Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

A) Einzelunterredungen

Stellungnahme Kursachsens zum Kurpfälzer Konzept für die Gravamina.

/24/ Im Anschluss an den Religionskonvent [am 14. 5.] wurden die dort verlesenen Gravamina auch den kursächsischen Gesandten übergeben1, obwohl sie an der Sitzung nicht teilgenommen hatten. Dazu nunmehr Beratungader Kurbrandenburgermit den kursächsischen Gesandten2. Kursachsen: Die Gravamina sind gemäß der Formulierung in diesem Konzept in vier classeszu unterteilen: 1) Religionssachen; 2) Reichsjustiz; 3) Landfrieden; 4) quaerelas privatorum./24 f./ Referieren und strukturieren die Unterpunkte bei den Religionssachen3. /24’ f./ Klasse 2, die Reichsjustiz betreffend, ist auch in der ksl. Proposition enthalten, die deshalb zunächst abzuwarten ist. Falls bei den Hauptverhandlungen keine Abhilfe erfolgt, kann man eine entsprechende Eingabe an den Ks. richten. /25/ Referat der Unterpunkte bei den Beschwerden zum Landfrieden, mit der Empfehlung: Die minatoria und beschwerlichen ahntzug aber wehren gentzlichen außtzulaßen.Privatbeschwerden in Klasse 4: Solte iusticia befordert werden, und muste man contra legem et authoritatem superioris, wan ein jeder seine unrechtmeßige sachen sub praetextu gravaminum also de facto fortsetzen wolte, nichts vornehmen, viel weniger die unbescheidene wort, die gesetzet sein, gebrauchen.Grundsätzlich wird Kuradministrator Friedrich Wilhelm dz werck nicht aufhalten, wen man des allein einig, dz die gravamina ante /25’/ propositionem nicht ubergeben wurden. Dardurch wurde auch dz hauptwerck gar nicht gehindert. Das man aber unmugliche sachen, so auch in der ksl. Mt. macht nicht stehen, so mordicus halten wolte, wehre nicht herkommen oder guth, und muste der religion frieden gehalten werden.

/25’–26’/ Stellungnahme der kursächsischen Gesandten zu den Einzelartikeln der Gravamina4.

B) Verhandlungen der protestantischen Stände bei Kurpfalz

Textvorlage: Wett. Gff., unfol.5

Ergänzung des Konzepts für die Gravamina um die Veränderung der Privilegien gegen das Rottweiler Hofgericht. Noch ausstehende Stellungnahme Kursachsens zu den Gravamina und zur Beteiligung an den Religionsberatungen. Anstoß der Sessionsproblematik reformierter Hstt. durch Kurbrandenburg, Magdeburg und Straßburg mit der Bitte um deren Erledigung noch vor den anderen Gravamina. Mehrheitliche Zusage der Unterstützung bei der Durchsetzung des Sessionsanspruchs und der vorgezogenen Beratung. Möglichkeit der parallelen Beratung. Verweigerung der Beratungsaufnahme zur ksl. Proposition und zur Türkenhilfe, bis der Sessionsanspruch durchgesetzt ist und die allgemeinen Gravamina geklärt sind.

(Vormittag, 7 Uhr)Verhandlungen der protestantischen Stände bei Kurpfalz (alle protestantischen Stände mit Ausnahme von Kursachsen, Sachsen-Weimar, Sachsen-Coburg und Württembergb,6).

Kurpfalz (Hochfelder) proponiert: Einberufung der Sitzung, um gemäß der Beschlussfassung vom 14. 5. nach der inzwischen erfolgten Abschrift der zuletzt verlesenen Gravamina festzustellen, ob und inwieweit die anderen Stände diese befürworten, ob sie ergänzt oder gekürzt und auf welchem Weg sie dem Ks. übergeben werden sollen. Zwischenzeitlich wurden die Gravamina caufgrund der Anregung einiger Stände ergänzt um die Beschwerde gegen eine neue Klausel, die bei der Erneuerung der Privilegien gegen das Rottweiler Hofgericht am ksl. Hof verlangt wird–b,7.

Umfrage. Kurbrandenburg: Haben gegen das Konz. für die Gravamina keine Einwände und sind bereit, sie zusammen mit anderen evangelischen Ständen zu übergeben. Haben heute Morgen nochmals mit den kursächsischen Gesandten zu den Gravamina verhandeltd,8und von ihnen vernommen, dass Kuradministrator Friedrich Wilhelm sich davon nicht würdt absondern, allein das man sich noch des modi, wie und welcher gestalltt sie möchten zuubergeben sein, mitteinander zuvergleichen hette. Unnd dieweill sie nicht zeitt gehabt, mitt den sachsischen hievon weitters zu descorrirn, haben sie gebetten, sy deßmals fur entschuldigtt zu hallttenn, das, ehe unnd zuvor sy sich derenwegen mit den kfl. sachsischen endtlich möchten vergleichen, dißmals nicht weitters ercleren khöndten9. Dieweill aber an der session des herrn administrators des ertzstiffts unnd primats Magdenburg wie auch der anndern evangelischen bischoffen unnd administratorn uf andern stifften nicht wenig gelegen, wollten sie zu der samptlichen evangelischen stennden gesandten gelegenheit gestellt haben, ob man bey dießer zusammenkunfft davon wolt reden und tractirn, wie man die evangelische herrnn der stifften Magdenburgk, Halberstadtt, Oßnabruck, Bremen, Lubeck, Ratzburg und andere, so dißmals zu dießem reichßtag nit beschrieben10, zur session möchten bringen. Darzu sie dann ihres theilß nicht fur unrathsam hiellten, das derenwegen ein außfhürlich schrifft, darinn derselben bischoffen unnd administratorn iura der gebür deducirt unnd außgefhürtt wurden, angestellt unnd ihrer Mt. ubergeben wurde. Unnd da man daruff die sessiones derselben herrnn erhielte, hett man der ubrigen gravaminum halben so viel vortheill, das man dardurch desto mher vota unnd stimmen der evangelischen stennden in reichsrhat bekeme und die ubrige gravamina desto ehe khönnde durchtreiben. Sollten aber uber zuversichtt dieselbige sessiones nicht zuerhallten sein, stunde zubedencken, ob nicht desto weniger hochgedachte evangelische herrn von wegen dero stifften ihre gebürliche sessiones einnhemen, unnd wo darüber die papistische stenndt wurden uffstehen oder abtretten, sie doch sitzen plieben. Unnd im fall man sie nicht wurde wollen sitzen laßen noch die papistische stenndt wieder zu ihnenn khommen, hette ihr genedigster herr, der churfurst von Brandenburgk, auch uf diß mittel gedacht, das[sie sich] von wegen sollicher stifft, dieweill dero herrnn nit hetten wollen zugelassen werden, auch zu kheiner contribution verstehen noch dieselbige einwilligen oder hiernechst erlegen sollten. Unnd hetten sich die sachsische alberait erclertt, auch sich seitthero inn ihrer instruction so viel ersehen, das sie bevelch hetten, sich der session halber der evangelischen stifften von den andern gesandten nicht abzusondern.

