Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

[1.] Bestätigt für den 27. April den Eingang ihres Berichts vom 24. April [Nr. 62]. Er wurde ihm mehr als einmal vorgelesen. Die in Heidelberg erfolgte Beschlußfassung und die ihnen mitgegebenen Instruktionen sind eindeutig; seine vorige Weisung stimmt ebenfalls damit überein. Deshalb bestand kein Grund für ihre Irritation bezüglich seiner letzten Weisung [Nr. 60]. Er hat sie als Räte seines besonderen Vertrauens zum Kg. entsandt. Wenn sie bei den Verhandlungen mit dem Kg. zu dem Ergebnis kommen, daß dieser seine Ungnade gegen ihn, seine Kinder sowie die pfälzischen Prälaten und Adligen abstellt, ihn und sie wieder in die Würden einsetzt, die sie vor dem Bayerischen Krieg innehatten, und sich für die Rückerstattung ihrer Verluste durch die übrigen Kriegsgegnern einsetzt, so will er sich wegen Kleinigkeiten nicht beirren lassen. Wenn sie eine solche Zusage des Kg. erhalten, sollen sie für seinen Verzicht eine möglichst hohe Summe herausschlagen – 120 000 fl. oder mehr. Falls dies nicht zu erlangen ist, 110 000 fl., andernfalls 90 000–100 000 fl., 80 000 fl. oder wenigstens 70 000 fl. Doch soll der Kg. auf jeden Fall die obigen Punkte erfüllen. Diesbezüglich waren sie bereits zuvor bevollmächtigt. Er hofft, daß die Summe 80 000 fl. – in bar oder jedenfalls mit möglichst kurzen Zahlungsfristen – nicht unterschreitet. Falls Barzahlung nicht möglich ist, soll der Kg. ihm für 4000 fl. jährlich Verschreibungen ausstellen. Zumindest aber sollen die Räte 70 000 fl. ggf. mit einer jährlichen Verschreibung von ebenfalls 4000 fl. herausschlagen. Sie sind bevollmächtigt, die Verhandlungen mit diesem Ergebnis abzuschließen, in der Hoffnung, der Kg. wird ihn oder seine Söhne dereinst in anderer Weise bedenken. Es bleibt somit bei den Beschlüssen des Rates. Er geht allerdings davon aus, daß sie sich um ein besseres Verhandlungsergebnis bemühen, sowie sie eine Möglichkeit dafür sehen. Das Geld wird dringend benötigt. Vielleicht können sie eine Verschreibung über eine weitere Erstattung durch das Haus Österreich nach dem Tode Kg. Maximilians erreichen.

[2.] [Notavermerk:] Dem Schreiben ist ein Zettel beizulegen, wonach die beiden Gesandten den Bf. von Würzburg um Vermittlung bitten sollen, falls die Verhandlungen scheitern.

[3.] [PS] Sie sollen diesen Befehl niemandem zeigen, bevor sie nicht zu dem Ergebnis gelangt sind, daß mehr nicht zu erreichen ist. Sie sind gehalten, sich bei den Verhandlungen mit dem Kg. an dieser Weisung zu orientieren.

[4.] [PPS] Informiert sie über ein Schreiben seines Sohnes Pfgf. Johann an ihn1. Sie sollen sich beim Kg. und bei geeigneten anderen Personen dafür einsetzen, daß Johann im Bm. [Regensburg] bleiben kann.

Heidelberg, 28. April 1507 (mitwuch zu abent nach dem sontag jubilate).

München, HStA, Fürstensachen 963, fol. 104–105’, 106, 107 (Konz.).

Anmerkungen

1
 Liegt nicht vor. Es ging um die Nachfolge Pfgf. Johanns im Bm. Regensburg. Johann, Koadjutor von Regensburg, hatte während der Beisetzungsfeierlichkeiten für Bf. Ruprecht gegenüber Domherren die bisherige Ergebnislosigkeit der für ihn in Rom geführten Verhandlungen eingeräumt. Daraufhin wurden am 2.5. Kaspar von Gumppenberg [Domherr zu Regensburg] und Johann von Wirsberg [Domherr zu Regensburg und Augsburg, Student an der Univ. Heidelberg; Braun, Domkapitel, S. 572f.; Haemmerle, Canoniker, S. 193] in Heidelberg vorstellig. Die beiden Gesandten des Domkapitels erörterten gegenüber Kf. Philipp die Unmöglichkeit einer Wahl Pfgf. Johanns zum Bischof wegen seines zu geringen Alters und der fehlenden Konsekration sowie die zu erwartenden Schwierigkeiten im Domkapitel im Falle seiner Postulation, sprachen sich aber bei den folgenden Verhandlungen für den zweiten Weg als dem kleineren Übel aus. Die Kosten für die bis dahin verweigerte Konfirmation der Koadjutorie – Papst Julius II. forderte 6000 fl. oder eine jährliche Rente aus dem Stift – wurden als untragbar dargestellt. Entscheidend für das Domkapitel war die Behauptung seiner Wahlfreiheit und die Abwehr jeglicher Einmischung von außen, schlimmstenfalls der Einsetzung eines ausländischen Bf., weshalb das Domkapitel eine Vorverlegung des Wahltermins in Betracht zog (act. [Heidelberg], sontags cantate; HStA München, Fürstensachen 972, fol. 9–9’). Kf. Philipp plädierte dafür, in Rom eine mit einer Sukzessionsklausel versehene Bestätigung der Koadjutorie zu erwirken, und hielt auch die päpstliche Qualifizierung seines Sohnes als Administrator für erreichbar. Er informierte die Gesandten über seine Anfragen an Kg. Maximilian und Hg. Albrecht von Bayern um Unterstützungsschreiben an den Papst und sagte zu, sich um eine Reduzierung der päpstlichen Forderung sowie um eine Regelung der Schulden des Stifts zu bemühen. Die Befürchtungen der Domherren in bezug auf ihre Wahlfreiheit hielt er für unbegründet und bat, ihm für die Verhandlungen in Rom eine Frist von drei Monaten einzuräumen (act. dinstag nach invencionis crucis [4.5.]1507; ebd., fol. 7–8’).