Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Datum: Regensburg, 10. 6. 1594.

HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 291-298’ (Konzeptkop. Aufschr.:Instructio pro herrn Christoffen von Schleinitz, die magdeburgische und halberstattische session im reichstag betreffend. 10. Junii anno 1594. Schlussvermerk:Lectum in consilio secreto de dato ut supra [10. 6.]) = Textvorlage.

/291 f./ Schleinitz möge unverzüglich Kf. Johann Georg von Brandenburg aufsuchen, diesem das ksl. Schreiben1übergeben und gemäß dem beigelegten Schreiben2vortragen: 

/291’–292’/ In einer Vorsprache beim Ks. bald nach dessen Ankunft in Regensburg haben die Gesandten des Hauses Brandenburg mitgeteilt, dass die Verordneten Mgf. Joachim Friedrichs beauftragt seien, die Session für Magdeburg im FR einzunehmen3. Obwohl Ks. bereits vor dem RT versucht hat, die Sessionsfrage zu moderieren4, um eine dadurch bedingte, nunmehr eingetretene Verzögerung der Verhandlungen zu vermeiden, blieb jetzt keine andere Lösung als das Verfahren wie bei den RTT 1570 und 15765. Wenngleich dementgegen die Magdeburger Gesandten zunächst auf ihrer Instruktion beharrten, konnte Ks. sie auch durch die Vermittlung anderer Stände dazu bewegen, sich bei diesem RT bis auf weitere Resolution Mgf. Joachim Friedrichs und unter Vorbehalt aller Rechte ihm, dem Ks., zu Ehren der Session zu enthalten6, um damit die Eröffnung des RT und die Verhandlungsaufnahme zu ermöglichen. Ks. hat dabei zugesagt, zum einen die Darlegung der Ansprüche des Mgf. in schriftlicher Form anzunehmen, die interessierten Stände dazu anzuhören und sodann gütlich zu vermitteln oder zu entscheiden, sowie zum anderen die Gesandten bei ihrer Herrschaft zu entschuldigen.

/292’ f./ Ks. kommt Letzterem hiermit nach und beauftragt von Schleinitz, den Kf. und dessen Sohn, den Mgf., über den Verlauf der Debatten zu unterrichten in der Erwartung, dass sie das Verhalten ihrer Gesandten billigen. Daneben ist die Bitte an den Kf. zu richten, dies bei seinem Sohn unterstützend zu befördern. Sollte eine Klärung der Sessionsfrage beim RT nicht möglich sein, möge Kf. es /293/ nit dahin kommen lassen, das dises stritts die hungerische gränitz als ein vormauer der /293’/ teutschen nation und nachvoligclich das gannze Heilige Reich sambt gemainer christenheit entgeltten müessen, sondern vilmehr sein, des churfursten L., iren anwesenden gesandten auflegen und bevelchen, das sy die proponierte nottwendigkeiten zue unsaumblichem beschluß und endt schleinig befurdern und verabschiden helffen; auch do etwa sonsten unzeittige disputat erweckht wurden, denselben keinen beyfall thuen, ja dergleichen weitterungen verhuetten und abwehren helffen.

/293’–294’/ Sobald Schleinitz die Werbung beim Kf. verrichtet und, wie Ks. erwartet, erreicht hat, dass dieser seinen Sohn veranlasst, den Sessionsverzicht der Gesandten zu billigen, soll er selbst Mgf. Joachim Friedrich aufsuchen, diesem das ksl. Schreiben übergeben7, den Sachverhalt wie gegenüber dem Kf. darlegen und ihn bitten, das Verhalten der Gesandten beim RT zu entschuldigen; /294’/ insonderheit aber diß orts nochmals urgirn, dieweil einmahl die rettung und abwendung des vor augen schwebenden turggischen gewalts die höchste eyl erfordere und nichts gewissers zuebesorgen seye, dann wo mann nit furderlich und gleich alßbaldt mit starkher, einmuettiger zusamensetzung diser gefahr entgegen trachte, das die hungerische gränitz mues verlassen unnd also dem turggen zue verrnerm einbruch thür und thor geöffnet werden, es wölle sein L. daran sein und bey den irigen alhier ernst- /295/ lich verfuegen, damit mann dises magdeburgischen stritts halb die abhandlung und beschliessung des Reichs tags nit irrig mache oder auffhaltte. Ks. ist dafür seinerseits bereit, nicht nur die schriftliche Deduktion des Mgf. anzunehmen, sondern auch, soweit es in seiner Macht steht, auf unverweißliche weg zuesinnen, dadurch diser so offt furkommenen beschwer one einer und der andern religion verwandter stendt schedliche trennung und mißtrauen ein mittel gefunden werden möge.

/295 f./ Anschließend soll Schleinitz Hg. Heinrich Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel aufsuchen und vorbringen: Die Gesandten des Hg. haben beim RT zwar die Session für das Hst. Halberstadt eingefordert, aber bald darauf und bei der Proposition auf Verhandlungen mit dem Ks. und die ihnen vorgebrachten Gründe hin, warum /295’/ solche session inen nit eingethon werden köndt,bis auf weitere Resolution des Hg. darauf verzichtet8. Ks. zweifelt nicht, der Hg. werde, nachdem ihm bewusst ist, was es mit diser sachen fur ein gelegenheit habe und das die concession seiner L. begerens in unser macht nit stehe9, […] uns nit allein dißfalls fur entschuldiget haltten und disen gegenwerttigem Reichs tag in betrachtung /296/ gemainer christenheit und des geliebten vatterlandts obligen bemelter halberstattischer sachen halb verrner keine ungelegenheit verursachen,sondern seine Gesandten anweisen, ohne weitere Debatten um die Session die rasche Erledigung der HAA und vorrangig der Türkenhilfe zu befördern. /296 f./ Falls Hg. dies zusagt: Danksagung und nochmalige Bitte, er möge persönlich nach Regensburg kommen.

