Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
A) Einzelunterredungen
Bedingte Vereinbarung vertraulicher Korrespondenz zwischen Kurpfalz und Pfalz-Neuburg. In Religionsfragen Anschluss Pfalz-Neuburgs an Kursachsen.
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B) Verhandlungen der protestantischen Stände bei Kurpfalz
Textvorlage: Wett. Gff., unfol.
Einnahme der Session für die reformierten Hstt. bei der RT-Eröffnung ohne Verhinderung des Vortrags der ksl. Proposition. Übergabe einer Deklaration und eines Protests zum Sessionsanspruch. Fraglicher Boykott der Hauptverhandlungen vor der Zuerkennung der Session und der Klärung der anderen Gravamina. Akzentuierung der Sessionsfrage als erster Punkt der Gravamina. Unterrichtung Kuradministrator Friedrich Wilhelms von Sachsen und Pfgf. Philipp Ludwigs von Neuburg über die Religionsverhandlungen mit Bitte um Anschluss an die bisherigen Beschlüsse.
Verhandlungenader protestantischen Stände bei Kurpfalz (Gesandte: Kurpfalz, Kurbrandenburg, Erzstift Magdeburg, Hst. Straßburg, Hst. Halberstadt, Stift Walkenried, Pfalz-Zweibrücken, Pfalz-Veldenz, Brandenburg-Ansbach, Braunschweig-Grubenhagen, ‑Wolfenbüttel, ‑Lüneburg, Württemberg, Hessen-Kassel, ‑Marburg, ‑Darmstadt, Pommern-Stettin, Baden-Durlach, Holstein, Anhalt, Wetterauer Gff., Gff. [Gottfried] von Oettingen und [Georg Friedrich] von Hohenlohe, Gf. [Albrecht] von Schwarzburg, Gft. Honstein, Verordnete der protestantischen Reichsstädte).
Kurpfalz (Culmann) proponiert: In der letzten Sitzung wurde beraten, wie es der strittigen session halben bei der ksl. Mt. proposition wegen der papistenn verweigerung unnd befharten uffstands zuhallten, auch b–quo modo et via zu procedirn–bsein werdt. Derwegen nunmehr ein jeder sich ercleren solte, wessen man sich bey solcher sachen zuverhallten.
Umfrage. Kurbrandenburgc: Es erfordere vor allen dingen ein jede hanndlung, dz die persohnen erstlich legitimirt werden. Darumb dann punctus sessionis, alß dardurch die persohnen zum Reichs rath zugelassen, vor allen dinngen zuerörtern. Daher nottwenndig, de modo zu deliberirn, wie den hinnderungen zubegegnen oder abzuwenden, was durch die papistischen (sintemhal in die ksl. Mt. khein zweifel zusetzen) darwider vorgenommen werden möchte. Köndte demnach ihres erachtens alßo angestellt werden, das, wan zur proposition angesagt, Magdenburg sampt den andern reformirten evangelischen stennden, welche der session halbenn streittig, die vielangeregte session volgendts tags2 in consessu publico einnhemend, unnd wo sich ettwas erregt oder durch jemandt darwieder vorgenommen, so stünde es dahin, außführliche und genugsame deduction habenden rechtens also baldt zuthun, mitt allerhanndt schrifften darreichung; da alßdan die session noch nicht zugelassen werden wolltt, darwieder zu protestirn e–unnd die ksl. proposition ergehen zulassen–e. Nachmals, wann kunfftig zu rath zukhommen unnd die propositions puncten zu consultirn, f–khönde man zu kheiner berathschlagung khommen oder sich inn ichtwas einlassen, es were dann solcher session streitt erörtert; wie sich dann die stenndt augspurgischer confession deßen anzunhemen unnd beystanndt zuleisten haben–f.Müssen daneben mit Bedauern anmerken, dass ihr Vorbringen in der letzten Sitzung zu ihren Verhandlungen mit den kursächsischen Gesandten3von einigen Ständen dahin verstanden unnd ufgenommen wer, als hetten sie es pro voto angegeben, da es doch nur allein ein erzelung geweßen, auß was furgewendten ursachen die sachsische räthe die zusammenkhunfft dissuadirt unnd vor resolution deß herrn administratoris der Chur Sachssen kheine beywhonung leisten khönnden.Betonen nochmals, dass sie dies nicht als ihr eigenes Votum vorgebracht haben.
