Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Übergriffe Hg. Ernsts II. von Braunschweig-Lüneburg auf die Hh. von der Schulenburg als Inhaber des Amtes Klötze. An KR, FR und SR, sodann an die Reichsstände.

Gleichlautende separate „Berichte“ Werners von der S. (Regensburg, 28. 6. {18. 6.} 1594) an KR (der Mainzer Kanzlei übergeben am 2. 7.), FR und SR (übergeben am 1. 7.; alle Schreiben von den Reichsständen nicht kopiert)1, unterzeichnet von W. v. d. S.; mit 2 Belegdokumenten2(Auszüge aus dem Kaufvertrag 1515 und dem Vergleich 1592; Schilderung der Verhandlungen in Celle 1593 und Gegenüberstellung mit den Vorgaben der Lüneburger Hofgerichtsordnung): Gemäß der Verschreibung beim Kauf des Amtes Klötze 1515, die 1592 bestätigt worden ist, unterstehen die S. nicht der Jurisdiktion der Hgg. von Braunschweig-Lüneburg, sondern Konflikte sollen durch 2 hgl. Räte und 2 Beistände der S. geklärt werden. Unter Verstoß dagegen wurde ihm und seinem Bruder 1583 Klötze ohne vorausgehendes Verfahren entzogen und erst 1592 wieder restituiert, als der Erfolg seines Prozesses am RKG absehbar war. Dennoch werden die Übergriffe unter Hg. Ernst von Braunschweig-Lüneburg fortgesetzt: Obwohl Klötze seinen Vorfahren mit allen Rechten und Zugehörungen wie dem Jagdrecht verkauft worden ist, hat der Hg. seine Frau und Diener überfallen und zum Eid gezwungen, künftig kein Hochwild zu jagen. Schon zuvor hat Hg. Wilhelm d. J. von Braunschweig-Lüneburg in Klötze nach dessen Restitution Gardeleger Bier unter dem f. Wappen zum Schaden des Brauhauses der S. verkauft. Bei Konflikten der S. mit Untertanen maßt sich Hg. Ernst gegen die vertraglichen Bestimmungen die Jurisdiktion an. Obwohl der Ks. auf seine Klage hin dem Hg. befohlen hat, künftig nichts gegen ihn, S., vorzunehmen, ist er in Klötze eingefallen und hat die Herausgabe eines Mannes gefordert, den er, S., vor Gericht stellen wollte. Bei einem weiteren Einfall hat der Hg. wegen einer vermeintlichen Strafe von 500 Goldfl. und 36 Talern Unkosten Gegenstände im Wert von über 1800 Talern sowie mehr als 1000 Schafe rauben und viele Vorräte aus dem Schloss entwenden lassen. Die auf seine Klage hin vom Ks. erlassenen Mandate de restituendo sine clausula missachtet der Hg. Berichtet dies, um das gewaltsame Vorgehen des Hg. unter Verstoß gegen das Recht und dessen eigene Hofgerichtsordnung zu veranschaulichen.

Verlesung des Berichts im SR am 1. 7., im KR am 7. 7. und im Supplikationsrat am 27. 7.3Beschluss jeweils: Da der Bericht keine Bitte enthält, lässt man es dabei bewenden.

Supplikation Christophs von der S. an die Reichsstände (Klötze, 18. 7. {8. 7.} 1594; der Mainzer Kanzlei übergeben am 27. 7.; von den Reichsständen kopiert am 29. 7.)4, unterzeichnet von C. v. d. S.; mit 1 Belegdokument5(Mandat des Ks. vom 17. 12. 1593): Hat das Amt Klötze mit allen Nutzungen und Rechten zusammen mit seinem Bruder Werner in Besitz. Ohne jegliche Veranlassung seinerseits ist im September [1593] Hg. Ernst in Klötze und Döllnitz [Stadt Bismark] eingefallen und hat in seinem, C.s, Anteil Dinge im Wert von über 1800 Talern geraubt. Auf seine Klage hin hat der Ks. dekretiert, der Hg. habe ungeachtet dessen Einrede innerhalb Monatsfrist zu beweisen, dass er dem ksl. Restitutionsmandat nachgekommen ist; andernfalls trete die im Mandat genannte Strafe in Kraft. Der Hg. missachtet den ksl. Befehl und enthält ihm gegen jedes Recht seinen Besitz vor. Hat erfahren, dass der Hg. um Unterstützung der Reichsstände bei der Rechtfertigung seines Vorgehens vor dem Ks. ansucht. S. bittet, dies nicht zu tun und das gerichtliche Verfahren nicht zu verzögern.

Verlesung der Supplikation im RR am 28. 7.6Anschließend weist der Gesandte Hg. Ernsts von Braunschweig-Lüneburg, Kaspar Nitze, die Injurien gegen den Hg. zurück und behält sich Gegenerklärung vor, für die er um Abschrift der Supplikation bittet. Bittet zudem, vorerst nichts zu beschließen, weil dem Ks. dargelegt worden ist, dass das ksl. Dekret auf der unwahren Darstellung der S. beruht. Auch für die Hgg. Heinrich Julius, Wolfgang und Philipp von Braunschweig wird gegen die Injurien protestiert.

