Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Ergänzung zur Resolution des SR beim 4. HA (Reichsmünzwesen): Befristetes Prägeverbot für Kleinmünzen. Vergleich über die Antwort der Reichsstände zum 3. HA (Reichsjustiz), 4. HA (Reichsmünzwesen), 5. HA (Reichsmatrikel) und 6. HA (Session) im RR. Schlussschrift des Ks. zum 1. HA (Türkenhilfe) und Replik des Ks. zum 2. HA (Landfriede und Niederlande).
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Nürnberg und Ulm fordern beim 4. HA (Reichsmünzwesen) den Zusatz zur Resolution, dieweil der drey creutzerer, halb batzen und pfenning ein merckliche große summa gemüntzt und hierzu die Reichs thaler und gulden groschen wie auch die spanische dölpel2 gebrochen und in die digel geworffen wurden, allso dz man an einhundert gullden werth halb batzen uf die 25, 30 und wol auch 36 fl., an 100 fl. pfenning uf die 25 fl.b verlüere, dz biß zu negstem Reichs deputation tag solch betrüeglich, vorthelhafft und dem Reichs müntz edict und ordnung ungemeß müntzen der 3 kreutzerer, halb batzen und pfenning gentzlich /
Dem schließen sich Rottweil, Überlingen, Memmingen, Pfullendorf und Regensburg an.
Dagegen beharren die Städte der rheinischen Bankcdarauf, den Zusatz nicht aufzunehmen, sondern den 4. HA insgesamt an den RDT zu prorogieren. Welches auch dz merer gewesen. Aber ungeacht dessen habens die uff der oberlendischen banckh durchgetrungen, dz inen etlicher massen ir will geschehen3.
Die Straßburger Gesandten referieren: /87’ f./ Wollten gestern das Memoriale an den Ks. gegen die im DAb 1586 vorgesehene Restriktion bei Pfändungen und Arrestierungen4(3. HA, Reichsjustiz) dem ksl. Vizekanzleramtsverwalter übergeben. Da dieser die Annahme ablehnte, erfolgte die Übergabe an Rumpf als Mitglied des ksl. Geheimen Rates, der die Weitergabe an den Ks. zusagte.
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