisj,12.

Württembergk: lMan möge die beim RT anwesenden Ff. von Sachsen13und Pfalz-Neuburg14überzeugen, das sie inn diß werck auch einstimmen wolten–lweill inen, den wurttembergischen, in der instruction bevelch gegeben, sich nach Sachssen zu regulirn. Wann solches gescheen, wollen sie sich der gravaminum mitt annhemen15.

Hessen-Kassel: Hiellten darfur, es wurde auch diesses zubetrachten sein, ob hierdurch den beschwerdten allen abgeholffen unnd durch solch mittel die erledigung zuerlangen oder ob villeicht zu grossern beschwerden ursach gegeben unnd ubel ärger gemacht wurdt16. Schleust doch endlich dahin, alle gravamina samptlich vorzutragenn, auch Sachssen unnd Pfaltz-Neuburg zu dießem werck zuvermögen.

Hessen-Marburg: Die proposition anzuhören, den streitt, ob einer bey derselben vorfiele, eintzustellen unnd hernach bey der consultation das werck der gravaminum coniunctim vorzunhemen.

Hessen-Darmstadt: Post propositionem pari passu die gravamina zutreiben unnd Sachssen neben Neuburg hiertzu zubittenn.

Pommern-[Stettin]m: Ut Brandenburgk.

Baden-[Durlach]: Die gravamina sollen coniunctim vorbracht werden; in caeteris ut Straßburgk.

Holstein: Ut Branndenburgk.

Anhalt: Idem.

Wetterauer Gff.: Anschluss an die Mehrheit, unnd es wurde die session erlediget oder nicht, das die gravamina doch nichts desto weniger coniunctim vorbrachtt unnd deliberirt würde, was man sich der contribution halben zuverhallten, damit nicht einer oder zwen den danck allein verdienten.

Gff. [Gottfried] von Oettingen und [Georg Friedrich] von Hohenlohe: Coniunctim ut Branndenburgk.

Gf. von Schwarzburg: Idem.

Gff. von Stolberg und von Schwarzburg für die Gft. Honstein: Ut Branndenburgk. nUnnd revocirte ad animum tanquam iniuriam, das Braunschweig gesagt, es sey hinder ihme practicirt unnd wieder die pflicht gehanndelltt–n,17.

Braunschweig-[Wolfenbüttel]: Gestehet kheiner injurien, sondern es sei seines herrn notturfft. Hab die lehenpflichtt18 von Schwarzburg selbst empfanngen, werdt sich zu seiner zeitt wol schickenn; sein herr sitz im nest.

Reichsstädteo: Wollen zur Fragestellung ihr Gesamtvotum schriftlich übergeben19pHettenn darneben fur gut angesehen, Sachßen unnd Pfaltz-Neuburgk resolution zuerwarten–p. Bitten, solchen geringen verzugk mit gnaden unnd gunsten zuerwarten.

Kurpfalz resümiert: Die Beratung umfasst fünf Punkte: 1) Die session eintzunhemenq, mit protestation sich gefaßt zu machen unnd nicht abtzuweichen, sondern die proposition anzuhörenr. In dießem puncten sey man allerseitts einig. 2) Die ubergebung der gravaminum belangend: Sollte sessio der erste punct sein unnd die andere gravamina nicht zurückgestellt, sondern coniunctim vorbracht werden. Hernacher, post auditam propositionem, zu deliberirn, qua forma weitters zu procedirn. Inn dißem puncten findt sich auch ein richtigkeitt. 3) Wann zu rath angesagt und die unreformirte stenndt bey der consultation ufstehen woltenn, möchten sie es thun. Die reformirten aber solten sitzen pleiben. Dessen were man auch einig. Allein stündt es weitter daruff, sob die reformirten wollten aufstehen, wen man sie nicht wolt sitzen lassen–s. Davon khunfftig weitter zu deliberirn20.4) Einvernehmen, Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen und Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg über die bisherigen Beratungen zu informieren und zuersuchen, sich dießem werck zu adjungirn.Kurpfalz und Kurbrandenburg werden die Vorsprache übernehmen. Kurpfalz hat bereits heute Morgen Pfgf. Philipp Ludwig umb beystandt ersucht und die anttwortt bekhommen, er wolt mit Sachssen, seinem eydam21, auß den religions sachen conferirn unndt alßdann wieder anttwortt geben22. 5)Der von den Reichsstädten gewünschte Aufschub für die Vorlage ihrer Erklärung wird bewilligt.