Magdeburg: Dieweill sie ihres theils nicht khöndten votirn oder einige stimm im fursten- oder Reichs rhat, deßgleichen bei ettwan einem verordneten ausschuß haben, ehe unnd zuvor die legitimatio gescheen, so hielten sie gleichsfalls dafur, den punctum sessionis zuerörtern. Und ob wol in jungster deliberation uff ebenmeßig ihr votum die wedderauische daruf in suo voto angezogen, das punctus sessionis nicht allein vorzunhemen, sondern die gravamina aller evangelischen stenndt inngemein4, so hetten doch sie, die magdeburgische, interloquirt, sie solten nicht separirt, sonndern coniunctim tractirt werden; nur allein, das session als ein legitimation und daher die vota fließen, muste vorhergehen. Beruhe nunmehr daruff, de modo zu deliberirn, wie dießer punctus sessionis zuerörtern. Were wol ein weg, das solches der ksl. Mt. vor der proposition vorbracht wurde. Aber es khondte allerhand bedencken erregen und da hinaus lauffen, das solcher streitt uff begeren ksl. Mt. außgesetzt unnd zurück pleiben möchte. Solliche unnd dergleichen bedencken abzuwenden und die befharte inconvenientia zuverhueten, schließen sie mit den churfurstlichen brandenburgischen dahin, die session eintzunhemen contra adversarios. Wo sie dargegen was vornhemen, uf vorgehende deduction zu protestirn und die proposition anzuhören, ehe aber die consultation vorgenommen, diessen punct erledigen zulassenn. Wie sie dann wegen ihres genedigsten herrn bittenn, das die reformirte stendt nicht abweichen, sondern zu kheiner consultation khommen unndt alßo beystanndt leisten woltenn. Dargegen sie urbietig, in den andern gravaminibus ebenmeßig zuthun, was sich gestallten sachen nach darinn wurdt gebüren.
Straßburg: Lest ihme gefallen, die session eintzunhemen, und damit die ksl. proposition nicht gehindertt, die deduction kurzlich zuthun, zu protestirn unnd die proposition ergehenn zulassen; folgendts ante consultationemg alle gravamina samptlich unnd den punctum sessionis primo loco schrifftlich zu ubergeben unnd vertreulich beystenndig beyeinander zuverharren.
Halberstadt: Die proposition anzuhören, sich bey derselben nicht so sehr zu wiedersetzenn, sonndern ksl. Mt. proponirn zulassen. Aber vor der consultation denselben punctum erörtern zulassen, wie auch die andere gravamina. Bat umb beystanndt, dz wegen seines genedigen fursten unnd herrn die session möcht erhalten werden.
Walkenriedh: Sessio sey das fundamentum voti.Deshalb wie Kurbrandenburg: Cum protestatione sich zu wehren, bevorab weill anno 82 dahin geschlossen, forthin die session ante omnia zuerledigen5. Solte auch ein schrifft ksl. Mt. ubergeben werden, bey deroselben leib, gut unnd blut zuzusetzen6, wann der stenndt vorbrachte gravamina abgeschafft.
Der Gesandte Gf. Albrechtsivon Schwarzburg votiert ebenfalls für das Stift Walkenried7 unnd protestirt gegen diesse session, alß die nicht Braunschweig, sondern graff Carl Günthern zu Schwarzburg gebure, alß der von dem abbtt zu Kempen8 confirmation habe9. Repetirt sonst das braunschweigische10[!]votum.
Braunschweig-[Wolfenbüttel]: Contradicirt mit vorwendung, das er elegirt unnd in possessione des stiffts Walckenriedt, auch dieße sach in camera rechthengig11.
Pfalz-Zweibrücken: Falls bei der RT-Eröffnung den reformierten Administratoren die Session trotz ihrer Darlegung bestritten wird, solte man die proposition ergehen lassen und hernach nichts einwilligen, ehe die gravamina erledigett.Sonst wie Kurbrandenburg.
Pfalz-[Veldenz] (Georg Gustav): Die proposition voruber gehen zulassen, unnd vergleicht sich damit, das alle gravamina ante consultationem vorzubringen und zuerörtern.