Magdeburge: Hetten gern gehörtt, das sich die churfurstliche sachsische so weitt erclertt. Weil dann die notturfft erfordertt, das vor allen dingen die sessions sachen richtig gemacht würden, dardurch dann die andere evangelische stenndt desto mher vota bekhemen, hatt er gleichfals gebetten unnd angehalten, dz dießer punctt am ersten vorgenommen werdef, und daruf angefangen, weittlaufftig seines herrnn, des administratoris des stiffts Magdenburgk, iura und gerechtigkeit zu deducirn und anzuziehen, welcher gestallt der stifft Magdenburg vor vielen jharen von weilanndt bischoff Sigmundt mit zuthun seiner f. Gn. capituls des stifftts Magdenburgk wer reformirt worden11. Darbey es dann biß da verpliebenn, auch sein itzo gnedigster herr sowol von der ksl. Mt. allß auch anndern stennden des Reichß vor einen postulirten administratorn desselben stiffts intitulirt, geehrt unndt geschriebenng, auch die contributiones von ihnen begertt unnd erlegt weren worden. Derwegen dann billig, da man sie vor Reich stenndt erkennte, wenn sie gelt solten erlegen, das sie auch zur session im Reichs rath zugelaßen wurdenn. Unnd daruff gebetten, ihre f. Gn. nicht zuverlaßen, sondern so wol in dießen unnd andern gravaminibus zusammen zuhalten unnd sich von einander nicht zutrennen. Wie dann auch die papisten ihres theilß thetenh.

Kurpfalzi: Haben die Einlassungen von Kurbrandenburg und Magdeburg verstanden und daneben gern vernommen, das sich die sachsischenn so weitt erclert hettenj. Begerten aber zuwissen, uff den fall dem herrn administratorn des stiffts Magdenburg wie auch andern evangelischen stifften zur session geholffen wurde, was hinwiederumb die andern evangelischen stendt sich ihrer gravaminum halber zu ihnen zuversehen und zugetrösten habenk. Derwegen sich dann zuvor daruf wolten ercleren, alßdan die churfurstliche das ihrig darbei zuthun urbiettig.

Kurbrandenburgl: Man wüste, wz anno 82 der evangelischen stifft halben were vorgelauffen unnd tractirt worden12. Unnd hetten sie von ihrem genedigsten herrn bevelch, da man sich derselben sachen itzo abermals wurde annhemenm, das sie sich hinwiederumb der anndern evangelischen stännden in ihren gravaminibus solten annhemen. Mit wiederholung obbemelts ihres bedenckens, da die papistische stenndt wurden aufstehen unnd Magdenburg und andere evangelische bischoff und administratorn nicht sitzen laßen, das in dergleichen zuthun khein sünde sein wirdt. Neben dem, das sie[sich] auch zu kheiner contribution verstehen oder dieselbige einwilligen solten.

Magdeburg: Idem.

Bremen: Sein Herr, der erzbischoff zu Bremen, herzogk inn Hollstein etc.13, were gleichsfallß zu dießem reichßtagk nicht beschrieben, sondern allein ihrer f. Gn. capitul. Und wiewol daselbig ihnen zu dießem reichßtag mit gewalltt unnd instruction vor sich abfertigen wöllen, hette doch sein genedigster herr, der erzbischoff, solliches nicht zulassen wollenn, sondern in seiner f. Gn. nhamen ihnen anhero abgefertigett14. nUnnd im fall man ihn daruff zu kheiner session, wie doch hiebevor den erzbischoven von Bremen nie were verwaigertt worden, wurde zulassen, wüste er auch inn kheine contribution zuwilligen–m,15.Hat die Gravamina noch nicht erhalten und kann sich deshalb nicht dazu erklären.

Straßburg: Ut Magdenburgk. Und deducirt darbei gleichsfals seines genedigsten fursten unnd herrn, des postulirten administrators, iura, wie ihre f. Gn. zu dem stifft Straßburgk ordinaria via et electione khommeno,16. Unnd bäte, derselben zuverhelffen, das sie auch itzo ad sessionem möchten zugelassen werdenn.

Halberstadt: Auch sein Herr, der Hg. von Braunschweig, wurde als postulierter Administrator des Hst. Halberstadt nicht zum RT beschrieben,p,17 da er doch sonsten in contributionibus unnd andern Reichs sachen vor einen administratorn desselben stiffts von der ksl. Mt. und andern stennden intitulirt, geehret und gehalten werde. Derwegen er dann gebetten, das die andern stenndt ihrer f. Gn. zu solcher session wolten verhelffen. Wo nicht, wüsten sie nicht zu contribuirn. Derwegen[sie] sich dann mit den kfl. brandenburgischen, auch magdenburgischen votis vergleichen woltenq.

Walkenried: Falls der Administrator des Stifts18 nicht vor ein standt des Reichs solte erkhant werden, wusten ihre f. Gn. auch nicht die onera desselben zutragen. Unnd hetten ihre f. Gn., der herzog von Braunschweig, vernommen, das die ksl. Mt. sich mit dem bapst verglichen haben, kheinen evangelischen bischoff oder administratorn, so vom bapst nicht darzu confirmirt, vor einen standt des Reichs weder zuerkhennen noch zuhallten19. Welches dan ihrer Mt. nicht gebürt. Derwegen dann gebetten, umb abschaffung solcher ding anzuhalten, sonsten ihre f. Gn. nicht zucontribuirn wusten, sondern sich mit dem magdenburgischen voto vergleichen wolten.

Pfalz-Zweibrücken: Dem Pfgf. würdt nicht zuwieder sein, daß den evangelischen bischoffen unnd administratorn zur session in Reichs rath verholffen wurder; allein das sie sich auch hinwieder der anndern evangelischen stennden inn ihren anliegenden gravaminibus annhemen unnd dieselbigen abschaffen helffens. Uff welchen[Fall] sie dann zu erlangung solcher session helffen unnd das ihr dabey thun wollten.

