Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XI. Band. Der Reichstag zu Regensburg 1541 bearbeitet von Albrecht P. Luttenberger, für den Druck vorbereitet von Christiane Neerfeld

Weimar HStA, EGA, Reg. E 140, fol. 365r–366r (Kop.); KV fol. 365r:28. July.

Teildruck: Corp. Reform. IV, Nr. 2351 , Sp. 622.

Erclerung und declaration der röm. ksl. Mt. der mißverstendigen artickel in itzt furhabendem abschied halben.

Ist aber hernach verbessert etc.

aZum ersten, so meldunge beschicht, das die gaistlichen irer gulten zinsen etc., derer sie itzo in possession sein, hinfuro nicht sollen entsetzt werden etc., welche wort in alleweg den verstandt haben sollen, daß nicht allein auf der catholischen geistlichen und gestift, der sie itzo in besitz, dieselbig getzogen sein, sondern auch auf der protestirenden und derselben religionsverwanten geistlichen und gestift, daß sie auch deren zinß und gult etc., so sie itzo in posses sein, auch hinfuro nicht sollen entsetzt werden, verstanden werden sollen.

Zum andern so soll, do gemeldet wirdet, daß die protestirenden niemant zu sich dringen, bewegen etc. sollen, das wort ‚bewegen‘ allein dohin den verstandt haben, daß sie niemandt der andern religion seine underthannen abpracticirn, in schutz oder schirm nehmen sollen. Und soll hiedurch, ob sich imandt sonsten zu irer religion begeben wolt, denselben des unbenohmen sein.

Also auch soll es des chammergerichts halben verstanden werden, das die beisitzer desselben auf den itzigen furhabenden abschied sollen veraidet werden, b wie dann der augspurgische abschied, sovil die religion belanget, nicht stathaben solle–b. Und soll einem iden ungeachtet, wesser religion derselb sei, gleichmessiges recht gesprochen werden, wie auch kein beisitzer, der sonsten tuglich, der religion halben daraus entsetzt werden soll.

So soll auch den protestirenden freisein, auf nechst verlauffene visitation denjhenigen, so sie ins chammergericht zu setzen haben, ob sie die nicht ferner dartzu gebrauchen wollen, zu verlauben und andere tugliche personnen irer religion an der stadt zu verordenen.

c So ist es auch der röm. ksl. Mt. nicht zugegen, das auf morgen nach vorlesenem abschied die protestirenden vor der röm. ksl. Mt. in beisein der andern stenden, wie volgt, vorbringen lassen:

Demnach sie irer röm. ksl. Mt. ire mengel und misvorstand, so sie des abschids halben hetten, underthenigst vorbracht und angegeben und dan ire röm. ksl. Mt. inen derselben misvorstand erclerung und bericht gethoin, so wolten sie auf dieselbe erklerung und, inmassen die beschehen, auch diesen abschied willigen und annehmen etc.–c

Anmerkungen

a
 Von hier bis „an der stadt zu verordenen“ marg. angestr.
b
–b Dazu marg.: Nota.
c
–c V. a. Hd.