Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Absprache Kursachsens mit Hessen zu den Gravamina. Fragliche Teilnahme Pfalz-Neuburgs an den Religionsberatungen.

Einzelunterredungen

[1] (Vormittag, 8 Uhr). Einladung der hessischenzu den kursächsischen Gesandtenin deren Herberge1. Kursachsen: Wollen vereinbarungsgemäß zu den Gravamina conferirenund die Meinung der Lgff. dazu vernehmen. Sie wollen lediglich Gravamina übergeben, deren Abhilfe möglich erscheint, wie Verstöße gegen das ius emigrandi, Forderungen der Reichsstädte sowie die Beschwerden im Zusammenhang mit der Reichsjustiz und der Landfriedenswahrung. Das man aber die freistellung mitt wieder einmengenn woltte, wehre nichtt zurathenn.Auch darf mit den Gravamina die Beratung der Türkenhilfe nicht behindert werden. Die hessischen Gesandten haben daraufhin euer f. Gn. gedancken ettlicher massenn inenn angedeutett und darnebenn vor unser personn vermeldett, das einige erledigung der obberurter puncten, wann gleich der articull der freistellung gar eingesteltt, deßenn wir doch noch keinenn bevelch2,[nicht?] zu hoffen wehre etc.

[2] (Abends, 19 Uhr)3. Die Pfalz-Neuburger Gesandtenwerden durch Kurpfalzzur nächsten Beratung der evangelischen Stände eingeladen. Ausweichende Antwort durch Zöschlin: Erwarten stündlich die Ankunft des Pfgf. und können zuvor keine Zusage machen.

Anmerkungen

1
 Textvorlage: Bericht der Hessen-Kasseler Gesandten an Lgf. Moritz vom 16. 5. (6. 5.) 1594: StA Marburg, 4e Nr. 1394, unfol. Or.; präs. Kassel, 27. 5. (17. 5.).
2
 Lgf. Moritz kritisierte in der Weisung vom 28. 5. 1594 (18. 5.; Kassel) die kursächsische Konzeption, die Freistellung nicht einzufordern, sich aber gegen die Ausweisung von Untertanen zu beschweren, weil dies den Eindruck erweckte, als gebe man die Freistellung auf, indem die katholischen Stände das Ausweisungsverbot vor ein sondere art der freistellung[= freie Religionsausübung von Untertanen] anziehenn unndt die so wenig, ja auch wohl weniger alß die freystellung der geistlichenn nachgeben,weil sie solche freistellung der underthanenn allewege vor einen entlichenn undergang ihrer religion gehaltennund sich zudem auf das Beispiel der evangelischen Stände berufen können, die in ihren Territorien keine widderige sectariosdulden. Lgf. kann nicht erachten, da solchs den evangelischenn stenden recht, warumb es dan den papistischenn unrecht sein solle.Deshalb möge man beide punctenn wol bei einander pleibenn lassenn(StA Marburg, 4e Nr. 1397, unfol. Or.).
3
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg F, fol. 5; vgl. Kossol, Reichspolitik, 55.