Gegenbericht des Kaspar Nitze, Gesandter Hg. Ernsts von Braunschweig-Lüneburg, an die Reichsstände (Regensburg, 28. 7./18. 7. 1594; der Mainzer Kanzlei übergeben am 29. 7.; von den Reichsständen nicht kopiert)7, unterzeichnet von N.; mit 3 Belegdokumenten8(Gegenbericht an den Ks. mit vielen Unterbeilagen; Kurbrandenburger Promotoriale vom 14. 1. {4. 1.} 1594; Information zum Konflikt): Revoziert nochmals wie heute im RR die Injurien gegen den Hg., ausgebracht von undankbaren Untertanen und Lehnsleuten, und behält sich unter Protest eine spätere Ahndung durch den Hg. vor. Schon vor den beim RT nicht erwarteten, ehrverletzenden Verleumdungen gegen den Hg. hat Werner von der S. diesen beim Ks. verklagt und dabei mit falschen Vorgaben ein ksl. Dekret erschlichen. Der Gegenbericht des Hg. an den Ks. wurde S. längst übergeben, ohne dass er ihn hätte widerlegen können. Dem Gegenbericht ist zu entnehmen, dass die S. den Konflikt unzutreffend darstellen und der Hg. stets rechtmäßig mit ordentlichen Gerichtsverfahren vorgegangen ist. Gegen Werner von der S., der lediglich die Administration des Amtes Klötze innehat, ist wegen dessen fortgesetzten Ungehorsams das rechtmäßige Urteil exekutiert und die Obrigkeit des Hg., die S. beständig verleugnet, ausgeübt worden. Seit S. über den ksl. Schutzbrief verfügt, setzt er seine Rebellion verstärkt fort, missachtet obrigkeitlich erlassene Gebote des Hg. und bedrängt die Untertanen in Klötze immer mehr. Hg. muss als Landesherr auf deren Klagen gegen S. reagieren. Bittet um Veranlassung beim Ks., dass die ksl. Inhibition dem Hg. und den klagenden, von S. bedrängten Parteien nicht zum Nachteil gereicht und der ksl. Schutzbrief kassiert wird.

Eingabe des Werner von der S. an die Reichsstände (Regensburg, 31. 7. {21. 7.} 1594; im RR übergeben am 1. 8.; von den Reichsständen nicht kopiert)9, unterzeichnet von W. v. d. S.; mit 1 Belegdokument10(Auszug aus Notariatsinstrumenten vom 21. 5. und 22. 5. 1594 zu Aussagen von Untertanen): Da der hgl. Gesandte Nitze eine Gegendarstellung angekündigt hat, die Lüneburger Räte dem Hg. aber oftmals nicht die Wahrheit berichten, muss er, S., auch von Nitze annehmen, dass er das widerrechtliche Vorgehen beschönigt. Zudem verleiten die Lüneburger Räte seine, S.s, Untertanen zu ungerechtfertigten Klagen gegen ihn. Bittet um Übergabe des Gegenberichts sowie darum, diesem keinen Glauben zu schenken und das gerichtliche Verfahren nicht aufzuhalten. Schildert wie im Bericht vom 28. 6. nochmals die Übergriffe Hg. Ernsts auf Klötze. Ks. hat deswegen Mandate sine clausula erkannt, gegen die der Hg. Einrede eingelegt hat. Dies zeigt, dass er keine rechtliche Entscheidung duldet, sondern sein Vorhaben mit Gewalt durchdringen will. Bittet, dies bei der Beratung zu berücksichtigen.

KR und FR am 1. 8.11: Der Braunschweig-Lüneburger Gesandte [Nitze] bringt vor: Hat zu der am 28. 7. verlesenen Supplikation Christophs von der S. einen Gegenbericht eingereicht und bittet um dessen Vortrag, damit deutlich wird, wie Hg. Ernst von seinem Lehnsmann verleumdet wird. Mainzer Kanzler nach Beratung von KR und FR: Spätere Verlesung, da jetzt Resolutionen zu den HAA vorzunehmen sind. Nitze bedauert dies, weil die Klagschrift des S. öffentlich verlesen worden ist, fordert nochmals den Vortrag des Gegenberichts und erklärt andernfalls die Supplikation S.s für nichtig.

