Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

[1.] Die Anwälte Hg. Georgs erneuern auf die Spolieneinrede der Gegenseite hin den Antrag, sie zur Beweisführung ihrer Klageschrift zuzulassen, um den Ungehorsam der Gegenpartei zu beweisen. Demnach war die Stadt Groningen zum Zeitpunkt der angeblichen Spoliierung bereits der Reichsacht verfallen und Hg. Albrecht somit berechtigt, gegen die Stadt und ihr Eigentum vorzugehen. Der Hg. konnte an der Stadt kein Unrecht begehen. Alle, auch aus ksl. und kgl. Konfirmationen und anderen Begnadungen herrührenden Rechte waren aufgehoben, Groningen hatte den Schutz des Reichsfriedens verloren. Das Vorgehen der Hgg. von Sachsen gegen die Stadt geschah auf Befehl und mit Vollmacht des röm. Kg. Gegenüber der sächsischen Klageschrift und dieser Replik ist die Exzeption der Gegenseite gegenstandslos und nichtig.

[2.] aIn rechtlichen Verfahren sind unnötige Handlungen zu vermeiden. Die Exzeption ist gegenüber Klage und Replik wirkungslos, sie dient nur zur Verlängerung des Verfahrens bund verunglimpft im 5. und 6. Artikel unnötigerweise den verstorbenen Hg. Albrecht. Deshalb beantragen sie, sie unter Feststellung des Ungehorsams der Gegenpartei, die zur Klage nicht Stellung genommen hat, zur Beweisführung zuzulassen, damit auch die Unbegründetheit der Exzeption offenkundig wird. Zugleich erneuern sie die früheren Anträge und Proteste Hg. Georgs.

In Konstanz am 10. Juni 1507 an den Ausschuß übergeben.

Innsbruck, TLA, Maximiliana VI/33, fol. 150–152 (Kop., Präsentatverm., Aufschr.: G.) = Textvorlage A. Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8194/10, fol. 54–55 (Kop., Überschr.: Replica ducis contra exceptionem Groningensem.) = B.1

Anmerkungen

a
–a In ... vermeiden] In B späterer Randverm.: c. II, de probatione [!] (CICanonici, Liber extra II, tit. 19; Richter/Friedberg, Corpus II, Sp. 306–315).
b
–b und .. Albrecht] In B Notazeichen am Rand.
1
 Vgl. auch die Wiedergabe der Replik bei Emmius (Geschichte V, S. 671).