Demnach sind vor der Fortsetzung der Beratung die Erklärungen von Kursachsen und Pfalz-Neuburg abzuwarten. Es wird eine Abordnung gebildet, die Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen von allem, was biß da inn der evangelischen stennden zusammenkunfft were vorgelauffen unnd praeparatorie verricht worden, berichten solte.

C) Vorsprache einerAbordnung der protestantischen Stände bei Kursachsen

Textvorlage: Pfalz-Zweibrücken A, fol. 262’.

Unterrichtung Kuradministrator Friedrich Wilhelms von Sachsen über die bisherigen Religionsverhandlungen. Wiederholte Forderung Kursachsens, die weiteren Beratungen bis nach der RT-Eröffnung aufzuschieben.

(Nachmittag). Die Gesandten von Kurpfalz und Kurbrandenburg suchen neben dem Ausschuss, der zuvor die Verhandlungen mit den kursächsischen Gesandten geführt hat23, Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen auf und informieren ihntüber die bisherigen Beratungen zu den Gravamina, verbunden mit der Bitte, er wolle sich davon nitt absonnderenn. uDarauff sein f. Gn. das vorige liedt wiederholen unnd begehrenn lassenn, ein tag oder drei biß nach der proposition innzuhalten etc. Wolltenn alles thun, waß sich werde verantworttenn lassenn etc.–b

D) Verhandlungen der protestantischen Reichsstädte

Textvorlage: Ulm, fol. 7’–9.

Anschluss an die Religionsgravamina sowie Unterstützung des Sessionsrechts protestantischer Hochstiftsadministratoren. Gutachten zur Teilnahme der Verordneten des protestantischen Rates Aachens am RT.

/7’/ (Nachmittagv) Einberufungwder protestantischen Reichsstädte[Regensburg, Aachen, Nürnberg, Straßburg, Ulm, Speyer, Esslingen, Frankfurt, Reutlingen, Colmar, Nördlingen, Heilbronn, Donauwörth, Aalen24]. /7’ f./ Referatxder Verhandlungen seit Mittwochyim Religionskonvent zu den Gravamina allgemein und zur Session des vom Ks. nicht zum RT geladenen Administrators von Magdeburg im Speziellen. Sollen die Reichsstädte die Sessionsbestrebungen unterstützen?

/8/ Beschluss zu den allgemeinen Gravamina, dass die Städte nit wenigers alls andere stendt sich derselben alls gemeiner Reichs beschwerungen billich anzunemmen, doch sich eher nit zuerclern, es weren dann zuvorderst Brandenburg und Sachsen ires bedenckhens auch hierunder gehört worden.

/8 f./ Zur Sessionsfrage ist zuvor beschlossen worden25, dass Magdeburg und die Gesandten anderer reformierter Hstt. zur RT-Eröffnung erscheinen, auch wenn ihnen dazu nicht angesagt wird, und dort ihre Session einnehmen. Falls Ks. und katholische Stände dies und die weitere Teilnahme am RR zulassen, ist der Beschwerdepunkt erledigt. Falls die katholischen Stände es nicht dulden und deshalb die Eröffnungssitzung verlassen, sollen die Gesandten Magdeburgs und anderer reformierter Hstt. dort bleiben. Treten die katholischen Stände im Widerstand gegen die Magdeburger Session aber nicht ab, so sollen nicht nur Magdeburg, sondern alle evangelischen Stände die Sitzung unter Protest verlassen, ihre Gravamina dem Ks. übergeben und vor deren Erledigung die Beratung der HAA verweigern.