/296’/ Auftrag an Schleinitz, die Antworten zur Werbung jeweils sofort von eilenden Boten nach Regensburg zu übermitteln, selbst möglichst rasch dorthin zurückzukehren und dem Ks. Bericht zu erstatten.

Regensburg, 10. 6. 1594.

Anmerkungen

1
 Handschreiben vom 7. 6. 1594 (oben, B).
2
 Schreiben des Ks. an den Kf. (Regensburg, 10. 6. 1594) auch als Vollmacht für Schleinitz: Darlegung der Verhandlungen zur Magdeburger Session vor dem RT und mit den Gesandten des Hauses Brandenburg in Regensburg [wie in der Instruktion], die die RT-Eröffnung um 16 Tage verzögerten. Bedingter Sessionsverzicht der Magdeburger Gesandten bis auf weitere Resolution Mgf. Joachim Friedrichs. Um deren Verhalten beim Kf. und dessen Sohn zu rechtfertigen, bevollmächtigt Ks. Reichshofrat Frh. Christoph von Schleinitz. Ks. bittet den Kf., das Zugeständnis der Gesandten zu billigen und seinen Sohn ebenfalls dazu zu veranlassen. Zusage des Ks., die Sessionsfrage nach Möglichkeit zu klären, sowie Bitte, bis dahin die Verhandlungen zur Türkenabwehr nicht zu behindern [wie in der Instruktion]. Nachweise: GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 809–812’ (Or. Dorsv.: Ksl. Mt.[Schreiben] wegen des herrn administratoris session, domitt herr Christoff von Schleinitz abgefertigett. Praesentatum in audientia Dresden, 11. Junii[21. 6.] 94.). HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 283–286’ (Konzeptkop.). NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/1, fol. 489–491 (Kop.).
3
 Vgl. Nr. 315, Absatz 2.
4
 Vgl. Einleitung, Kap. 3.5.1.
5
 = Verzicht Magdeburgs auf die RT-Teilnahme. Vgl. Anm. 4 bei Nr. 333.
6
 Vgl. die Verhandlungen mit den Gesandten Magdeburgs bzw. des Hauses Brandenburg sowie die Vermittlung Kuradministrator Friedrich Wilhelms von Sachsen [Nr. 317–321; Nr. 173, Abschnitt E, Nr. 174, Abschnitt A, Nr. 175, Abschnitt B, Nr. 177, Abschnitt A, Nr. 178, Abschnitt B, Nr. 179, Abschnitt A, Nr. 181].
7
 Handschreiben vom 7. 6. 1594 (oben, A), sowie Schreiben des Ks. an Joachim Friedrich (Regensburg, 10. 6. 1594; Nachschrift vom 11. 6.) auch als Vollmacht für von Schleinitz: Verhandlungen mit den Magdeburger Gesandten bis zu deren Sessionsverzicht bei der RT-Eröffnung unter Vorbehalt aller Rechte [wie in der Instruktion]. Ks. legt gemäß seiner Zusage an die Gesandten den Verlauf der Verhandlungen ihm, dem Mgf., sowie dem Kf. von Brandenburg dar und bevollmächtigt dafür Reichshofrat Frh. Christoph von Schleinitz. Zusage des Ks., die schriftliche Darlegung des Sessionsanspruchs nach Anhörung der interessierten Stände zu beraten und den Streit gütlich beizulegen oder zu entscheiden [wie in der Instruktion]. Bitte an den Mgf., er möge, sollte die Klärung während des RT nicht möglich sein, /415’/ nicht etwa hierdurch die schleunige abhandlung undt verhoffentlich glucklichen beschluß dieses Reichs tags aufhalten,sondern im Hinblick auf die Türkengefahr das gemeine wesen dieses streits nicht entgelten laßen.Nachweise: StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 414–416’ (Kop., von Joachim Friedrich mit Schreiben vom 29. 6. {19. 6.} 1594 an den Mgf. von Brandenburg-Ansbach geschickt). HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 288–290’, 303–304’ (Konzeptkop.). GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 829–832’ (Kop.). HStA München, K. blau 131/1–2, unfol. (Kop.).
8
 =Sessionsanspruch des Hg. als Bf. bzw. Administrator des Hst. Halberstadt. Akten oder Protokolle zu diesen Verhandlungen mit den ksl. Räten vor der RT-Eröffnung konnten nicht aufgefunden werden.
9
 Bezugnahme auf die fehlende päpstliche Konfirmation als postulierter Bf. von Halberstadt. Vgl. zu den vergeblichen Bemühungen darum: Wolgast, Hochstift, 278 (Lit.); Gatz, Bischöfe, 266 f.; Lossen, Krieg I, 361–371; Langenbeck, Geschichte, 50–56; Krasenbrink, Congregatio, 157–166.