Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

[1.] Sie, die Anwälte der Stadt Groningen, akzeptieren diejenigen Teile der sächsischen Replik, die für ihren Mandanten von Nutzen sind. Im übrigen protestieren sie gegen die vermeintliche Replik und erneuern ihre Exzeption, wonach die Stadt nicht verpflichtet ist, sich gegen die Klage Hg. Georgs zu verantworten, solange dieser ihr nicht ihr Eigentum zurückerstattet hat.

[2.] Die Gegenpartei führt an, daß die Stadt schon vor der Besetzung ihres Eigentums in die Reichsacht erklärt, somit aller ihrer vom Reich herrührenden Rechte verlustig geworden und das Vorgehen Hg. Albrechts von Sachsen deshalb berechtigt gewesen sei. Sie bestreiten, daß die Stadt etwas getan hat, das die Beschuldigung des Friedbruches rechtfertigt, ebenso, daß Groningen in der von der Gegenpartei behaupteten Weise durch den röm. Kg. geächtet wurde. Keinesfalls war Hg. Albrecht in der von der Gegenpartei unterstellten Weise durch den Kg. oder aufgrund der Rechtslage befugt, sich gewaltsam des unbestrittenen Eigentums Groningens zu bemächtigen. Ebensowenig waren die von Kss. und Kgg. herrührenden Privilegien und Rechte der Stadt aufgehoben worden. Der fünfte und sechste Artikel der Groninger Exzeption stellen keine Schmähung oder Beleidigung Hg. Albrechts dar. Bitten um Zulassung zur Beweisführung der vorgelegten Positionalartikel.

[3.] Bitten um die Zulassung der Exzeption ungeachtet der vermeintlichen sächsischen Replik und um Zulassung zur Beweisführung der Positionalartikel, soweit diese von der Gegenseite zurückgewiesen werden, vor Eintritt in ein rechtliches Verfahren. Behalten sich Änderungen an der Duplik vor.

In Konstanz am 12. Juni 1507 an den Ausschuß übergeben.

Innsbruck, TLA, Maximiliana VI/33, fol. 154–156 (Kop., Präsentatverm.) = Textvorlage A. Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8194/10, fol. 47–49 (Kop., Überschr.: Duplica Groningensis.) = B.1

Anmerkungen

1
 Vgl. auch die Wiedergabe der Duplik bei Emmius (Geschichte V, S. 672).