/8’/ Beschlusszder protestantischen Städte dazu: Obwohl sie mit diser magdenburgischen session nit sonders zuthun hetten, jedoch dieweil sich die obern stendt augspurgischer confession der erbarn stett obligender beschwerden biß daher jeder zeit mittleidenlich beladen und angenommen und inen solche ungezweifelt nit weniger hinfürtters wurden angelegen sein lassen, hette die erbarn stett fir[!] rathsam angesehen, umb ires darbey versiertten interesse willen den obern stenden beyzupflichten undt assistentz zuthuen. Doch dieweil Brandenburg und Pfaltz-Neuburg sich erbotten, den herrn administratorn der Chur Sach[s]en umb ebenmessige assistentz zu behandlen, biß zu erfolgter derselben resolution mit dero endtlichen erclerungaa einzustehn.

Aachen: Die Gesandten der Stadt verweisen darauf, dass auch ihre Obrigkeit [wie Magdeburg] nicht zum RT beschrieben worden ist, und bitten um Gutachten, wie sie sich verhalten sollen.

/9/ Beschlussab: Ob nun wol bey etlichen darfür gehalten worden, dieweil aquenses a decreto caesaris male informati ad melius informandum et ad status Imperii appelliert26 und billich pendente lite irer session nit zu entsetzen, sonder das sie propositionem anhören und ohne der ksl. Mt. bevelch sich deß Reichs rath nit enthallten sollten, jedoch dieweil die sach sehr wichtig und bey negst in Augspurg anno 82 gehaltnem reichstag dergleichen disputation furgangen27, so sollten die zur aachischen sach alberait deputierte28 dieselbig handlung uffsuchen, revidiern und rathschlagen, was aquensibus hierinn sowol alls in der haubtsachen zurathen sein mechteac,29.

Daneben soll das von Aachen vorgelegte Rechtsgutachten30im Plenum des SR verlesen und zur Abschrift gegeben werden, weil auch die katholischen Städte dessen Vorlage wünschen.

