Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

[1.] Der Kg. hat Bf. Friedrich von Utrecht und ihn auf diesen RT vor sich und die Versammlung der Reichsstände zitiert. Laut der Zitation sollte jede Partei ihren Rechtsanspruch auf die Stadt Groningen begründen, worauf durch Kg. und Reichsversammlung verhandelt und ein Urteil gefällt werden sollte. Er hat seinen Anspruch in seiner Klage begründet, die Stellungnahme der Gegenseite dazu gefordert und um ein Urteil gebeten. Auch hat er sich vorbehalten, seine Klageschrift zu modifizieren oder zu erweitern, und die Vorlage von Beweisen angeboten. Er hatte erwartet, daß die Gegenpartei ebenfalls gemäß der kgl. Zitation verfahren und daß auf diesem RT ein Urteil ergehen würde, wem Groningen zusteht. Er hätte auch erwartet, daß die unzulässige Exzeption der Gegenpartei gemäß seinem Antrag nicht zugelassen würde. Er hat dabei erstens angeboten – und tut dies noch – zu beweisen, daß er selbst und sein Vater Hg. Albrecht gegen Friesland und Groningen ausschließlich gemäß den Mandaten des Kg. und des Hl. Reiches vorgingen, daß ein kgl. Mandat ihn auch eigens zur Belagerung Groningens ermächtigte1 und der Kg. ihm zu diesem Zweck Geschütze und 1000 Kriegsknechte schickte. Weder er noch sein Vater können deshalb unrechtmäßiger Gewalt oder einer Besitzentsetzung bezichtigt werden. Falls diese Tatbestände zu konstatieren wären – was er nicht zugesteht –, so wären sie doch nicht ihm, sondern dem röm. Kg. und dem Hl. Reich anzulasten. Den Reichsuntertanen darf kein Nachteil daraus entstehen, daß sie dem Reichsoberhaupt und dem Reich gehorchen. Zweitens hat er die Beweisführung darüber angeboten, daß die Groninger ihm gemäß Acht und Aberacht mit ihrem Leben und ihrer Habe verfallen waren, so daß er sich bei seinem Vorgehen gegen sie keines Unrechts und keiner Besitzentsetzung schuldig machen konnte. Die Gegenseite kann demgegenüber nicht geltend machen, daß das Handeln der Stadt die Rechte des Bm. Utrecht nicht tangiert. Genau diese Rechte gesteht er der Gegenseite nicht zu; sie hat dafür auch keine Beweise vorgelegt. Drittens hat Gf. Edzard von Emden, wie der Kg. weiß, die Stadt ohne sein Vorwissen und seine Zustimmung, auch nicht in seinem Namen, sondern, wie der Gf. selbst schreibt, im Namen des Reiches erobert. Demnach wurden die angeblichen Rechte des Bf. nicht tangiert; er, Hg. Georg, hat niemanden seines Eigentums entsetzt. Dem röm. Kg. obliegt die Rechtsprechung, er hat überdies triftige Gründe, die Einrede der Gegenseite zu verwerfen und das Verfahren ohne weiteren Aufschub gemäß der Zitation fortzusetzen, insbesondere weil – viertens – er das gut befestigte Groningen schwerlich wieder in Besitz nehmen kann, auch wenn ihm das Eigentumsrecht daran zugesprochen wird, und – fünftens – zumal wenn Gf. Edzard im Falle eines langwierigen Prozesses die Befestigungen der Stadt weiter ausbauen kann.

[2.] Er hat aus diesen Gründen ihn und die versammelten Kff. und Ff. mehrmals gebeten, dafür zu sorgen, daß ihm gemäß der Zitation im Hauptverfahren gegen den Bf. von Utrecht und die Stadt Groningen ungeachtet der Exzeption möglichst rasch zu seinem Recht verholfen wird. Wie sein berechtigtes und begründetes Anliegen bislang beschieden und das Verfahren deshalb in die Länge gezogen wurde, das wissen Kg. und Fürsten. Für den Fall, daß sie die Angelegenheit, wegen der er herzitiert wurde, noch zu dem von ihm erbetenen Abschluß bringen wollen, wird er eine entsprechende Vollmacht hinterlassen. Falls dem aber nicht so ist, kann er hier nicht länger auf sein Recht warten, sondern muß seine Angelegenheit Gott befehlen und sie in dem Stand belassen, wie sie vor der kgl. Zitation war.

s.l., s.d. jedoch Konstanz, vermutlich kurz vor dem 20. Juli 1507.2 

Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8194/10, fol. 62–64’ (Kop.).

Anmerkungen

1
 Kein Nachweis.
2
 Die sächsische Erklärung erging kurz vor der Abreise Hg. Georgs. Laut kurpfälzischem Gesandtenbericht war diese für den 19.7. geplant [Nr. 577, Pkt. 4]. Die Frankfurter Gesandten berichteten am 20.7., daß der Hg. im Begriff sei abzureisen [Nr. 648, Pkt. 3].