Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

[1.] Vortrag der französischen Gesandten; [2.] Umsetzung des Anwerbungsverbots für eidgenössische Söldner; [3.] Prüfung des französischen Bündnisvertrages von 1499.

Luzern, 4. Oktober 1507 (Francisci). 

Solothurn, StA , Eidgenössische Abschiede 1507–1510, AG 1,5, pag. 173–179 (Kop., Datumverm.) = B. Zürich, StA, B VIII 84, fol. 208–211 (Kop., Datumverm.). Basel, StA, Eidgenossenschaft E 1, fol. 166–168’ (Kop., Datumverm.). Bern, StA, A IV 10, pag. 234–239 (Kop., Datumverm.).

(Differenzierteres) Regest: Eidgenössische Abschiede III/2, Nr. 289, S. 401f. = Textvorlage A.

[1.] Vor der auf Ersuchen des frz. Kg. einberufenen Versammlung1 traten dessen Gesandte, Bf. Pierre Louis von Rieux, Philippe de Roquebertin (Statthalter von Piacenza) und der kgl. Sekretär Wilhelm de la Marche, auf. Im Namen ihres Kg. dankten sie den Eidgenossen als seinen guten Freunden und Bundesgenossen für ihre Standhaftigkeit gegenüber den Forderungen und Drohungen des röm. Kg., der sie unter Mißachtung des göttlichen Rechts wie auch geltender Bündnisse und Verträge dazu habe bewegen wollen, dem frz. Kg. Mailand wegzunehmen. Ferner danke dieser für die freundlichen Antworten, die er auf den Tagen zu Luzern am 6. August [Nr. 905, Pkt. 2] und zu Zürich am 8. [!] August [Nr. 911, Pkt. 4] wie auch von einzelnen Orten erhalten habe. Ihm sei auch bekannt, daß dem röm. Kg. im gleichen Sinne geantwortet worden sei. Dafür müßte dieser die Eidgenossen als Männer loben, die ihrer Pflicht und Ehre gefolgt seien. Der Kg. habe außerdem erfahren, daß infolge der Intrigen des röm. Kg. Uneinigkeit unter den Eidgenossen entstanden sei, so daß eine Partei die französische, die andere die röm. kgl. genannt werde. Dies sei ein großes Übel für die Eidgenossen. Auch in seinem Königreich sei aus solcher Parteienbildung mehrmals große Unruhe entstanden. Dem müsse man von Anfang an wehren. Diese Intrigen seien nicht von ihm ausgegangen. Er habe sie lediglich ersucht, gegenseitig Treue und Glauben zu halten, damit ihre Freundschaft und ihr Bündnis zu beiderseitigem Nutzen fortbestünden. Es werde geredet, er halte die eidgenössischen Knechte nur zu seinem Vorteil; solange er diese nicht brauche, achte er die Eidgenossen gering; auch sei eine nur 10-jährige Einung eine ungewisse Sache. Um solche Äußerungen zu widerlegen, hätten die Gesandten Befehl, den Eidgenossen eine Verlängerung des Bündnisses um weitere zehn Jahre, auf seine Lebenszeit oder sogar bis zu zwei Jahre darüber hinaus anzubieten. Er habe weiter erfahren, daß der röm. Kg. ihnen mit Krieg gedroht habe, falls sie ihm nicht Folge leisten würden. Der röm. Kg. kenne die Macht der Eidgenossen wohl, so daß er sich solche Drohungen hätte sparen können. Falls dieser aber seine Drohung realisiere, werde er ihnen in einer Weise zu Hilfe kommen, daß sie den Nutzen ihres Bündnisses erkennten und weder den röm. Kg. noch einen anderen Fürsten auf der Welt zu fürchten brauchten.

Die französischen Gesandten baten, über ihren Vortrag zu Hause zu berichten und auf einem weiteren Tag Antwort zu geben. Anschließend rechtfertigten sie ihren Kg. gegenüber dem Vorwurf, das französische Geld für die Eidgenossen richte sich gegen den röm. Kg. Der frz. Kg. sei dazu berechtigt, seinen Freunden und Verbündeten Geld zu geben, wie dies auch seine Amtsvorgänger getan hätten. Das Geld könne ohne Verletzung von Ehre und Gewissen genommen werden. Dies richte sich gegen niemanden, sondern diene allein dem Zweck, die guten Beziehungen zu pflegen, damit die Eidgenossen bei den geschlossenen Verträgen blieben. Das Geld des röm. Kg. hingegen solle die Eidgenossen zur Verletzung von Brief und Siegel bewegen und tangiere somit ihr eigenes Wohl und ihre Ehre. Auf ihr gleich zu ihrer Ankunft in der Eidgenossenschaft vorgebrachtes Ersuchen in den einzelnen Orten um die vertragsgemäße Leistung von Hilfe, die sich infolge der Drohungen und Rüstungen des röm. Kg. schon über sechs Monate verzögert habe, hätten die Eidgenossen geantwortet, daß sie die Verträge einhalten würden. Der frz. Kg. erwarte deshalb, daß sie zustimmten, wenn er den Bündnisfall geltend machen würde. Die Gesandten verteidigten ihren Kg. außerdem gegen den Vorwurf des röm. Kg., er sei ein Tyrann und wolle die Eidgenossen mit dem Reich entzweien. [...]. Den französischen Gesandten wurde zur Beantwortung ihres Anliegens ein weiterer Tag nach Luzern für den 6. Januar 1508 (hl. drei Kgg. tag) angesetzt.2