Anmerkungen

1
 Textvorlage: Nachschrift vom 21. 5. (11. 5.) 1594 zum Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 20. 5. (10. 5.) 1594: HStA München, K. blau 114/2 I Fasz. 1, fol. 55–59’, hier 59 f. Konz.
a
 Verhandlungen] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 258) zum Sitzungsbeginn: Vormittag, 7 Uhr.
b
–b quo … procedirn] Hessen (unfol.) eindeutig: wie und wan die gravamina zuubergebenn.
c
 Kurbrandenburg] Nürnberg (fol. 22) zusätzlich: Vor dem Vortrag des Votums treten die Gesandten des Hauses Brandenburg zu einer gesonderten Beratung ab, ebenso die Kurpfälzer Räte.
2
 Gemeint ist die Session bei der RT-Eröffnung im Anschluss an die Ansage dazu am Vortag.
d
 einnhemen] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 258’) zusätzlich: ohne Rücksicht darauf, ob ihnen dazu zuvor angesagt oder nicht.
e
–e unnd … zulassen] Pommern-Stettin (pag. 438) differenzierter: dz Magdeburgk nach eingewenter protestation dasmahl der session sich begeben undt die proposition geschehn lassen hetten. Pfalz-Zweibrücken A (fol. 258’) zusätzlich: damit ihre Mt. nit gleich anfangs offendirt werde unnd die gedanckenn fassenn möchte, alls ob mann dieselbige auch nit zu hören gemeint were.
f
–f khönde … haben] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 259) differenzierter: falls die katholischen Stände die Session der reformierten Hstt. nicht dulden und darauff abdrettenn wurdenn, alls dann solltenn alle evangelischen stende zuegleich mit abdrettenn unnd sich hernacher, wann zur deliberation angesagt wurdt, derselbigenn enthalten.
3
 Vgl. Nr. 170, Abschnitt B.
4
 Vgl. Nr. 170, Abschnitt B.
g
 ante consultationem] Pommern-Stettin (pag. 439) deutlicher: man sich in keine deliberation, viell weniger einige bewilligung zur contribution oder sonsten einlassen solte,bevor die Gravamina geklärt sind.
h
 Walkenried] Kurbrandenburg (fol. 67) differenzierter: Das Votum für Walkenried wird für Hg. Heinrich Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel als Administrator abgegeben.
5
 Unklare Bezugnahme. Gemäß den ausgewerteten Akten wurde die Sessionsfrage bei den protestantischen Verhandlungen 1582 nicht thematisiert (vgl. Leeb, RTA RV 1582, Nr. 235 S. 912–914; Leeb, Sessionsstreit, 24 f.).
6
 = im Türkenkrieg.
i
 Gf. Albrechts] Kurbrandenburg (fol. 67) abweichend: Gf. Karl Günthers.
7
 Vgl. zum Konflikt um die Vertretung des Stifts Walkenried beim RT: Einleitung, Kap. 4.2.4.
8
 Abt Gottfried Draeck des Klosters Altenkampen bzw. Kamp (Mutterkloster von Walkenried), von dem sich Gf. Karl Günther von Schwarzburg nach dem Tod (8. 7. 1593) Gf. Ernsts VII. von Honstein, Administrator von Walkenried, zum Administrator ernennen ließ (gegen die Postulation Hg. Heinrich Julius’ von Braunschweig-Wolfenbüttel) und die Einkünfte des Klosters auf seinem Gebiet einzog (Heutger, Kloster, 181).
9
 Zum Vorgang vgl. den Bericht des Nikolaus Maius, Schwarzburger Rat mit Vollmacht für Walkenried, an Gf. Albrecht von Schwarzburg vom 20. 5. (10. 5.) 1594: Erschien gemäß Einladung durch Kurpfalz im Religionskonvent. Dort sind die Braunschweiger Gesandten mit gewalt zur session[für Walkenried] gedrungen,doch hat er, Maius, sich gleichsfals ohne scheue zu ihnen gedrungen und sessionem apprehendirt, ungeacht wie sehr sie mich gestoßen und gehindertt; aber endlich dem Delio[Braunschweiger Verordneter mit Vollmacht für Walkenried] ahn die seitten kommen […] und, wie eng ich geseßen, nicht austreiben laßen.Als das Walkenrieder Votum aufgerufen wurde, hat Delius ihn nicht ausreden laßen, sondern stracks aufgestanden und angefangen, […] sein votum ohne einmischung der schwarzburgischen[zu] geben.Dagegen hat er, Maius, protestiert und die Rechte Gf. Karl Günthers dargelegt. Gestand Braunschweig für Walkenried keinerlei Rechte und kein session noch votumzu, sondern beanspruchte diese für Schwarzburg als der verus et legitimus administrator walckenredensisund gab anschließend sein Votum ab (StA Rudolstadt, Kanzlei Rudolstadt A VII 4e Nr. 29, unfol. Or.).