Brandenburg-Ansbach: Ut Brandenburgk.
Braunschweig-[Grubenhagen] (Wolfgang): Idem.
Braunschweig-Wolfenbüttel: Bittet, Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen aufzufordern, das er beystannd leiste unnd sich nit separire. Votirt sonnsten dahin, das ein jeder sein session einnheme, sein ius deducire, nachmals die proposition geschee, alßdann alle gravamina vorbracht und weitters deliberirt werde, was vorzunhemen.Protestiert gegen die Session des Gf. von Schwarzburg für Walkenried: Seinem Herrn wird mit dem Widerspruch schimpff zugefugtt, auch hinter ihren f. Gn. alßo practicirt. Were gelaister lehennpflicht zuwieder, wolt es bedingt unnd reservirt haben.
Schwarzburg: Sey nicht zu schimpff gescheen, sondern pro conservatione sui iurisj,12.
Württembergk: l–Man möge die beim RT anwesenden Ff. von Sachsen13und Pfalz-Neuburg14überzeugen, das sie inn diß werck auch einstimmen wolten–lweill inen, den wurttembergischen, in der instruction bevelch gegeben, sich nach Sachssen zu regulirn. Wann solches gescheen, wollen sie sich der gravaminum mitt annhemen15.
Hessen-Kassel: Hiellten darfur, es wurde auch diesses zubetrachten sein, ob hierdurch den beschwerdten allen abgeholffen unnd durch solch mittel die erledigung zuerlangen oder ob villeicht zu grossern beschwerden ursach gegeben unnd ubel ärger gemacht wurdt16. Schleust doch endlich dahin, alle gravamina samptlich vorzutragenn, auch Sachssen unnd Pfaltz-Neuburg zu dießem werck zuvermögen.
Hessen-Marburg: Die proposition anzuhören, den streitt, ob einer bey derselben vorfiele, eintzustellen unnd hernach bey der consultation das werck der gravaminum coniunctim vorzunhemen.
Hessen-Darmstadt: Post propositionem pari passu die gravamina zutreiben unnd Sachssen neben Neuburg hiertzu zubittenn.
Pommern-[Stettin]m: Ut Brandenburgk.
Baden-[Durlach]: Die gravamina sollen coniunctim vorbracht werden; in caeteris ut Straßburgk.
Holstein: Ut Branndenburgk.
Anhalt: Idem.
Wetterauer Gff.: Anschluss an die Mehrheit, unnd es wurde die session erlediget oder nicht, das die gravamina doch nichts desto weniger coniunctim vorbrachtt unnd deliberirt würde, was man sich der contribution halben zuverhallten, damit nicht einer oder zwen den danck allein verdienten.
Gff. [Gottfried] von Oettingen und [Georg Friedrich] von Hohenlohe: Coniunctim ut Branndenburgk.
Gf. von Schwarzburg: Idem.
Gff. von Stolberg und von Schwarzburg für die Gft. Honstein: Ut Branndenburgk. n–Unnd revocirte ad animum tanquam iniuriam, das Braunschweig gesagt, es sey hinder ihme practicirt unnd wieder die pflicht gehanndelltt–n,17.
Braunschweig-[Wolfenbüttel]: Gestehet kheiner injurien, sondern es sei seines herrn notturfft. Hab die lehenpflichtt18 von Schwarzburg selbst empfanngen, werdt sich zu seiner zeitt wol schickenn; sein herr sitz im nest.
Reichsstädteo: Wollen zur Fragestellung ihr Gesamtvotum schriftlich übergeben19. p–Hettenn darneben fur gut angesehen, Sachßen unnd Pfaltz-Neuburgk resolution zuerwarten–p. Bitten, solchen geringen verzugk mit gnaden unnd gunsten zuerwarten.
