Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Unterstützung der Forderung, das Endurteil gegen das protestantische Stadtregiment in Aachen zu vollziehen und die RT-Teilnahme von dessen Gesandten zu unterbinden.
Datum: Regensburg, 12. 7. 1594.
HHStA Wien, RHR Judicialia Decisa 3 Fasz. 1, unfol. (Kop. Dorsv.:Intercessio ad imperatorem vor die catholische zu Aach. Von Hd. Hannewald:Der drei gaistlichen churfursten intercession für die catholischen zue Aach.) = Textvorlage. HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 379–380’ (Konz. von Hd. P. Kraich. Dorsv. wie 1. Satz des Dorsv. der Textvorlage) = [B]. Vgl. Schmitz, Verfassung, 176 f., Anm. 4.
Die geistlichen Kff. überreichen dem Ks. hiermit die an sie gerichtete Bitte der von den katholischen Bürgermeistern, Schöffen, Ratsmitgliedern und Bürgern Abgeordneten um Interzession wegen des Vollzugs des ksl. Endurteils und der von den Verordneten des protestantischen Stadtregiments unberechtigt eingenommenen Aachener Session im SR1.
Wan sie dan solch ihr, der catholischen gevolmechtigten, anbringen, suchen und begern der rechtmeßigen billichait zu sein ermessen, daran auch ihrer ksl. Mt. selbst hohait und reputation hafftett und allen catholischen stenden beneben ihrer Mt. mercklich und viel daran gelegen, als haben sie desto weniger umbgehen können, ihnen diese bitt zuverwaigern. Und wöllen sie, die gaistliche churfürsten, ohne erinnerung in keinen zweifell zumahl setzen, eß werden ihre ksl. Mt. die allergnedigiste und ernstliche mittell undt weg wol ahn die handt zunehmen wissen, damit das jenig, was cum causae cognitione uf aller underthenigiste haimstellung der stende kayserlich und wol erkendt, ohne einige ohngezimmende verbottene und nichts geltende subterfugien und appellationes zu wurcklicher execution gebracht und der condemnirte gegentheil allenthalben von seinem ohnfueg und hochstraflichen ohngehorsamb abgehaltten werde; gestallt[!] sie dan ihre ksl. Mt. darumb aller underthenigistes gehorsambes gebetten haben wöllen.
Regensburg, 12. 7. 1594. Unterzeichnet von der Mainzer Kanzlei.