10
 Verschrieben für das „brandenburgische“ Votum. Vgl. Bericht Maius’ vom 20. 5. (wie Anm. 8): Approbierte in seinem Votum dz brandenburgische und magdeburgische.
11
 Wahl und Proklamation durch Prior Liborius Hirsch und die wenigen noch verbliebenen Konventualen nach dem Tod von Administrator Gf. Ernst VII. von Honstein. Im Konflikt mit Karl Günther von Schwarzburg als Gegenadministrator mandierte das RKG dem Gf. bereits am 14. 3. 1594, dem Kloster dessen Einkünfte nicht weiter vorzuenthalten (Heutger, Kloster, 181).
j
 iuris] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 261) zusätzlich: Die Proteste beendet von Dohna (Kurpfalz), indem er diesenn streitt ann anndere geburende ortt gewiessenn. Kurbrandenburg (fol. 68) zusätzlich: Votum Braunschweig-Lüneburg [Ernst]: Wiederholen ihr Votum zur Sessionsfrage. Konnen sich von gemeinem schluß der evangelischen stende nicht sondern, daß die notturft schrifftlich und mundlich deduciretund dem Ks. vor der Proposition übergeben werde.
12
 Vgl. auch Bericht Maius’ vom 20. 5. (wie Anm. 8): Er, Maius, stand nochmals auf und verwahrte sich gegen die vom Wolfenbütteler Kanzler Jagemann vorgebrachten harte wort und injurien. Sagte, dz mein gn. herr, graf Carl Gunther, sein ius suchte und niemand schimpf zugezogen. So weren Schwarzburgk und Stolbergk ihrer pflicht halben nicht zubeschuldigen. Wolte dieses ad animum revocirt haben, protestando.
k
 Württemberg] Hessen (unfol.) differenzierter: Das Votum trägt Dr. Enzlin vor.
l
–l Man… wolten] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 259’) differenzierter und zusätzlich: Lassen es beim Votum, das alle gravamina coniunctim furzubringen, bewennden. Dieweill aber dieß gravamen, der reformirten session betreffenndt, in effectu die freistellungh in sich begrieffe, wolle /260/ die notturfft erfordernn, alles wohl zubedenckenn, auch anndere fursten, sonnderlich Saxenn, darzu zuvermögenn, damitt dieser voller difficultetenn steckender punct desto besser zuerledigenn.
13
 = Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen, auch als Hg. von Sachsen-Weimar, sowie Hg. Johann Casimir von Sachsen-Coburg.
14
 Die Württemberger Gesandten Enzlin und Reinhardt informierten noch am Abend des 20. 5. (10. 5.) die Pfalz-Neuburger Räte detailliert über Verlauf und Inhalt dieser Sitzung (Pfalz-Neuburg G, fol. 184–186).
15
 Kommentar zum Votum im Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 20. 5. (10. 5.) 1594: /56/ Welches wir dahin vermerckt, das der heilpronnische abschiedt in diesem puncten dis orts in geringer observation bestehen möchte(HStA München, K. blau 114/2 I Fasz. 1, fol. 55–59’, hier 56. Konz.).
16
 Vgl. auch Bericht der Hessen-Kasseler Gesandten an Lgf. Moritz vom 22. 5. (12. 5.) 1594: Es war offensichtlich, dass man mit der Sessionsfrage die freystellung also per indirectum durchzudringenn sich understehe.Haben davon abgeraten, wegen dieser Beschwerde die Beratung der Türkenhilfe zu verweigern, doch hat die Mehrheit nachfolgend anders entschieden (StA Marburg, 4e Nr. 1394, unfol. Or.). Lgf. Moritz wies seine Gesandten daraufhin an, die Magdeburger Session im FR zu unterstützen. Sollte sie Magdeburg und anderen reformierten Hstt. aber versagt werden, widerriet er wie Kursachsen, dass die evangelischen Stände deshalb die Verhandlungsaufnahme verweigern unndt also derselbenn stende[= reformierte Hstt.] sachenn ihr eigenn machenn; […] können auch bei unns nicht befindenn, das man darmit bei der ksl. Mt. unndt den andernn bestehenn werde. Darumb in dem fall caute undt gewarsam zugehenn(ebd., 4e Nr. 1397, unfol. Or.). Die Gesandten berichteten daraufhin am 14. 6. (4. 6.) 1594, zwischenzeitlich sei ohnehin beschlossen worden, in die Hauptverhandlungen einzutreten, selbst wenn die reformierten Hstt. nicht zur Session zugelassen und die Gravamina nicht vorzeitig geklärt würden (ebd., 4e Nr. 1394, unfol. Or.).
m
 Pommern-[Stettin] Pommern-Stettin (pag. 434) differenzierter: Anwesend ist der Gesandte Jobst Borcke.
