Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

1. Der Gesandte soll mit Vollmacht zur Teilnahme am angesetzten Tag in Konstanz abgefertigt werden, um mit den Gesandten der übrigen Frei- und Reichsstädte, was gut und nutz sien will, von aller stet wegen zu beraten und zu beschließen.

2. Die kgl. Räte und die Unterstützer der drei Städte sollen informiert werden, was in der Angelegenheit seit dem Salzburger Rezeß geschehen ist.

3. Wenn der Gesandte feststellt, daß in dieser Sache inzwischen etwas zum Nachteil der Städte geschehen ist, wogegen er auch mit der Hilfe der den Städten geneigten kgl. Räte nichts unternehmen kann, soll er unverzüglich die Gesandten der Reichsstädte um Rat bitten. Falls dies nichts nützt, soll sich der Gesandte um die Beauftragung unparteiischer Kommissare oder, falls dies nicht möglich ist, um Anhängigmachung eines Verfahrens am kgl. Kammergericht bemühen.

4. Falls der Kg. eine Anhörung in Konstanz wünscht und den Fall an die Reichsstände verweisen will, soll der Gesandte geltend machen, daß die drei Städte ihre Sache in Rottenmann vorgebracht und in Salzburg eine Antwort erhalten hätten. Sie hielten deshalb eine Anhörung für unnötig, er sei auch nicht mit den nach Rottenmann mitgeführten Unterlagen ausgestattet. Falls jedoch auf der Anhörung insistiert würde, solle dies den Städten mitgeteilt werden, damit sie ihn entsprechend bevollmächtigen und mit den erforderlichen Belegdokumenten ausstatten könnten. Gleichwohl soll der Gesandte Abschriften der städtischen Freiheiten1 erhalten.

5. Der Bf. von Hildesheim und Hg. [Heinrich d. Ä.] von Braunschweig[-Wolfenbüttel] sollen gebeten werden, sich noch einmal schriftlich an den Kg. zu wenden und die Einhaltung früherer Zusagen einzufordern. Dieser Schritt wird dem Kg. die Beschwerden der Fürsten vergegenwärtigen und könnte ihn veranlassen, die Freiheiten der Fürsten und Städte zu respektieren. Die Städte Nordhausen und Mühlhausena sollen deshalb auch bei Hg. Georg [von Sachsen] vorstellig werden, falls dieser nicht persönlich dorthin [nach Konstanz] reist.2

6. Falls der röm. Kg., wie zu vermuten ist, noch erwägt, die drei Städte mit den ihm in der Verpfändungssache, etwa für die Gesandtschaft, aufgelaufenen Unkosten zu belasten, soll der Gesandte so verfahren, daß ein Nachteil für die Städte vermieden wird.

7. Nordhausen und Mühlhausen sollen sich Dr. [Sigmund] Pflug durch ein Geschenk gewogen halten.

s.l., s.d., jedoch Nordhausen, 22. März 1507.3

Nordhausen, StdA, R, Da 5, fol. 94–95 (Konz.).

Anmerkungen

1
 Privilegien Ks. Karls IV. für Mühlhausen vom 10.7.1349, für Nordhausen vom 17.7. bzw. 10.9.1354 und für Goslar vom 4.11.1357 (Huber, Regesten, Nrr. 1111, 1892, 1920, 2719).
a
 Mühlhausen] Korrigiert aus: Goslar.
2
 Nordhausen hatte Hg. Heinrich von Braunschweig bereits über den vor allem auf dessen Intervention hin in Salzburg erlangten Bescheid informiert und ihn gebeten, sich bei seinem bevorstehenden Besuch beim Kg. für die drei Städte einzusetzen, auch, wo es e. ftl. Gn. tunlich, bie und mit kgl. Mt. verfugen, uns auch verbitten, das wir die unsern zu solchem reichstag beswerunge halber der unkost nicht fertigen dorften, dan wir uns erbieten, das darselbst beschlossen und unsers vermogens aufgeleget, das wir seiner kgl. Mt. und dem Hl. Reiche zu tun schuldig, als die gehorsam zu halten (Konz., s.d.; StdA Nordhausen, R, Da 5, fol. 96–96’). Laut einer Aufzeichnung über eine Stellungnahme Hg. Heinrichs empfahl dieser eine gemeinschaftliche Gesandtschaft der drei Städte zum Konstanzer RT. Sie sollten auf diese Weise ihren Gehorsam gegenüber der an sie wie an andere Stände auch ergangenen Einladung zum RT demonstrieren und dort überdies ihre Bereitschaft zum Vollzug der zu beschließenden Reichshilfe bekunden. Bei Verhandlungen über die Verpfändung sollte die Gesandtschaft der Städte den Kg. noch einmal bitten, sie in dieser Sache gnädig zu bedenken, da sie gehorsame Städte des Reiches seien und auch künftig bei Kg. und Reich bleiben wollten (Kop., s.d.; ebd., fol. 107).
3
 Gemäß dem Datum der Vollmacht [Nr. 103].