Pfalz-[Veldenz] (Georg Gustav): Hetten bevelch, sich der gravaminum wie auch der magdeburgischen und straßburgischen sessions sach anzunhemen.Deshalb wie Kurbrandenburg.

Brandenburg-Ansbach: Hetten bevelch, uff die gravamina zutringen. Dieweill aber von Magdenburg angezeigt, das nicht wol fueglich zu der deliberation der andern gravaminum zukhommen, es sey dan den evangelischen herrnn administratorn die session zugelassen, hetten sie bevelch, dem herrnn administratorn des stiffts Magdenburgk wie auch andern evangelischen stifften darinn assistentz zuthun20.

Braunschweig-[Grubenhagen] (Wolfgang): Hette bevelch, sich von den andern stennden ratione gravaminum nicht zu separirn. Unnd weill punctus sessionis der billigkeit gemees, wolt er darin assistentz thun helffen.

Braunschweig-[Wolfenbüttel, Heinrich Julius], Votum vorgetragen vom Kanzler [Jagemann]: Ist befremdet, weil nicht von den allgemeinen gravaminibus wolte geredt werden, wie denselben zuhelffen, sondern allein uf die session gangen würde. Unnd ob wol ihr genediger furst und herr ratione der stifften Halberstadt und Walckenriedt hierunter selbsten interessirt, derwegen[sie] sich dan in puncto sessionis von den andern nicht begerten abzusondern, sondern die hanndt zubieten, damit ihre f. Gn. gleichsfalls von wegenn deßelben stifft ad sessionem khommen mochten, so hetten sie doch von ihren f. Gn. den außtrucklichen bevelch, das sie nicht allein das jhenige, was herrn und fursten angieng, solten mittreiben helffen, sondern auch, was andern und niedrigen stenden begegnett, inn acht zu nhemen und abschaffen zuhelffen, dann sonsten graven, städt und vom adell sich der ungleichheitt beklagen wurden. Welches ihre f. Gn. umb ihres aigenen interesse willen sich nicht gern wolten nachsagen laßen. Derwegen man dann nicht allein punctum sessionis wolte richtig machen, sondern auch die andern gravamina abschaffen helffen.

Braunschweig-Lüneburg [Ernst]: Wolltt sich von den andern evangelischen stennden nicht absondern.

Baden-[Durlach]t: Hette bevelch, sich nicht abzusondern, sondern den evangelischen stifften assistenz zu laisten.

Hessen-Kassel [Moritz]: uDie jetzige Umfrage beruht daruff, ob man ein oder alle gravamina wolte vorbringen oder nichtt. Da man nun alle gravamina wolt vornhemen und einhelliglich darin verstehen und sich vergleichen, das, ehe unnd zuvor dieselbige erlediget unnd abgeschafft wurden, man nichts contribuirn wolte, wurde sein genediger furst unnd herr, landtgraf Moritz etc., von den andern evangelischen stennden sich nicht absonndern. Da aber ein oder der annder standt nur sein particular gravamina wurde vorbringen und man nicht zusammen halten, wurde ihrer f. Gn. bedencklich fallen, und sonderlich da der turck inmittelst solt obsiegen21. Unnd den sachen damit nicht geholffenn, das sy sich von andern gemeinen stennden, so[sich] zur contribution wurden verstehen, solten absondern, den ihre f. Gn. mhermals gehortt, wie es ihrem herrnn vatter, landtgraff Wilhelm etc., begegnett, vdas, wan man schon offtmals viel dinng bewilliget unnd zugesagt, doch hernacher davon wehre abgesprungen unnd dieselbige nicht gehallten hett–u. Derwegen dann irer f. Gn. desto mher bedencklich würde fallenn, der ksl. Mt. die contribution zuverwaigern, wo man nicht alle gravamina zugleich wolte vorbrinngen und daruf bestehen unnd verharren und nicht contribuirn, es weren dann dieselbige zuvor erledigt unnd abgeschafft22. Uff welchen fall sie sich von den mehrertheilß stenden, so daruber vest wurden hallten, nicht separiren wolten–t.

Magdeburg interpellabatw: Der braunschweigische hett wol gesagt, das alle gravamina solten zusammen getragen werdenn, doch in puncto contributionis sich mit den andern verglichen; die hessischen aber, das zugleich der contribution mit gedacht wurde. Nun were man noch nicht in terminis contributionis; neben dem unnd ehe die session richtig gemacht wurde, sie nicht helffen khönden. Hette aber gar nicht die mainung, die andere gravamina darumb ersitzen zulassen, sondern wann ihnen erstlich zur session geholffen wurde, weren sie urbietig, auch pari passu die andere gravamina mitttreiben zuhelffenx.

Hessen-Marburg [Ludwig]: Begerten sich nicht abzusondern, allein das zubedencken, wann die gravamina nicht solltenn abgeschafft werden, was man sich in der contribution zuverhallteny.

Hessen-Darmstadt [Georg]: Hette bevelch, sich von den andern evangelischen stennden nicht abzusonndern.

Pommern-[Stettin]: Idemz.

Holstein: Idem.

Anhalt: Ut Brandenburgk.

Wetterauer Gff.: Haben gehofft, das von allen gravaminibus solt geredt worden sein, alßdann wir unns auch daruff der gebur wolten erclert habenn.Nachdem aber Kurbrandenburg und Magdeburg die vorherige Klärung der Session der reformierten Hstt. fordern und die Wetterauer Gff. entschlossen sind, sich davon nicht abzusondern, sondern darbey gern das unser zuthun, so hieltens doch mein genediger herr, grave Wilhelm zu Wiedt, unnd wir andere ihrer Gn. zugeordnete darfur, cum salus populi suprema lex esset, das besser, auch den sachen vorträglicher sein solltt, das die gravamina coniunctim ubergeben wurden.Votieren demnach wie Braunschweig-[Wolfenbüttel], dieweill dardurch einem standt so wol als dem anndern wurde khönnen unnd mögen geholffen werdenn. Wolte dann kheine milterung oder abschaffung daruf ervolgen, hette man sich dan, wie auch die furstliche hessische votirt, miteinander zuvergleichen, ob man den gravaminibus insistirn und nichts contribuirn oder was man sich sonsten hierin verhallten wolttaa.

Stadt Regensburg für sich und namens der anderen anwesenden Reichsstädte: Es sind in dieser Sitzung nicht alle [evangelischen], sondern nur einige deputierte Reichsstädte vertreten. Die anderen tagen parallel, um ihre Stellungnahme zum Konzept der Gravamina zu Papier zu bringen23. Wollen die anderen Städte über diese Sitzung unterrichten, um sich daruff bey der nechsten zusammenkunfft zuercleren.