RR am 1. 8.12: Verlesung des Gegenberichts Nitzes. Daraufhin weist Werner von der S. die von Nitze ‚erdichteten‘, unverschämten Injurien gegen ihn strikt zurück, behält sich eine Erwiderung vor und übergibt seinerseits seinen weiteren Gegenbericht [vom 31. 7.] mit der Bitte um dessen Verlesung. Nitze besteht auf der Vorlage der Vollmacht S.s., die ihn zur Teilnahme am RR berechtigt. Schulenburg: Hat seine Vollmacht [ausgestellt von Hg. Franz von Sachsen-Lauenburg] der Mainzer Kanzlei übergeben13und ist demnach teilnahmeberechtigt. Bittet nochmals inständig um Verlesung seines Gegenberichts. Nitze: Die Sache gehört nicht hierher. Hat seinerseits keine Injurien geäußert. S.: Man hat ihn, seine Frau und seine Kinder beraubt. Nitze weist dies als Injurien zurück und erinnert S. an dessen Lehnspflicht gegenüber dem Hg. S.: Er beschuldigt nicht den Hg., sondern ihn, Nitze, und andere hgl. Räte. Bittet nochmals um Verlesung des Gegenberichts. Gemäß Beschluss von KR und FR verlassen Nitze und S. das Sitzungszimmer. Verlesung des Gegenberichts S.s. Braunschweig-Wolfenbüttel (Jagemann): Behält sich nochmals die Rechte seines Herrn vor. Hg. Ernst wird seine Urteile gegen S. selbst zu justifizieren wissen.

KR am 3. 8.14: Mainzer Kanzler: Nitze und Werner von der S. bitten um Abschrift der jeweiligen Gegenberichte. Beschluss: Trotz der Bedenken wegen des beleidigenden Inhalts beider Schriften wird die Übergabe bewilligt, jedoch mit dem Zusatz, die Kurien wollten damit weiter nichts zu tun haben.

Weitere Eingabe des Kaspar Nitze, Gesandter Hg. Ernsts von Braunschweig-Lüneburg, an die Reichsstände (Regensburg, 2. 8. {23. 7.} 1594; der Mainzer Kanzlei übergeben am 4. 8.; von den Reichsständen nicht kopiert)15, unterzeichnet von N.: Bittet um Abschrift der neuerlichen Schmähschrift Werners von der S. sowie darum, den Vorgaben keinen Glauben zu schenken. Verwehrt sich gegen den Vorwurf, er habe die Unwahrheit vorgebracht, und bekräftigt die Rechtmäßigkeit des Vorgehens gegen die S., die mit dem Amt Klötze als Untertanen des Hg. dessen Gerichtszwang unterworfen sind. Werner von der S. wurde wegen der Klagen seiner Untertanen, die sich zu Recht an den Hg. als ihren Landesherrn und erste gerichtliche Instanz wenden, vielfach vor das hgl. Gericht zitiert; die Urteile wurden rechtmäßig erlassen und exekutiert. Bittet, dem Hg. die Ausübung der ihm zustehenden Jurisdiktion gegen S. als seinen ungehorsamen Untertanen nicht zu verdenken sowie S. aufzufordern, die öffentliche Verunglimpfung des Hg. und von dessen Räten beim RT zu unterlassen und dem Hg. Gehorsam zu leisten.

Dekret der Reichsstände (Regensburg, 1. 8. [!] 1594; von den Reichsständen nicht kopiert)16, unterzeichnet von der Mainzer Kanzlei: Entnehmen den Eingaben Werners und Christophs von der S. sowie dem Gegenbericht Nitzes, dass der Konflikt bereits beim Ks. anhängig ist. Man hat bewilligt, dass beide Parteien Abschriften der gegenseitigen Eingaben erhalten, will den Konflikt aber ansonsten in den Kurien nicht mehr beraten, sondern belässt ihn bei der Entscheidung durch den Ks.

Anmerkungen

1
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 184–190’. Kop. an KR. Ebd., fol. 227–232’. Kop. an FR. StadtA Ulm, A 28, Prod. 199. Kop. an SR.
2
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 235–241. Kopp.
3
 Ulm, fol. 52 f. (SR); Kurmainz, unfol.; Kurpfalz, fol. 129’ f. (KR); HHStA Wien, MEA RTA 92, Fasz. ‚Protokoll‘, fol. 45’ (Supplikationsrat).
4
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 251–253’. Or. HStA München, KÄA 3231, fol. 287–288. NLA Hannover, Cal. Br. 11 Nr. 194/III, fol. 405–406’. Kopp. Referiert bei Häberlin XVIII, 662–664.
5
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 233. HStA München, KÄA 3231, fol. 289. NLA Hannover, Cal. Br. 11 Nr. 194/III, fol. 407. Kopp.
6
 Kurmainz, unfol.; Kursachsen, fol. 399–400.
7
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 255–259’. Or. NLA Hannover, Cal. Br. 11 Nr. 194/III, fol. 305–310’. Kop.
8
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 260–297’. Kopp.
9
 Ebd., fol. 243–248’. Or.
10
 Ebd., fol. 249–250. Kop.
11
 Kursachsen, fol. 441’–442’.
12
 Kursachsen, fol. 444–445; Kurmainz, unfol.
13
 Die Vollmacht Hg. Franz’ II. von Sachsen-Lauenburg nennt Werner v. d. Schulenburg nicht (HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or.), gleichwohl ist er aber in der Subskription des RAb [Nr. 511] als Gesandter des Hg. enthalten.
14
 Kursachsen, fol. 458–459; Kurpfalz, fol. 225.
15
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 306–309’. Or. NLA Hannover, Cal. Br. 11 Nr. 194/III, fol. 336–341’. Kop.
16
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 298. Konz.