1. HA (Türkenhilfe): Billigung des Resolutionskonzepts für die Duplik der Reichsstände. Noch ausstehende Beantwortung der Werbungen für die Hgtt. Steiermark. Kärnten und Krain, Österreich ob und unter Enns sowie für das Kgr. Ungarn.
/261’/ (Vormittag, 7 Uhr) Kurfürstenrat (Mainz, Trier, Sachsen mit Administrator Friedrich Wilhelm persönlich. Köln: Ortenberg; Pfalz: von Dohna; Brandenburg: von Stolberg).
Mainz proponiert: Im Anschluss an das gestrige Korreferat mit FR und SR zur Replik des Ks. beim 1. HA (Türkenhilfe) ist das Resolutionskonzept für die Duplik der Reichsstände formuliert worden. Verlesung des Konz.1
/262/ 1. Umfrage. Trier, Köln: Billigung des Konz.
Pfalz: Konz. ist der Beratung fast gemes. Man wolle aber allein des jenigen, was in diesem churfursten rathe furgebracht worden, nicht vorgeßen, nemblich das etzliche aus mangel befehls sich nicht endtschließen können etc.2, damit die ksl. Mt. solches nicht etwo vor eine einhellige meinung achten und hernach darauf dringen. Wegen der halben patzen sei in dem concept zu weit gangen, dann dieselbigen in dem muntz edict vor Reichs muntz gehaltten werden3. /262’/ Die deputation, so vom fürstenrath angedeutet worden4, belangende: Geschehe von derselben in der ksl. Mt. replica keine erwehnung, und wißen nicht, wie solches in die relation komme.Neben dem Hilfegesuch von Steiermark, Kärnten und Krain soll auch jenes Ungarns5erwähnt werden, damit es keiner sonnderlichen relation bedurffen möge.Aus der Resolution des SR6sind nicht alle Artikel in das Konz. übernommen worden. Bezüglich der ersten Erlegungstermine sollte zum Ausdruck kommen, dass man die Hilfe nicht vor Laetare 1595 liefern kann. Daneben auch der ksl. Mt. heimgestellet werden, ob diselbe vor deßen bei den vormöglichern stenden ettwas zuerheben.
Sachsen7: Ob wohl wegen der anticipirten summen im fursten- oder stedt rath mißvorstandt sein mag, so bleibe es doch billich bei deme, was in disem churfursten rathe derwegen geschloßen, das nemblich die furgesetzten summen an kunfftiger contribution abgekurtzt werden./263/ Akzeptanz von Halbbatzen bei der Steuererlegung: Falls diese dem werth nach am schrot und korn als Reichs muntz befunden, hette es seine mas. Do sie aber derselben nicht gemes, sondern der gattung, do an 100 fl. 30 oder 40 fl. vorloren werden müsten, wehren dieselben keines weges antzunehmen.Neben den Hilfegesuchen von Steiermark, Kärnten und Krain sind auch jene Ungarns und Österreichs8zu erwähnen.
Brandenburg: Im Konz. fehlt ihre Einlassung, das sie wegen der hohen contribution nicht gnugksamb befehlicht9. Solte derwegen solches nothwendig hienein geruckt werden. Wegen der deputation sey in diesem churfursten rathe nichts furgelauffen, sonndern alleine im fursten rathe derwegen andeuttung geschehen. Es sey aber solches zu zeitlich. Sie hoffen, a–die ksl. Mt. werde die hülffliche handt an das wergk legen–a. Und können den inhaldt ihrer instruction den herrn unvormeldet nicht laßen: Ihr gnst. herr ermeße, das nicht thuenlich sey, wann man /263’/ die gravamina in den sack und die contribution darauf legen wolle. Solte derwegen die ksl. Mt. gebethen werden, den gravaminibus bei dieser reichsvorsamblung gebührende mas zugeben. Auch SR hat gestern vorgebracht, das etzliche wegen der contribution aus mangel instruction noch zur zeit nichts schlißliches einwilligen können10. Do nun solches in die relation nicht gebracht, würden sie es ahnden. Item die contribution solte nur so lange, als der krieg wehret, erlegt werden.Münzsorten: FR erwähnt neben den Halbbatzen auch Groschen. Regen deshalb Ergänzung im Konz. an, das auch außerhalb der halben patzen andere geringe und der Reichs muntz ungemeße sorten nicht genommen werden sollen.
Mainz: Die Brandenburger Einlassung ist aus vorsehen /264/ in die relation oder duplica nicht gebracht, aber jedoch alßbaldt hienein gesetzt worden.Münzsorten: Gemäß der Beratung ist in die relation gesetzt worden, das die ungültige halbe patzen, welche der Reichs muntz ungemeß, nicht solten genommen werden. Die groschen aber, welche vor drei creutzer genommen werden11, achte man als Reichs muntze. Derwegen diselben in der relation außengelaßen worden.Die Deputation [zur Klärung der Gravamina] muss aus der Resolution des FR übernommen werden. Daneben stehe in itziger relation expresse und außdrucklich, das die ksl. Mt. der stende beschwerungen noch bei dieser Reichß vorsamblung wo möglich abhelffen laßen wolle. Ungern, Osterreich, Steyer, Kerntten und Crain haben underschiedliche werbungen und petitiones. Von Ungern, wie die historien melden, habe man hiebevorn viel erlietten, gehöre proprie zum Reich nicht, und gehe ihre werbung dahin, /264’/ der ksl. Mt. die hulffe wieder den turcken zubewilligen. Soviel aber Steier, Kerndten und Crains suchen anlanget, wirdt solches vor underschiedlich gehalten, sinthemal man daßelbe anno 76 und 82, wie auch hiebevorn bei kaiser Ferdinandt zeitten geschehen, in den Reichs abschiedt geruckt12.Die Beantwortung der Werbungen ist noch zu beraten. Beantwortung in mündlicher oder schriftlicher Form?