Kurpfalz resümiert: Die Beratung umfasst fünf Punkte: 1) Die session eintzunhemenq, mit protestation sich gefaßt zu machen unnd nicht abtzuweichen, sondern die proposition anzuhörenr. In dießem puncten sey man allerseitts einig. 2) Die ubergebung der gravaminum belangend: Sollte sessio der erste punct sein unnd die andere gravamina nicht zurückgestellt, sondern coniunctim vorbracht werden. Hernacher, post auditam propositionem, zu deliberirn, qua forma weitters zu procedirn. Inn dißem puncten findt sich auch ein richtigkeitt. 3) Wann zu rath angesagt und die unreformirte stenndt bey der consultation ufstehen woltenn, möchten sie es thun. Die reformirten aber solten sitzen pleiben. Dessen were man auch einig. Allein stündt es weitter daruff, s–ob die reformirten wollten aufstehen, wen man sie nicht wolt sitzen lassen–s. Davon khunfftig weitter zu deliberirn20.4) Einvernehmen, Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen und Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg über die bisherigen Beratungen zu informieren und zuersuchen, sich dießem werck zu adjungirn.Kurpfalz und Kurbrandenburg werden die Vorsprache übernehmen. Kurpfalz hat bereits heute Morgen Pfgf. Philipp Ludwig umb beystandt ersucht und die anttwortt bekhommen, er wolt mit Sachssen, seinem eydam21, auß den religions sachen conferirn unndt alßdann wieder anttwortt geben22. 5)Der von den Reichsstädten gewünschte Aufschub für die Vorlage ihrer Erklärung wird bewilligt.
Demnach sind vor der Fortsetzung der Beratung die Erklärungen von Kursachsen und Pfalz-Neuburg abzuwarten. Es wird eine Abordnung gebildet, die Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen von allem, was biß da inn der evangelischen stennden zusammenkunfft were vorgelauffen unnd praeparatorie verricht worden, berichten solte.
C) Vorsprache einerAbordnung der protestantischen Stände bei Kursachsen
Textvorlage: Pfalz-Zweibrücken A, fol. 262’.
Unterrichtung Kuradministrator Friedrich Wilhelms von Sachsen über die bisherigen Religionsverhandlungen. Wiederholte Forderung Kursachsens, die weiteren Beratungen bis nach der RT-Eröffnung aufzuschieben.
(Nachmittag). Die Gesandten von Kurpfalz und Kurbrandenburg suchen neben dem Ausschuss, der zuvor die Verhandlungen mit den kursächsischen Gesandten geführt hat23, Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen auf und informieren ihntüber die bisherigen Beratungen zu den Gravamina, verbunden mit der Bitte, er wolle sich davon nitt absonnderenn. u–Darauff sein f. Gn. das vorige liedt wiederholen unnd begehrenn lassenn, ein tag oder drei biß nach der proposition innzuhalten etc. Wolltenn alles thun, waß sich werde verantworttenn lassenn etc.–b
D) Verhandlungen der protestantischen Reichsstädte
Textvorlage: Ulm, fol. 7’–9.
Anschluss an die Religionsgravamina sowie Unterstützung des Sessionsrechts protestantischer Hochstiftsadministratoren. Gutachten zur Teilnahme der Verordneten des protestantischen Rates Aachens am RT.
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/8 f./ Zur Sessionsfrage ist zuvor beschlossen worden25, dass Magdeburg und die Gesandten anderer reformierter Hstt. zur RT-Eröffnung erscheinen, auch wenn ihnen dazu nicht angesagt wird, und dort ihre Session einnehmen. Falls Ks. und katholische Stände dies und die weitere Teilnahme am RR zulassen, ist der Beschwerdepunkt erledigt. Falls die katholischen Stände es nicht dulden und deshalb die Eröffnungssitzung verlassen, sollen die Gesandten Magdeburgs und anderer reformierter Hstt. dort bleiben. Treten die katholischen Stände im Widerstand gegen die Magdeburger Session aber nicht ab, so sollen nicht nur Magdeburg, sondern alle evangelischen Stände die Sitzung unter Protest verlassen, ihre Gravamina dem Ks. übergeben und vor deren Erledigung die Beratung der HAA verweigern.
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Aachen: Die Gesandten der Stadt verweisen darauf, dass auch ihre Obrigkeit [wie Magdeburg] nicht zum RT beschrieben worden ist, und bitten um Gutachten, wie sie sich verhalten sollen.
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Daneben soll das von Aachen vorgelegte Rechtsgutachten30im Plenum des SR verlesen und zur Abschrift gegeben werden, weil auch die katholischen Städte dessen Vorlage wünschen.