Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

[1.] Ablehnung Bf. Georgs von Trient als Obmann; [2.] Ablehnung der Ernennung neuer Taxatoren, Gegenvorschlag für die Wiederaufnahme des Taxationsverfahrens; [3.] Ablehnung des Vorschlags zur Rückgabe des Unterpfands an Hg. Albrecht von Bayern; [4.] unzutreffende Behauptung Hg. Albrechts über den Wert der übergebenen Orte; [5.] Ablehnung des kgl. Vorschlags zur Rückgabe des Unterpfands; [6.] Festhalten Pfgf. Friedrichs am Kölner Spruch; Rechtfertigung des Schiedsverfahrens vor dem Schwäbischen Bund; Vorschlag zur Beendigung des Streits.

[Konstanz], s.d., jedoch 14. Juni 1507.

München, HStA, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 312’-317’ (Kop. mit imit. Unterz. Pfgf. Friedrichs) = Textvorlage A. München, HStA, Neuburger Kopialbücher 63, fol. 25–27’ (unvollständige Kop., erster Absatz, die Punkte 4 und 5 sowie die erste Hälfte von Punkt 6 [Am Schluß ... Spruch steht.] fehlen) = B.

[1.] Antwortet auf die ihm am Vortag, dem 13. Juni (sontag vor Viti), übergebenen kgl. Artikel [Nr. 401]: Er hat bereits erklärt [Nr. 400, Pkt. 1], daß er den bisherigen Obmann keinesfalls weiterhin akzeptieren kann, da dieser das Verfahren in der früheren Weise weiterführen wird. Der Bf. wird seine einmal getroffenen Entscheidungen nicht revidieren und auch nicht seine Verstöße gegen den kgl. [Kölner] Spruch und gegen seine Kommission eingestehen. Werden die bisherigen Taxatoren ausgetauscht, dann billigerweise auch der Obmann. Der Auftrag des Bf. lautete, die zu taxierenden Orte nach dem dort üblichen Verfahren zu veranschlagen. Bereits elf Tage nach Eingang der kgl. Kommission fällte der Obmann jedoch seine Entscheidung zu seinen Ungunsten. Man wird nicht davon ausgehen können, daß er sich in so kurzer Zeit an allen Orten über den dort üblichen Anschlag erkundigt hat. Die pfgfl. Anwälte haben ihm angeboten, Belege für die gängige Berechnungsweise vorzulegen. Davon wollte der Bf. jedoch nichts hören. In Anbetracht dieser Umstände kann er den Bf. nicht länger als Obmann akzeptieren. Er geht zudem davon aus, daß der Bf. auch selbst angesichts dieser Vorwürfe diese Kommission nicht länger übernehmen will.

[2.] Bezüglich der drei neuen Taxatoren, die jede Partei den drei kgl. Obleuten zuordnen soll [Nr. 401, Pkt. C], wiederholt er seine vorige Antwort [Nr. 400, Pkt. 1]. Wenn jedoch die bisherige Taxation für ungültig erklärt und mit Hinblick auf die künftige Taxation geregelt wird, daß das Getreide nach dem üblichen Anschlag zu taxieren ist und die Wälder anhand der hgl. bayerischen Register und Kastenrechnungen zu bewerten sind, auch wie es bezüglich der Scharwerke und anderer unsicherer Einkünfte gehalten werden soll, dann will er zustimmen, daß mit seinem Vorwissen ein kgl. Obmann eingesetzt wird, dem die beiden Parteien je einen Beisitzer aus dem Kreis der Fürsten oder deren Gesandten bzw. der adligen kgl. Hofräte zuordnen. Die Einsetzung von sechs neuen Beisitzern lehnt er dagegen ab, da diese zweifellos wieder durch ihre Uneinigkeit das Verfahren verzögern und unnütze Kosten verursachen würden. Die Taxation soll vielmehr durch die drei Obleute gemäß dem Kölner Spruch durchgeführt werden, mit der Maßgabe, daß dieser auch in den übrigen Punkten – z. B. der Übergabe der nördlich der Donau gelegenen und zum georgianischen Erbe gehörigen Orte oder der ihm bei der Übergabe der Orte gemäß seinem zuvor überreichten Verzeichnis [Nr. 395, Anm. 14] vorenthaltenen Rechte und Einkünfte – vollzogen wird.

