Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XI. Band. Der Reichstag zu Regensburg 1541 bearbeitet von Albrecht P. Luttenberger, für den Druck vorbereitet von Christiane Neerfeld

A  Wien HHStA, RK RTA 7, unfol. (Kop.).

B  koll. München HStA, Hochstift Freising Kasten blau 201/20b, unfol. (Kop.).

In der Goldenen Bulle steht nichts über die Sessions- und Stimmordnung auf Reichstagen und sonstigen Versammlungstagen. Es wird lediglich etwas gesagt über die Session der geistlichen Kurfürsten Mainz, Trier und Köln in den offen khaiserlichen sachen an gerichten, verleihungen der lehen, zu tisch etc. und nemlich ain bischoff (stet nit ertzbischoff) zu Coln in seinem bistumb und provintz, auch ausserhalb der provintz in wälschen landen, Ithalien und Gallien. Es ist altes Herkommen, dass in gemeinem Rat diejenigen vorne sitzen, die am längsten solchem Gremium angehören. So sitzt Pommern hinter Baden und Württemberg, und Savoyen als ein sonder principat sitzt yetz under andern fursten.

Der Gesandte Freisings geht auch davon aus, dass, wenn die oberitalienischen Reichsstände, z. B. Mailand, Mantua, Ferrara, auf diesem Reichstag erschienen wären, diese die jungsten oder letzern in der session sein würden. Da die Suffragane der Salzburger Kirchenprovinz auf vielen Reichstagen ihre Session vor dem Bf. von Münster hatten, haben sie ius in re erlangt, bei dem sie billigerweise gelassen werden sollten. So ist der Bf. von Münster persönlich hinter Passau, den dritten under Freysing gesessen.

Als auch die munsterischen gesandten sich ains brauchs und quasi possession berumen und, den zu probirn, in des reichs marschalhenregister thun referiren, wirdet inen ainichs gebrauchs nit gestanden und gesetzt, doch der warhait unvergriffenlich, das Munster in sölchn registern Freising furgesetzt sein gefunden, so wer sölches alhs ein notorius error, qui iuri tertii preiudicare non potest nec debet, beschehen, khöndt und möcht auch Freising aus angeregten ursachen nit nachtailig sein.

Im Übrigen widerspricht der Gesandte Freisings pauschal allen sonstigen Argumenten der Gesandten Münsters und will nur das gelten lassen, was zugunsten des Anspruchs Freisings spricht. Bittet, Freising bei der Session vor Münster zu lassen und zu schützen und die Gesandten Münsters von ihren Einreden abzubringen.