Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Appellation und Supplikation als Notariatsinstrument gegen das ksl. Endurteil im Konflikt mit dem katholischen Exilregiment. Bitte um Anhörung beim RT sowie um Verbot von Maßnahmen gegen den amtierenden Rat im Vollzug des Exekutorialmandats mit Annahme der Appellation.

Übergabe an die Kurbrandenburger Gesandten am 19. 6. 1594.

HStA Stuttgart, A 152 Bü. 5, unfol. (Kop., gerichtet an die persönlich anwesenden Kff. und die Gesandten der abwesenden. Dorsv.:Supplicatio der statt Ach pro admittenda appellatione. B.) = Textvorlage. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 494–499’ (Kop. mit geringfügigen Abweichungen gegenüber der Textvorlage, gerichtet nur an die Kurbrandenburger Gesandten. Dorsv.:Supplicatio der stadt Ach gewaldthabern. Praesentiert Regenspurg, den 9. Junii [19. 6.]anno 94.) = [B]. HStA Dresden, GA Loc. 10148/4, fol. 287–291a’ (Kop., gerichtet an Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen) = [C].

/Sie, die Supplikanten, bringen im Auftrag des Rates der Stadt Aachen vor: Dem zuletzt von ihren Herren an die Kff. von Mainz und Pfalz gereichten Appellations-, Supplikations- und Insinuationsinstrument1gemäß Beilagen A, B und C2ist zu entnehmen, dass der Ks. am 27. 8. 1593 ein höchst nachteiliges Endurteil3gegen den Rat und die Stadt Aachen verkünden und anschließend ein entsprechendes Exekutorialmandat4übergeben lassen hat.

Ihre Herren versichern den Gehorsam gegenüber dem Ks. in allen anderen Belangen. Da das für die Stadt Aachen untragbare Urteil aber sicher nicht auf einer gründlichen Abwägung der Umstände beruht, sondern auf das unaufhörliche Anhalten und Insistieren der Gegner5zurückzuführen ist, sah sich der Aachener Rat veranlasst, dagegen mit dem erwähnten Notariatsinstrument an Ks. und Reichsstände zu appellieren und in der angefügten Supplikation um weitere Anhörung zu bitten. Sie, die Gesandten, sind bereit, beim RT vor Ks. und Reichsständen gemäß der als Beilage D beigefügten Deduktionsschrift, die vorerst nur pro meliori causae informationeerfolgt6, zu beweisen, dass die Gegner des Aachener Rates Ks. und RHR in fast allen Punkten mit Erschleichungen und Verleumdungen hintergangen haben, während der Rat nichts vorgenommen hat, was gegen die Statuten und Privilegien der Stadt oder gegen den Religionsfrieden verstößt7.

Die wenigen Gegner sind keine Ratsmitglieder und können dies nicht sein, nachdem sie wichtige Rechte ihrer eigenen Stadt anderen Ff. überlassen haben8. Neben der sich zur CA bekennenden hat sich auch der größere und ‚bessere‘ Teil der katholischen Bürgerschaft von ihnen abgesondert, wie mit Notariatsinstrumenten belegt werden kann9.

Da ihre Herren mit einer grundlegenden und wahrheitsgetreuen Unterrichtung von Ks. und Reichsständen die Stadt Aachen in ihren Freiheiten und bei den Reichsgesetzen versichern wollen, bitten sie10, zum einen dafür einzutreten, dass ihnen, den Aachener Verordneten, die Gelegenheit eingeräumt wird, weitergehende Informationen sowie ihre Gravamina vorzubringen. Zum anderen möge der Stadt gerichtliches Verhör zugelassen und den Gegnern auferlegt werden, bis zur Entscheidung des Konflikts weder selbst noch durch andere Tätlichkeiten gegen den amtierenden Rat vorzunehmen.

Schlussformel. Unterzeichnet von den Bevollmächtigten der Stadt Aachen.

Anmerkungen

1
 Appellation gegen das ksl. Endurteil sowie Supplikation vom 20. 9. (10. 9.) 1593 an Ks. und Reichsstände um Zulassung der Appellation und Anhörung beider Parteien mit zugehörigem Insinuationsinstrument. Vgl. Anm. 10, 12 bei Nr. 380.
2
 Der Verweis auf die Beilagen fehlt in B.
3
 Vgl. Anm. 9 bei Nr. 380.
4
 Exekutorialmandat vom 6. 10. 1593 gegen den amtierenden Aachener Rat. Vgl. Anm. 2 bei Nr. 377.
5
= das katholische Exilregiment. Vgl. dessen Eingaben beim RT gegen den amtierenden Rat [Nr. 375–377, 379].
6
 Nr. 380. Der Verweis auf Beilage D fehlt in B.
7
 Vgl. dazu die Deduktion des amtierenden Rates [Nr. 380].
8
 Bezugnahme auf Rechtsansprüche Jülichs, Lüttichs und Burgunds in Aachen. Vgl. Anm. 28 bei Nr. 380.
9
 Notariatsinstrument mit Erklärungen der Aachener Bürger, abgegeben bei einem Verhör durch die Zünfte vom 11.–13. 12. (1.–3. 12.) 1593, zur Anerkennung des amtierenden Aachener Rates und zur Unterstützung der Appellation gegen das ksl. Endurteil. Die Erklärung wurde lediglich von 80 Personen nicht mitgetragen (Nachweis: Anm. 6 bei Nr. 99).
10
 In B folgt hier zusätzlich: zusammen mit anderen Reichsständen, an die eine entsprechende Supplikation gerichtet werden soll.