[3.] Er hat bereits dargelegt, daß er gemäß kgl. [Kölner] Spruch und [Ennser] Deklaration vor Abschluß des Verfahrens zur Abtretung des Unterpfands nicht verpflichtet sei, da er bezüglich der 24 000 fl. noch nicht zufriedengestellt sei, was zu beweisen er angeboten hat. Wie er dargelegt hat, betragen die jährlichen Einkünfte aus den bisher abgetretenen Gebieten und dem Unterpfand keine 21 000 fl. [Nrr. 394, Pkt. 2; 395, Pkt. 2]. Falls er das Unterpfand abtreten würde, hätte er nicht viel mehr als das halbe Einkommen gegenüber dem ihm zugesprochenen Anteil – zum großen Nachteil seiner Mündel. Da Hg. Albrecht jedoch darauf insistiert, hat er in seiner letzten Antwort aus Sorge vor weiteren Übergriffen der Gegenseite die Abtretung des Unterpfandes unter der Bedingung angeboten, daß der Hg. aus seinen Gebieten nördlich der Donau Besitzungen im Wert von 8000 fl. ausweist, die für die Dauer des Verfahrens an ihn, Pfgf. Friedrich, übergeben werden sollen.1 

[4.] Die Gegenseite versucht, Kg., und Ff. davon zu überzeugen, daß er 33 bedeutende Orte innehat. Dies trifft jedoch nicht zu, da Hg. Albrecht dabei auch etliche Dörfer und Märkte mitzählt, die eigentlich zu anderen Schlössern und Städten gehören und nicht als selbständige Güter angesehen werden können.

[5.] Der Kg. hat ihm auch einen Zettel mit einem Vorschlag bezüglich des Unterpfands [Nr. 401, Pkt. K] übergeben lassen. Er hat bereits zuvor angezeigt, warum dieser Vorschlag für ihn unannehmbar ist, da er dadurch gegen den Kölner Spruch verstoßen würde. Er hofft doch, daß dies nicht in der Absicht des Kg. liegt.

[6.] Am Schluß des besagten Zettels heißt es: Falls der Vorschlag abgelehnt wird, wird das Taxationsverfahren wie bisher fortgesetzt, wie dies der Kg. auch Hg. Albrecht zugesagt hat. Ebenso bleibt es bei den Ergebnissen der vor der Schwäbischen Bundesversammlung geführten Schiedsverhandlungen bezüglich des Unterpfands. – Er erwartet, daß der Kg. es beim Kölner Spruch belassen wird, wonach Hg. Albrecht ihm Besitzungen mit einem jährlichen Ertragswert von 24 000 fl. nach dem üblichen Anschlag zu übergeben hat. Er hat dem Kg. bereits ausführlich dargelegt, daß er vor den Bundesständen bezüglich des Unterpfands keine Zugeständnisse gemacht hat. Führt die vom Bund vermittelte Abrede2 als Beweis an und erklärt sich bereit, auf Wunsch eine Abschrift davon vorzulegen. Er hat auch bereits dargelegt, wie es zu dieser Vereinbarung kam3, die ganz im Einklang mit dem kgl. [Kölner] Spruch steht.

Falls die Gegenseite seine bisherigen Zugeständnisse nicht akzeptieren will, wäre er um des Friedens willen einverstanden, nach Annullierung des bisherigen Taxationsverfahrens und nach Vorlage des Kölner Spruchs, der [Ennser] Deklaration und aller Schiedsverträge die Entscheidung darüber, wie Hg. Albrecht die ihm zugesprochenen jährlichen Einkünfte in Höhe von 24 000 fl.nach gewonlichem anschlag laut e. kgl. Mt. spruchs, es sein besetzt oder onbesetzt gült und nutzung an gelt, an getraid, an holz und allem anderm gewährleisten soll, Kg., Kff. und Ff. anheimzustellen. Dieser Entscheidung will er sich unterwerfen und ohne weiteren Verzug das Unterpfand im Gegenzug zu den ihm laut Kölner Spruch und der neuen Entscheidung zustehenden Gütern abtreten. Und ob ich mich ichts weiter erbieten sollt, das will ich hiemit auch getan haben, wie das durch e. kgl. Mt., auch Kff. und Ff. erkennt wirdet.

Anmerkungen

1
 Nr. 400 [Pkt. 2 – Falls Hg. Albrecht ... abtreten.].
2
 Augsburger Vertrag vom 22.6.1506 [Nachweise wie Nr. 402, Anm. 4].
3
 Vgl. Nr. 77, Anm. 10.