Kurpfalz resümiert: Dieweill fast das mehrer uf das churfurstlich brandenburgisch votum gangen, das den reformirten stifften zur session solt verholffen werden, so wollen sie sich dasselb auch nichtt zuwieder sein laßen, das der session punctus fur ein erst vorgenommenab. acDoch das auch nichts desto weniger der andern ständt gravaminibus geholffen und der ksl. Mt. nichts contribuirt, biß solche gravamina abgeschafft würden.Kurbrandenburg möge von den kursächsischen Gesandten sogleich deren Erklärung zu den übrigen Punkten der Gravamina [außerhalb der Sessionsfrage] vernehmen und diese in der Fortsetzung der Sitzung um 14 Uhr nachmittags referieren, um sich dort sodann zuvergleichen, ob punctus sessionis soll erstlich gesuchtt unnd nichts desto weniger die andere gravamina pari passu gleichsfals verhandlett werden unnd man bey einander stehen unnd hallten wolle, damit sich auch die andern stendt und unter andern die Reichs städt darnach desto mher zu richten–ab.

Kurbrandenburg: Werden diese Verhandlungen mit Kursachsen bis 14 Uhr kaum abschließend führen können, auch weil man am Nachmittag die Ankunft des Ks. erwartet.

Obwohl Kurpfalz und andere daraufhin die nächste Sitzung für morgen, 6 Uhr, ansetzen wollen, wird mehrheitlich beschlossen, erst um 14 Uhr nachmittags zusammenzukommen24.