n
–n Unnd … gehanndelltt] Pommern-Stettin (pag. 440) deutlicher: Der Gesandte beschwert sich gegen den Vertreter von Hg. Heinrich Julius von Braunschweig zum hochsten, dz ehr seine herrn grafen atrociter injuriiert, indem er angezeigt, dz sie wieder ihren lehnhern wieder ihre lehnspflicht heimlich practiciret. Revociert die iniuriam ad animum, bitt, dasselb ad notam zu nehmen.
17
 Vgl. auch Bericht Maius’ vom 20. 5. (wie Anm. 8): Abgabe des Votums für Honstein mit dem Protest gegen Jagemann für Braunschweig-Wolfenbüttel durch den Gesandten Dr. Rottstatt.
18
 = für die Gft. Honstein. Vgl. zum Konflikt der Gff. von Schwarzburg und von Stolberg mit Braunschweig-Wolfenbüttel um die Gft. Honstein die Supplikation der Gff. [Nr. 497] mit dem Braunschweiger Gegenbericht und Protest. Vgl. auch Bericht der Braunschweig-Wolfenbütteler Gesandten an Hg. Heinrich Julius vom 4. 6. (25. 5.) 1594: Haben wegen der Differenzen um die Gft. Honstein bei den Beratungen der evangelischen Stände /295/ ziemlich /295’/ hantieretund bisher nichts zugestanden (NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/1, fol. 294–296a, hier 295 f. Or.; Häberlin XVIII, 155).
o
 Reichsstädte] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 261) differenzierter: Namens der [evangelischen] Reichsstädte votiert für Regensburg Syndikus Dr. Diemar.
19
 Zur später nicht übergebenen Resolution vgl. Nr. 171, Abschnitt A, Anm. c, sowie hier, Abschnitt D, Anm. f.
p
–p Hettenn … zuerwarten] Nürnberg (fol. 23’) differenzierter: Weil das Konz. für das schriftliche Votum noch nicht gebilligt worden ist und man auch bißhero nicht vernommen, ob und waß die kfl. sächsische und pfältzische-neuburgische hiebei zuthon gesinnet, wolten sie umb dilation gebetten haben.
q
 session eintzunhemen] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 261’) differenzierter: Einnahme der Session durch die Gesandten der reformierten Hstt. bei der RT-Eröffnung, es wurde ihnen gleich angesagt oder nicht.
r
 anzuhören] Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 20. 5. (wie Anm. 14, hier fol. 55’) zusätzlich: Damit es aber /55’/ bei solchem anfang in der ksl. Mt. personlichen gegenwart kein disturbium gebe oder der ksl. Mt. die gedanckhen machte, als ob man ir proposition nicht anhören oder sie an derselben verhindern undt uffhalten wolte, solten sie es dismalen, da es one tumult nicht weitter zubringen, bei bescheidenlicher protestation verpleiben lassen.
s
–s ob … lassen] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 262) differenzierter: falls den reformirten[Hstt.] der abtritt zugemutett wurde unnd man sie nit sitzenn laßenn woltte, das allsdann die ubrige evangelische alle zugleich auch abdrettenn sollten.
20
 Vgl. dagegen anders im Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 22. 5. (12. 5.) 1594: Mehrheitsbeschluss, dass Magdeburg die Session bei der Proposition einnimmt und bei Widerstand dagegen die Rechte des Administrators darlegt. Werden sie daraufhin zugelassen, /27/ hetten die sachen ihre maß und bleiben. Wo nicht, so solten sie sich davon nicht abweisen laßen, und möchte alßdann wegen der ksl. Mt. gegenwart die proposition erfolgen. Wan man aber wieder zu rathe /27’/ gefordert, solten die stende augspurgischer confeßion ferner consultirens sich eussern(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 22–31’, hier 27 f. Or.). Kf. Johann Georg stellte daraufhin in der Weisung vom 29. 5. 1594 (19. 5.; Cölln/Spree) fest: /312/ Der weg, so […] per maiora im rath bedacht, ist fast scharpf. Dan wan die /312’/ evangelischenn nicht in fursten rhatt wollenn, biß die seßio gewilliget, unndt die catholischen nicht hinein, wan es geschicht, so wirdt man gantz unconsultirter unndt unfruchtbarer dinge voneinander stutzenn [!]. Welches hernach mehr weiterung im Reich gebenn möchte, alß vielleicht vonn etzlichenn itzo gedacht wirdt(ebd., fol. 312–316’, hier 312 f. Or.).
21
 Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen war der Schwiegersohn Pfgf. Philipp Ludwigs.