2. Umfrage. Trier: Wegen der Akzeptanz von Halbbatzen kann ergänzt werden: „Die uf des Reichs valvation gemüntzt“.Die Deputation ist vom FR angeregt worden. Der ungrischen stende sey hiebevor nicht erwehnet, und die itzige contribution uf die ungrischen und /265/ anndere grenitzen gemeinet. Der maintzischen cantzley solte das concept ihrer andtwort zufertigen vortrauet werden; wie auch der brandenburgischen bedencken itziger relation eintzuvorleiben sein.
Köln: Halbbatzen und Deputation entsprechend Trier. Ungern sey proprie zum Reich nicht gehörig, und werde die contribution Ungern und Osterreich zum besten gebraucht. Solte derwegen Ungern in itzige relation nicht gesetzt, sonndern eine andtwort den abgefertigten13 zugeben bedacht werden. Wegen Steir, Kernten und Crain aber bleibe es bei dem concept.
Pfalz: Beantwortung der Gesandten aus Steiermark, Kärnten und Krain dem herkommennach.
/265’/ Sachsen: Der RAb 1582 gebe maß, das die contribution bißhero uf Reichs muntz regulirt worden14, und bleibet nochmalß billich dabei. Wegen Steier, Kerndten und Crain werde es bei dem herkommen gelaßenb. Und sey den ungrischen abgesandten eine schrifftliche andtwort zugeben.
Brandenburg: Jeweils eigene Beantwortung der getrennt vorgebrachten Werbungen. Akzeptanz von Halbbatzen: c–Bedechten sie, wofern es zuerhalten, das die wort „des Reichs schrot und korn gemes“ außengelaßen und wie vor deß gehalten werden soltte, sinthemal die jenigen, welche geringe muntz schlagen, sich auch nicht scheuen werden, dieselbige außtzugeben–c.
/266/ Mainz: Einvernehmen, dass bei der Beantwortung der jeweiligen Werbungen althergebrachter gebrauch gehalten werded. Die halben patzen kommen alleine von dem fursten rathe her. Seine kfl. Gn. könne aber leicht einig sein, das die vorigen wortt gar außengelaßen und dargegen gesetzt werde, das die contribution „des Reichs valvation gemes“ und nicht anders genommen werden solle.
(8 Uhr) Kurfürstenrat und Fürstenrat. /266 f./ Mainzer Kanzler verliest das Resolutionskonzept für die Duplik der Reichsstände beim 1. HA (Türkenhilfe)15.
/266’/ FR erklärt nach separater Beratung durch den Salzburger Kanzler: Billigung, da das Konz. dem eigenen beschluß mehrentheils16 gemes ist.
Mainzer Kanzler proponiert: /266’ f./ Da neben den landständischen Gesandten der Hgtt. Steiermark, Kärnten und Krain auch die Werbungen der Verordneten Ungarns sowie der Landstände Österreichs ob und unter der Enns17zu beantworten sind, ist zu entscheiden, /267/ was vor andtwort und ob solche schrifftlich oder mündtlich ihnen wiederfahren zulaßen.
(9 Uhr) Reichsrat. Mainzer Kanzler verliest das Resolutionskonzept für die Duplik der Reichsstände beim 1. HA (Türkenhilfe) vor SR.
/267 f./ SR erklärtenach separater Unterredung: Entnehmen dem Konz., dass, /267’/ soviel den haubtpunct, die contribution belangende, derselbe nodturfftig eingebracht sey. Aber weil etzliche conditiones18 ubergangen worden, bitten sie, dieselbigen zu inseriren.
Separate Beratung von KR [und FR]. Mainzer Kanzler referiert den Beschluss des KR zunächst vor FR und erklärt anschließend namens beider Kurien im RR vor SR: Man hat nicht befunden, das etzliche conditiones ihrem furbringen nach in jetzigem vorlesenen concept außengelaßen worden, sinthemal in demselben angedeutet, das sie, die stedte, 1) 20 monat zur eilenden hulff, 2) 48 monat beharrlich, wofern ihren gravaminibus noch disen wehrenden reichstag abgeholffen, bewilliget. 3) In voriger relation19 stehe, wann kein offener krieg /268/ wieder den turcken geführet wirdet, das alßdann die beharrliche hülffe aufhören solle. 4) Das vorlehen soll an der contribution abgekurzt werden. 5) Die ksl. Mt. wirdt gebethen, die stende mit fernerer hulff zuvorschonen. 6) Wegen Steier, Kernten und Crain sey man einig. Das aber die muntz, wie dieselbige in den legestedten geng und geeb ist, zur contribution genommen werden soll: Derwegen seindt viel bedenckliche ursachen vorhanden, und do es ohne nachteil der Reichß ordnung geschehen köntte, wolte man sich gerne resolviren. Weil aber dieses große confusion ursachen würde und uber den muntz edicten billich gehalten werden soll, laße es der chur- und fursten rath bei dem concept, das nemblich die contribution oder muntz vormöge des Reichs valvation und anders nicht genommen werden soll, bewenden.
SR erklärt nach getrennter Unterredung: Bedancken sich der erleutterung und bitten, das es der muntz halben bei ihrer gestrigen erklerung20 gelaßen werden möge. Sonst aber protestiret die reinische banck der /268’/ unmögligkeit halben. Inn den andern puncten aber laßen sie es bei dem gefasten concept der relation vorbleiben.
Mainzer Kanzler gibt SR bekannt, dass neben den innerösterreichischen Gesandten auch jene aus Ungarn sowie Österreich ob und unter der Enns zu beantworten sind.