Anmerkungen

1
 Zunächst hatten die kursächsischen Gesandten die Gravamina in der Besprechung am 16. 5. [Nr. 169, Absatz 1] vertraulich von den hessischen Räten erhalten. Mit Bericht vom 16. 5. (6. 5.) schickten sie die Beschwerden Kuradministrator Friedrich Wilhelm und baten um Weisung, inwieweit sie diese unterstützen sollten, insbesondere im Hinblick auf die Straßburger und Magdeburger Session sowie die Freistellung (HStA Dresden, GA Loc. 10202/5, fol. 166–167, 178a’. Or.).
a
 Beratung] Kurbrandenburg (fol. 54) differenzierter: Beratung auf Wunsch der kursächsischen Gesandten hin.
2
 Textvorlage: Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 22. 5. (12. 5.) 1594: GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 22–31’, hier 24–26’. Or.; präs. Cölln/Spree, 28. 5. (18. 5.).
3
 Lediglich Inhaltsreferat ohne Kommentar. Vgl. dazu oben folgende Stellungnahme mit Anm. 4.
4
 Da sich die Aussagen konkret auf die Einzelpunkte im Kurpfälzer Konzept beziehen, werden sie dort im Kommentar ausgewertet (vgl. Nr. 387). Die in einer späteren Beratung der kursächsischen und Sachsen-Weimarer Gesandten in Anwesenheit Kuradministrator Friedrich Wilhelms am 21. 5. (11. 5.) 1594 festgehaltenen Kommentare zu den Einzelpunkten (HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 68–78) entsprechen weitgehend der hier referierten Stellungnahme. Die dort knapp ergänzten Vorgaben für die vorzubringenden Beschwerden bildeten die Grundlage für die schriftliche Erklärung Kursachsens vom 6. 6. (27. 5.) 1594 [Nr. 396] sowie für die eigene Fassung der Gravamina [Nr. 389].
5
 Wett. Gff. (unfol.) bietet die im Vergleich mit den anderen Mitschriften detailliertere Aufzeichnung dieser Sitzung. Knappe Zusammenfassung: Foerster, Sessionsstreit, 51 f.
b
 Württemberg] Hessen (unfol.) zusätzlich: sowie Pfalz-Neuburg. Pommern-Stettin (pag. 429) zusätzlich: Neben Württemberg erscheint auch Mecklenburg nicht zur Sitzung.
6
 Zur Absenz der Württemberger Gesandten vgl. deren Bericht an Hg. Friedrich vom 28. 5. (18. 5.) 1594: Die Ansage durch Kurpfalz am 17. 5. (7. 5.) erfolgte erst am späten Abend des 16. 5. (6. 5.), als sie sich bereits zur Ruhe begeben hatten, durch einen Schreiber und wurde ihnen erst am nächsten Morgen referiert. Haben deshalb nicht teilgenommen, weil die Ansage /776/ so gahr intempestive beschehenund sie zudem anderweitig zu tun hatten (HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 776–787’, hier 776. Or.).
c
–c aufgrund … wird] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 245 f.) differenzierter: Da sie, die Pfalz-Zweibrückener Gesandten, aus der Gegenüberstellung der von Kurpfalz beim RT diktierten mit den in Heilbronn formulierten Gravamina gesehen haben, dass Punkt 12, betreffend das Rottweiler Hofgericht, gänzlich gestrichen worden ist, haben sie sich vor Beginn der Sitzung bei den Kurpfälzer Räten beschwert und ausgeführt, es liege nicht nur im Interesse der Pfgff. Johann und Philipp Ludwig, sondern auch anderer Stände, dass ihre Privilegien gegen das Hofgericht ohne den [neu inserierten] Anhang konfirmiert werden. Da die Streichung aus den Gravamina ohne ihr Wissen erfolgt ist, fordern sie Kurpfalz auf, diesen Punkt in der Proposition der nachfolgenden Sitzung in der Form anzusprechen, /245’/ das er vergessenn unnd auß ubersehenn auß der dictirten verzeichnus gelassenn worden.Erwiderung durch Kurpfalz: Werden vorbringen, es wurde vonn ettlichenn begehrtt,diesen Punkt wieder aufzunehmen. /245’ f./ Die Streichung erfolgte auf die Bitte der Kurbrandenburger und hessischen Gesandten hin, deren Herren gegen die Prozesse des Hofgerichts eigene Maßnahmen ergreifen.
7
 Vgl. Nr. 387, Punkt 12, mit Anm. cp. Zur Erläuterung: Nr. 390, Punkt 12, Anm. 55.
d
 verhandelt] Hessen (unfol.) differenzierter: Mann wuste, was sie jungst wegenn der secession erinnertt, darumb sie umb desto mehr mitt ihnenn sich underreden wollenn, weill Brandenburgk mitt vormundt[vgl. Anm. 7 bei Nr. 22] unnd etlicher maßenn der sache sich noch mitt annehme.
8
 Vgl. oben, Abschnitt A.
9
 Auch Kf. Johann Georg von Brandenburg stellte in der Weisung vom 29. 5. 1594 (19. 5.; Cölln/Spree) fest, der Kurpfälzer Entwurf bedürfe /312’/ woll gueter correctur, unndt habenn die sächsischenn kein böse bedencken unndt censuren darbey in euerer sondernn collatione gehabt.Sollte es beim Kurpfälzer Entwurf bleiben, muss eine anderweitige Schrift an den Ks. vorgeschaltet werden, damit /313/ ein untertheniger unndt glimpflicher eingang gemachtt:Die CA-Stände wollen die Türkenhilfe nicht behindern, sie sind aber gezwungen, sich an ihn, den Ks., als ihr Oberhaupt zu wenden und um Linderung zu bitten. Das also anfangs eine feine, ausfurliche unndt glimpfliche schrifft […]vorfasset wurde.Da Ks. die Gravamina bisher nicht abgelehnt hat, besteht kein Anlass, in der erst so heftig zusein unndt gleich mitt der thuer ins hauß zue fallenn.Auch sollen vorerst die comminationesausgelassen werden. Falls Ks. nichts zugesteht, /313’/ keme das vorweigernn, wann man nun die contribution schliessen wolte, zu letzt noch woll, unnd hette es die ksl. Mt. selbst vorursachet unndt dies stende darzue gleichsamb gedrungen(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 312–316’, hier 312’–313’. Or.).
10
 Vgl. Einleitung, Kap. 2.4.
e
 Magdeburg] Pommern-Stettin (pag. 430) differenzierter: Das Votum trägt Kanzler Meckbach vor.
f
 werde] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 248) zusätzlich: weil der 1. Punkt der Gravamina dahienn gehe, daß man sich deßenn, so dem religion frieden zuewider gegenn den evangelischenn furgenohmen wurdt, beschweren soll,/248’/ soll die Verweigerung der Session für die reformierten Hstt. als dem religion frieden directo zuewieder am ersten furgenohmen werden. Hessen (unfol.) zusätzlich: auch um zu sehen, ob sie sich uff die evanngelischenn, auch wann wegenn der session streitt furfiele, verlaßenn soltenn.
11
 Vgl. dazu und zum Folgenden die Ausführungen in der Magdeburger Deduktionsschrift [Nr. 329].
g
 geschriebenn] Hessen (unfol.) zusätzlich: wie sie einne gantze registration zum beweiß hettenn, unnd dann sein f. Gn. fur einenn außschreibendenn furstenn[im Niedersächsischen Kreis] erkentenn und hieltenn, so stunde ir gnst. herr in denenn gedanckenn, ir Mt. wurdenn sein f. Gn. nichts moviren. Salzburgk mochte was erregenn, ungeachtett das Salzburgk mitt Magdeburgk sich verglichenn.Joachim Friedrich ist vom RT 1582 wegenn ihres gemahlinn kranckheit abgetzogenn unnd nichts an der session begebenn.[Vgl. Nr. 329 mit Anm. 23.]
h