[2.] Mit den französischen Gesandten wurde gemäß dem Züricher Abschied [Nr. 918, Pkt. 2] über das Verbot der Aufwiegelung eidgenössischer Knechte gesprochen. In gleicher Weise soll mit den Emissären des röm. Kg. gesprochen werden, die versuchen, in der Eidgenossenschaft Knechte anzuwerben.3 

[3.] Da behauptet wurde, das Bündnis mit Frankreich sei bereits ausgelaufen, wurde die in Luzern aufbewahrte Originalurkunde geprüft und festgestellt, daß sie vom 6. Mai 1499 datiert.4 [...].

Anmerkungen

1
 Bf. Pierre Louis von Rieux hatte in Luzern um die Ansetzung eines Tages gebeten. Die frz. Gesandten hätten aufgrund eines Schreibens Kg. Ludwigs wichtige Dinge mitzuteilen, die geeignet seien, Unruhe und Streit zu vermeiden (Luzern an Solothurn, Or., fritags vor Michahel [24.9.]1507; StA Solothurn , Eidgenössische Abschiede 1507–1510, AG 1,5, pag. 153–154; Gagliardi, Anteil I, S. 686).
2
 Schultheiß, Großer und Kleiner Rat zu Solothurn beschlossen bei der Beratung über die Abschiede von Zürich und Luzern einhellig, daß ihre Knechte keinem der beiden Kgg. zuziehen sollten, doch mit dem Vorbehalt, daß Solothurn gemäß dem bestehenden Bündnis dem frz. Kg. gegen jedweden Angriff beistehen würde (act. sonntag nach Francisci [10.10.]1507; StA Solothurn , Ratsmanual 1507–1509, A 1,3, pag. 43; Ratsmanual 1503–1520, A 1,9, pag. 105f.; Gagliardi, Anteil I, S. 688).
3
 Der Kardinal von Rouen teilte dem mantuanischen Gesandten Gian Stefano Rozone mit: Li Suiceri hano negato el passo di le gente d’arme al re de’ Romani, qual per li paesi suoi volta descendere in Italia. Et questo videndo, gli ha richiesto vogliano essere contenti di darli el passo almen per l’artelarie sue. Et a questo la medema risposta gli hanno dati, perché intendeno non volere essere contra alla maestà christianissima, et hora si expeta la resolutione de la confederatione, se praticha fra el reverendissimo et essi Suiceri, quale qua si tiene quasi per certa. Et a questo non se gli mancha né de denari né di niuna altra cosa. Et anchor sua signoría dice che la non puo credere ch’el re de’ Romani possa descendere in Italia, havendo Venetiani contra, el stato di Milano ben fortificato et Suiceri negarli el passo, che lui non scia, come possa venire, se non vola. Et che anchor tutte queste cose gli fano credere non habbia a venire, non si moverà perhò uno cavallo né fante fuora dil stato de Milano per tuta questa invernata (Rozone an Mgf. Francesco von Mantua, ital. Or. Lyon, 13.10.1507; AS Mantua, A.G., ser. E.XV.3, busta 631, fol. 63–63’). Vincenzo Querini berichtete am 8.10., daß es heiße, der Kg. sei noch nicht nach Konstanz aufgebrochen, weil er auf die Erklärung der Eidgenossen warte. Er hoffe, wenigstens die Mehrzahl der Kantone für sich zu gewinnen, wenn die Eidgenossen das sich nahe an ihrer Grenze sammelnde Reichsheer sähen, dubitando che la furia non se volti verso loro, perché sanno che tuti li principi li hanno malissimo animo et volentiera vederiano la sua ruina. Tamen de loro, per quanto sento, non se ha alcuna firma concluxione. El re non se ne fida molt[o], anchorché dali commessi sui che andorono l’altro zorno cum danari a Zurich, come per mie de primo del instante scrisi [Nr. 915, Anm. 1], sua maestà ne habia gran promesse (Querini an den Dogen, ital. Kop. Hall, Postverm.: Per postas regias; BM Venedig, Cod. marc. ital. VII/989 (= 9581), fol. 115’-116, hier 116; BFQS Venedig, Cl. IV, Cod. V (= 769), fol. 175’-176, hier 175’).
4
 = Datum der Ratifizierung des am 16.3.1499 geschlossenen Bündnisses [Nachweise s. Nr. 45, Anm. 4] durch Kg. Ludwig XII.