22
 Vgl. oben, Abschnitt A.
23
 Vgl. Nr. 168, Abschnitt C.
t
 informieren ihn] Kurbrandenburg (fol. 71) zusätzlich vor dem Folgenden: Eingangs entschuldigt Kurpfalz die Beratungsaufnahme vor seiner, des Kuradministrators, Ankunft damit, dass von ettlichen stenden darumb embsig sey ahngehalttenworden.
u
–u Darauff … etc.] Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 20. 5. (wie Abschnitt B, Anm. 14, hier fol. 57’–58’) differenzierter: /57’/ Kuradministrator lässt antworten: Ist entschlossen, sich von gemeinem werckh undt geburlichen gravaminibus /58/ nicht abzusondern […], wans nur allein also beschaffen were, das mans gleich befurdern könt. Dieweil aber pro forma et consuetudine Imperii vor der proposition nicht könt vortgeschritten werden […], erklerten sein f. Gn . sich, das der sachen bis post propositionem ein anstandt zugeben, dan es sunsten contra morem Imperii. Wurde ein seltzam ansehen bei der ksl. Mt. haben wie auch bei den pabstlichen undt andern stenden ein ansehen einer verbundung bekhommen.Nach der Eröffnung kennt man die proponierten Punkte und eine etwaige Erklärung des Ks. zu den früher übergebenen Gravamina. Alsdan weren sein f. Gn. urbietig, neben allen stenden das irig zehtun, also das dero nicht zuzemessen, als ob die verhinderung an ir, dan sie die gemeine wolfart gern sehen undt mit den gravatis groß mitleiden truegen./58’/ Replik durch Kurpfalz: Rechtfertigen die bisherigen, nur vorbereitenden Verhandlungen als dem Herkommen gemäß, undt habe nicht die meinung, das man das jenige, so bedacht, ante propositionem ubergeben solte. Kurbrandenburg (fol. 71) zusätzlich: Da den Magdeburger Gesandten zur Vorsprache bei Kursachsen in der Eile nicht angesagt werden konnte, wurden die bisherigen Verhandlungen zur Magdeburger Session hier nicht referiert.
v
 Nachmittag] Speyer A (fol. 277) differenzierter: Nachmittag, ca. 14 Uhr.
w
 Einberufung] Speyer (fol. 10) zusätzlich: Einberufung in das Sitzungszimmer des SR.
24
 Teilnehmer gemäß Umfragelisten in Speyer A, fol. 277–280’.
x
 Referat] Speyer A (fol. 277) differenzierter: Vortrag durch Regensburg.
y
 Verhandlungen seit Mittwoch] Nürnberg (fol. 24) anders: Verhandlungen am heutigen Vormittag.
25
 Vgl. Abschnitt B.
z
 Beschluss] Speyer A (fol. 279’–280’) differenzierter mit Voten der Umfrage: Weitgehend einhellige Beschlussfassung mit Betonung durch Nürnberg und Ulm, zunächst die Erklärung Kursachsens abzuwarten.
aa
 erclerung] Nürnberg (fol. 24’) differenzierter: es wird eine schriftliche Erklärung vorgelegt und gebilligt. Dazu Randvermerk: Hievon hat man kein copey bekommen, sonder ist dises schrifftlein hinderhalten und nicht eingeben worden.
ab
 Beschluss] Speyer A (fol. 281 f.) differenzierter mit den Voten der Umfrage. Einhelliger Beschluss gemäß Votum Straßburg. Zusätzlich: Regensburg ergänzt zum Beschluss die Nachfrage bei den Aachener Gesandten, ob sie sich in der Mainzer Kanzlei akkreditiert haben.
26
 Appellation des amtierenden Rates gegen das ksl. Endurteil vom 27. 8. 1593. Vgl. Anm. 10 bei Nr. 380.
27
 Zum Ausschluss der Delegierten des Aachener Rates 1582 durch den Ks. vgl. Anm. 5 bei Nr. 376. Zur Debatte im SR: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 114 S. 604 f., Nr. 115 S. 607, Nr. 117 S. 609, Anm. b, Nr. 155 S. 671.
28
 Vgl. die Ausschussbildung im SR am 16. 5. (6. 5.): Ulm, fol. 3 [Nr. 99].
ac
 mechte] Nürnberg (fol. 25) zusätzlich: Der Ausschuss soll seine Stellungnahme im Plenum des SR in so wol der papistischen alß der evangelischen stett gegenwartvorbringen. Bereits jetzt wird den Aachener Gesandten angedeutet, dennoch an der RT-Eröffnung und am SR teilzunehmen. Würden sie ausgeschlossen, wolt man ihrenthalben, wie ihnen zuhelffen und sich ihrer anzunemen, weiter räthig werden.
29
 Vgl. die Ausschussberatung am 23. 5. (13. 5.): Ulm, fol. 12’ f. [Nr. 175, Abschnitt A].
30
 Vgl. Anm. 8 bei Nr. 99. Verlesung im SR am 21. 5., jedoch ohne Teilnahme der katholischen Städte: Ulm, fol. 9 f. [Nr. 100].