 theten] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 249’) zusätzlich: Unnd das man auch uffstehenn unnd zur deliberation der ksl. proposition nitt schreittenn oder fortfahrenn wölle, biß die session richtig erlangt; unnd dasselb gemeiner sachen zum besten. Dann ir gnst. herr nichts unerbarlich[verschrieben für: ‚erbliches‘? Vgl. Hessen (unfol.): Sey nichtt seiner f. Gn. erblannde] uffm stifft suche, seye dem Reich nichts darann gelegenn unnd gehe demselben nichts ab, wann gleich ein reformirter furst uffm stifft sey. Sein f. Gn. habe jederzeitt gethann, waß eim stannd des Reichs gebure. Gereiche zue Gottes ehre, unnd ihr gnst. herr erbiette sich, solches innskunfftigh zuvergleichen[!].Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 18. 5. (8. 5.) deutlicher: Wollen die Session bereits bei der RT-Eröffnung einnehmen und für den Fall der Zurückweisung ihren Anspruch schriftlich darlegen. /152/ So es dann darüber nichtß verfangenn sollte, begerten sie, anndere evangelische stende sich ihrer annehmenn unnd eher ihre sessiones auch verlaßenn oder so lang einstellen wolltenn, biß ihnen geholffenn(HStA München, K. blau 114/2 I Fasz. 1, fol. 151–155’, hier 151’ f. Or.; präs. Heidelberg, 23. 5. {13. 5.}).
i
 Kurpfalz] Hessen (unfol.) differenzierter: Vortrag des Votums, nachdem die Kurpfälzer Gesandten zuvor das Sitzungszimmer für eine separierte Unterredung verlassen haben.
j
 hetten] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 250) zusätzlich: Fordern Stellungnahme zur Frage, wann nemblich die geburennde sessiones den evangelischenn geistlichenn nitt solltenn gegönnet werdenn, ob man sich alles rathgangs biß zu richtigmachungh solcher sessionen enthalltenn wölle.
k
 haben] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 250) zusätzlich: Sie achtetenn diese strittige sessiones fur ein fundament viel anndern gravaminum.
l
 Kurbrandenburg] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 250) zusätzlich vor dem Folgenden: Da es nicht nur um die Session Magdeburgs, sondern auch von Bremen, Straßburg, Halberstadt, Verden und Lübeck etc. geht, ist dies der furnemste punct, daruber mann sich zu erkleren.
12
 Unklare Bezugnahme. Gemäß den ausgewerteten Akten wurden Session und Reichsstandschaft der reformierten Hstt. in den protestantischen Beratungen 1582 nicht angesprochen. Problematik der protestantischen Administratoren 1582 im Zusammenhang mit der Magdeburger Sessionsfrage sowie in den Verhandlungen des päpstlichen Legaten Madruzzo mit den geistlichen Ständen und dem Ks.: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 235 S. 907–914 passim (bes. auf katholischer Seite), Nr. 368–371 S. 1305–1319.
m
 annhemen] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 250’) zusätzlich: Unterstützung der Sessionsfrage in der Form, das zue annderer puncten deliberation nit konne gekommenn werdenn, dieser seie dann erledigt.Dafür soll eine Darlegung der Magdeburger Gesandten zum Sessionsanspruch vorgelegt werden. Wird diese [von katholischer Seite] als unzureichend erachtet, so sehenn sie nitt, wie der sachenn annderst zuehelffen dann uff weiß, wie vonn Magdenburgh davon geredt. Wehre je beschwerlich, das die evangelische allezeitt acquiesciren unnd bei dem jenigen bleiben muessenn, weß die papistenn schliessenn.
13
 = Hg. Johann Adolf von Schleswig-Holstein-Gottorf, postulierter Ebf. von Bremen und Bf. von Lübeck.
14
 Vgl. Einleitung, Kap. 2.4 (Ausschreiben an das Domkapitel), Kap. 4.2.4 mit Anm. 314 (Vollmacht Hg. Johann Adolfs als postulierter Ebf. von Bremen und Bf. von Lübeck) sowie die Supplikation des Bremer Gesandten [Nr. 353] mit Beilage zur unterbliebenen RT-Beschickung durch das Domkapitel.
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–n Unnd … zuwilligen] Hessen (unfol.) differenzierter: Er hette nicht weitternn befelch, alß das er alleinn bei der ksl. Mt. furnembstenn diennernn sich erkundigenn soltte, ob seinem gnst. hernn die session soltte gegebenn werdenn. Wo nicht, woltte er wieder davonn ziehenn, in rath nicht kommenn. Es wurde auch der ertzbischoff nichts contribuiren.In Holstein (unfol.) dazu der Hinweis, dass von der Becke für Bremen allein in dieser Sitzung vertreten war und weder zuvor noch danach an den Beratungen hier [und im FR] teilnahm.
15
 Administrator Johann Georg von Straßburg beschwerte sich später (Straßburg, 11. 6. {1. 6.} 1594) bei Philipp Sigismund (von Braunschweig), postulierter Bf. von Osnabrück und Verden, sowie bei Hg. Heinrich Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel über das Verhalten des Gesandten von der Becke, der erklärt habe, sowohl für Osnabrück und Verden als auch für Bremen und Lübeck weder die Sessionsbemühungen der evangelischen geistlichen Ff. noch die evangelischen Beschwerden insgesamt zu unterstützen. Demnach fehlten im FR 4 evangelische Stimmen. Johann Georg forderte Philipp Sigismund auf, das Verhalten von der Beckes zu unterbinden oder einen anderen Gesandten zu schicken. Hg. Heinrich Julius bat er, Entsprechendes bei seinem Bruder, dem Bf., zu veranlassen (HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 277–278’. Kop. an Philipp Sigismund. NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/2, fol. 684–691’, hier 684–685. Kop. an Hg. Heinrich Julius). Der Hg. wies seine Gesandten von Rössing und Jagemann an, von der Becke zur Rede zu stellen, sollten die Aussagen zutreffen (Gröningen, 4. 8. {25. 7.} 1594: Ebd., fol. 683 f., 692’. Or.). Vgl. auch Anm. 8 bei Nr. 353.
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 khommen] Baden-Durlach A (unfol.) [entsprechend Pommern-Stettin (pag. 431) und Pfalz-Zweibrücken A (fol. 251’)]: Der Gesandte übergibt die Darlegung anschließend in schriftlicher Form (aber doch nit andictirt worden).
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 Vgl. die nachfolgend vorgelegte, schriftliche Fassung der Straßburger Eingabe [Nr. 354].
p
 beschrieben] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 251’) zusätzlich: sonndern capitulum. Nunn hettenn sein f. Gn. befunden, da capitulum schickenn sollte, das irer f. Gn. hierauß ein sonnderlich groß praeiudicium /252/ endtstehenn möcht, inn betrachtungh, das sie canonice postulirt unnd die possession nit propria authoritate, sonndern per indultum keiser Maximiliann, des gleichenn des[!] yetzigenn ksl. Mt. selbst unnd allso authore praetore erlangt. Sein auch in camera geburender weiß immatriculirt unnd habe die sessionn anno 82 uff demselbenn Reichs tage absque ulla controversia nemine contradicente gehabt.
