Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

Er hat seinerzeit der Stadt Leipzig auf Bitte des verstorbenen Hg. Albrecht von Sachsen das Recht zur Abhaltung dreier Jahrmärkte (von Sonntag Jubilate bis Sonntag Cantate, in der Woche nach Sonntag Michaelis und in der Woche nach Neujahr) bestätigt und ihr dabei weitere Rechte und Freiheiten verliehen.1 Verleiht der Stadt Leipzig auf Bitten Hg. Georgs von Sachsen zusätzlich das Niederlags- und Stapelrecht. Überdies ist es künftig im Umkreis von 15 Meilen um die Stadt untersagt, einen Jahrmarkt abzuhalten oder einen Stapel einzurichten. Gibt allen Kaufleuten und anderen Besuchern der Jahrmärkte auf allen Straßen im ganzen Reich freies Geleit und erklärt alle Zuwiderhandelnden in die Reichsacht. Kassiert alle dieser Urkunde widersprechenden ksl. und kgl. Verfügungen, insbesondere etwaige Privilegien der Stadt Erfurt. Gebietet allen Reichangehörigen die Beachtung dieser Urkunde bei Androhung einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldes.

Konstanz, 23. Juni 1507.

Berlin, GStA, Repos. 50, Fasz. 33, Nr. 1, unfol. (Druck, einem Libell mit der Aufschr.: Ksl. Confirmationes sampt einuerleibten Priuilegien der Jarmaerckte zu Leipzig, 1581, inseriert; auf dem Stück Stempel Georg Heidenreichs (Leipzig) und Verm.: Concordat cum vero et indubitato necnon sigillato originali. Beglaubigungsverm. Heidenreichs vom 12.5.1612) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 53’-54 (Kop.) = B.

Druck: Müller, Privilegien, S. 31–34 (nach dem Or. im StdA Leipzig, Urkundenkasten 7, Nr. 15, Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein, Registraturverm. S. Ölhafen); Helbig, Quellen II, S. 89f.; Franz, Leipzig, S. 50–55; Lünig, Reichs-Archiv XIV (Partis Specialis Continuatio IV, 2. Teil, Forts.), 2. Abs., Nr. XIII, S. 601f.

Anmerkungen

1
 Privileg Kg. Maximilians vom 20.7.1497 (Druck: Müller, Privilegien, S. 28–31; Helbig, Quellen II, S. 86–88; Franz, Leipzig, S. 46–50. Regest: Wiesflecker, Regesten II/2, Nr. 8188, S. 638). Vgl. dazu und zum Privileg von 1507: Straube, Messeprivilegien, S. 143–160; Brübach, Messen, S. 412–415; Neuhaus, Begründung, S. 53–60.