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 = Hg. Heinrich Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel als postulierter Bf. von Halberstadt: Postulation (vgl. Anm. o) 1566 im Alter von 2 Jahren auf Drängen seines Großvaters, des (katholischen) Hg. Heinrich d. J., durch das mehrheitlich noch katholische Halberstädter Domkapitel zum Bf. mit Bedingung u. a. der Erhaltung der katholischen Religion. Ks. Maximilian II. erteilte Heinrich Julius 1576 einen Lehnsindult, den Rudolf II. 1578 und 1580 jeweils verlängerte (vgl. Wolgast, Hochstift, 268, 276, 278, 280; Gatz, Bischöfe, 266–268, Lit.; Langenbeck, Geschichte, 45–60; Gruttmann, Grenzen, 6–10). Fortgesetzte Teilnahme am RT 1582 trotz gegenteiliger Versuche katholischer Stände und des päpstlichen Legaten Madruzzo (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 235 S. 909 mit Anm. 33, S. 912; Nr. 369–371 S. 1305–1319); Bestätigung der Reichsstandschaft durch Aufnahme in den RAb 1582 (ebd., Nr. 457 S. 1443).
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 wolten] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 252’) zusätzlich: Es ist daneben unabdingbar, das auch unnder den gravirten stennden selbst die sachenn richtig seyenn unnd sie einander die hennd biettenn. Dernwegenn gar nitt ratsamb, das Bremen, wan gleich seinem gnst. herrenn die session vonn der ksl. Mt. abgeschlagenn werden sollte, hienwegh ziehe, dann dardurch der sachen nit geholffenn, sonndern das er bei den anndern stehe unnd hallte.Erwiderung des Bremer Gesandten: Wiederholt seinen Befehl für den RT und bietet an, sich mit den Gesandten Holsteins zu unterreden.
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 = ebenfalls Hg. Heinrich Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel (im Konflikt mit Gf. Karl Günther von Schwarzburg, der die Administration des Stifts für sich beanspruchte. Vgl. Einleitung, Kap. 4.2.4 mit Anm. 359, sowie Nr. 172, Abschnitt B, mit Anm. 7–11).
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 Vgl. zu den Gerüchten um entsprechende Vereinbarungen mit der Kurie auch die Magdeburger Deduktionsschrift [Nr. 329, fol. 323 f.: Wolte man sich aber uff … zugelassen werden köndte] sowie die diesbezüglichen Argumente bei Stieve, Politik I, 201 f., Anm. 2, gegen das daraus von Ranke, Geschichte, 129, abgeleitete Versprechen des Ks. an den Papst. Belegt ist allerdings die mündliche Zusage Rudolfs II. gegenüber Legat Madruzzo beim RT 1582, künftig keine Lehnsindulte vor der Konfirmation zu vergeben (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 371 S. 1317 mit Anm. 6), wenngleich dies später nicht immer beachtet wurde (vgl. Wolgast, Hochstift, 280–282; Leeb, Sessionsstreit, 23).
r
 wurde] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 253) zusätzlich: Schließen sich zum konkreten Vorgehen Kurbrandenburg darin an, dass gradatim zu gehenn unnd zuvorderst das wiedersprechen der papisten abzuleinen. Da mann aber daruber /253’/ beschwerdt wurde, sich alls dann des rattganngs unnd aller handlungh zuendhalltenn.
s
 helffen] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 253’) zusätzlich: unnd biß es geschicht, sich des rathganngs unnd annderer fernerer handlung zu endhalltenn, kein bedencken tragenn.
20
 Kardinallegat Madruzzo hob im Bericht vom 19. 5. 1594 an C. Aldobrandini zu den Bemühungen des Hauses Brandenburg um die Magdeburger Session hervor, besonders Brandenburg-Ansbach zeige sich „assai turbido“ (Roberg, Türkenkrieg I, Beilage Nr. 16 S. 302).
t
 Baden-[Durlach] Kurbrandenburg (fol. 61 f.) verzeichnet zunächst das Votum für Mgf. Georg Friedrich und sodann als Anschluss daran auch jenes von Mgf. Ernst Friedrich.
u
–u Die … wolten] Hessen (unfol.) differenzierter: Haben nach den Verhandlungen am vergangenen Samstag gehofft, man würde die Beratung der Gravamina aufnehmen. Dies wird derowegenn differirt, weill die brandenburgische mitt denn kfl. sachsischenn nicht zur gnuge daraus zuvor conferiren konnen und es derowegenn dahinn gesteltt, ob mann inmittelst denn punct vonn der session ann die hanndt nehmenn unnd deßwegenn ein gewißheit machenn woltte.Dazu haben die Vorstimmenden mehrheitlich votiert: Falls Magdeburg die Session angefochten wird unnd die papistenn deßwegenn uffstundenn unnd darvonn gingenn, so soltenn wir solches im gleichenn thun. Nun kontenn wir auß dießem allem nichts anders vernehmenn, dann das dieße frage ebenn dahinn zu resolviren wehre, allß wann man setzte, ob mann bei allenn gravaminibus dergestalt beharrenn und pleibenn wolte, das uff denn fall, demselbenn nicht abgeholffenn wurde, mann durchaus zu keinner berathschlagung des einenn oder andernn puncts kommenn, sondernn die gantze consultation zubeschlagenn[!] laßenn soltenn etc.Nun zweifelt ihr Herr nicht, die anderen evangelischen Stände werden sich so verhalten, das es gereichte zu Gottes ehrnn, zu uffnehmung des gemeinenn vatterlanndts, zu erhaltung der teutschen freyheit. Wie dann auch sein f. Gn. nicht gemeint, sich vonn andernn evangelischenn chur- und furstenn abzusondernn […]. Ob aber dießes der weg, der beschwerung abzuhelffenn, darann zweifelten gleichwoll sein f. Gn. Daruff ich[E. von Weyhe] etzliche ursachen […] angetzogenn unnd einen mittellweg furgeschlagenn: Das nemblich beide punct der gravaminum unnd contribution […] zugleich zutractiren, zutreibenn unnd zuerledigenn. Dann wir unßers theils kontenn nicht sehenn, warzu diennlich, das unnßere gnst. herrn, die f. magdeburgische unnd andere evanngelische stende uff denn fall, der vonn Salzburgk unnd die papistenn uffstehenn unnd darvonn gehenn wurdenn, wir ihnenn ebenn volgen soltenn, sondernn es wehre unnßer rath, wann sie die session einmall eingenommen, sie hettenn die fest behaltenn, auß derselbenn votiret unnd sich darvonn nicht abdringenn laßenn. Woltenn aber die salzburgischenn darvonn gehenn unnd der consultation nicht beiwohnenn, stundt bei ihnenn, unnd pliebe der glimpff bei denn evanngelischen, unnd da sie, die romischen, der consultation nicht beiwohnenn wollen, der unglimpff bei ihnenn etc. Dießes alles wurde erinnerungs weiße vorgebrachtt, nicht das mann sich, da beßer unnd diennlicher wege angetzeigt, auch sonstenn in dießem vonn denn meistenn separiren wolten.[Vgl. Schulze, Reich, 143.]
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 Die Gesandten des Lgf. hatten bereits im Bericht vom 11. 5. (1. 5.) 1594 eine Direktive erbeten, ob sie wegen der Gravamina die Beratungsaufnahme verhindern sollten (StA Marburg, 4e Nr. 1394, unfol. Or.), nochmals wiederholt im Bericht vom 19. 5. (9. 5.) 1594 im Hinblick auf die von der Mehrheit abweichende Position Kursachsens und Pfalz-Neuburgs (ebd., unfol. Or.). Die Weisung zu ersterem Bericht erfolgte wegen der wiederholt angesprochenen Probleme bei der Postbeförderung erst am 24. 5. 1594 (14. 5.; Kassel): Der Lgf. befürwortete die Übergabe der Gravamina, konnte aber nicht gut heißenn,die Verhandlungsaufnahme zur Türkenhilfe von deren Klärung abhängig zu machen, weil diese nicht in der alleinigen Macht des Ks. stehe und zu erwarten sei, dass Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen sich einem Junktim widersetzen werde, so wie Kf. August dies beim RT 1576 tat, als man letztlich eine hohe Türkenhilfe bewilligte. Er gab zu bedenken, da man 1576 zu friedens zeittenn gewichenn, man werde itzo in diesser gelegenheit, da die noth […] vorhandenn unndt der feindt uffn beinenn, vielmehr weichenn mussenn unndt sich der berathschlagung nicht erwehrenn könnenn.Da die für die Klärung der Gravamina erforderliche Zeit dem türkischen Feind zugutekäme, hätten die evangelischen Stände zu erwägen, zu was beschwerlichem verweiß ihnenn das sowohl bei der ksl. Mt. alß auch den stenden unndt vielleichte der gantzenn posteritet gelangen möchte.Die Gesandten sollten sich deshalb Kursachsen, Pfalz-Neuburg und anderen Ständen, die den milternn weg an die handt nehmenn unndt sich der berathschlagung der kaiserlichenn proposition nicht entziehenn,anschließen. Als Mittelweg ist vorzuschlagen, dass die HAA und die Gravamina zugleich erledigt oder, da das der vorstehenden gefahr halber dismals nicht geschehen solte, zum wenigstenn ein vergleichung zur andern Reichs versamblung, darauff diesenn beschwerdenn dermall eins ihr ausschlag zugebenn, getroffennund dies im RAb manifestiert werde (ebd., 4e 1397, unfol. Or.). Am 28. 5. 1594 (18. 5.; Kassel) ergänzte der Lgf.: Falls einige Stände wegen ihrer session oder auch anders halben in keine contribution willigenn, dieweill den diß ihre sondere privat sachenn seindt, so stellen wir dasselbig dahin(ebd., unfol. Or.). Vgl. auch Anm. 18 bei Nr. 57. Diese Vorgaben entsprachen der Position Lgf. Ludwigs von Hessen-Marburg. Vgl. dessen Schreiben an Lgf. Moritz (Marburg, 21. 5. {11. 5.} 1594): StA Marburg, 4e Nr. 1398, unfol. Kop.
v
–v das … hett] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 255’) eindeutig: es ist unabdingbar, das mann zuvor wisse, ob man vestiglich zusammen halltenn wölle unnd das keine secession geschehe, dann es die erfahrungh hiebevor gebenn, wann sich gleich anfangs beisammen zuestehenn verglichenn worden, das hernach einer hie, der annder dortt hin aus gewichenn.
22
 Die Pommern-Stettiner Gesandten betonten im Bericht an Hg. Johann Friedrich vom 20. 5. (10. 5.) 1594 das hessische Votum gegen das Junktim mit der Türkenhilfe, wonach /1359/ es sich nitt wurde thuen laßen, die offentliche deliberation aufzuhaltten, die publica den privatis forzuziehen, aldieweil summum periculum und die hogste gefahr in Ungern vorhanden(AP Stettin, AKS I/201, pag. 1351–1363, 1366, hier 1358 f. Or.). Hg. Johann Friedrich wies sie daraufhin am 3. 6. 1594 (24. 5.; Stettin) an, sich der hessischen Position anzuschließen, dass trotz der dringend erforderlichen Vorlage der Gravamina /189/ magis publica et necessaria, zuforderst aber das dringend kriegswesen wider denn türcken in Ungern gefürdert werde,in der Hoffnung, der Ks. werde sich nach der Erledigung der HAA /188/ zu müglicher erleichterunge gemelter beschwerungen allergnedigst erpietenn(ebd., pag. 187–190, 194, hier 188 f. Or.).
w
 Magdeburg interpellabat] Hessen (unfol.) differenzierter: Meckbach bringt für Magdeburg extra ordinarievor: Man hat ihr Votum nicht recht eingenomen.
x
 zuhelffen] Hessen (unfol.) zusätzlich: Zwischenvotum Hessen-Kassel: Wir kontenn auch nicht sehenn, wie sie woltenn den andernn gravaminibus abhelffenn, wann mann flux uff verweigerung der session uffstehenn unnd darvonn gehenn soltte.
y
 zuverhallten] Pfalz-Zweibrücken A (fol. 256) zusätzlich: Da Lgf. Ludwig im Straßburger Konflikt als einer der ksl. Kommissare fungierte, können sie sich zur Straßburger Session vor einer Rücksprache mit den anderen Kommissaren nicht äußern. [Zur ksl. Kommission und deren Besetzung vgl. Einleitung, Kap. 3.5.2.]
z
 Idem] Hessen (unfol.) anders: Ist denn brandenburgischen unndt magdeburgischenn beygefallenn. Pommern-Stettin (pag. 432) differenzierter: Sind instruiert, die Übergabe der Gravamina zu unterstützen. Da die Sessionsfrage den anderen mitt ein- /433/ verleibet, so sehen wir nicht, das wir uns darvon absonderen konnen,auch weil ihr Herr den heusern Brandenburg unnd Braunschweig nahe verwandt.
aa
 woltt] Hessen (unfol.) zusätzlich: Votum für die Gff. [Gottfried] von Oettingen und [Georg Friedrich] von Hohenlohe: Der gemeinsame Gesandte hat gebettenn, die gravamina zu conjungiren, denn er sonnst, die session betreffenndt, keinn votum hette. Pfalz-Zweibrücken A (fol. 256’) differenzierter: Sein Votum wird sine effectuerfordert, denn der Gf. von Oettingen sitzt bei den schwäbischen Gff. under den papistenn alleinn unnd seyen uberstimmett./257/ Dem Gf. von Hohenlohe will man mit den fränkischen Gff. keine session unnd stimm im Reichs ratt gestattenn, ohnangesehenn, das sie in contributionibus das irige thuenn mussenn.
23
 Eine zeitgleiche Beratung der protestantischen Reichsstädte ist nicht dokumentiert.
ab
 vorgenommen] Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 18. 5. (wie Anm. g, hier fol. 152) zusätzlich: Dann so der erhalten, hette man nichtt wenig außgericht. Wie dann solcher nit allein uff Magdeburg, sonndern auch Halberstadt, Bremen, Lübeck, Verdenn, Osnabruck, Straßburg unnd anndere zuverstehen. Unnd die stennde sich alle zue assistenz, wie man sich deren, es sey gleich mit uffstehen im raht oder uff ein annder weiß, vergleichen wurde, erbotten.
ac
–ac Doch … richten] Nürnberg (fol. 19 f.) differenzierter und zusätzlich mit Rückbezug auf einige Voten der Stände nach Straßburg: Da einige Stände /19’/ vermerckt, daß die sessions sachen von andern gravaminibus außgesetzt und absönderlich furgebracht werden wolten, dardurch man verursachen köndt, wann disem gravamen abgeholffen, dz vielleicht die uberigen beschwerungs puncten (welche doch gleicher importanz und den ringern stenden etwa mehr daran gelegen) hernach stecken pleiben, und damit es nicht daß ansehen gewinnen möcht, alß giengen die fursten uff dem umb, nur ihre sachen richtig zumachen, Gott geb, wie es andern ergieng, ist solches geandet und darauff per maiora geschlossen worden, daß die comportirte und zusamen gefaste gravamina nicht separirt, yedoch bey kunfftiger zusamenkunfft de ordine et modo, welches gravamen dem andern vorzusetzen, item wann und wie dieselben der ksl. Mt. furzutragen, auch waß weiter darzu oder darvon zu thon, deliberirt werden solt. Und möchte man under berürten gravaminibus punctum sessionis den ersten sein lassen. Inmittels sollen die der session halben gravirten /20/ stende mit schrifftlicher deduction ihrer habenden recht und gerechtigkeiten possessionis vel quasi sich gefast machen.Die Gesandten des Administrators von Straßburg haben diese Darlegung bereits der Kurpfälzer Kanzlei übergeben, sie ist aber nicht zur allgemeinen Abschrift vorgelegt worden. [Vgl. Anm. 12.]
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 Die Sitzung fand erst am 20. 5. statt [Nr. 172, Abschnitt B].